Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.52/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_52/2012

Urteil vom 16. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
Moosweg 7a, Postfach, 8501 Frauenfeld,
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse
12, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau.
In Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Dezember
2011 auf eine von X.________ betreffend Warnungsentzug erhobene Beschwerde
nicht eintrat, da es diese als den massgebenden gesetzlichen Formvorschriften
nicht genügend erachtete;
dass X.________ hiergegen sowie gegen den vorangegangenen Entscheid der
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau Beschwerde ans
Bundesgericht führt;
dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der Bundesgerichtskanzlei vom 3.
Februar 2012 aufgefordert worden ist, den von ihm seiner Eingabe nicht
beigefügten angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid bis am 14. Februar
2012 nachzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42
Abs. 5 BGG);
dass er mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren nach der ihm nach Treu
und Glauben obliegenden Pflicht dafür zu sorgen hat, dass ihm in diesem
Verfahren insbesondere auch Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 116
Ia 90 E. 2a);
dass das als Gerichtsurkunde versandte Schreiben vom 3. Februar 2012 dem
Beschwerdeführer indes unter der von ihm selber (einzig) angegebenen Adresse
nicht ausgehändigt werden konnte (Postvermerk: "Empfänger konnte unter
angegebener Adresse nicht ermittelt werden");
dass eine Sendung der genannten Art als am letzten Tag einer Frist von sieben
Tagen ab Eingang bei der Poststelle an dem vom Empfänger angegebenen Ort als
zugestellt gilt (vgl. BGE 123 III 492);
dass somit das Schreiben vom 3. Februar 2012 als spätestens am Montag, 13.
Februar 2012, zugestellt zu erachten ist (Gerichtsurkunde laut Poststempel am
Dienstag, 7. Februar 2012, 8 Uhr, bei der Aufgabestelle 1000 Lausanne 14
retour);
dass nach dem Gesagten schon in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, nachdem der Beschwerdeführer es unterlassen
hat, den angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid nachzureichen;
dass abgesehen davon der Beschwerdeführer den angefochtenen
Nichteintretensentscheid bloss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht
darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid
selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde auch aus diesem
Grund nicht einzutreten ist;
dass die genannten Mängel offensichtlich sind, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, der
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp