Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.509/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_509/2012

Urteil vom 11. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch,
Beschwerdegegnerin,

Gemeinderat Grosswangen, Dorfstrasse 6d, 6022 Grosswangen.

Gegenstand
Baubewilligung; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Präsident der Verwaltungsrechtlichen Abteilung,
vom 4. September 2012.

In Erwägung,
dass X.________ gegen die der A.________ AG durch den Gemeinderat Grosswangen
am 8. Juni 2012 erteilte Baubewilligung Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern erhob;

dass die Bauherrschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragte, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen;

dass der Präsident der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts
das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 4. September
2012 abgewiesen hat;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 Beschwerde ans
Bundesgericht führt und sich ganz generell gegen das Bauvorhaben wehrt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung bzw. das Bauvorhaben an
sich wie erwähnt ganz allgemein kritisiert, sich dabei aber nicht im Einzelnen
mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht
darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es
sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen (mit
Blick auf die Tragweite der Verfügung namentlich die Frage eines aktuellen,
schutzwürdigen Interesses an der Beschwerdeführung, Art. 89 Abs. 1 BGG, bzw.
die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG) zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Grosswangen und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Präsident der Verwaltungsrechtlichen
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp