Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.527/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_527/2012

Urteil vom 17. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Harder,

gegen

Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Rappold,

Baukommission Uetikon am See, Weissenrainstrasse 20, Postfach, 8707 Uetikon am
See,
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Rechtsverweigerung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. August 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A. 
Auf dem in der Reservezone gelegenen Grundstück an der "...strasse" in Uetikon
am See befindet sich ein Rebbaubetrieb. Eigentümer der Parzelle ist Z.________.
Die Liegenschaft besteht aus einem Wohnhaus mit Degustationsraum und einem
Ökonomiegebäude mit Verkaufslokal.

B. 
Am 15. Mai bzw. 9. Juni 2008 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich
zusammen mit der Baukommission Uetikon am See Z.________ - unter Bedingungen
und Auflagen - eine baurechtliche Bewilligung zur Nutzung des Grundstücks für
bestimmte Anlässe, die der Vermarktung der Weinprodukte dienen. Die
Baurekurskommission des Kantons Zürich (heute: Baurekursgericht) bestätigte
diesen Entscheid am 13. Januar 2009 im Wesentlichen; dies nach Klärung der
rechtlichen Grundlage der Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone und unter
entsprechender Eingrenzung der bewilligten Anlässe im Verfügungsdispositiv.
Zugelassen wurden demnach Weindegustationen für angemeldete Gesellschaften
sowie drei Grossverkaufsanlässe pro Jahr.

C. 
Mit Schreiben vom 1. und 14. Juli 2011 ersuchten X.________ und Y.________ bei
der Baukommission um Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf dem
benachbarten Rebbaubetrieb. Sie brachten vor, Z.________ habe die Gäste im
Anschluss an die Weindegustationen wiederholt mit Abendessen bewirtet. Solche
Anlässe gingen über die bewilligte Nutzung des Grundstücks hinaus. Zudem habe
sich Z.________ bei der Durchführung des Grossverkaufsanlasses vom 1. Mai 2011
nicht an die Auflagen und Bedingungen der Bewilligung gehalten. Mit Schreiben
vom 22. August 2011 behandelte die Baukommission das Gesuch abschlägig. Sie sah
keine Veranlassung, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu eröffnen und
den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht am 17. April 2012
teilweise gut; es lud die Baukommission dazu ein, bezüglich der an die
Degustationen anschliessenden Abendessen ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren zu eröffnen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit
es darauf eintrat.
Die von X.________ und Y.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. August 2012 ab, soweit es darauf
eintrat.

D. 
X.________ und Y.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Hauptantrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter
beantragen sie sinngemäss, die Gemeinde Uetikon am See sei zu verpflichten, in
Bezug auf die widerrechtliche Nutzung des Grundstücks an der "...strasse" den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

E. 
Z.________ und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission, die Baudirektion und das
Bundesamt für Raumentwicklung haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
X.________ und Y.________ haben eine weitere Eingabe eingereicht.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 212 E. 1 S. 216).
Gegenstand des Verfahrens ist ein Entscheid auf dem Gebiet des Raumplanungs-
und Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zur Verfügung (vgl. Art. 82 lit. a BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2
S. 251).
Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten und Nachbarn des
streitbetroffenen Grundstücks zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89Abs. 1
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.).
Zu prüfen bleibt, ob ein anfechtbarer Entscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG
vorliegt.

2. 
Soweit das angefochtene Urteil die Rückweisung der Sache an die Gemeinde zur
Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens bestätigt, schliesst es das
Verfahren nicht ab. Das Baurekursgericht hat die Sache an die Verwaltung
zurückgewiesen, damit diese beurteile, ob die Nutzung des Rebbaubetriebs für
die an die Degustationen anschliessenden Abendessen bewilligt werden könne oder
der rechtmässige Zustand herzustellen sei. Der Rückweisungsentscheid belässt
der Baubehörde einen wesentlichen Beurteilungsspielraum. Dementsprechend stellt
er einen Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127).

2.1. Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG dann selbstständig
anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG dienen der Entlastung des
Bundesgerichts. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen.
Nicht wieder gutzumachen im Sinne der Rechtsprechung ist ein Nachteil
entsprechend nur dann, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer
günstigen Endentscheid nicht mehr zu beheben ist. Die blosse Verzögerung oder
Verteuerung des Verfahrens genügt nicht, um einen sofortigen Entscheid des
Bundesgerichts zu erwirken. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu
neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34 f. und 1.3.4 S. 36; 133 V 477 E. 5.2.2
S. 483).

2.2. Das Baurekursgericht hat die Sache an die Baubehörden zurückgewiesen, um
für die an die Degustationen anschliessenden Abendessen ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer ist dieser Rückweisungsentscheid für die Baukommission und die
Baudirektion rechtsverbindlich. Sollten die Baubehörden, wovon die
Beschwerdeführer ausgehen, in der Folge dennoch kein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren durchführen und nicht innert angemessener Frist
entscheiden, könnten die Beschwerdeführer in letzter Instanz
Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG ans Bundesgericht führen (vgl.
etwa Urteil 1C_433/2008 vom 16. März 2009 E. 1.2-1.5). Zum jetzigen Zeitpunkt
besteht somit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil.
Da auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben sind,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich diese gegen die
vorinstanzliche Bestätigung des Rückweisungsentscheids richtet.

3. 
Die Vorinstanz hat den Entscheid des Baurekursgerichts auch insoweit bestätigt,
als dieses den Rekurs abgewiesen hatte. Es fragt sich, ob diesbezüglich ein
beschwerdefähiger Teilentscheid vorliegt (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216
f.).

3.1. Gemäss Art. 91 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig gegen einen
Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese
Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können.
Mit einem Teilentscheid wird abschliessend über eines oder einige von mehreren
Begehren befunden. Gemeint sind verschiedene Rechtsbegehren, nicht verschiedene
materiellrechtliche Teilfragen (BGE 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480 f.).
Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91 lit. a BGG ist zum einen so zu verstehen,
dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten
bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene
Entscheid einen Teil des gesamten Verfahrensgegenstands abschliessend
beurteilt, so dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den
verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig
ausgefällten Teilurteil steht (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2.2 und E. 1.2.3 S.
217 f.).

3.2. Die Voraussetzung der Unabhängigkeit gemäss Art. 91 lit. a BGG ist
vorliegend nicht erfüllt.
Sämtliche Rechtsbegehren betreffen die Feststellung der Widerrechtlichkeit der
auf dem Rebbaubetrieb durchgeführten Anlässe. Der Streit hat einheitlich die
Frage zum Gegenstand, ob die betreffende Nutzung von der Bewilligung gedeckt
ist oder in Verletzung des einschlägigen Planungs-, Bau- und Umweltrechts
darüber hinausgeht. Die Beschwerdeführer beanstanden in erster Linie die durch
die Veranstaltungen verursachte Verkehrs- und Lärmbelastung (vgl. Entscheid des
Baurekursgerichts vom 17. April 2012 E. 2 und 6; zuletzt auch Beschwerdeschrift
Ziff. 13.b). Über den Streit kann unter den gegebenen Umständen nur dann
abschliessend befunden werden, wenn sämtliche auf dem Grundstück durchgeführten
Anlässe in Betracht gezogen werden. Da das Baurekursgericht für die an die
Degustationen anschliessenden Abendessen die Sache an die Verwaltung
zurückgewiesen hat, haben die Baubehörden über einen wesentlichen Teil der
streitigen Nutzung noch nicht entschieden. Somit fehlte dem Verwaltungsgericht
die erforderliche Grundlage, um den Streit abschliessend entscheiden zu können.
Um den Entscheid über den verbleibenden Verfahrensgegenstand nicht
vorwegzunehmen, beurteilte es die Zulässigkeit der streitigen Nutzung
entsprechend unter Vorbehalt des Schlussurteils (vgl. angefochtener Entscheid
E. 2.4 und 3.3).
Die Vorinstanz hat damit weder über einen unabhängigen Teil des
Prozessgegenstands noch über einen Teil mehrerer Begehren abschliessend
entscheiden können. Die streitige Nutzung verbleibt demnach in vollem Umfang
Gegenstand des anstehenden Schlussurteils. Der angefochtene Entscheid stellt
folglich, auch was die Bestätigung der Rekursabweisung anbelangt, keinen
anfechtbaren Teilentscheid dar. Auch insoweit ist er als Zwischenverfügung zu
verstehen.

4. 
Die Voraussetzungen einer sofortigen Anfechtung des Zwischenentscheids (vgl.
Art. 93 Abs. 1 BGG; E. 2.1 oben) bleiben auch von daher zu prüfen.

4.1. Sofern die Baubehörden nach Durchführung des Bewilligungsverfahrens die
umstrittene Nutzung als zulässig erachten, haben die Beschwerdeführer die
Möglichkeit, den Endentscheid anzufechten. In der Beschwerde können sie
sämtliche Einwände gegenüber dem angefochtenen Entscheid erneut vorbringen,
soweit sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des Schlussurteils ausgewirkt
haben wird (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484; Urteile
1C_291/2012 vom 26. November 2012 E. 1; 1C_514/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.3).
Letztinstanzlich steht ihnen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen. Es besteht somit kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

4.2. Die Beschwerdeführer haben im Weiteren nicht dargetan, inwiefern die
Gutheissung ihrer Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführte (vgl. Art.
93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Dass dies der Fall wäre,
ist nicht ersichtlich.
Der Zwischenentscheid ist auch in dieser Hinsicht nicht anfechtbar.

5. 
Demnach kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner (Z.________) eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit
zu bezahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Uetikon am See, der
Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser

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