Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.502/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
1C_502/2012, 1C_506/2012

Urteil vom 26. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
1C_502/2012
X.________, Beschwerdeführer 1,

1C_506/2012
Verfahrensbeteiligte
Y.________, Beschwerdeführer 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
Gemeinde Lachen, Alter Schulhausplatz 1, 8853 Lachen,
Gemeinde Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach, 8852 Altendorf.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Kernentlastung Lachen, Projektgenehmigung,
Enteignungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfung),

Beschwerden gegen zwei Entscheide vom 28. August 2012 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A.
Der Kanton Schwyz plant den Bau einer Umfahrungsstrasse, um den Dorfkern von
Lachen vom Durchgangsverkehr zu entlasten (Kernentlastung Lachen). Deren "Ast
West" beginnt auf dem Gemeindegebiet von Altendorf, an der Churer- bzw.
Zürcherstrasse, wo ein neuer Kreisel "Seehof" vorgesehen ist. Von dort aus
führt die Kernentlastungsstrasse gegen Süden an die SBB-Linie und folgt dieser
in östlicher Richtung bis zum bestehenden Kreisel "Rütli". Hier beginnt der
"Ast Ost" der Kernentlastungsstrasse, der am Knoten Feldmoosstrasse in die St.
Gallerstrasse einmündet.

 Bereits im Jahr 2006 (mit einer Änderung 2008) wurde der Baulinienplan
"Kernentlastungsstrasse Lachen" beschlossen (Urnenabstimmung vom 12. Februar
2006 bzw. 30. November 2008; Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons
Schwyz am 16. Mai 2006 bzw. 3. Februar 2009). Dieser ist rechtskräftig
geworden.

B.
Im Amtsblatt vom 20. Mai 2011 erfolgte die öffentliche Planauflage (samt
Enteignungsverfahren) für die Bauprojekte Kernentlastung Lachen, Ast West und
Ost.
Gegen das Strassenprojekt Kernentlastung Lachen, Ast West, erhoben u.a.
X.________ (Eigentümer der Liegenschaften Nrn. 1156 und 1157 Altendorf sowie
Nrn. 558 und 1265 Lachen) sowie Y.________ (Eigentümer des Grundstücks Nr. 1372
Altendorf) Projekteinsprache mit dem Antrag, das Strassenprojekt sei nicht zu
bewilligen. Y.________ verlangte eventualiter, dass der Strassenverlauf gemäss
Projektvariante vom 24. September 2010 festzusetzen sei. Gleichzeitig erhob er
auch Einsprache gegen die im Lärmschutzprojekt vorgesehenen Erleichterungen bei
seinem Grundstück.

C.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2012 genehmigte der Regierungsrat das Bauprojekt
Kernentlastung Lachen, Ast West, und wies u.a. die Einsprachen von X.________
sowie Y.________ im Sinne der Erwägungen ab.

D.
Dagegen erhoben X.________ sowie Y.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz. Dieses hiess die Beschwerde von X.________ am 28. August
2012 teilweise gut (hinsichtlich der Eintragung gewisser Dienstbarkeiten); im
Übrigen wies es die Beschwerden ab.

E.
Dagegen haben X.________ am 2. Oktober 2012 (1C_502/2012) Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie
beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

 Y.________ beantragt mit Beschwerde vom 4. Oktober 2012 (1C_506/2012) die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids; eventualiter sei die Sache an den
Regierungsrat zurückzuweisen zur Festsetzung eines geänderten Strassenprojekts
mit Strassenverlauf gemäss Projektvariante vom 24. September 2010.

F.
Das Verwaltungsgericht, die Gemeinden Lachen und Altendorf sowie das
Baudepartement des Kantons Schwyz beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis,
die angefochtenen Entscheide seien mit Bundesumwelt- und -waldrecht konform.

 Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

 Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik an ihren Anträgen fest.

G.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 wurde der Beschwerde von Y.________ die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Da sich beide Beschwerden gegen das Strassenprojekt Kernentlastung Lachen, Ast
West, im Abschnitt südlich des Seehofkreisels, richten, rechtfertigt es sich,
die Verfahren zu vereinigen.

2.
Gegen die kantonal letztinstanzlichen Endentscheide des Verwaltungsgerichts
steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die
Beschwerdeführer sind als Eigentümer von Grundstücken, die zugunsten des
Strassenprojekts teilweise enteignet werden sollen, zur Beschwerde legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobenen Beschwerden (Art. 100 Abs.
1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten.

3.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere
die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet
das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die
Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von
kantonalem Recht - prüft es dagegen nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

 Nicht einzutreten ist daher auf die Beschwerde 1C_502/2012, soweit die
Beschwerdeführer 1 ihre Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht
wiederholen, ohne sich mit dessen Erwägungen näher auseinanderzusetzen und
darzulegen, inwieweit diese Bundesrecht verletzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3
S. 246 f.). Im Folgenden ist daher nur auf diejenigen Teile ihrer Beschwerde
einzugehen, welche die Begründungsanforderungen erfüllen bzw. das vom
Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfende Bundesverwaltungsrecht
(Lärmschutzrecht; Waldrecht) betreffen.

4.
Die Kernentlastungsstrasse, Ast West, soll ab dem Kreisel Seehof östlich der
Parzelle Nr. 1372 des Beschwerdeführers 2 verlaufen, auf der sich ein Wohn- und
Gewerbebau befindet. Sie beansprucht hierfür einen Streifen Land der Parzellen
Nrn. 1156 und 1157 der Beschwerdeführer 1, auf denen ein Sägereibetrieb
betrieben wird. Auf Parzelle Nr. 1157 beschreibt die Kernentlastungsstrasse
eine Kurve, um anschliessend der SBB-Linie in östlicher Richtung zu folgen.
Beidseits der Kurve auf Parzelle Nr. 1157 ist eine Sichtberme vorgesehen, d.h.
eine freibleibende Sichtfläche von 457 m².

 Die Beschwerdeführer kritisieren die Linienführung der Kernentlastungsstrasse
im Bereich ihrer Grundstücke, allerdings mit unterschiedlicher Stossrichtung:

4.1. Die Beschwerdeführer 1 beanstanden, dass sowohl der Kreisel Seehof als
auch ein Teil der Sichtberme ausserhalb der rechtskräftigen Baulinien zu liegen
komme. Sie verlangen eine Verschiebung in Richtung Westen, so dass mindestens
die Sichtberme vollständig innerhalb der Baulinie liege. Sie machen geltend,
das Strassenprojekt bedrohe ihren seit 1949 bestehenden Sägereibetrieb: Der
Lagerplatz werde stark beschnitten; betroffen seien vor allem die gut
belüfteten, erhöhten Lagen. Überdies müssten zwei Lagerhallen teilweise
abgebrochen werden, die betriebsnotwendig seien. Es sei schwierig und mit
enormen Kosten verbunden, den Betriebsstandort zu wechseln. An gemeinsamen
Sitzungen mit dem Baudepartement sei ihnen zugesagt worden, die Strasse weiter
westwärts zu verschieben und es sei ein entsprechender Plan erstellt worden;
dieser sei jedoch nicht aufgelegt worden. Das Verwaltungsgericht habe
argumentiert, dass eine weitere Westverschiebung andere betroffene
Grundeigentümer unverhältnismässig benachteiligen würde und mit der gebotenen
"Opfersymmetrie" nicht zu vereinbaren wäre, ohne dies allerdings näher zu
begründen.

4.2. Der Beschwerdeführer 2 macht dagegen geltend, bei der Festlegung der
Baulinien und bis zur Projektvariante vom 24. September 2010 sei vorgesehen
gewesen, die Umfahrungsstrasse exakt zwischen die Baulinien zu legen, so dass
der Abstand zwischen Strasse und Baulinie beidseits 6 m betragen hätte. Im
genehmigten Projekt werde dagegen die Umfahrungsstrasse in Richtung Westen
verschoben. Dadurch reduziere sich der Abstand zwischen Strasse und Baulinie
auf der Seite des Grundstücks Nr. 1372 auf bis zu einem Meter, während auf der
gegenüberliegenden Seite (Grundstück Nr. 1156) ein Abstand von mehr als 10 m
zwischen Strasse und Baulinie entstehe. Dies verletze das
Rechtsgleichheitsgebot und die Eigentumsgarantie.

 Es sei üblich, die Baulinien symmetrisch zur Strassenachse zu legen, bzw.
Strassenprojekte symmetrisch zu den bestehenden Baulinien festzusetzen. Eine
asymmetrische Strassenführung sei ausnahmsweise, aus überzeugenden Gründen
technischer oder finanzieller Art zulässig. Solche Gründe fehlten jedoch
vorliegend:

 Das Baudepartement habe wiederholt erklärt, dass der Winkel zwischen der
Churerstrasse und der neuen Umfahrungsstrasse aus Gründen des Verkehrsflusses
möglichst gross sein und wenigstens 90° betragen müsse; mit der neuen
Linienführung werde ohne Grund von dieser Vorgabe abgewichen und ein Winkel von
weniger als 90° festgesetzt.

 Der geringere Abstand der Strasse zur Liegenschaft Nr. 1372 erhöhe deren
Belastung mit Lärm und Staub. Würde die Strasse, wie ursprünglich vorgesehen,
weiter östlich gebaut, könnten möglicherweise die Planungswerte eingehalten und
auf die Erteilung von Erleichterungen gemäss Art. 25 Umweltschutzgesetz (USG;
SR 814.01) verzichtet werden; jedenfalls aber würde die Lärmbelastung erheblich
vermindert.

 Durch die Westverschiebung der Umfahrungsstrasse werde die hinreichende
Erschliessung der Parzelle mit Lastwagen verunmöglicht.

 Schliesslich werde er der Chance beraubt, im westlichen Baulinienbereich die
dort geplanten und dringend benötigten Aussenparkplätze zu realisieren.

 Die Begründung der Vorinstanzen, wonach der Eigentümer von Nr. 1157 bei der
Verschiebung der Strasse in Richtung Osten mehr Land abtreten müsse, treffe
nicht zu: Diesem würde nämlich ein entsprechend grösserer Landstreifen westlich
der Umfahrungsstrasse verbleiben. Wirtschaftlich biete ein ca. 7 m breiter
Landstreifen westlich der Umfahrungsstrasse bedeutend bessere
Nutzungsmöglichkeiten als ein völlig nutzloser Streifen von ca. 2 m Breite. Der
Beschwerdeführer habe schon im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen,
dass er mit dem Eigentümer des Grundstücks Nr. 1157 Gespräche über den Erwerb
der westlich der Strasse gelegenen Restparzelle zu einem Preis weit über der
Enteignungsentschädigung geführt habe, um darauf die für sein Gewerbehaus
dringend benötigten Aussenparkplätze zu realisieren.

4.3. Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat und die Planungsunterlagen
bestätigen, hat das Baudepartement versucht, den betroffenen Eigentümern
möglichst entgegenzukommen und den Landverbrauch auf ein Minimum zu
beschränken:

4.3.1. Zugunsten der Beschwerdeführer 1 wurde die Strasse innerhalb der
rechtskräftigen Baulinien in Richtung Westen verschoben, so dass auch die
Sichtberme im Wesentlichen (wenn auch nicht vollständig) innerhalb der
Baulinien zu liegen kommt. Der Umfang der Sichtberme wurde durch die Wahl eines
engen Kurvenradius möglichst klein gehalten. Der Landverbrauch wurde gegenüber
dem ursprünglichen Projekt wesentlich reduziert (Parzelle Nr. 558: von 300 m²
auf 247 m²; Nr. 1157: von 1'854 m² auf 1'083 m²; Nr. 1156: von 109 m² auf 13 m²
[ohne temporär beanspruchtes Land]).

4.3.2. Auf Wunsch des Beschwerdeführers 2 wurde der Strassenabstand von der
Churerstrasse zur Liegenschaft Nr. 1372 um 0.5 m erhöht. Das Tiefbauamt des
Kantons Schwyz erstellt für den Beschwerdeführer kostenlos eine neue
Erschliessung seines Grundstücks, mit einer Einfahrt ab der
Kernentlastungsstrasse in doppelter Breite, die auch mit LKWs und Sattelzügen
ohne Beanspruchung von Nachbarparzellen befahren werden kann. Dadurch wird die
Erschliessung des Grundstücks gegenüber der heutigen Situation verbessert, wie
selbst der Beschwerdeführer 2 in seiner Replik anerkennt.

 Durch die Verschiebung der Strasse an den westlichen Rand der Baulinien wird
zwar die Erstellung von Parkplätzen zwischen Baulinie und Strasse
verunmöglicht; dagegen bleibt es dabei, dass die Kernentlastungsstrasse (wie
auch die Sichtberme) vollständig auf den Nachbarparzellen Nrn. 1156 und 1157
errichtet wird, ohne Land des Beschwerdeführers 2 zu beanspruchen. Dieser muss
lediglich etwas Land längs der Churerstrasse abtreten.

4.3.3. Würde die Kernentlastungsstrasse 5 m weiter östlich gebaut, wie dies der
Beschwerdeführer 2 beantragt, würde die zusammenhängende, für den
Sägereibetrieb der Beschwerdeführer 1 sinnvoll nutzbare Fläche der Parzelle Nr.
1157 weiter verringert. Die Landfläche westlich der Kernentlastungsstrasse
könnte zwar für Parkplätze genutzt werden; daran sind jedoch die
Beschwerdeführer 1 (im Gegensatz zum Beschwerdeführer 2) nicht interessiert.

 Würde die Strasse noch weiter nach Westen verschoben, wie dies die
Beschwerdeführer 1 beantragen, könnte keine genügende Zufahrt mehr für das
Grundstück Nr. 1372 des Beschwerdeführers 2 erstellt werden.
Unter den geschilderten Umständen durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass
die beschlossene Linienführung eine ausgewogene Lösung darstellt, welche die
gegensätzlichen Interessen der betroffenen Grundeigentümer bestmöglich wahrt.
Sie durften deshalb weitere Verschiebungen in westlicher oder östlicher
Richtung ablehnen, ohne das Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie
zu verletzen.

 Damit liegen nachvollziehbare Gründe dafür vor, die Strasse nicht beidseits
symmetrisch zu den Baulinien zu führen.

4.3.4. Nicht zu beanstanden ist auch die der Erteilung von Erleichterungen
gemäss Art. 25 USG zugrunde liegende Interessenabwägung; hierfür kann auf E. 5
des angefochtenen Entscheids (insbes. E. 5.5.2 S. 23 f.) sowie auf die
Vernehmlassung des BAFU verwiesen werden.

4.3.5. Der Kreisel Seehof entspricht nach Auskunft des Baudepartements
vollumfänglich der Norm SN 640 263 der Vereinigung Schweizerischer
Strassenfachleute (VSS), weshalb die Bedenken des Beschwerdeführers 2 zum
Strassenwinkel unberechtigt erscheinen.

5.
Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführer 1 erweisen sich als unbegründet.

5.1. Wie bereits die Vorinstanzen festgehalten haben, handelt es sich bei der
Bestockung auf Grundstück Nr. 558 Lachen nicht um Wald im Rechtssinne; hierfür
kann auf die überzeugenden Ausführungen des BAFU in seiner Vernehmlassung
verwiesen werden.

5.2. Die Beschwerdeführer 1 befürchten überdies eine erhöhte Belastung ihrer
Parzellen mit Abfall infolge der neuen Strasse ("littering") und werfen den
Vorinstanzen und den Verfassern des UVB vor, diese Problematik nicht behandelt
zu haben. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass Abfall aus fahrenden
Autos von der Kernentlastungsstrasse auf die (etwas tiefergelegenen)
Grundstücke der Beschwerdeführer 1 geworfen werden könnte. Dennoch erscheint
das Problem weniger akut als bei anderen Nutzungen (z.B. Fussgängerzonen) und
ist zudem unabhängig von der beabsichtigten Linienführung. Insofern ist es aus
Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden, dass der UVB und die Vorinstanzen
diesem Aspekt keine für die Bewilligung des Strassenprojekts ausschlaggebende
Bedeutung zuerkannt haben.

5.3. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer 1 eine Ungleichbehandlung, weil
anderen Grundeigentümern, die insgesamt weniger Fläche hätten abgeben müssen,
bedeutend mehr Realersatz zugesprochen worden sei. Den Beschwerdeführern wurde
jedoch anlässlich der Einigungs-/Einspracheverhandlung ein direkt angrenzendes
Grundstück als Realersatz angeboten; sie haben dieses Angebot jedoch nicht
angenommen, mit der Folge, dass sie jetzt auf Wertersatz angewiesen sind.

6.
Nach dem Gesagten sind beide Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
und haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 und 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C_502 und 1C_506/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern 1
und dem Beschwerdeführer 2 je zur Hälfte (ausmachend Fr. 3'000.--) auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, den Gemeinden Lachen und Altendorf, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie
dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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