Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.508/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_508/2012
1C_552/2012

Urteil vom 9. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Abstimmungsbeschwerde; Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Oktober 2012 des Regierungsrats des
Kantons Zürich.

Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössischen Räte erklärten am 16. März 2012 die Volksinitiative
"Sicheres Wohnen im Alter" für gültig und unterbreiteten sie Volk und Ständen
zur Abstimmung (BBl 2012 3437). Am 26. Juni 2012 setzte der Bundesrat die
Abstimmung darüber auf den 23. September 2012 an (BBl 2012 6899). Die
Abstimmung ergab gesamthaftschweizerisch 1'124'355 Nein-Stimmen und 1'013'871
Ja-Stimmen, 11 5/2 ablehnende und 9 1/2 zustimmende Stände; im Kanton Zürich
standen 193'807 Nein-Stimmen 178'491 Ja-Stimmen gegenüber (provisorische
Resultate). Die kantonalen Resultate wurden am 28. September 2012 im Amtsblatt
des Kantons Zürich veröffentlicht.

B.
X.________ reichte am 19. September 2012 (Postaufgabe 20. September 2012) beim
Regierungsrat des Kantons Zürich in Bezug auf die Abstimmung über die genannte
Volksinitiative eine Abstimmungsbeschwerde ein. Er beanstandete im
Wesentlichen, dass die Meinungsbildung über den Abstimmungsgegenstand blockiert
sei, die Initiative eine Gruppe von Begünstigten erzeuge, diese Begünstigten
daher an der Abstimmung nicht teilnehmen dürften und demnach kein zuverlässiges
Resultat ermittelt werden könne; eine Annahme der Initiative sei
auszuschliessen.

Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Oktober 2012 ab,
soweit darauf einzutreten war, und auferlegte X.________ die Kosten. Der
Entscheid wurde am 9. Oktober 2012 versandt, konnte indes nicht zugestellt
werden.

C.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 (Postaufgabe 6. Oktober 2012) hat X.________
beim Bundesgericht "Beschwerde gegen den Zürcher Regierungsrat wegen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung" erhoben. Er wiederholt seine Kritik
an der Volksinitiative und stellt sie in einen grösseren Zusammenhang. Unter
dem Titel "Anträge" macht er u.a. geltend, dass über Vorlagen, die das
Grundprinzip der Gleichberechtigung verletzen, nicht abgestimmt werden dürfe
und dass Abstimmungsunterlagen alle wesentlichen Positionen der Befürworter
darlegen und die Erläuterungen des Bundesrates Kostenschätzungen enthalten
müssten (Verfahren 1C_508/2012).

Mit einer weitern Eingabe vom 24. Oktober 2012 (Postaufgabe 25. Oktober 2012)
hat X.________ beim Bundesgericht "Beschwerde gegen Entscheid 1021 des Zürcher
Regierungsrats vom 3. Oktober 2012" erhoben. Er wiederholt unter dem Titel
"Anträge" die Ausführungen aus seiner Beschwerde vom 5. Oktober 2012 (Verfahren
1C_552/2012).
Am 7. November 2012 hat X.________ "Antrag auf Zusammenlegung" gestellt. Er
weist auf verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung hin und ersucht darum,
dass das Bundesgericht seine Informationen analysieren und klärende Beschlüsse
fassen soll. Schliesslich hat der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2012 eine
weitere Eingabe eingereicht.

Der Regierungsrat beantragt, die erste Beschwerde als gegenstandslos
abzuschreiben und die zweite abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden sind gemeinsam in einem einzigen Urteil zu behandeln.

2.
Der Beschwerdeführer kritisiert den Inhalt der Volksinitiative "Sicheres Wohnen
im Alter" und macht geltend, es hätte über sie gar nicht abgestimmt werden
dürfen, weil sie gegen das Grundprinzip der Gleichberechtigung verstosse.
Nachdem die Initiative von Volk und Ständen abgelehnt worden ist, erweisen sich
die Beschwerden in ihrem Hauptpunkt als gegenstandslos. Darüber hinaus
übersieht der Beschwerdeführer, dass die Gültigkeit der Initiative von den
Eidgenössischen Räten beschlossen und die Abstimmung vom Bundesrat angesetzt
worden sind. Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können nach Art.
189 Abs. 4 BV nicht angefochten werden. Soweit der Regierungsrat in seinem
Entscheid vom 3. Oktober 2012 auf die materielle Kritik des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist, erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung von
vornherein als unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Regierungsrat Rechtsverzögerung vor. Worin diese
begründet sein soll, legt er allerdings nicht dar. Er geht auf den Umstand,
dass der Entscheid vom 3. Oktober 2012 nicht zugestellt werden konnte, nicht
ein. In diesem Punkt kann auf die Beschwerden mangels hinreichender Begründung
im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht eingetreten werden.
Gleich verhält es sich mit den Vorbringen, der Regierungsrat hätte im Vorfeld
der Abstimmung die erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerden teils gegenstandslos geworden
sind, teils abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
sind und auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich
und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann