Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.535/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_535/2012

Urteil vom 4. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonhard Müller,

gegen

Hochbauabteilung der Stadt A.________.

Gegenstand
Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. September 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.

 Die X.________ AG ist Eigentümerin des Grundstücks Kat. Nr. yyyy an der
...strasse zz in A.________. Die Liegenschaft verfügt neben einem
Betriebsgebäude über eine freie Fläche von ungefähr 50 x 60 m. Diese dient als
Lagerplatz für Baugerüste und Baubaracken. Die Parzelle liegt im Gebiet
"B.________", das seit dem 4. Februar 2010 zur Wohnzone gehört.

B.

 Am 13. Juli 2011 verfügte die Baukommission der Stadt A.________ gegenüber der
X.________ AG nach Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Es seien die
Nutzungsänderungen und Terrainveränderungen rückgängig zu machen. Die
Baukommission beanstandet insbesondere die gewerbliche Nutzung der Liegenschaft
zur Lagerung von Gerüsten und Baracken als nicht zonenkonform.

 Den von der X.________ AG dagegen erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht
des Kantons Zürich am 13. Januar 2012 ab.

C.

 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die von ihr dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 10. September 2012 ab.

D.

 Die X.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die
Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz weiterhin zuzulassen; eventuell sei ihr
diese solange zu gestatten, bis im Gebiet "B.________" die ersten Wohnbauten
erstellt würden, oder es sei ihr eine Frist von 8 Jahren zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands anzusetzen; eventuell sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen; zudem sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

E.

 Am 6. Dezember 2012 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

F.

 Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Baukommission beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

 In der Replik hält die X.________ AG an ihren Anträgen und Vorbringen fest.
Die Baukommission bestätigt in der Duplik ihren Abweisungsantrag. Die
X.________ AG hat zuletzt auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein letztinstanzlicher
kantonaler Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl.
Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids und als
direkt Betroffene zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.

2.

 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz verletze, indem sie den
Wiederherstellungsbefehl bestätigt habe, die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV),
das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs.
3 BV) und das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3
BV).

3.

 Das streitbetroffene Grundstück liegt seit dem 4. Februar 2010 in der Wohnzone
W3/65. Gemäss Art. 20a der Bauordnung der Stadt A.________ vom 19. März 1987
(BO) sind darin lediglich nicht störende Betriebe und Nutzungen gestattet.

 Nicht streitig ist, dass die Verwendung der Liegenschaft als Depot von
Gerüsten und Baracken der kommunalen Zonenordnung widerspricht. Die
Beschwerdeführerin bringt hingegen vor, das geltende Recht sei für die zu
beurteilende Nutzung gar nicht anwendbar, da diese in ihrem Bestand geschützt
sei.

3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus der
verfassungsmässigen Eigentumsgarantie in Verbindung mit dem Rückwirkungsverbot
eine Besitzstandsgarantie im öffentlichen Baurecht. Danach dürfen neue,
restriktive Bestimmungen auf Bauten und Nutzungen, die gemäss altem Recht
bewilligt wurden, nur dann angewendet werden, wenn wichtige öffentliche
Interessen es verlangen und das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt
(BGE 113 Ia 119 E. 2a S. 122).

 Um sich auf die Besitzstandsgarantie berufen zu können, ist zunächst
vorausgesetzt, dass die nach altem Recht bewilligte Nutzung des Grundeigentums
unter dem Schutz der Eigentumsfreiheit steht.

3.2. Der Aussenlagerplatz war erstmals in den Jahren 1992/1993 Gegenstand eines
Baubewilligungsverfahrens. Dieses betraf eine Nutzung, die in Art und Umfang
der heute im Streit liegenden entspricht. Nach dem bereits damals geltenden
Recht sind Lagerplätze bewilligungspflichtig gewesen (§ 309 Abs. 1 lit. i des
Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 [PBG; LS
700.1]). Das Grundstück gehörte gemäss damaliger Zonenordnung zum
altrechtlichen "Übrigen Gemeindegebiet". Als teilweise Zweckänderung einer
nicht zonenkonformen Nutzung ausserhalb der Bauzone erteilte die Baudirektion
der früheren Eigentümerin der Liegenschaft für das Depot am 16. Dezember 1992
eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 2 aRPG. Mit Rücksicht auf die
künftige Einzonung der Parzelle befristete sie diese bis längstens zum 30. Juni
1997.

 Rechte, deren Geltung befristet sind, fallen mit Ablauf der Frist von selbst -
das heisst ohne behördliche Anordnung - dahin. Befristete Baubewilligungen sind
in ihrer zeitlichen Geltungskraft dementsprechend begrenzt. Einen Anspruch auf
Verlängerung von Bewilligungen, die im Einklang mit ihrer gesetzlichen
Grundlage befristet wurden, verleiht die Eigentumsgarantie nicht; sie schützt
nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums (vgl. Urteil 1A.289/2004 vom
7. Juni 2005 E. 2.1.2; Ulrich Häfelin u.a., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Aufl. 2010, N. 814; Peter Hänni, Planungs-, Bau und besonderes Umweltrecht, 5.
Aufl. 2008, S. 335; für den Kanton Zürich: § 321 Abs. 1 PBG; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 5.
Aufl. 2011, S. 348).

 Für die Verwendung der Liegenschaft als Lagerplatz liegt eine befristete
Ausnahmebewilligung mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 1997 vor. Die
Baudirektion schränkte die Geltung der Nutzungsfreiheit zeitlich ein, um die
künftige Zonenplanung nicht zu präjudizieren (vgl. Entscheid der Baudirektion
vom 16. Dezember 1992, S. 2, act. 8.13.7). Die Bewilligung ist seit Jahren
abgelaufen und in der Folge nie rechtsgültig erneuert worden. Das Grundstück
ist heute einer Wohnzone ohne Gewerbeerleichterung zugewiesen. Die Verwendung
des Grundstücks als Depot von Baugerüsten und Baubaracken steht somit nicht
mehr unter dem Schutz der Eigentumsfreiheit. Die Beschwerdeführerin kann dafür
keine Besitzstandsgarantie beanspruchen.

3.3. Dasselbe gilt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, für die
bereits vor der Ausnahmebewilligung vom 16. Dezember 1992 ausgeübte
Bewirtschaftung des Lagerplatzes. Die vorbestandene Nutzung hat sich, wie sich
aus der Verfügung ergibt, in Art und Umfang nicht wesentlich von der damals
geplanten unterschieden. Nach richtigem Verständnis der Ausnahmebewilligung hat
deren zeitliche Befristung denn auch nicht nur die dannzumal geplante Nutzung
als Depot von Gerüsten und Baracken betroffen, sondern - im Sinne einer
nachträglichen Baubewilligung (BGE 101 Ia 314 E. 2. S. 316 f.) - auch die bis
dahin bewilligungsfrei tolerierte Lagerung anderer gewerblicher Gegenstände. So
geht aus dem Entscheid der Baudirektion mit hinreichender Klarheit hervor, dass
auch das bisherige Aussenlager zu gewerblicher Nutzung dem künftigen Zonenzweck
nicht entgegenstehen soll. Die Behörde hat damit auch der vorbestandenen
Lagerplatznutzung die Bestandeskraft gegenüber der künftigen Zonenplanung
abgesprochen. Die damalige Grundeigentümerin liess die Verfügung der
Baudirektion samt ihren Nebenbestimmungen unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Die Beschwerdeführerin als deren Rechtsnachfolgerin hat diesen
Entscheid gegen sich gelten zu lassen. Auch eine vorbestandene Nutzung steht
seit Ablauf der Baubewilligung vom 30. Juni 1997 somit nicht mehr unter dem
Schutz der Besitzstandsgarantie.

3.4. Die Beschwerdeführerin kann für die Nutzung der Liegenschaft als
Aussenlager nach dem Gesagten keinen Bestandesschutz beanspruchen. Die
Vorinstanz verletzt daher weder die Eigentumsgarantie noch das
Rückwirkungsverbot, wenn sie das Bestehen einer Besitzstandsgarantie verneint.

4.

 Da sich die streitige Nutzung der Liegenschaft als widerrechtlich erweist,
kommt grundsätzlich § 341 PBG zur Anwendung. Demnach hat die zuständige Behörde
den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Die Wiederherstellung kann nach den
allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts jedoch
ausgeschlossen sein, wenn sie unverhältnismässig wäre. Überdies können Gründe
der Verwirkung durch Zeitablauf bzw. des Vertrauensschutzes der
Wiederherstellung entgegenstehen (BGE 136 II 359 E. 6 S. 364 f.).

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Baubehörden hätten das Recht auf
Behebung des rechtswidrigen Zustands verwirkt.

4.1.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwirkt der Anspruch der
Behörden auf Herstellung des rechtmässigen Zustands im Interesse der
Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30 Jahren. Die Frist wurde in Anlehnung an
die ausserordentliche Ersitzung von Grundeigentum gemäss Art. 662 ZGB
festgelegt. In diesem Sinne setzt die "Ersitzung" eine während 30 Jahren
unangefochtene Nutzung des Grundeigentums voraus (vgl. BGE 136 II 359 E. 8 S.
367 f.; 107 Ia 121 E. 1b S. 123 f.).

4.1.2. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist im zu beurteilenden Fall der
folgende, unbestrittene Sachverhalt massgeblich: Die Bewilligung zur Nutzung
des Grundstücks als Lagerplatz ist am 30. Juni 1997 abgelaufen. Die kantonalen
Behörden haben die befristete Ausnahmebewilligung am 3./26. Juni 1997 zwar
erneuert; sie bewilligten neben der bisherigen Nutzung als Lagerplatz für
Gerüste und Baracken auch eine teilweise Zweckänderung. Anwohner des Geländes
haben dagegen aber den Rechtsweg bis vor Bundesgericht beschritten. Dieses
hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 1A.3/1999 vom 16. Juli
1999). Das Bundesgericht erachtete es gestützt auf den überwiesenen Sachverhalt
als fraglich, ob die bisherige Nutzung rechtmässig sei. Sollte sich diese als
rechtswidrig erweisen, wäre auch eine darauf gestützte teilweise Zweckänderung
im Sinne von Art. 24 Abs. 2 aRPG unzulässig (a.a.O. E. 2e).

 Der Bundesgerichtsentscheid hat damit nicht nur die materielle Rechtmässigkeit
des geplanten Bauvorhabens in Form eines Lagerplatzes mit Zufahrtsrampe,
sondern auch jene der bisherigen Nutzung als Materialdepot für Gerüste und
Baracken in Frage gestellt. Die Ausnahmebewilligung ist im Nachgang des
Rückweisungsentscheids nie rechtskräftig erneuert worden. Mit Gutheissung der
Beschwerde durch das Bundesgericht haben die Anwohner somit auch die hier
streitige Nutzung erfolgreich angefochten. Von einer "unangefochtenen" Nutzung,
wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, kann demnach keine Rede sein (für
einen vergleichbaren Fall s. Urteil 1P.418/2002 vom 16. Dezember 2002 E. 4.2).
Dementsprechend hat das Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 1999 die
Verwirkungsfrist unterbrochen.

 Die Beschwerdeführerin vermag sodann nicht darzutun, dass die 30-jährige Frist
bereits vorzeitig abgelaufen wäre. Die Akten belegen die Planung eines
Lagerplatzes ab dem Jahr 1981 (act. 8.13.2.3). Ob die Nutzung als Depot weiter
zurückgeht, ist nicht mehr zuverlässig feststellbar. Wenn die Vorinstanz unter
diesen Umständen auf den Sachverhalt abstellt, wie er sich aus den Akten
ergibt, und die Folgen der Beweislosigkeit im Übrigen die Beschwerdeführerin
tragen lässt, verletzt sie weder die Untersuchungspflicht noch die Grundsätze
zur Verteilung der materiellen Beweislast (vgl. BGE 115 V 38 E. 2b S. 44; 132
II 113 E. 3.2 S. 115 f.; für den Kanton Zürich: vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/
Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.
Aufl. 1999, N. 11 und 69 zu § 7 VRG). Sie hat den Sachverhalt somit nicht
unvollständig oder offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG
festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
denn auch nicht den Nachweis erbracht, dass vor dem 16. Juli 1969 - das heisst
30 Jahre vor dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid - eine
Lagerplatznutzung bestanden hätte, die in Art und Umfang der heutigen
entspräche. Das hierzu vor Bundesgericht ins Recht gelegte Fotomaterial stammt
aus dem Jahr 1975 und zeigt auf dem Grundstück eine freie Fläche. Wozu diese
benutzt worden ist, geht daraus nicht hervor. Dass sie bereits seit den
sechziger Jahren zur Lagerung von Baugerüsten und Baubaracken gedient hätte,
ist auch aus diesen Dokumenten nicht erkennbar. Damit kann offen bleiben, ob
die neu eingebrachten Beweismittel nicht bereits aus prozessualen Gründen aus
dem Recht zu weisen wären (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S.
343 f.).

 Demnach hat die Vorinstanz den Ablauf der 30-jährigen Verwirkungsfrist zu
Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.1.3. Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin für die Zeit seit dem
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 1999 auf den
Vertrauensschutz berufen kann.

 Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann sich eine kürzere Verwirkungsfrist
rechtfertigen, wenn die Behörden zwar vor Ablauf der 30-jährigen Frist
einschreiten, den baurechtswidrigen Zustand aber über Jahre hinweg duldeten,
obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (BGE 107 Ia 121 E. 1c S. 124).

 Im Zuge des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 16. Juli 1999 wies
das Verwaltungsgericht die Sache am 28. Oktober 1999 zur Fortführung des
Verfahrens an die zuständigen Baubehörden zurück. Diese blieben bis zum
Bauverweigerungsentscheid und Wiederherstellungsbefehl vom 13. Juli 2011, das
heisst während rund 12 Jahren, untätig. Damit haben sie den Rahmen einer
beförderlichen Behandlung des Baubewilligungsverfahrens (vgl. § 319 PBG) bei
Weitem gesprengt. Ob dieses Verhalten als Duldung des rechtswidrigen Zustands
zu werten ist, kann hier jedoch offen bleiben.

 Denn selbst bei langjähriger behördlicher Duldung kann sich die Betroffene
nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wenn sie selbst über den rechtswidrigen
Zustand in bösem Glauben war (BGE 136 II 359 E. 7.1 S. 365). Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin setzt böser Glaube nicht voraus, dass ihr die
Nutzung ausdrücklich untersagt worden ist. Dazu genügt es im Sinne der
dargelegten Rechtsprechung, wenn die Betroffene wusste oder bei zumutbarer
Sorgfalt wissen musste, dass der Zustand unrechtmässig war. Aufgrund der
Vorgeschichte muss der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein, dass die
Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz für Gerüste und Baracken
bewilligungspflichtig ist, die befristete Bewilligung am 30. Juni 1997 auslief
und diese in der Folge nie rechtsgültig verlängert wurde. Zudem muss ihr klar
gewesen sein, dass die materielle Rechtmässigkeit der Nutzung seit dem
bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid aus dem Jahr 1999 in Frage gestellt
war (vgl. E. 4.1.2 oben). Trotzdem hat sie die Nutzung über Jahre hinweg
fortgesetzt, ohne das vorzukehren, was sie der Baukommission in Aussicht
stellte, um die behördlichen Beanstandungen zu beheben (vgl. act. 8.5.8.2). Wer
sich so verhält, kann über den rechtswidrigen Zustand nicht in gutem Glauben
sein. Die Beschwerdeführerin kann daher nicht mit Recht behaupten, die
Untätigkeit der Behörden habe bei ihr eine Vertrauensposition geschaffen.

 Daran ändert nichts, dass die Baukommission am 6. Oktober 2010 den
Wiederaufbau des durch Brand zerstörten Gebäudes bewilligte. Die
Beschwerdeführerin hatte nur für das Haus, nicht aber den Lagerplatz um
Bewilligung ersucht. In der Folge investierte sie in den Aufbau des
Betriebsgebäudes, obschon sie wusste, dass die Nutzung des Aussenlagers formell
unbewilligt und materiell in Frage gestellt blieb. Damit hat sie auf eigenes
Risiko gehandelt. Auch daraus vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

 Sie kann sich demnach nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen.

4.2. Die Beschwerdeführerin erachtet die angeordnete Behebung des
rechtswidrigen Zustands im Weiteren als unverhältnismässig.

4.2.1. Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als unverhältnismässig,
wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten öffentlichen
Rechtsgüter den Schaden, welcher der Eigentümerin durch die Wiederherstellung
entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Auf den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrin berufen, die nicht
gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrin allenfalls
erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (
BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f.).

4.2.2. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der angefochtene Entscheid nicht zu
beanstanden. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, die
zonenwidrige Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz stelle keine lediglich
geringfügige Abweichung von einer Bauvorschrift dar. Nach Art. 20a BO/
A.________ sind in der Wohnzone W3/65 nur nicht störende Betriebe und Nutzungen
zulässig. Diese Norm dient neben umweltrechtlichen vor allem auch
raumplanerischen Anliegen. Die Verwendung des Geländes als Aussenlager von
Baugerüsten und Baubaracken steht in klarem Widerspruch zu den Anforderungen,
die das Umwelt- und Planungsrecht für Wohnzonen ohne Gewerbeerleichterung an
Immissionsschutz und Nutzungszweck stellen (vgl. auch Art. 20 BO/A.________;
BGE 117 Ib 147 E. 2d/cc S. 152 ff.). Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin ist die Betroffenheit der Rechtsgüter zudem aktuell. Die
Wohnüberbauung "B.________" wird zwar erst in einigen Jahren realisiert.
Bereits jetzt grenzt das streitbetroffene Grundstück auf der Südostseite aber
unmittelbar an Wohnhäuser. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung
ist damit gross und aktuell.

 Dem steht an privaten Interessen im Wesentlichen der gewerbliche
Nutzungsverlust entgegen. Wohl ist nicht zu verkennen, dass das
Lagerplatzverbot für die Beschwerdeführerin zu betrieblichen Erschwernissen und
Mehrkosten führen dürfte. Dabei ist aber auch in Rechnung zu stellen, dass sie
aus dem rechtswidrigen Zustand und dem nachlässigen Verhalten der Baubehörden
während rund eines Jahrzehnts erheblichen Nutzen zog. Unter diesen Umständen
wiegen die privaten die öffentlichen Interessen nicht auf. Das gilt umso mehr,
als die Beschwerdeführerin keine baulichen Massnahmen ergriffen hat, die nur
mit grossem Aufwand rückgängig zu machen wären. Der Investitionsschutz ist von
daher nicht betroffen.

 In gesamthafter Abwägung der im Spiel stehenden Interessen erweist sich die
Wiederherstellung als verhältnismässig.

4.2.3. Auch die angeordnete Wiederherstellungsfrist ist nach Massgabe der
Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend
erwägt, ist es für die Beschwerdeführerin zumutbar, den Aussenplatz des
Grundstücks innert drei Monaten von Gerüsten und Baracken zu räumen. Inwieweit
für die zu beurteilende Nutzung Mietverträge mit Dritten bestünden, die nicht
innert nützlicher Frist aufgelöst werden könnten, führt die Beschwerdeführerin
nicht weiter aus. Der betreffende Einwand ist daher unbeachtlich. Schliesslich
trifft die Beschwerdeführerin die vergleichsweise kurze Wiederherstellungsfrist
nicht unvorbereitet. Durch die aufschiebende Wirkung der ergriffenen
Rechtsmittel wurde diese um rund zwei Jahre verlängert. Es erscheint deshalb
verhältnismässig, das Grundstück innert drei Monaten nach Eröffnung des
vorliegenden Urteils nicht mehr als Aussenlager für Baugerüste und Baubaracken
nutzen zu dürfen.

 Nachdem das öffentliche Interesse an einer möglichst kurzfristigen
Wiederherstellung ausgewiesen ist und sich diese auch als verhältnismässig
erweist, rechtfertigt sich mit der Vorinstanz weder eine Fristverlängerung bis
zur Realisierung der Wohnüberbauung "B.________" noch eine solche von 8 Jahren.
Die entsprechenden Eventualanträge sind daher abzuweisen.

5.

 Die Beschwerde ist danach unbegründet. Sie ist abzuweisen.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Hochbauabteilung der Stadt
A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser

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