Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.499/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_499/2012

Urteil vom 12. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Anordnung Eignungsuntersuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Mai 2012 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Sachverhalt:

A.
Am 7. März 2011 stellte X.________ beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie
D (Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem
Führersitz). Dieses ordnete am 21. März 2011 an, X.________ habe sich einer
Eignungsuntersuchung beim Institut für Angewandte Psychologie in Bern zu
unterziehen. Die Einsprache von X.________ gegen diese Verfügung wies das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 3. Mai 2011 ab.
Dagegen reichte X.________ am 6. Mai 2011 bei der Rekurskommission des Kantons
Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
Beschwerde ein. Am 3. Juni 2011 verlangte X.________ den Ausstand der seinen
Fall behandelnden Kommissionsmitglieder. Am 22. Juni 2011 wies die
Rekurskommission die Beschwerde von X.________ ab, ohne das Ausstandsbegehren
zu behandeln. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das
Bundesgericht mit Urteil 1C_469/2011 vom 27. Januar 2012 gut, weil das
Ausstandsbegehren nicht beurteilt worden war. Es hob den Entscheid der
Rekurskommission vom 22. Juni 2011 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung
an diese Vorinstanz zurück.

Mit Entscheid vom 30. Mai 2012 trat die Rekurskommission auf das gegen sie
gerichtete Ausstandsbegehren nicht ein. Gleichzeitig wies sie ein
Ausstandsgesuch gegen den Unterzeichner der Verfügung des Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamts vom 21. März 2011 ab. Ausserdem wies sie die Beschwerde gegen
die Verfügung vom 21. März 2011 ab.

B.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2012 an das Bundesgericht beantragt X.________,
der Entscheid der Rekurskommission vom 30. Mai 2012 sei aufzuheben, und das
Verfahren sei an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern abzugeben. Eventuell
solle das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen werden unter Beizug
anderer Richter. Weiter verlangt er, dass ein Verfahren gegen die
Rekurskommission eingeleitet werde wegen Verstosses gegen das Urteil des
Bundesgerichts 1C_469/2011 vom 27. Januar 2012.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt
voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Strengere
Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gelten, wenn die Verletzung von
Grundrechten geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht insoweit, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine
kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots
geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen
dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit
Hinweisen).

Die Beschwerdeschrift erfüllt die genannten Begründungsanforderungen gemäss
Art. 42 und 106 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit
den Entscheidgründen, die die Rekurskommission zu den Ausstandsgesuchen
anführt, nicht auseinander. Ebensowenig enthält die Beschwerde eine hinreichend
substanziierte Auseinandersetzung mit den übrigen Entscheidgründen. Zudem fehlt
eine Begründung zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers. Somit kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden. Da die Beschwerde offensichtlich keine
hinreichende Begründung enthält, ergeht der vorliegende Entscheid im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.

2.
Da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist, kann dem Beschwerdeführer
die beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 64 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat
Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Haag