Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.490/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_490/2012

Urteil vom 10. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich 1,

Zwangsmassnahmengericht, Bezirksgericht Hinwil, Postfach, 8340 Hinwil,

Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichterin, vom 27. August 2012, und gegen die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. September 2012.

In Erwägung,
dass die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 19. Juli 2012 gegenüber
X.________ verschiedene Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz anordnete;

dass X.________ hiergegen ans Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
Hinwil gelangte, welches ihre Beschwerde mit Verfügung vom 26. Juli 2012 abwies
und die Schutzmassnahmen bis zum 2. November 2012 verlängerte;

dass die Einzelrichterin der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 27. August 2012 teilweise gutgeheissen und die Sache zu neuem Entscheid an
das Bezirksgericht zurückgewiesen hat, wobei sie die bereits gemäss Verfügung
vom 26. Juli 2012 angeordneten Massnahmen bis zum neu zu fällenden Entscheid
aufrecht erhalten hat;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 21. September 2012 Beschwerde ans
Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem
verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw.
das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68,
mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich
hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;

dass somit schon aus diesem Grund auf die gegen das verwaltungsgerichtliche
Urteil eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich insoweit
erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass die im Übrigen auch gegen die am 12. September 2012 in Bezug auf die
fraglichen Schutzmassnahmen im Anschluss an die verwaltungsgerichtliche
Rückweisung ergangene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erhobene
Beschwerde von vornherein wegen fehlender Letztinstanzlichkeit (s. Art. 86 BGG)
nicht einzutreten ist, steht doch gegen diese Verfügung - gemäss der ihr
beigefügten Rechtsmittelbelehrung - zunächst wiederum die Beschwerdemöglichkeit
ans kantonale Verwaltungsgericht offen;

dass die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig
bzw. mangelhaft ist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

In Bezug auf die mitangefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts Hinwil vom 12. September 2012 geht die Sache
zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle
Häusliche Gewalt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
Einzelrichterin, sowie dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Hinwil
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp