Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.510/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_510/2012

Urteil vom 26. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu - Ied,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
31. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene, aus Kamerun stammende A.________ reiste am 10. November 1997
in die Schweiz ein und heiratete am 5. Dezember 1997 den Schweizer Bürger
B.________ (geb. 1966), den sie während seines dreimonatigen Ferienaufenthaltes
in Kamerun kennengelernt hatte. Am 10. Dezember 2002 ersuchte A.________ um die
erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens
unterzeichneten sie und B.________ am 25. August 2004 gemeinsam eine Erklärung,
wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen
Gemeinschaft an derselben Adresse (ccc.________, ddd.________) zusammenlebten
und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie
unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht
möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche
eheliche Gemeinschaft mehr besteht und die Verheimlichung dieser Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann".

Am 4. Oktober 2004 wurde A.________ in Anwendung von Art. 27 des Bundesgesetzes
vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
(Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) erleichtert eingebürgert.

B.
Bereits am 21. Juni 2004 hatten die Ehegatten einen Ehevertrag öffentlich
beurkunden lassen, in welchem sie den bisherigen Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung aufhoben und neu die Gütertrennung vereinbarten.
Unter Ziffer IV dieser Vereinbarung hielten die Parteien unterschriftlich fest,
"...dass sie heute eine Trennungsvereinbarung unterzeichnen, wonach jeder eine
(recte: einen) getrennten Wohnsitz nimmt. Konkrete Scheidungsabsichten bestehen
per dato noch nicht." Der Mietvertrag der 3 1/2-Zimmerwohnung an der
ccc.________ in ddd.________ wurde indessen erst per 1. Januar 2006 - im Rahmen
des inzwischen eingeleiteten Scheidungsverfahrens - auf A.________ allein
übertragen. Eine Anfrage des Bundesamtes für Migration vom 31. Januar 2008 bei
der Einwohnerkontrolle fff.________ ergab, dass B.________ seit 1. Mai 2004
allein in fff.________/ZH wohnte und sich per 15. Juni 2004 an der eee.________
in fff.________ angemeldet hatte. Auch wurde per 15. Juni 2004 ein
Heimatausweis für fff.________ ausgestellt.

C.
Am 17. Dezember 2005 reichten A.________ und B.________ ein Scheidungsbegehren
ein. Mit Urteil vom 2. Mai 2006 schied die Einzelrichterin für Familiensachen
des Bezirksgerichtes Horgen die Ehe und genehmigte dabei die
Scheidungskonvention vom 16. Dezember 2005 (mit Ergänzungen vom 7. Februar
2006).

D.
Vor diesem Hintergrund leitete das Bundesamt für Migration (BFM) am 11. Februar
2008 gegen A.________ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung ein. Am 29. September 2009 erteilte der Kanton Bern
die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Mit
Verfügung vom 30. September 2009 erklärte das Bundesamt die erleichterte
Einbürgerung von A.________ als nichtig.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. August 2012 ab.

E.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 erhebt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. August 2012 sei aufzuheben und es sei ihr
eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht und das BFM verzichten auf eine Vernehmlassung in
der Sache.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt einen
letztinstanzlichen Endentscheid über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 BüG dar, gegen den die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG an das
Bundesgericht offen steht (vgl. nicht publ. E. 1 von BGE 135 II 161 = 1C_190/
2008). Die Beschwerdeführerin ist als direkt Betroffene, die am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105
Abs. 2 BGG). Der Betroffene muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3,
393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Auf rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher
darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 143 E. 1.5 S. 146 f.; 134 V 223
E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst sinngemäss geltend, das
Bundesverwaltungsgericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder
unvollständig festgestellt, indem sie erstmals vorbringt, sie sei der deutschen
Sprache nicht mächtig, geschweige denn der Juristensprache. Der öffentlich
beurkundete Ehevertrag sei von ihr inhaltlich nicht verstanden worden. Folglich
habe sich die Vorinstanz auf eine nichtige Vereinbarung gestützt, weil die
Beteiligten den öffentlich beurkundeten Vertrag genau hätten verstehen müssen.

2.3 Es ist nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen des
Bundesverwaltungsgerichts offenkundig falsch oder lückenhaft wären. Dieses
stellte auf die ihm vorliegenden Unterlagen ab. Wenn die Beschwerdeführerin den
Ehevertrag vom 21. Juni 2004 nunmehr als unbeachtlich erachtet, weil sie
angeblich dessen Inhalt aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht
kannte, so hätte es an ihr selbst gelegen, dies im vorinstanzlichen Verfahren
vorzubringen und zu belegen, trifft sie doch insofern eine gewisse
Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021). Die Mitwirkungspflicht
gilt gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die
Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht
mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365 mit
Hinweis; vgl. auch BGE 134 II 142 unveröffentlichte E. 4.1 mit Hinweisen).
Angesichts der Bedeutung, die die Beschwerdeführerin diesem Umstand nun
beimisst, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie davon abgesehen hat. Insofern
kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe ihrer rechtlichen Würdigung in
diesem Punkt einen offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelten
Sachverhalt zugrunde gelegt.

2.4 Die Beschwerdeführerin reicht weiter diverse Unterlagen erstmals vor
Bundesgericht ein, wobei es sich teils um unechte Noven handelt (Kopie eines
Briefes der Tochter der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2012 sowie Kopie
eines Schreibens von Hanspeter Frei vom 5. Oktober 2012). Aufgrund der
mangelnden Datierung der Kopie eines Schreibens von Estelle Clarisse sowie der
zahlreichen Photographien nicht näher bezeichneter Personen ist nicht
ersichtlich, ob es sich bei diesen Beweisstücken um echte oder unechte Noven
handelt. Dies kann letztlich offenbleiben, zumal sie ohnehin unbeachtlich sind;
die Beschwerdeführerin hat weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass erst der
angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG und
Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden sei.

3.2 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen jedermann Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV
verneint und erwogen, das Gesetz sehe die Aufhebung der Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung im Falle überlanger Verfahrensdauer nicht vor. Die
im vorliegenden Fall anwendbare, bis zum 28. Februar 2011 geltende Fassung von
a Art. 41 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG; SR
141.0; vgl. AS 1952 1087) befriste die Nichtigerklärung der Einbürgerung auf
fünf Jahre, wobei der Sinn dieser Bestimmung sei, der zuständigen Behörde den
vorgesehenen zeitlichen Handlungsspielraum zu gewähren. Diese Frist sei nach
der Rechtsprechung gewahrt, wenn das erstinstanzlich zuständige Bundesamt die
erleichterte Einbürgerung - wie vorliegend - innert fünf Jahren für nichtig
erkläre. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, inwiefern sich eine raschere
Abwicklung des Verfahrens zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätte auswirken
können.

3.3 Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
auseinander, sondern beschränkt sich darauf, ihre Rechtsstandpunkte, die sie im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, statt mit ihrer
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
anzusetzen. Da die Eingabe diesbezüglich den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht genügt, kann auf die entsprechende Rüge nicht
eingetreten werden.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen der
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG seien
nicht erfüllt. Die Ehe sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung vom
25. August 2004 stabil und intakt gewesen.

4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine Ausländerin nach der Eheschliessung mit
einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn
sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (lit. a), seit einem Jahr
hier wohnt (lit. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem
Schweizer Bürger lebt (lit. c). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27
BüG setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen
einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann
nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft intakt ist. Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im
Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids muss eine tatsächliche Lebensgemeinschaft
bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines
solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten
Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der
Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die
erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der
Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 135 II 161 E.
2 S. 164 f. mit Hinweisen).

4.3 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis Ende Februar 2011 und damit vorliegend
anwendbaren Fassung (aArt. 41 Abs. 1 BüG) kann die Einbürgerung vom Bundesamt
mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt
werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher
Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der
Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht für die Nichtigerklärung einer
Einbürgerung. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass diese "erschlichen", das heisst
mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin
ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

4.4 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist deshalb von
der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Im
Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht
bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu
schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135
II 161 E. 2 S. 166; 130 II 482 E. 3.2 S. 486).

4.5 Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine
Umkehrung der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Begründet die kurze
Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung
oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es
habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr
bestanden, so muss der Betroffene deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es
genügt, wenn er einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt,
dass er bei der Erklärung, wonach er mit seiner Schweizer Ehepartnerin in einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei diesem Grund kann
es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis
handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende
Bewusstsein des Gesuchstellers bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt
der Einbürgerung (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166 mit Hinweisen).
4.6
4.6.1 Die Vorinstanz begründet die tatsächliche Vermutung der instabilen Ehe
mit der Chronologie der Ereignisse und der Wohnsituation der Beschwerdeführerin
und ihres damaligen Ehemannes. Am 10. Dezember 2002 hätte sie ein Gesuch um
erleichterte Einbürgerung als Ehegattin eines Schweizer Bürgers gestellt. Noch
vor der zuhanden des Einbürgerungsverfahrens abgegebenen Erklärung der
Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft hätte der ehemalige Ehemann der
Beschwerdeführerin gemäss eingereichtem Mietvertrag vom 14. April 2004 per 1.
Mai 2004 für sich allein eine 1 1/2-Zimmerwohnung an der eee.________ in
fff.________/ZH gemietet, wo er offenbar heute noch wohne. Zudem hätten die
damaligen Ehegatten am 21. Juni 2004 einen Ehevertrag abgeschlossen, in welchem
neu die Gütertrennung vereinbart und ihnen das Recht eingeräumt worden sei,
einen getrennten Wohnsitz zu nehmen. In Unkenntnis dieser Umstände habe das BFM
am 4. Oktober 2004 die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin
verfügt. Am 17. Dezember 2005 hätten die Eheleute ein gemeinsames
Scheidungsbegehren eingereicht, worauf die Ehe am 16. Mai 2006 rechtskräftig
geschieden worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe zwar anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 7.
Februar 2006 behauptet, sie und ihr damaliger Ehemann würden seit Dezember 2005
getrennt leben. Gegenüber dem BFM habe sie beteuert, die eheliche Gemeinschaft
sei bis zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung stabil gewesen. Im
Dezember 2005 sei sie von ihrem damaligen Ehegatten völlig überraschend darüber
informiert worden, dass er eine andere Partnerin habe und sie verlasse. In der
Folge sei dieser noch im Dezember 2005 ausgezogen, worauf die gemeinsame
Wohnung auf sie überschrieben worden sei. In Bezug auf die Zweitwohnung ihres
damaligen Ehegatten habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr Ex-Ehemann
habe offenbar damals eine Freundin gehabt und zu diesem Zweck ein "Liebesnest"
angemietet.

Demgegenüber habe der Ex-Ehemann geltend gemacht, bis im Frühling 2004 sei ihre
Ehe gut verlaufen. Danach seien Schwierigkeiten aufgetreten, die im öfteren
Fernbleiben der Ehefrau über Nacht bestanden hätten, wobei diese nicht recht
Auskunft habe geben wollen, wo sie gewesen sei. Zudem habe es Streitigkeiten
gegeben bezüglich der Art der Erziehung der Tochter der Beschwerdeführerin. Er
habe es nicht ertragen, wenn seine damalige Ehefrau ihre Tochter beim Essen
angeschrien und sogar geohrfeigt habe. Diese Auseinandersetzungen hätten im
Frühjahr 2004 stattgefunden. Im Weitern habe der geschiedene Ehemann der
Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt, keine neue Freundin zu haben und
auch heute noch allein zu leben. Auf entsprechende Nachfrage des BFM hin habe
der Ex-Ehemann in seinem Antwortschreiben vom 1. Februar 2008 ausdrücklich
bestätigt, die eheliche Wohnung Anfang Mai 2004 verlassen zu haben, weil
zwischen seiner Ex-Ehefrau und ihm eine tiefe Zerrüttung eingetreten sei.
Vorerst sei nur eine zeitlich begrenzte Trennung ins Auge gefasst worden, bevor
sich herausgestellt habe, dass eine Ehescheidung angebrachter gewesen sei. Für
diese Darstellung spräche insbesondere auch die erwähnte, von den damaligen
Ehegatten am 21. Juni 2004 im Rahmen eines öffentlich beurkundeten Ehevertrages
unterzeichnete Trennungsvereinbarung, "... wonach jeder einen getrennten
Wohnsitz nehme...". Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hingegen, erst im
Dezember 2005 überraschend vom Auszugswunsch ihres Ex-Ehegatten und damit vom
Scheitern der Ehe erfahren zu haben, erscheine nach dem Gesagten wenig
glaubhaft, auch wenn die vormals gemeinsame Wohnung offiziell erst auf den 1.
Januar 2006 auf die Beschwerdeführerin allein überschrieben worden sei (Erw.
6.2 bis 6.5 des angefochtenen Urteils).
4.6.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der geschiedene Ehegatte habe bei der
SBB gearbeitet und viele Nachteinsätze gehabt. Er habe nachts gearbeitet und
sie ab und zu angerufen, um ihr mitzuteilen, dass er weit von zuhause sei und
ausserhalb der Wohnung schlafen werde. Er sei derjenige gewesen, welcher nachts
ferngeblieben sei. Es treffe anscheinend zu, dass der geschiedene Ehemann eine
Wohnung in fff.________ gehabt habe, dies würde aber keineswegs heissen, dass
er diese nur für sich gemietet habe. Ein Mietvertrag allein sei bei weitem
nicht genügend, um von einer missglückten Ehe zu reden. Der Ex-Ehemann habe
vielleicht jemandem helfen wollen. Der Ex-Ehemann habe sich vier Jahre nach der
Einbürgerung in eine Thailänderin verliebt, deshalb sei er der
Beschwerdeführerin gar nicht wohlgesonnen. Dass die Parteien einen Ehevertrag
geschlossen hätten, könne nicht gegen sie verwendet werden, da das ZGB sogar
dazu ermächtige. Des weiteren habe die Beschwerdeführerin ihre Tochter nie
geschlagen. Es habe mit dem Ex-Ehemann gar keine Streitigkeiten über die
Erziehung der Tochter gegeben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich ein
Ehepaar wegen zwei kleinen Problemen getrennt habe. Die vom Ex-Ehemann
erwähnten Probleme seien an und für sich Angelegenheiten, über welche man
problemlos sprechen und sie auch lösen könne. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin seien glaubhafter als diejenigen des Ehemannes. Auch das
Überschreiben der ehelichen Wohnung auf die Beschwerdeführerin am 1. Januar
2006 sei ein Beweis dafür, dass die Ehe erst im Dezember 2005 in die Brüche
gegangen sei. Wäre die Ehe tatsächlich im Frühling 2004 zerbrochen, hätte das
Umschreiben der Wohnung bereits im Jahre 2004 geschehen müssen. Wäre der
Ex-Ehemann tatsächlich von seiner Ehefrau getrennt gewesen, hätte er die
Umschreibung des Mietvertrages nicht unterschreiben müssen.

4.7 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu
überzeugen, soweit sie überhaupt zulässig (vgl. Erw. 2) und entscheiderheblich
sind. Lediglich 14 Monate nach der erleichterten Einbürgerung der
Beschwerdeführerin reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren
ein. Bereits am 14. April 2004 hatte der damalige Ehemann einen Mietvertrag für
eine 1 ½ Zimmer- Wohnung in fff.________ abgeschlossen, wo er offenbar ab 1.
Mai 2004 auch wohnte und seine Papiere deponiert hatte. Am 21. Juni 2004 hatten
die Ehegatten im Rahmen eines Ehevertrages vereinbart, dass jeder der Ehegatten
einen getrennten Wohnsitz nehmen würde. Unter diesen Umständen hat die
Vorinstanz zu Recht vermutet, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung keinen intakten Ehewillen besass und auf das
Fortbestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht vertrauen durfte. An
dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass die Ehegatten im
Ehevertrag vom 21. Juni 2004 festhielten, dass "konkrete Scheidungsabsichten
per dato noch nicht bestehen würden". Vielmehr deutete dies daraufhin, dass das
Zusammenleben der Ehegatten schon während des Einbürgerungsverfahrens
problembehaftet und so schwerwiegenden Belastungen ausgesetzt war, dass ein
Zusammenleben für die Ehegatten zumindest vor der Einbürgerung nicht mehr in
Frage kam.

Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was die auf zahlreiche Elemente
(Auszug des Ex-Ehemanns in eine eigene Wohnung und Vereinbarung des getrennten
Wohnsitzes in einem öffentlich beurkundeten Ehevertrag, kurze Zeitspanne
zwischen erleichterter Einbürgerung und Scheidung) gestützte Vermutung ihres
fehlenden Ehewillens im Zeitpunkt der Einbürgerung hätte umstossen können. Ihre
Ausführungen sind über weite Strecken appellatorisch. Entgegen ihrer Auffassung
kann sie aus dem Umstand, dass auch der geschiedene Ehemann die Umschreibung
des Mietvertrages unterzeichnete, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es
sich bei der Wohnung in ddd.________ um die (ehemalige) Wohnung der Familie
(vgl. Art. 266n OR) handelte.

4.8 Unter diesen Umständen wäre es Sache der Beschwerdeführerin, glaubhaft
darzulegen, dass ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung
eingetretenes Ereignis zum raschen Scheitern der Ehe führte, dass sie sich der
bestehenden Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht bewusst war oder
dass andere Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge umzustossen vermögen.

Solche plausiblen Gründe werden von der Beschwerdeführerin wie schon im
vorinstanzlichen Verfahren nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich.
Insbesondere genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin sich darauf
beschränkt vorzubringen, ihre Aussagen seien glaubhafter als diejenigen ihres
Ex-Gatten oder sich auf unsubstantiierte Behauptungen beruft.

5.
Aus den dargelegten Gründen ist die Vorinstanz deshalb ohne Verletzung von
Bundesrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren der
erleichterten Einbürgerung bewusst wahrheitswidrig bestätigt hat, in einer
stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Sie hat zu Recht festgestellt, dass
die Einbürgerung im Sinne von aArt. 41 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben oder
Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Sie hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs.
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi