Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.528/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_528/2012

Urteil vom 26. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt Olten, Dornacherstrasse 1, 4603 Olten,
handelnd durch den Rechtsdienst der Stadt Olten, Stefan Hagmann,
Dornacherstrasse 1, 4603 Olten,

Regierungsrat des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509
Solothurn,
handelnd durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Rechtsdienst, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Gestaltungsplan,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Oktober 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
In Erwägung,
dass X.________ gegen den von der Stadt Olten vorgesehenen und dem
Regierungsrat des Kantons Solothurn zur Genehmigung unterbreiteten
Gestaltungsplan Höhenstrasse West (mit Sonderbauvorschriften) Beschwerde
führte;
dass der Regierungsrat den Gestaltungsplan unter Abweisung der Beschwerde am
14. August 2012 genehmigte;
dass X.________ hernach mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht
gelangte;
dass dieses die Beschwerde als den massgebenden Formvorschriften nicht genügend
erachtet, den Beschwerdeführer auf diese ausdrücklich aufmerksam gemacht und
ihm Gelegenheit gegeben hat, seine Eingabe entsprechend zu verbessern (unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall);
dass der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit nicht Gebrauch
gemacht hat, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2012
auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass er hiergegen mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 Beschwerde ans Bundesgericht
führt, die er mit Eingabe vom 23. Oktober 2012 ergänzt hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil bzw. die fragliche Planung
ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die
dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das
Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde der Stadt Olten,
dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp