Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.531/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_531/2012

Urteil vom 7. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________, handelnd durch B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter,

gegen

C.X.________ und D.X.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja V. Schwery Fux,

Einwohnergemeinde Naters,
Junkerhof, Kirchstrasse 3, 3904 Naters,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand
Bauwesen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. September 2012 des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.

 Am 12. / 24. Januar 2006 stellte A.________, handelnd durch B.________, bei
der Gemeinde Naters ein Baugesuch zur Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit
einem Unter-, Erd- und Dachgeschoss sowie mit vier Obergeschossen auf der in
der Wohnzone W5 gelegenen Parzelle Gbbl. Nr. 6'615. Das Gesuch wurde am 8. Mai
2006 bewilligt.

 Am 6. August 2010 reichte A.________ bei der Gemeinde Naters ein
Abänderungsgesuch ein; beantragt wurden die Erstellung von Wintergärten im
vierten Obergeschoss, eine Änderung des Dachgeschosses und der Anbau einer
Garage. Gegen dieses Abänderungsgesuch erhoben unter anderem C.X.________ und
D.X.________ am 28. September 2010 Einsprache. Mit Entscheid vom 7. Dezember
2010 bewilligte die Gemeinde Naters die Erstellung von Wintergärten im vierten
Obergeschoss und die Änderung des Dachgeschosses mit diversen Auflagen und
Bedingungen. Der Garagenanbau wurde nicht bewilligt.

 Gegen diesen Bewilligungsentscheid erhoben C.X.________ und D.X.________ am 3.
Januar 2011 Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat des Kantons Wallis. Dieser
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. August 2011 ab.

 Diesen Entscheid fochten C.X.________ und D.X.________ am 5. Oktober 2011 mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Wallis an. Mit Urteil vom 14.
September 2012 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut, erklärte die
ausgeführte Änderung des von ihm als Attika bezeichneten Geschosses für
nachträglich nicht bewilligungsfähig und wies die Angelegenheit zur Prüfung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an die Gemeinde Naters zurück.

B.

 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 18. Oktober 2012 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils des
Kantonsgerichts vom 14. September 2012.

 C.X.________ und D.X.________ beantragen die Bestätigung des angefochtenen
Urteils. Die Vorinstanz stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Staatsrat
verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Gemeinde Naters beantragt
die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und die Bestätigung ihres
Baubewilligungsentscheids vom 7. Dezember 2010. Die Parteien halten in weiteren
Eingaben an ihren Standpunkten und Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

 Das angefochtene Urteil der Vorinstanz ist ein Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Bewilligung und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde. Das Bundesgerichtsgesetz enthält
auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts keinen Ausschlussgrund von der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a und Art.
83 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 409 E. 1.1 S. 411).

 Die Vorinstanz hiess die Beschwerde der Beschwerdegegner gut, verweigerte die
Bewilligung für die vorgenommene Änderung des von ihr als Attika bezeichneten
Geschosses und wies die Sache an die Gemeinde Naters zurück, damit diese über
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands befinde. Der Beschwerdeführer
ist als Baugesuchsteller durch das angefochtene Urteil besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist
damit gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung legitimiert.

 Der Beschwerdeführer rügt eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), eine willkürliche Anwendung kantonalen und
kommunalen Rechts (Art. 9 BV) und einen Verstoss gegen das
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Schliesslich macht er eine
Verletzung der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) geltend; nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist er auch zu dieser Rüge legitimiert
(Urteil 1C_53/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

 Strittig ist vorliegend die rechtliche Unterscheidung zwischen Dach- und
Attikageschossen.

 Nach Art. 12 des Baugesetzes des Kantons Wallis vom 8. Februar 1996 (BauG/VS;
SGS/VS 705.1) ist das Dach- und Attikageschoss bei der Berechnung der Anzahl
Vollgeschosse dann mitzurechnen, wenn seine Bruttogeschossfläche mehr als zwei
Drittel der darunterliegenden Vollgeschossfläche beträgt. Bei gestaffelten
Baukörpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebäudeteile separat
gezählt.

 Gemäss dem Glossar zur Bauverordnung des Kantons Wallis vom 2. Oktober 1996
(BauV/VS; SGS/VS 705.100) wird das oberste Geschoss in einem Gebäude mit
Satteldach als Dachgeschoss bezeichnet (Abbildung 4 "Niveaux toit à pans"). Als
Attika wird das letzte bewohnte Geschoss bezeichnet; die Fassaden der Attika
müssen gegenüber den Fassaden des Gebäudes zurückversetzt sein (Abbildung 6
"Niveaux toit plat").

 Nach Art. 36 lit. b des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Naters vom 9.
Juni 1996 (BZR/Naters) gelten Dachgeschosse dann als Vollgeschoss, wenn ihre
Kniestockhöhe (inkl. Fusspfette) gemessen an der Verlängerung der Dachfläche
bis zur Fassade mehr als 1,2 m Höhe beträgt und ihre Bruttogeschossfläche mit
mehr als 1,8 m lichter Höhe zwei Drittel der darunterliegenden
Vollgeschossfläche übersteigt. Gemäss Art. 36 lit. c BZR/Naters gelten
Attikageschosse dann als Vollgeschoss, wenn ihre Bruttogeschossfläche mehr als
zwei Drittel der darunterliegenden Vollgeschossfläche beträgt. Die Fläche des
Attikageschosses darf im Maximum gleich gross sein, wie seine theoretische
Fläche innerhalb eines Winkels von 45° vom Schnittpunkt der Aussenwand mit der
Oberkante der obersten vollen Decke. Die Grenzabstände und die Gebäudehöhe sind
in jedem Fall einzuhalten.

 Die Berechnung der Bruttogeschossfläche erfolgt somit für Dach- und
Attikageschosse unterschiedlich.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, bei der Ost- und Westfassade sei das
Attikageschoss gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um je rund vier Meter
zurückversetzt. Auf der Südseite hingegen grenze die Attika in der Mitte bündig
an die Front der darunterliegenden Fassade. Die Südfassade der Attika sei damit
nicht wie in Art. 36 lit. c BZR/Naters vorgeschrieben unter 45° zurückversetzt,
sondern gleiche sich optisch einem Vollgeschoss an. Dies widerspreche der
Zielsetzung und der Zweckbestimmung der Vorschriften über die Attikageschosse,
wonach diese gegenüber den Vollgeschossen klar als solche erkennbar und auf
sämtlichen Fassadenseiten durchgehend zurückversetzt sein sollten. Das
Attikageschoss befinde sich daher in einem polizeiwidrigen Zustand. Da die
Änderung der Attika mangels durchgehender Rückversetzung auf der Südseite nicht
bewilligungsfähig sei, erübrige sich die Berechnung der Bruttogeschossflächen
des Attikageschosses und des darunterliegenden Obergeschosses.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit seinem Abänderungsgesuch vom 6.
August 2010 habe er eine Anpassung des Dachgeschosses beantragt; auch in den
Planunterlagen sei der Begriff Dachgeschoss verwendet worden. Im
vorinstanzlichen Verfahren habe er in seiner Vernehmlassung vom 9. November
2011 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdegegner an verschiedenen
Stellen hervorgehoben, das fragliche Geschoss mit Giebeldächern sei rechtlich
als Dach- und nicht als Attikageschoss zu qualifizieren. Die Vorinstanz habe
sich mit dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt, sondern ohne jegliche
Begründung die Vorschriften über Attikageschosse angewendet. Damit sei die
Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, was eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bedeute. Dies
müsse zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

 Zudem habe die Vorinstanz auch dadurch gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen,
indem sie in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung seinen Beweisantrag
auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen habe.

3.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen,
indem sie die Bestimmungen über Attikageschosse statt jene über Dachgeschosse
angewendet habe. Abbildung 6 des Glossars zur BauV/VS sei mit "Geschosse
(Flachdach) " betitelt und zeige als Attikageschoss einen Gebäudeteil mit
Flachdach. Vorliegend aber seien Giebeldächer erstellt worden, weshalb es sich
um ein Dachgeschoss und nicht um ein Attikageschoss handle. Dies ergebe sich
auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So habe das Bundesgericht in
einem den Kanton Basel-Landschaft betreffenden Fall ausgeführt, wenn es sich
beim streitigen Bauelement um eine zulässige Dachform handle, so liege ein
Dachgeschoss vor, und die Vorschriften über Dachaufbauten, zu denen auch
Attikageschosse gehörten, kämen von vornherein nicht zur Anwendung (Urteil
1P.145/2006 vom 22. Mai 2006 E. 2.3, in: ZBl 108/2007 S. 499). Nach dem Bau-
und Zonenreglement der Gemeinde Naters seien die Dachformen in der Wohnzone W5
frei wählbar, weshalb die bundesgerichtlichen Feststellungen auch im zu
beurteilenden Fall gelten würden.

3.2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, selbst wenn aber das
fragliche Geschoss als Attikageschoss qualifiziert würde, liege eine
willkürliche Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts vor, da die Vorinstanz
zu Unrecht geschlossen habe, alle Fassadenseiten eines Attikageschosses müssten
zurückversetzt sein. Dies ergebe sich weder aus Abbildung 6 des Glossars zur
BauV/VS noch aus Art. 36 lit. c BZR/Naters. Letztere Bestimmung lege die
maximal zulässige Fläche von Attikageschossen fest, was dazu führe, dass diese
stets in einem gewissen Mass zurückversetzt seien, um die Flächenbeschränkung
einzuhalten. Daraus folge aber nicht, dass zwingend sämtliche Fassadenseiten
zurückversetzt sei müssten. Auch in der von namhaften Experten erarbeiteten
Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom
22. September 2005 (in Kraft seit 26. November 2010) sei definiert worden, dass
Attikageschosse bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem
darunterliegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein müssten
(Ziffer 6.4 des Anhangs 1 zur IVHB). Überdies widerspreche die Auslegung der
Vorinstanz der kommunalen Praxis. So habe die Gemeinde Naters seit jeher
Attikageschosse bewilligt, welche nicht durchgehend zurückversetzt seien. Die
Vorinstanz habe damit das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV
verletzt und in unzulässiger Weise in den geschützten Autonomiebereich der
Gemeinde eingegriffen, was gegen Art. 50 Abs. 1 BV verstosse.

3.3.

3.3.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Die urteilende Behörde kann sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss indes so abgefasst sein,
dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

 Des Weiteren ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV für die Parteien das Recht,
Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und
formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen.
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 5.3 S. 236 f.).

3.3.2. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung kantonalen und
kommunalen Rechts nur auf Willkür hin. Nach der ständigen Praxis des
Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (
BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).

3.4. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist stichhaltig:

 Der Beschwerdeführer ist in seinem Abänderungsgesuch vom 6. August 2010, in
den eingereichten Planunterlagen wie auch in seiner Vernehmlassung vom 9.
November 2011 im vorinstanzlichen Verfahren davon ausgegangen, der fragliche
Gebäudeteil sei als Dachgeschoss (Art. 36 lit. b BZR/Naters) und nicht als
Attikageschoss (Art. 36 lit. c BZR/Naters) zu qualifizieren. Es kann deshalb
entgegen der Behauptung der Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht von einem neuen Vorbringen gesprochen
werden. Die Gemeinde Naters erachtete die rechtliche Qualifikation nicht als
entscheidend, da aus ihrer Sicht die Bewilligungsvoraussetzungen in beiden
Fällen erfüllt sind, weil die Bruttogeschossfläche des Attika- oder
Dachgeschosses weniger als zwei Drittel der darunterliegenden
Vollgeschossfläche betrage. Der Staatsrat wiederum verwendete die Begriffe
Attika- und Dachgeschoss in seinem Entscheid fälschlicherweise synonym. Es kann
deshalb auch nicht gesagt werden, die urteilenden Behörden seien von einem
Attikageschoss ausgegangen.

 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil nicht mit der Abgrenzung
zwischen Dach- und Attikageschossen befasst und ist nicht auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers eingegangen. Vielmehr hat sie ohne Begründung die
Vorschriften über Attikageschosse als einschlägig erachtet. Im Gegensatz zur
Gemeinde Naters hat die Vorinstanz aber die rechtliche Würdigung als
entscheidend eingestuft, führt ihres Erachtens doch die Qualifikation als
Attikageschoss zur Bewilligungsverweigerung, weil das fragliche Geschoss nicht
auf sämtlichen Fassadenseiten durchgehend zurückversetzt ist. Da die rechtliche
Qualifikation als Dach- oder als Attikageschoss nach Auffassung der Vorinstanz
somit zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führt, wäre sie zwingend gehalten
gewesen, zu begründen, weshalb sie das fragliche Geschoss entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als Dachgeschoss ansieht. Dies gilt umso
mehr, als dass die Qualifikation als Attikageschoss zumindest nicht
offensichtlich ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung auf Abbildung
6 des Glossars zur BauV/VS verwiesen. Die Abbildung aber zeigt eine
Dachaufbaute mit Flachdach. Es hätte daher einer Begründung bedurft, weshalb
das zu beurteilende Geschoss trotz Giebeldächern als Attikageschoss zu gelten
hat.

 Diese Verletzung der Begründungspflicht führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz, da eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Bundesgericht nicht
in Betracht kommt. Sollte die Vorinstanz bei ihrer Neubeurteilung (erneut) zum
Schluss kommen, es liege ein Attikageschoss vor, wird sie sich auch mit der vom
Beschwerdeführer korrekt wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(Urteil 1P.145/2006 vom 22. Mai 2006 E. 2.3, in: ZBl 108/2007 S. 499)
auseinanderzusetzen und darzulegen haben, weshalb sich diese den Kanton
Basel-Landschaft betreffende Rechtsprechung nicht auf den zu beurteilenden Fall
übertragen lässt.

 Da folglich ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV infolge Verletzung der
Begründungspflicht zu bejahen ist, erübrigt sich ein Eingehen auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör auch deshalb verletzt, weil sie keinen Augenschein
durchgeführt habe. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob sie für die
Neubeurteilung der rechtlichen Qualifikation des fraglichen Geschosses auf die
Vornahme eines Augenscheins angewiesen ist.

3.5. Aus prozessökonomischen Gründen ist es hingegen geboten, die Rüge der
willkürlichen Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts zu behandeln.

 Die Vorinstanz hat erwogen, Art. 36 lit. c BZR/Naters konkretisiere Abbildung
6 des Glossars zur BauV/VS und verlange, dass ein Attikageschoss auf sämtlichen
Fassadenseiten unter der Linie von 45° zurückversetzt sei. Die Vorinstanz hat
sich dabei in ihrer Urteilsbegründung mit dem allgemeinen Hinweis auf die
Zielsetzung und Zweckbestimmung der Vorschriften über Attikageschosse begnügt,
wonach diese gegenüber Vollgeschossen klar als solche erkennbar sein sollten.

 Art. 36 lit. c BZR/Naters enthält jedoch einzig eine Flächenbegrenzung und
schreibt nicht vor, dass sämtliche Fassadenseiten eines Attikageschosses
gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt sein müssten. Die
Auslegung der Vorinstanz lässt sich somit nicht auf den Wortlaut stützen. Sie
folgt auch nicht aus Abbildung 6 des Glossars zur BauV/VS, welche einen
(Flach-) Dachaufbau mit zwei zurückversetzten Fassaden zeigt. Wie diese
Abbildung deutlich macht, kann auch nicht gesagt werden, einzig ein auf
sämtlichen Fassadenseiten zurückversetztes Attikageschoss sei gegenüber den
Vollgeschossen als solches erkennbar. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang
weiter auf Ziffer 6.4 des Anhangs 1 zur IVHB, wonach Attikageschosse nur bei
mindestens einer ganzen Fassade - nicht jedoch zwingend bei allen Fassaden -
gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt sein müssen. Da der
Kanton Wallis dem Konkordat nicht beigetreten ist, ist diese Begriffsbestimmung
vorliegend zwar nicht verbindlich. Sie zeigt aber auf, dass das
Begriffsverständnis der Vorinstanz unüblich ist.

 Die Auslegung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Sie
lässt sich nicht auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen stützen, und
es sind auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche für das restriktive
Begriffsverständnis der Vorinstanz sprechen würden. Damit aber erweist sich die
Rechtsanwendung der Vorinstanz (auch) im Ergebnis als nicht haltbar. Die
Willkürrüge ist begründet. Ein Eingehen auf die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers erübrigt sich.

3.6. Die Vorinstanz hat, wie dargelegt, keine Berechnung der
Bruttogeschossflächen vorgenommen. Dies wird sie bei ihrer Neubeurteilung
nachzuholen haben. Die Frage, ob ein Dach- oder ein Attikageschoss vorliegt,
könnte von der Vorinstanz in diesem Punkt offen gelassen werden, wenn die
beiden Berechnungen nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen, weil die
Bruttogeschossfläche des fraglichen Geschosses in beiden Fällen weniger bzw. in
beiden Fällen mehr als zwei Drittel der darunterliegenden Vollgeschossfläche
ausmacht.

4.

 Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil vom 14. September
2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens den unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Diese haben dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wofür sie solidarisch haften (Art. 68
Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 14.
September 2012 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftung zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Naters, dem Staatsrat
des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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