Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.539/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_539/2012

Urteil vom 26. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________, c/o Soziale Dienste,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 30. August 2012.

Erwägungen:

1.
Am 6. August 2012 erstattete X.________ Strafanzeige gegen A.________, c/o den
Sozialen Diensten Zürich, wegen Bevormundung, Ehrverletzung, Nötigung,
Erpressung, falscher Anschuldigungen, Amtsmissbrauchs usw. Die
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies die Anzeige am 9. August 2012 auf dem
Dienstweg über die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht
des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Ermächtigung zur Durchführung einer
Strafuntersuchung gegen A.________ sei nicht zu erteilen. Die III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 30. August 2012
die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. über die
Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Zur Begründung führte die Strafkammer
zusammenfassend aus, dass das vom Anzeiger beanstandete Schreiben eindeutig
keine Straftatbestände erfülle, weshalb sich die Strafanzeige als
offensichtlich unbegründet erweise.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 20. Oktober 2012 (Postaufgabe 22. Oktober
2012) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss
der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Beschluss
überhaupt nicht auseinander. Soweit er dem Obergericht wegen dem ihm nicht
genehmen Beschluss Befangenheit vorwirft, legt er nicht ansatzweise dar,
inwiefern gegen die am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richter
Ausstandsgründe vorliegen sollten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers
ergibt sich nicht, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung
bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S.
53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten
ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie der
Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli