Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.545/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_545/2012

Urteil vom 13. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001
Chur.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. September 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am frühen Morgen des 14. Juni 2011 am Steuer eines
Personenwagens von Flims nach Chur. Zwischen Flims und Trin kollidierte er
frontal mit einer auf der Mittellinie aufgestellten Leitbake. Mit beschädigter
Frontscheibe und Fahrzeugfront setzte er seine Fahrt fort und wurde in Chur um
03.24 Uhr von der Stadtpolizei angehalten. X.________ hatte diese Fahrt mit
einem Blutalkoholgehalt von mind. 2,45 und max. 2.94 Promillen unternommen. Die
Polizei nahm ihm den Führerausweis an Ort und Stelle vorläufig ab.
Am 8. August 2011 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden
X.________ den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Es verpflichtete
ihn zudem, seine Fahreignung beim Psychiatrischen Dienst Graubünden (PDGR)
spezialärztlich abklären zu lassen.
Am 23. November 2011 entzog das Strassenverkehrsamt X.________ den
Führerausweis gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten des PDGR vom
24. Oktober 2011 auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises
machte es von einer kontrollierten Alkoholabstinenz von sechs Monaten, der
Teilnahme an mindestens acht therapeutischen Beratungsgesprächen bei einer
Fachstelle für Suchtberatung und einem positiv lautenden neurologischen Zeugnis
(Verlaufsbericht Epilepsie) abhängig.
Am 3. Februar 2012 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
des Kantons Graubünden (im Folgenden: Departement) die Beschwerde von
X.________ gegen diese Entzugsverfügung im Wesentlichen ab; es verzichtete
einzig darauf, die Wiedererteilung des Ausweises von einem neurologischen
Zeugnis abhängig zu machen.
Am 11. September 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von X.________
gegen diese Departementalverfügung ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________,
diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, ihm den Führerausweis im
Sinn eines Warnungsentzugs für 6 Monate, eventuell nach Ermessen des Gerichts,
zu entziehen, unter Anrechnung der bisherigen Entzugsdauer, oder die Sache zu
neuem Entscheid ans Departement zurückzuweisen. Dieses sei zu verpflichten, ihn
für das Verfahren vor dem Departement mit Fr. 3'664.20 und für dasjenige vor
dem Verwaltungsgericht mit Fr. 3'337.20, eventuell nach Ermessen des Gerichts,
zu entschädigen. Zudem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.

C.
Mit Verfügung vom 16. November 2012 wies der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

D.
Das Departement, das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen
Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben
(Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, was
zulässig ist (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.

2.
2.1 Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise zu entziehen, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Grundvoraussetzung
für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung. Ist sie nicht mehr
gegeben, weil die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person
nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d
Abs. 1 lit. a SVG), weil sie an einer Sucht leidet, die die Fahreignung
ausschliesst (lit. b), oder weil sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens
nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die
Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c),
ist der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Nach dieser
gesetzlichen Regelung muss ein Sicherungsentzug zwingend in jedem Fall
angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Da der
Sicherungsentzug einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich
des Betroffenen bewirkt, setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen
Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Vorsorglich kann der
Führerausweis bereits entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der
Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV).

2.2 Der Beschwerdeführer hat sich am 14. Juni 2011 im Vollrausch (mind. 2,45
Promille) ans Steuer gesetzt, eine Leitbake gerammt und die Fahrt fortgesetzt,
obwohl die Frontscheibe durch den Aufprall in erheblichem Umfang zersplittert
wurde und dadurch das Sichtfeld des Lenkers nach vorn massiv beeinträchtigt
war. Mit diesem unverantwortlichen Verhalten erweckte er klarerweise ernsthafte
Zweifel an seiner Fahreignung, auch weil er am 16. April 2001 schon einmal eine
Trunkenheitsfahrt unternommen hatte (mit einem Blutalkoholgehalt von mind. 1,25
Promille, wofür ihm der Ausweis für vier Monate entzogen worden war) und seine
Fahreignung nach einem epileptischen Anfall vom Oktober 2010 zeitweise
beeinträchtigt war. Das Strassenverkehrsamt hat ihm zu Recht den Führerausweis
vorsorglich entzogen und eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet (BGE
129 II 82 E. 4.2 S. 87; 127 II 122 E. 3c S. 125).

2.3 Der Gutachter der Psychiatrischen Dienste Graubünden kommt in seinem
Gutachten vom 24. Oktober 2011 zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe weder
eine Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10: F 10.2) noch ein schädlicher Gebrauch
von Alkohol (ICD-10: F 10.1) (Gutachten S. 9). Trotzdem verneint er die
Fahreignung des Beschwerdeführers mit dem Argument, er konsumiere weiterhin
Alkohol - zumeist in sozial üblichem Rahmen ("1-2 Bier"), einmal im Monat
jedoch übermässig -, obwohl er wisse, dass Alkohol bei ihm epileptische Anfälle
auslösen könne. Ein Problembewusstsein für sein mitunter hoch ausgeprägtes
Selbst- und Fremdgefährdungsverhalten sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer
biete daher derzeit keine ausreichende Gewähr, Alkoholkonsum und Teilnahme am
motorisierten Verkehr zuverlässig zu trennen, die Prognose sei "eher
ungünstig". Vor einer Wiedererteilung des Führerausweises sei eine halbjährige
Abstinenz nachzuweisen und die Teilnahme an 8-10 problemorientierten Gesprächen
mit einer verkehrspsychologischen Fachperson.

2.4 Das Gutachten hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht vom Alkohol
abhängig ist und im Alltag nur geringe Mengen davon trinkt. Die Haaranalyse hat
für die Monate Mai bis September 2011 eine Ethylglucoronid-Konzentration von 10
pg/mg ergeben. Nach dem vom Gutachter angewandten Massstab liegt die Grenze
zwischen sozialem Konsum und Missbrauch bei 30 pg/mg. Der Beschwerdeführer nahm
dementsprechend eine Alkoholmenge zu sich, die als sozialverträglich beurteilt
wird. Das bedeutet auch, dass er sich in dieser Zeit keine groben
Alkoholexzesse zu Schulden kommen liess, da sich dies zwangsläufig in einem
erhöhten ETG-Wert niedergeschlagen hätte. Nach seiner unbestrittenen, mit einem
Laborbefund vom 26. Juli 2012 belegten Darstellung liegen seine
CD-Transferrinwerte im Normbereich und deuten damit nicht auf einen
missbräuchlichen Alkoholkonsum hin. Dr. Janggen schliesst in seinem Zeugnis vom
14. Dezember 2011 einen übermässigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers aus.
Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ab und zu - der
Gutachter geht von einem Mal pro Monat aus - zu bestimmten Gelegenheiten
exzessiv trinkt, so ist sein Alkoholkonsum insgesamt mässig und liegt im
sozialverträglichen Bereich. Es steht im Übrigen nicht fest und liegt
angesichts der Laborbefunde auch nicht nahe, dass er sich bei diesen
Gelegenheiten stets so stark betrinkt wie am Pfingstmontag 2011, als er im
Vollrausch nach Chur fuhr. Ein Trinkverhalten, wie es der Beschwerdeführer
pflegt, würde die Fahreignung eines gesunden Menschen nicht beeinträchtigen.

2.5 Der Beschwerdeführer erlitt am 15. Oktober 2010 einen epileptischen
Grand-mal-Anfall, offenbar als Spätfolge eines 1988 bei einem Skiunfall
erlittenen Schädelhirntraumas. Der Neurologe Dr. Caderas verordnete ihm eine
antiepileptische Behandlung mit dem Medikament Keppra. Zur Fahreignung hielt er
fest, dass nach einem erstmaligen, unprovozierten Anfall eine Fahrkarenz von
sechs Monaten einzuhalten sei. Der Neurologe Dr. Witztum erklärte in seinem
Bericht vom 22. August 2011, dass die antiepileptische Prophylaxe
weiterzuführen und die Fahreignung des Beschwerdeführers ohne weitere
Massnahmen wieder gegeben sei.
Medizinisch umstritten ist, ob Menschen, die an Epilepsie leiden,
alkoholabstinent leben müssen. Der Gutachter der Psychiatrischen Dienste
Graubünden geht offenbar davon aus, will er doch die Wiedererteilung des
Führerausweises vom Nachweis einer längeren Totalabstinenz abhängig machen.
Nach der in den Akten liegenden, von Dr. Krämer, Medizinischer Direktor des
Schweizerischen Epilepsie-Zentrums Zürich, verfassten Broschüre "epi-info,
Leben mit Epilepsie" ist dagegen ein gelegentlicher, mässiger Alkoholkonsum von
1-2 Gläsern Bier oder Wein bzw. 1 Glas Schnaps unschädlich. Hingegen weist er
darauf hin, dass auch kleine Alkoholmengen die Nebenwirkungen von Medikamenten
- bei Keppra nach dem Arzneimittelkompendium u.a. Müdigkeit - verstärken können
und daher Personen, die Antiepileptika zu sich nehmen, nach dem Genuss von
Alkohol generell nicht fahren sollten.

2.6 Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Der Beschwerdeführer ist nicht
vom Alkohol abhängig und konsumiert diesen auch nicht in einem Übermass, das
seine Fahreignung in Frage stellen könnte. Nachdem seine erste und bisher
einzige Trunkenheitsfahrt mehr als 10 Jahre zurücklag, kann der hier zu
beurteilende Vorfall als zwar nach Art. 16c SVG schwere, aber isolierte
Widerhandlung betrachtet werden, der durch einen Warnungsentzug zu ahnden ist.
Da der Führerausweis bereits am 14. Juni 2011 vorsorglich eingezogen und
seither einbehalten wurde, rechtfertigt sich zur Beschleunigung des Verfahrens,
dessen Dauer direkt festzusetzen. Dabei fällt insbesondere in Betracht, dass
der Beschwerdeführer in stark betrunkenem Zustand eine grössere Strecke
zurücklegte und sich auch von einem Unfall, bei dem u.a. die Frontscheibe
zersplittert und sein Sichtfeld nach vorn stark eingeschränkt wurde, nicht von
der Weiterfahrt abhalten liess. Er hat bei dieser Trunkenheitsfahrt die
Verkehrssicherheit in rücksichtsloser Weise massiv gefährdet. Auch wenn sein
automobilistischer Leumund ansonsten ungetrübt ist, erscheint ein
Warnungsentzug von 22 Monaten erforderlich, aber auch ausreichend, um ihn von
weiteren Trunkenheitsfahrten abzuhalten. Dies umso mehr, als er bei einer
weiteren einschlägigen Verfehlung damit rechnen muss, seine Fahrberechtigung
auf unbestimmte Zeit oder für immer (vgl. Art. 16d SVG) zu verlieren.
In Betracht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer einen epileptischen Anfall
erlitten hat, wobei eine erhebliche Rückfallgefahr besteht. Diese lässt sich
zwar medikamentös - mit Keppra - bannen, sodass sie die Fahreignung nicht
beeinträchtigt. Allerdings kann Alkohol bereits in geringen Mengen die
möglichen Nebenwirkungen dieses Medikaments - darunter Müdigkeit - verstärken,
was naturgemäss die Fahreignung beeinträchtigen kann. Aus diesem Grund kann das
Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf der
Entzugsdauer an Auflagen - in Betracht fällt etwa eine Alkoholfahrabstinenz -
knüpfen, wenn es das für notwendig hält.

3.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid
aufzuheben und der Führerausweis des Beschwerdeführers für 22 Monate zu
entziehen; der bisher erstandene vorsorgliche Entzug ist anzurechnen. Die Sache
ist ans Strassenverkehrsamt zurückzuweisen mit der Anweisung, dem
Beschwerdeführer den Führerausweis nach Ablauf der 22-monatigen Vollzugsdauer -
allenfalls unter Auflagen - wiederzuerteilen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind reduzierte Kosten zu erheben (Art. 66
Abs. 4 BGG), und der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Kosten des kantonalen Verfahrens stehen fest und können vom Bundesgericht
daher ohne Rückweisung selber neu verlegt werden. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens, inkl. der Kosten der verkehrsmedizinischen
Abklärungen, trägt der Beschwerdeführer. Die Kosten der kantonalen
Rechtsmittelverfahren sind hälftig zu verlegen. Bei der Festsetzung der
Entschädigung wird zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass das
Departement und das Verwaltungsgericht die Beschwerden mit den entsprechenden
Entschädigungsfolgen hätten teilweise gutheissen müssen. Wird mit Blick darauf
im bundesgerichtlichen Verfahren eine höhere Entschädigung zugesprochen, als
das sonst der Fall wäre, kann auf die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz
zur neuen Festsetzung der Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens
verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. September 2012 aufgehoben
und der Führerausweis des Beschwerdeführers für 22 Monate entzogen. Die Sache
wird ans Strassenverkehrsamt zurückgewiesen mit der Anweisung, dem
Beschwerdeführer den Führerausweis nach Ablauf der Entzugsdauer (allenfalls
unter Auflagen) wiederzuerteilen.

1.2 Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Verfügung des
Strassenverkehrsamts vom 23. November 2011 in Höhe von Fr. 430.--.

1.3 Der Kanton Graubünden und der Beschwerdeführer tragen die Kosten der
Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom
3. Februar 2012 in Höhe von Fr. 1'892.-- je zur Hälfte, d.h. zu Fr. 946.--.

1.4 Der Kanton Graubünden und der Beschwerdeführer tragen die Kosten des
Verwaltungsgerichtsurteils vom 11. September 2012 in Höhe von Fr. 2'371.- je
zur Hälfte, d.h. zu Fr. 1'185.50.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
4'000.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt Graubünden,
dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, und dem Bundesamt für
Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi