Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.522/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_522/2012

Urteil vom 18. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Kaspar Sutter,

Einwohnergemeinde Bolligen, Gemeindeverwaltung, Hühnerbühlstrasse 3, 3065
Bolligen,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Abschreibungsverfügung; Verfahrens- und Parteikosten,

Beschwerde gegen das Urteil vom 14. September 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter.
In Erwägung,
dass X.________ gegen ein Y.________ durch die Einwohnergemeinde Bolligen am
21. März 2012 bewilligtes Bauvorhaben bei der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion (BVE) des Kantons Bern eine Beschwerde einreichten, jedoch am
9. April 2012 der instruierenden Behörde mitteilten, auf das Weiterführen ihrer
Beschwerde zu verzichten;
dass die BVE in der Folge das Verfahren mit Verfügung vom 18. Juni 2012 als
erledigt abschrieb und die entstandenen Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem
Ehepaar X.________ auferlegte, ebenso die angefallenen Parteikosten von
Y.________ (insgesamt Fr. 3'282.10, für Anwaltskosten, inkl. Auslagen und
MWSt);
dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons
erhoben;
dass der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung dieses Gerichts die
Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2012 abgewiesen hat, ohne Kosten zu
erheben, wodurch das uP-Gesuch der Beschwerdeführer gegenstandslos geworden
ist;
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 Beschwerde
ans Bundesgericht führen und dieses davon abgesehen hat, Vernehmlassungen dazu
einzuholen;
dass die Beschwerdeführer das angefochtene Urteil bzw. den BVE-Kostenentscheid
ganz allgemein kritisieren, dabei aber nicht im Einzelnen darlegen, inwiefern
die zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. das Urteil selber im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
dass der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand
entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Bolligen, der Bau-,
Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp