Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.4/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_4/2012 / 1C_14/2012 / 1C_18/2012

Urteil vom 19. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin 1,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Marugg,

Y.________, Beschwerdeführer 2,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Blöchlinger,

Z.________, Beschwerdeführer 3,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,

gegen

Gemeinde Vaz/Obervaz,
vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen.

Gegenstand
Baubusse,

Beschwerden gegen die Urteile vom 15. November 2011 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 22. September 2005 erteilte die Gemeinde Vaz/Obervaz Z.________ die
Bewilligung zum Abbruch der bestehenden Liegenschaft und für den Neubau eines
Ferienhauses. Zuvor hatte Z.________ das Architekturbüro X.________ mit der
Projektierung und Bauleitung beauftragt. Als Angestellter des Architekturbüros
wurde Y.________ von X.________ mit der Bauführung betraut. Am 16. November
2005 reichte die Bauherrschaft eine erste Projektänderung ein, welche die
kommunale Baukommission am 19. Dezember 2005 bewilligte. Am 26. Januar 2006
wurde ein zweites Projektänderungsgesuch eingereicht, welches mit Entscheid der
Baukommission vom 20. Februar 2006 zur Überarbeitung zurückgewiesen wurde. Die
überarbeitete zweite Projektänderung wurde am 22. Februar 2006 erneut
eingereicht und von der Baukommission am 24. April 2006 bewilligt.

B.
Am 28. Juli 2006 teilte die Gemeinde der Bauherrschaft mit, es sei anlässlich
eines Augenscheins vom 26. Juli 2006 auf der Baustelle festgestellt worden,
dass der Rohbau nicht bewilligungsgemäss erstellt worden sei. Über allfällige
Projektänderungen sei die Gemeinde nicht informiert worden. Insbesondere seien
zusätzliche Türöffnungen und Verbindungsgänge zwischen der Garage und dem
Ferienhaus erstellt worden, und es scheine, dass im Untergeschoss ein
geschlossener Hohlraum entstanden sei. Es liege eine formelle
Baurechtsverletzung vor und die Bauherrschaft werde aufgefordert, unverzüglich
Projektänderungspläne einzureichen. Nachdem die Bauherrschaft Stellung genommen
und zwei Nachbarn interveniert hatten, liess die Bauherrschaft am 25. September
2006 die überarbeiteten Unterlagen der dritten Projektänderung einreichen. Das
Gesuch wurde vom 13. Oktober bis 2. November 2006 öffentlich aufgelegt. Dagegen
erhoben die beiden Nachbarn Einsprache, mit welcher sie zahlreiche
Baurechtsverletzungen rügten.
Die Einsprachen wurden mit Entscheid vom 22. Dezember 2006 gutgeheissen und die
Baubewilligung nur unter diversen Auflagen erteilt. Zugleich wurde im
Entscheiddispositiv (Ziff. 3.8) festgehalten: "Ein grosser Teil der mit
vorliegendem Baugesuch beantragten Änderungen ist bereits ausgeführt worden.
Damit wurde formell und materiell gegen das Baugesetz verstossen. Das
entsprechende Strafverfahren ist nicht Bestandteil dieses Gesuchs und folgt
später."
Am 29. März 2007 genehmigte die Baubehörde eine Übertragung von 63 m2
Bruttogeschossfläche (BGF) von einer anderen Parzelle auf die Bauparzelle.
Mit Urteil vom 28. Juni 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
die durch die zwei Nachbarn gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2006
erhobenen Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die Bauherrschaft reichte am 5. November 2007 ein viertes
Projektänderungsgesuch ein und ersuchte um Bewilligung der
Schwimmbadraumerweiterung und Genehmigung der Übertragung der hierfür
benötigten baulichen Ausnutzung. Am 27. November 2007 wurde schliesslich ein
fünftes Projektänderungsgesuch betreffend die "definitive Projektänderung nach
Entscheidung des Verwaltungsgerichts" eingereicht. Gegen diese beiden
Projektänderungen erhoben die zwei Nachbarn am 20. Dezember 2007 Einsprache.

Am 18. Januar 2008 bewilligte die Baubehörde einen weiteren Transport von 6 m2
BGF.

Mit Entscheid vom 24. Juni 2008 hiess der Gemeindevorstand die Einsprachen der
zwei Nachbarn teilweise gut. Er verweigerte die Bewilligung für die beantragte
Verkürzung der Natursteinmauer und den Mauerdurchbruch. Im Übrigen wies er die
Einsprachen ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden seien, und erteilte
die Baubewilligungen. Die von den zwei Einsprechern erhobenen Beschwerden wies
das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2009 ab, soweit es darauf
eintrat.

D.
Mit Strafentscheid vom 24. Februar 2011 stellte der Gemeindevorstand
verschiedene formelle und materielle Baurechtsverletzungen fest und büsste den
Eigentümer der Liegenschaft und Bauherrn Z.________ mit Fr. 30'000.--, die
verantwortliche Architektin X.________ mit Fr. 20'000.-- und den Bauführer
Y.________ mit Fr. 5'000.--. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 7'491.--
auferlegte der Gemeindevorstand den Gebüssten zu je einem Drittel.
Gegen diesen Strafentscheid erhoben Z.________, X.________ und Y.________ je
Beschwerde ans Verwaltungsgericht, worin sie insbesondere eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend machten, sich auf die Verjährung beriefen und
(eventualiter) die Busse als unverhältnismässig hoch rügten.

Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wies das Verwaltungsgericht
die drei Beschwerden mit Urteilen vom 15. November 2011 ab und auferlegte
Z.________ und X.________ Gerichtskosten von je Fr. 3'464.-- sowie Y.________
solche von Fr. 3'446.--.

E.
Gegen diese Urteile vom 15. November 2011 führen Z.________, X.________ und
Y.________ je Beschwerde ans Bundesgericht und beantragen in der Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Entscheide.
Die Gemeinde Vaz/Obervaz stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerden. Das
Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 hiess der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung den Antrag von Y.________, seiner Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gut.

Z.________ und X.________ halten in ihren abschliessenden Stellungnahmen vom
26. März 2012 an ihren Standpunkten fest. Y.________ hat auf weitere
Bemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerden betreffen dieselbe Streitsache und stehen in einem engen
prozessualen und sachlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, die
Beschwerdeverfahren zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil darüber zu
befinden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP ).

1.2 Bei den angefochtenen Urteilen handelt es sich um kantonal
letztinstanzliche Entscheide über mit einem Baubewilligungsverfahren in
Zusammenhang stehende Baubussen. Diese Entscheide unterliegen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Ausnahmegründe im
Sinne von Art. 83 BGG sind nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden sind
Adressaten der angefochtenen Entscheide und in schutzwürdigen Interessen
betroffen. Sie sind somit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.
Die Baubussenverfügung des Gemeindevorstands Vaz/Obervaz, mit welcher den
Beschwerdeführenden Verstösse gegen das kommunale Baugesetz und gegen die Art.
86, 93 und 95 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6.
Dezember 2004 (KRG/GR; BR 801.100) zur Last gelegt werden, datiert vom 24.
Februar 2011. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Für Rechtsmittel gegen
erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt wurden,
gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat daher zutreffend
die StPO als anwendbar erachtet.

Gemäss Art. 357 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen
eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Abs.
1). Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das
Strafbefehlsverfahren (Abs. 2), d.h. nach den Art. 352 - 356 StPO. Gemäss Art.
4 und 44 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung für
den Kanton Graubünden vom 16. Juni 2010 (EGzStPO/GR; BR 350.100) richtet sich
das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von kommunalen Straftatbeständen -
wie vor Inkrafttreten der StPO - nach dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege für den Kanton Graubünden vom 31. August 2006 (VRG/GR;
BR 370.100). Gleiches gilt, wenn die Gemeinden durch Gesetz zur Verfolgung und
Beurteilung von kantonalen Straftatbeständen ermächtigt werden.

Gemäss Art. 86 Abs. 1 KRG/GR dürfen Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) nur mit
schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert,
abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden. Nach Art. 93 Abs. 1 KRG/GR
sind Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der
Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen für die
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten
Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die
Einhaltung von Nebenbestimmungen verantwortlich.
Gemäss Art. 95 KRG/GR ist die kommunale Baubehörde zuständig für die Verhängung
von Baubussen (Abs. 3). Die Busse beträgt Fr. 200.-- bis Fr. 40'000.--. In
besonders schweren Fällen, insbesondere bei Gewinnsucht, ist die zuständige
Behörde an dieses Höchstmass nicht gebunden (Abs. 1). Strafbar ist die
vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch die nach Art. 93
KRG/GR verantwortlichen Personen (Abs. 2). Der Strafanspruch verjährt innerhalb
von fünf Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung; die absolute
Verjährung tritt nach zehn Jahren ein (Abs. 4).

3.
Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen wurden in Abweichung
der bewilligten Pläne ein Verbindungsgang und ein zugänglicher Raum zwischen
dem Garagentrakt und dem Schwimmbad errichtet. Weiter wurde auf der Terrasse
und dem Garagendach eine durchgehende Betonbrüstung erstellt, bei der Garage
ein Türdurchbruch vorgenommen, der Schwimmbadraum vergrössert sowie westlich
der Schwimmbadhalle eine Blocksteinmauer errichtet. Nach aussen hin sichtbar
wurden ein Küchen- und ein Dachflächenfenster eingebaut. Mit der Erweiterung
des Schwimmbadraumes, der Erstellung des Zugangs zum Schwimmbad und des Raumes
zwischen dem Garagen- und Wohntrakt wurde überdies die gemäss dem kommunalen
Baugesetz zulässige Ausnutzung überschritten. Eine nachträgliche Bewilligung
konnte erst erteilt werden, nachdem die erforderliche Bruttogeschossfläche von
einer benachbarten Parzelle auf die Bauparzelle transportiert worden war.
Betreffend die Brüstung sowie die Blocksteinmauer westlich des Schwimmbadtrakts
wurde die nachträgliche Baubewilligung verweigert.

4.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Zur Begründung führen die
Beschwerdeführer 2 und 3 aus, sie seien von der Gemeinde vor dem Erlass des
Strafentscheids vom 24. Februar 2011 nicht angehört und insbesondere nicht auf
die anwendbare Strafnorm und die ihnen drohende Busse von bis zu Fr. 40'000.--
hingewiesen worden. Die Gemeinde habe in ihrem Bau- und Einspracheentscheid vom
22. Dezember 2006 festgehalten, es würde noch ein Strafverfahren folgen. Dies
habe nur so verstanden werden können, dass noch eine Strafuntersuchung unter
Wahrung der ihnen zustehenden Verteidigungsrechte - das heisst mit der
Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Einreichen von Beweisanträgen -
durchgeführt werde. In der Folge sei aber nie ein Strafverfahren eröffnet
worden. Vielmehr sei rund vier Jahre und zwei Monate später direkt der
Entscheid vom 24. Februar 2011 ergangen. Die Vorinstanz räume zwar ein, dass
die Gemeinde nicht korrekt vorgegangen sei, versage es ihnen aber, sich auf die
Rüge der Gehörsverletzung zu berufen.

4.2 Die Vorinstanz hat vorab in allgemeiner Weise erwogen, aus dem in Art. 29
Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör
ergebe sich das Recht der beschuldigten Person, sich vor Erlass eines
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen und Einsicht
in die Akten zu nehmen. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a
EMRK habe die beschuldigte Person ferner Anspruch, innert möglichst kurzer
Frist in einer für sie verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die
ihr vorgeworfenen Taten und deren juristische Einordnung in Kenntnis gesetzt zu
werden. Ausgehend hiervon sei es kantonale Praxis, dass die Behörde der
beschuldigten Person zumindest vorhalten müsse, welche Norm sie verletzt haben
soll. Zudem sei der beschuldigten Person der gesetzliche Strafrahmen
mitzuteilen und sie sei aufzufordern, über ihre persönlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

Weiter hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, die Gemeinde
habe die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 3 mit Schreiben vom 28.
Juli 2006 darauf hingewiesen, anlässlich eines Augenscheins auf der Baustelle
festgestellt zu haben, dass der Rohbau nicht gemäss den bewilligten Plänen
erstellt worden sei. Mit Schreiben vom 14. September 2006 habe sich die
Gemeinde an die Beschwerdeführenden gewandt und diese insbesondere
aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt zu geben.
Zudem habe die Gemeinde im Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2006
ausdrücklich festgehalten, es sei sowohl formell wie auch materiell gegen das
Baugesetz verstossen worden und das entsprechende Strafverfahren folge später.

Ausgehend hiervon hat die Vorinstanz geschlossen, die Schreiben der Gemeinde
sowie deren Ausführungen im Bau- und Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2006
hätten für die Beschwerdeführenden keine andere Bedeutung haben können, als
dass die entsprechenden Baubussenverfahren gestützt auf die geltenden
Baubussenvorschriften eingeleitet würden. Eine Berufung der Beschwerdeführenden
auf die mangelhafte Eröffnung des Strafverfahrens erweise sich "trotz nicht
gerade mustergültiger kommunaler Einleitung des Strafverfahrens" als
rechtsmissbräuchlich und somit als nicht schützenswert.

4.3 Die Vorinstanz hat die verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundlagen
(Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK) korrekt
dargestellt und ausdrücklich festgehalten, aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör ergebe sich, dass die beschuldigte Person von der zuständigen Behörde vor
Erlass eines Entscheids zumindest auf die nach Auffassung der Behörde verletzte
Strafnorm und den Strafrahmen hingewiesen werden muss. Diesen Anforderungen hat
das Verfahren vor der Gemeinde nicht genügt. Wie die Beschwerdeführenden
zutreffend vorbringen, wurde zwar im Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde
vom 22. Dezember 2006 explizit festgehalten, es würde noch ein Strafverfahren
folgen. In der Folge wurde jedoch keine Strafuntersuchung eröffnet und
durchgeführt. Den Beschwerdeführenden wurde mithin vor Erlass des
Baubussenentscheids vom 24. Februar 2011 keine Gelegenheit eingeräumt,
insbesondere zur drohenden Sanktion Stellung zu nehmen. Damit wurde der
Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör im kommunalen Verfahren
verletzt. Die Vorinstanz begründet nicht, weshalb es rechtsmissbräuchlich sein
sollte, diese Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen. Dies ist auch nicht
ersichtlich. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführenden
hätten die ihnen zustehenden Verteidigungsrechte zu verfahrensfremden Zwecken
ausgenutzt.

4.4 Allerdings kann nach der Rechtsprechung eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2
S. 204 f. mit Hinweis). Die Vorinstanz verfügt unbestrittenermassen über
umfassende Kognition. Sie hat einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt und
die Beschwerdeführenden konnten sich zu sämtlichen Vorbringen der Gemeinde
äussern. Damit ist die von der Gemeinde begangene Gehörsverletzung im
vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden, ohne dass den Beschwerdeführenden
hierdurch - ausser im Kosten- und Entschädigungspunkt (vgl. hierzu nachfolgend
E. 8) - ein Nachteil erwachsen wäre.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine willkürliche Feststellung des
Sachverhalts, eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel und eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts. Zur
Begründung führt sie aus, die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie den
Beschwerdeführer 2 nicht genügend überwacht und kontrolliert habe, sei
offensichtlich unhaltbar. Sie habe ihren Angestellten sehr wohl in angemessenen
Abständen kontrolliert; eine permanente Überwachung könne hingegen nicht
verlangt werden. Der Beschwerdeführer 2 habe denn auch ausdrücklich angegeben,
er sei für die fehlerhaften Bautätigkeiten selbst verantwortlich. Entgegen der
willkürlichen Annahme der Vorinstanz habe sie weder gewusst, noch hätte sie
wissen müssen, dass der Beschwerdeführer 2 die baurechtswidrigen Arbeiten habe
ausführen lassen.

5.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdeführerin 1 sei es zwar
zweifelsohne offen gestanden, die Bauführung an ihren Angestellten, den
Beschwerdeführer 2, zu delegieren. Dies ändere aber nichts daran, dass sie
verpflichtet gewesen sei, den Beschwerdeführer 2 zu überwachen. Wenn die
Beschwerdeführerin 1 behaupte, sie habe von den unbewilligten Bautätigkeiten
nichts gewusst, so zeige dies, dass sie ihren Kontroll- und
Überwachungsverpflichtungen offensichtlich nicht genügend nachgekommen sei. Im
Übrigen seien die Eingabepläne an das Bauamt regelmässig von der
Beschwerdeführerin 1 als Vertreterin der Bauherrschaft unterzeichnet worden,
und auch sonst sei sie mit dem Bauamt in Kontakt gestanden. Demnach hätten ihr
anlässlich eines Besuchs auf der Baustelle die unbewilligten Bautätigkeiten ins
Auge stechen müssen. Zudem erscheine es insbesondere vor dem Hintergrund der
nachhaltigen Auswirkungen auf das Gebäude als gänzlich unglaubhaft, wenn die
Beschwerdeführerin 1 vorbringe, die Erstellung der unbewilligten Bauteile habe
der Beschwerdeführer 2 als Bauführer im Alleingang ohne ihre Kenntnis in
Auftrag gegeben.

5.3 Die mit der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen
können nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem
Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der
Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen. Dies bestimmt sich aufgrund
gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen, nach den konkreten
Umständen und den Usanzen. Die Unterscheidung verschiedener
Verantwortlichkeitsbereiche ist eine Folge der beim Bau unumgänglichen
Arbeitsteilung, wobei sich die einzelnen Tätigkeiten häufig nicht scharf
voneinander abgrenzen lassen, sodass die strafrechtliche Verantwortung oft
mehrere Personen gleichzeitig trifft. Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die
gleichartige Untätigkeit eines andern ist nicht möglich.
Bauleitende Funktion besitzt, wer unmittelbare Befehlsgewalt über die
Ausführenden ausübt, jederzeit mit bindenden Weisungen in die gesamte
Bauführung eingreifen darf und diese Befugnis auch tatsächlich ausübt. Zu den
Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und Überwachung der gesamten
Bauarbeiten. Die Bauleitung muss ihre Angestellten sorgfältig auswählen, ihnen
die notwendigen Anleitungen erteilen und sie überwachen. Wesentliche Entscheide
hat die Bauleitung selber zu treffen und darf sie nicht auf ihre Angestellten
abwälzen. Eine Pflicht zur permanenten Überwachung erfahrener Mitarbeiter
besteht hingegen nicht (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_566/2012
vom 13. März 2012 E. 2.3.3 und 6B_1016/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5.2 je mit
Hinweisen).

5.4 Der Beschwerdeführerin 1 oblag nach den vorinstanzlichen Feststellungen
nicht nur die Projektierung, sondern auch die Bauleitung. Diese beinhaltete die
Koordination und Überwachung sämtlicher Bauarbeiten. Die Delegation der
Bauführung an den Beschwerdeführer 2 befreite die Beschwerdeführerin 1 nicht
völlig von ihrer Verantwortung. Zwar hat sie den Beschwerdeführer 2 nicht
permanent kontrollieren müssen. Die Beschwerdeführerin 1 unterstellt aber zu
Unrecht, dass sich die Verfehlungen nur bei einer solchen ständigen Überwachung
hätten erkennen lassen. Vorliegend erstreckte sich die Bauausführung über eine
lange Zeitspanne hinweg, und es wurde wiederholt und massiv von den genehmigten
Bauplänen abgewichen. Wenn die Vorinstanz gefolgert hat, diese widerrechtlichen
Bautätigkeiten hätten nur geschehen können, weil die Beschwerdeführerin 1 ihrer
Überwachungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer 2 nicht hinreichend
nachgekommen sei, so ist dieser Schluss nicht zu beanstanden. Insbesondere wird
hierdurch der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nicht
verletzt, da für die Vorinstanz bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
keine offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden
Zweifel an der Schuld der Beschwerdeführerin 1 bestehen mussten. Ebenso wenig
kann der Vorinstanz insoweit ein Verstoss gegen die Begründungspflicht
angelastet werden, da sie ausführlich dargelegt hat, weshalb sie die
Beschwerdeführerin 1 als strafrechtlich verantwortlich eingestuft hat.

6.
6.1 Die Beschwerdeführer 2 und 3 machen geltend, die Auffassung der Vorinstanz,
wonach die fünfjährige Verjährungsfrist nicht spätestens mit dem Entscheid der
Gemeinde vom 22. Dezember 2006, sondern erst mit der Bauabnahme 2010 zu laufen
begonnen habe, sei willkürlich.

6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der für den Beginn der Verjährungsfrist
massgebende Zeitpunkt falle im Baupolizeirecht mit der Fertigstellung der
rechtswidrigen Baute zusammen. Abzustellen sei mithin auf den Tag, an welchem
die letzte widerrechtliche Bautätigkeit ausgeübt worden sei. Als vollendet
gelte eine Baute grundsätzlich (erst) dann, wenn sie als bezugsbereit
betrachtet werden könne. Im zu beurteilenden Fall seien weder der unbewilligte
Durchgang noch der Hohlraum zwischen der Garage und dem Wohntrakt, geschweige
denn der Gesamtbau, im Frühjahr 2006 abgeschlossen gewesen, was durch die
zahlreichen Baugesuche, die in den Jahren 2006 und 2007 eingereicht und später
ausgeführt worden seien, belegt werde. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer 2
mit Schreiben vom 18. August 2006 an die Gemeinde selbst angegeben, dass die
Bauarbeiten am geschlossenen Hohlraum zwischen der Garage und dem Ferienhaus
erst nach Fertigstellung des Rohbaus abgeschlossen werden könnten. Die
Bauvollendung sei von der Bauherrschaft denn auch erst im Jahr 2010 zur
Schlussabnahme angezeigt worden. Die 5-Jahres-Frist von Art. 95 Abs. 4 KRG/GR
sei damit offensichtlich nicht abgelaufen bzw. durch den Baubussenentscheid vom
24. Februar 2011 rechtzeitig unterbrochen worden. Die absolute Verjährung von
zehn Jahren sei im vorliegenden Verfahren nicht relevant.

6.3 Gemäss Art. 95 Abs. 4 KRG/GR verjährt der Strafanspruch wie erwähnt
innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung, wobei die
absolute Verjährung nach zehn Jahren eintritt. Die Beschwerdeführer 2 und 3
werfen der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung dieser Bestimmung vor.

Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit
Hinweisen).

6.4 Die Auffassung der Vorinstanz, der für den Beginn der fünfjährigen
Verjährungsfrist von Art. 95 Abs. 4 KRG/GR massgebende Zeitpunkt falle im
Baupolizeirecht mit der Fertigstellung der rechtswidrigen Baute zusammen, ist
sachlich keineswegs unhaltbar. Vielmehr erscheint das Vorgehen der Gemeinde
sachgerecht, ermöglichte es dieses ihr im zu beurteilenden Fall doch, die
wiederholten Abweichungen von den genehmigten Bauplänen gesamthaft zu würdigen
und mit einer (Gesamt-)Busse zu ahnden, ohne hierdurch Gefahr zu laufen, dass
einzelne Widerhandlungen verjähren könnten. Eine willkürliche Anwendung
kantonalen Rechts kann den Vorinstanzen jedenfalls nicht angelastet werden.

7.
7.1 Die Beschwerdeführer 2 und 3 wenden sich schliesslich gegen die
Strafzumessung. Sie bringen vor, die über volle Kognition verfügende Vorinstanz
habe keine eigenen Ausführungen zur Strafzumessung gemacht, sondern sich darauf
beschränkt, auf die Begründung der Gemeinde zu verweisen. Hierdurch habe die
Vorinstanz insbesondere Art. 47 StGB verletzt. Namentlich habe sich die
Vorinstanz nicht zu den vorgebrachten Strafmilderungs- bzw.
Strafbefreiungsgründen geäussert. Hervorzuheben sei insoweit die lange Dauer
des Verfahrens. Der Beschwerdeführer 3 macht weiter geltend, stossend sei auch,
dass die Gemeinde in der Begründung des Entscheids vom 24. Februar 2011 eine
Busse von Fr. 25'000.-- als angemessen erachtet, ihn dann aber gemäss
Dispositiv mit einer Busse von Fr. 30'000.-- bestraft habe.

7.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, bezüglich des Verschuldens sowie der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführenden könne auf die
detaillierten und in sich schlüssigen Ausführungen der Gemeinde im
Strafentscheid vom 24. Februar 2011 verwiesen werden. Angesichts des
gesetzlichen Höchstrahmens von Fr. 40'000.--, in Würdigung des Verschuldens der
drei Beteiligten und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie des der
Gemeinde zustehenden Ermessensspielraums erschienen die ausgefällten Bussen als
vertretbar, weshalb weder Raum noch Veranlassung für eine Reduktion bzw. für
die anbegehrte Aufhebung der Bussen bestehe.

7.3 Gemäss Art. 95 Abs. 1 KRG/GR beträgt die Busse Fr. 200.-- bis Fr.
40'000.--. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB, welcher vorliegend sinngemäss Anwendung
findet (vgl. Art. 2 Abs. 1 EGzStPO/GR), bemisst sich die Höhe der Busse nach
den Verhältnissen des Täters, sodass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters
("je nach den Verhältnissen") spielt dabei eine zentrale Rolle, wenngleich hier
das Gericht über ein grösseres Ermessen verfügt als im Tagessatzsystem der
Geldstrafe (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 76).

Zu den auf das Baubussenverfahren anwendbaren Normen zählt auch Art. 47 StGB
(i.V.m. Art. 104 StGB). Auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den
allgemeinen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 StGB kann verwiesen werden
(vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 50 StGB hat das
Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren
Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen
wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Das schliesst es
jedoch nicht aus, dass die zweite kantonale Instanz diesbezüglich auf die
Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid verweisen kann; weshalb dies
unzulässig sein sollte, wird von den Beschwerdeführenden nicht näher begründet.

Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn
die kantonalen Instanzen den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten
haben, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen sind
oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung
oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet haben (vgl. zum Ganzen BGE 134
IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen).

7.4 Die Gemeinde hat sich in der Begründung des Entscheids vom 24. Februar 2011
eingehend mit den Verschuldenskomponenten und den finanziellen Verhältnissen
(Einkommen und Vermögen) der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt (vgl. E.
2.5 des Entscheids vom 24. Februar 2011). Insbesondere hat die Gemeinde im
Rahmen ihrer Ausführungen zum Verschulden der Beteiligten ohne Verletzung von
Bundesrecht berücksichtigen dürfen, dass die Beschwerdeführenden mehrfach
(eventual-)vorsätzlich gegen die Bestimmungen zur Baubewilligungspflicht
verstossen haben.

Wird davon ausgegangen, dass das Baubussenverfahren erst zum Zeitpunkt der
Fertigstellung der Baute im Jahr 2010 einzuleiten war (vgl. E. 6 hiervor), so
kann entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht von einer langen
Verfahrensdauer gesprochen werden, welche die Vorinstanz strafmindernd hätte
berücksichtigen müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 hat die
Vorinstanz insoweit ihre Begründungspflicht nicht verletzt, indem sie - nachdem
sie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer 2
Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin 1 war - im Rahmen ihrer Ausführungen zur
Strafzumessung nicht (nochmals) ausdrücklich darauf eingegangen ist, dass der
Beschwerdeführer 2 als Angestellter keinerlei Eigeninteressen verfolgte und in
einem "Abhängigkeitsverhältnis" zu seiner Arbeitgeberin stand. In materieller
Hinsicht konnte die Vorinstanz, ohne gegen Art. 47 ff. StGB zu verstossen,
davon absehen, diesen Umständen durch eine (weitere) Herabsetzung der
ausgesprochenen Busse von Fr. 5'000.-- Rechnung zu tragen.

Wie dargelegt (E. 6.3 hiervor), hebt das Bundesgericht einen Entscheid nur auf,
wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Die
verhängten Bussen, mit welchen der Strafrahmen nicht ausgeschöpft wird, bewegen
sich innerhalb des der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraums und erweisen
sich ohne Weiteres als haltbar. Das gilt im Ergebnis auch für die dem in sehr
guten finanziellen Verhältnissen lebenden Beschwerdeführer 3 auferlegte Busse
von Fr. 30'000.--, dies obwohl die Gemeinde abweichend hiervon in der
Entscheidbegründung eine Busse von Fr. 25'000.-- (auch) als angemessen
eingestuft hatte.

8.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör im Verfahren vor der Gemeinde heilen
können. Entscheide, die unter Verletzung der Gehörsansprüche der Parteien
ergehen, sind jedoch rechtsfehlerhaft, weshalb die Anfechtungen grundsätzlich
zu Recht erfolgten. Wenn die Rechtsmittelinstanz die Mängel ausnahmsweise
heilt, entscheidet sie im Grunde anstelle der ersten Instanz. Erst durch ihre
Entscheide erfüllen sich die Ansprüche auf eine formell korrekte
Streitentscheidung. Erweisen sich die Rechtsmittel in der Sache als unbegründet
und entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, sind die Kosten der ersten Instanz
den Beschwerdeführenden als unterliegende Parteien aufzuerlegen. Die
Gerichtskosten der zweitinstanzlichen Verfahren sind demgegenüber von der
Gemeinde Vaz/Obervaz zu tragen, welche die Gehörsverletzung, die unter anderem
Anlass zur Beschwerdeführung gab, zu verantworten hat. Zugleich hat die
Gemeinde Vaz/Obervaz den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden für die
Verfahren vor der Vorinstanz eine angemessene Entschädigung auszurichten (vgl.
zum Ganzen Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung; in ZBl 3/1998 S. 97
ff., insb. S. 116 ff.).
Die Beschwerden sind damit teilweise gutzuheissen. Die drei angefochtenen
Entscheide vom 15. November 2011 sind insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz
den Beschwerdeführenden Gerichtskosten von Fr. 3'464.-- (Beschwerdeführerin 1
und Beschwerdeführer 3) respektive von Fr. 3'446.-- (Beschwerdeführer 2)
auferlegt hat. Die Gerichtskosten der vorinstanzlichen Verfahren von insgesamt
Fr. 10'374.-- (2 x Fr. 3'464.-- zuzüglich Fr. 3'446.--) sind der Gemeinde Vaz/
Obervaz aufzuerlegen. Diese ist zudem zu verpflichten, den Beschwerdeführenden
eine angemessene Entschädigung für die vorinstanzlichen Verfahren von je Fr.
1'500.-- zu bezahlen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Im Übrigen sind die
Beschwerden abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens ist es gerechtfertigt,
den Beschwerdeführenden die Hälfte der Gerichtskosten von insgesamt Fr.
9'000.-- zu je einem Drittel aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gemeinde
Vaz/Obervaz hat keine Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 4 BGG) und hat
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Sie hat den
teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung
von je Fr. 1'000.-- auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1C_4/2012, 1C_14/2012 und 1C_18/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die angefochtenen Urteile vom
15. November 2011 (R 11 33, R 11 34 und R 11 36) werden aufgehoben, soweit den
Beschwerdeführenden Gerichtskosten auferlegt worden sind. Im Übrigen werden die
Beschwerden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten der vorinstanzlichen Verfahren von insgesamt Fr. 10'374.--
werden der Gemeinde Vaz/Obervaz auferlegt.

4.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden den
Beschwerdeführenden im Umfang von je Fr. 1'500.-- auferlegt.

5.
Die Gemeinde Vaz/Obervaz hat den Beschwerdeführenden für die Verfahren vor der
Vorinstanz und vor Bundesgericht Parteientschädigungen von insgesamt je Fr.
2'500.-- auszurichten.

6.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Gemeinde Vaz/ Obervaz und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner