Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.526/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_526/2012

Urteil vom 24. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juni 2012
der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 5. September 2007 entzog das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern X._________ vorsorglich den Führerausweis
(wegen des Verdachts der fehlenden Fahreignung aus medizinischen Gründen) bis
zur Abklärung der Fahreignung. Nachdem die Rekurskommission des Kantons Bern
für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern die vom Betroffenen dagegen erhobene
Beschwerde am 24. September 2007 abgewiesen hatte, erwuchs der vorsorgliche
Sicherungsentzug in Rechtskraft. Am 31. Januar 2010 lenkte der Betroffene in
Mühleberg ein Motorfahrzeug. Der Lenker wurde deswegen mit (ebenfalls
rechtskräftigem) Urteil der Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts
Bern-Mittelland vom 30. Juni 2011 strafrechtlich schuldig gesprochen; von einer
Bestrafung wurde Umgang genommen.

B.
Nachdem sich der Lenker der (mit Verfügung vom 5. September 2007 des
Strassenverkehrsamtes) angeordneten Eignungsuntersuchung nicht unterzogen
hatte, verfügte das Strassenverkehrsamt am 5. September 2011 gegen ihn einen
Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit; gleichzeitig ordnete
es (wegen der Widerhandlung vom 31. Januar 2010) eine Sperrfrist von drei
Monaten an. Auf Beschwerde des Lenkers hin hob die Rekurskommission des Kantons
Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 11. Januar 2012
sowohl den Sicherungsentzug als auch den vorsorglichen Führerausweisentzug auf.

C.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 liess das Strassenverkehrsamt den Lenker
wieder zum motorisierten Strassenverkehr zu. Gleichzeitig fällte es (wegen der
Widerhandlung vom 31. Januar 2010 und gestützt auf Art. 16c SVG) einen
dreimonatigen administrativen Warnungsentzug des Führerausweises gegen ihn aus,
rückwirkend vollziehbar ab 31. Januar 2010. Die Massnahme war damit
vollstreckt. Eine gegen den Warnungsentzug erhobene Beschwerde wies die
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit
Entscheid vom 20. Juni 2012 ab.

D.
Gegen den Entscheid der Rekurskommission vom 20. Juni 2012 gelangte X._________
mit Beschwerde vom 15. Oktober 2012 an das Bundesgericht. Er beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

 Die Rekurskommission und das Bundesamt für Strassen beantragen je die
Abweisung der Beschwerde, während vom Strassenverkehrsamt keine Stellungnahme
eingegangen ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Februar 2013.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105
Abs. 1-2 BGG).

 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106Abs. 1 BGG). Es
ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem
anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (
BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Der Beschwerdeführer macht Folgendes geltend: "Mit der Aufhebung des
Endentscheides" (gemeint: des am 5. September 2011 gegen ihn verfügten
Sicherungsentzugs des Führerausweises) sei auch "der prozessleitende
Zwischenentscheid" (gemeint: der am 5. September 2007 verfügte vorsorgliche
Sicherungsentzug) "ex tunc aufgehoben" worden. Die Streitsache sei "so zu
betrachten, als wäre der vorsorgliche Entzug nicht geschehen". Daher sei der am
8. Februar 2012 (als Folge der am 31. Januar 2010 verübten Widerhandlung gegen
den vorsorglichen Sicherungsentzug) verfügte Warnungsentzug als
bundesrechtswidrig aufzuheben.

3.
Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG). Bestehen Bedenken über die Fahreignung des Führers, ist er einer neuen
amtlichen Prüfung zu unterwerfen (Art. 14 Abs. 3 SVG). Der Führerausweis wird
einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu
führen, oder wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet,
dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten
und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. a und lit.
c SVG). Tritt der Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 SVG an die Stelle eines
Warnungsentzugs nach den Artikeln 16a-c SVG, wird damit eine Sperrfrist
verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen
Mindestentzugsdauer läuft. Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss
eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen
werden, wenn ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV [SR
741.51]). Eine schwere SVG-Widerhandlung begeht, wer ein Motorfahrzeug trotz
Ausweisentzug führt (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG); als Administrativmassnahme
wird gegen den fehlbaren Lenker ein Warnungsentzug verfügt, der (von hier nicht
gegebenen Ausnahmefällen abgesehen) mindestens drei Monate beträgt (Art. 16c
Abs. 2 lit. a SVG).

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der am 5. September 2007 gegen ihn
verfügte vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises in Rechtskraft
erwachsen ist, nachdem die Rekurskommission am 24. September 2007 seine dagegen
erhobene Beschwerde abgewiesen hatte. Ebenso wenig bestreitet er, dass er am
31. Januar 2010 trotzdem ein Motorfahrzeug gelenkt hat und deswegen vom
Regionalgericht Bern-Mittelland (am 30. Juni 2011) rechtskräftig schuldig
gesprochen wurde. Zwar wurde der (am 5. September 2011) im separaten
administrativen Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer verfügte
Sicherungsentzug (am 11. Januar 2012) im Rekursverfahren aufgehoben. Entgegen
seiner Ansicht ist der für die Dauer des Sicherungsentzugsverfahrens verfügte
vorsorgliche Entzug des Führerausweises damit aber nicht als "nicht geschehen"
zu betrachten: Der vorsorgliche Sicherungsentzug soll gewährleisten, dass
mutmasslich nicht (mehr) fahrgeeignete Personen bis zur rechtskräftigen
Abklärung der Fahreignung nicht am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen.
Dieser gesetzliche Zweck würde vollständig unterlaufen, wenn der vom
vorsorglichen Führerausweisentzug Betroffene diese vorläufige
Sicherungsmassnahme (in der blossen Hoffnung auf einen günstigen Ausgang des
hängigen Hauptverfahrens) folgenlos missachten könnte. In der Entzugsverfügung
vom 5. September 2007 wurde denn auch ausdrücklich erwähnt, dass dem
Beschwerdeführer das Führen von Motorfahrzeugen "bis zur Abklärung" seiner
"Fahreignung" untersagt werde. Ausserdem wurde er auf die straf- und
administrativrechtlichen Folgen einer allfälligen Missachtung des vorsorglichen
Sicherungsentzuges hingewiesen. Nach dem Gesagten war der vorsorgliche
Führerausweisentzug im Tatzeitpunkt verbindlich und zog dessen Missachtung die
(in der Entzugsverfügung angedrohten) gesetzlichen Folgen (Art. 16c Abs. 1 lit.
f und Abs. 2 lit. a SVG) nach sich. Der von den kantonalen Instanzen verfügte
Warnungsentzug des Führerausweises hält vor dem Bundesrecht stand.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen,
Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben