Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.504/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_504/2012

Urteil vom 11. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Balgach, 9436 Balgach,
handelnd durch den Gemeinderat Balgach, 9436 Balgach,
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Generalsekretariat,
Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Abstimmungsbeschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. September 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen.
In Erwägung,
dass X.________ am 2. Dezember 2011 beim Gemeinderat der politischen Gemeinde
Balgach Beschwerde gegen die in dieser Gemeinde am 27. November 2011
durchgeführten drei kommunalen Abstimmungen erhob;
dass die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Departement des Innern des
Kantons St. Gallen weitergeleitet wurde;
dass X.________ in der Folge in Bezug auf den ihm im Beschwerdeverfahren
auferlegten Kostenvorschuss bzw. hinsichtlich der ihm verweigerten
unentgeltlichen Rechtspflege verschiedene Rechtsmittelverfahren führte, die
letztlich vor Bundesgericht mit Nichteintretensentscheiden endeten (vom 13.
März und vom 6. Juli 2012; auch ein gegen dieses letztgenannte Urteil erhobenes
Revisionsgesuch endete mit einem Nichteintretensentscheid, datiert vom 4.
Oktober 2012, Verfahren 1F_22/2012);
dass die Leiterin des genannten Departements die Abstimmungsbeschwerde mit
Entscheid vom 14. August 2012 wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses
abschrieb, woraufhin X.________ abermals ans kantonale Verwaltungsgericht
gelangte;
dass dieses die Beschwerde mit Urteil vom 18. September 2012 abgewiesen hat,
soweit es darauf eingetreten ist, nachdem der Vizepräsident des Gerichts auf
ein von X.________ gegen den Präsidenten des Gerichts gestelltes
Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 6. September 2012 nicht eingetreten ist;
dass X.________ mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 Beschwerde ans Bundesgericht
führt und die beiden verwaltungsgerichtlichen Entscheide auf ganz allgemeine
Weise beanstandet;
dass das Bundesgericht darauf verzichtet hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer sich nicht im Einzelnen mit den den Entscheiden
zugrunde liegenden Begründungen auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern
sie bzw. die Entscheide selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein
sollen;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon wiederholt aufmerksam gemacht
worden ist, nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu
erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Balgach, dem Departement
des Innern des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp