Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.481/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_481/2012

Urteil vom 21. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Politische Gemeinde Hefenhofen, v.d. den Gemeinderat, Amriswilerstrasse 30,
Postfach, 8580 Hefenhofen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Thomas Dufner,

Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Postfach, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Strassenprojekt; provisorischer Kostenverteiler,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Vom 26. November 2010 bis 15. Dezember 2010 wurden ein Strassenprojekt für den
Ausbau der Y.________strasse in der Politischen Gemeinde Hefenhofen auf einer
Länge von ca. 120 m sowie die provisorischen Kostenverteiler für diesen Ausbau
und für den Neubau von Werkleitungen (Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie
Kanalisation) öffentlich aufgelegt. X.________ als Eigentümerin der südlich der
Y.________strasse gelegenen, der Dorfzone zugehörigen und eine Fläche von 959
m2 umfassenden Parzelle Nr. "..." erhob dagegen Einsprache. In der Folge
änderte der Gemeinderat Hefenhofen das Strassenprojekt ab. Am 18. April 2011
erhob X.________ auch während der zweiten öffentlichen Auflage Einsprache und
beanstandete insbesondere die ihr gemäss den provisorischen Kostenverteilern
auferlegten Beitragspflichten für den Strassenausbau (Fr. 10'553.--), für die
Erschliessung mit Wasser und Elektrizität (Fr. 7'065.71) und für die
Kanalisation (Fr. 10'637.--). Mit Entscheid vom 31. Mai 2011 wies der
Gemeinderat Hefenhofen die Einsprache ab.
Den von X.________ am 23. Juni 2011 eingereichten Rekurs hiess das Departement
für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. September 2011
teilweise gut. Es hob die provisorischen Kostenverteiler Wasser/Elektrizität
und Kanalisation auf und wies die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die
Gemeinde Hefenhofen zurück. Bezüglich des Strassenprojekts und der
entsprechenden Beitragspflicht wies es den Rekurs von X.________ ab.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2011 focht X.________ den Rekursentscheid beim
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau an. Am 18. Oktober 2011 erhob auch die
Gemeinde Hefenhofen Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses vereinigte die
beiden Beschwerdeverfahren und führte am 1. Februar 2012 einen Augenschein
durch. Mit Entscheid vom 4. Juli 2012 hiess das Verwaltungsgericht die
Beschwerde der Gemeinde Hefenhofen gut und hob den Entscheid des Departements
für Bau und Umwelt vom 26. September 2011 insoweit auf, als die provisorischen
Kostenverteiler Wasser/Elektrizität und Kanalisation aufgehoben worden waren.
Die Beschwerde von X.________ wies es ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. September 2012
beantragt X.________ in der Hauptsache, der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, und es sei auf jegliche Beiträge für den
Strassenausbau und für die Erstellung der Werkleitungen (Wasser, Elektrizität
und Kanalisation) zu verzichten. Eventualiter sei sie von der Kostenpflicht für
das Strassen- und Erschliessungsprojekt Y.________ wegen eindeutiger
Verfahrensfehler und wegen Missachtung der Rechtsgleichheit zu befreien.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die
erste Instanz zurückzuweisen.
Das Departement für Bau und Umwelt beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei
betreffend die Erschliessungsbeitragspflicht für die Erstellung der
Werkleitungen für Wasser, Elektrizität und Kanalisation gutzuheissen; im
Übrigen, soweit die Beitragspflicht für den Strassenausbau betreffend, sei die
Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht stellt Antrag auf
Beschwerdeabweisung. Die Gemeinde Hefenhofen beantragt, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält
in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG).
Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin
wurde aufgrund der provisorischen Kostenverteiler zu Beiträgen für den
Strassenausbau (Fr. 10'553.--), für die Erschliessung mit Wasser und
Elektrizität (Fr. 7'065.71) und für die Kanalisation (Fr. 10'637.--)
verpflichtet. Die definitive Höhe der geschuldeten Beiträge steht zwar noch
nicht fest. Diese sind aber durch eine blosse Rechenoperation aufgrund der
Bauabrechnung (definitive Kostenverteiler) zu bestimmen (vgl. §§ 53-57 des
Thurgauer Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 [PBG/TG; RB 700] und
Ziffern 2.4 und 2.5 der vorliegend noch anwendbaren Beitrags- und
Gebührenordnung 1991 der Gemeinde Hefenhofen). Unter diesen Voraussetzungen ist
von einem Endentscheid auszugehen (Art. 90 BGG; Urteil 2C_665/2009 vom 25.
Februar 2011 E. 1.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung und ist damit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art.
89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit eine beschwerdeführende
Person die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstandet und eine
mangelhafte Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend ist, kann sie nur geltend machen, die Feststellungen seien
offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge
ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vorbehalten bleibt die
Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG (BGE 135 III
127 E. 1.5 S. 129 f.).
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Umstände der Durchführung des
Augenscheins (Schneetreiben) im Verfahren vor der Vorinstanz wendet, führt sie
nicht aus, inwiefern die Vorinstanz gestützt darauf den Sachverhalt mangelhaft
festgestellt haben sollte. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht
einzutreten.

1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher
darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Grundstück Nr. "..." sei von der
Gemeinde Hefenhofen zu Unrecht nicht in den Beitragsplan bzw. in die
provisorischen Kostenverteiler aufgenommen worden. Dieses Vorbringen ist neu.
Es ist weder ersichtlich, noch wird von der Beschwerdeführerin dargelegt,
inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat. Auf die Rüge
ist nicht einzutreten.

1.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Rechtsgleichheit
behauptet, weil die Parzelle Nr. "..." von der Beitragspflicht befreit worden
sei, ist ihr Vorbringen nicht stichhaltig. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde hat die Gemeinde Hefenhofen auch den Eigentümer der Parzelle Nr.
"..." zu Beiträgen für den Strassenausbau, für die Erschliessung mit Wasser und
Elektrizität sowie für die Kanalisation verpflichtet (vgl. die provisorischen
Kostenverteiler). Dieser Entscheid wurde in der Folge durch das
Verwaltungsgericht geschützt.

2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die ihr gemäss den provisorischen
Kostenverteilern auferlegten Beitragspflichten für den Strassenausbau (Fr.
10'553.--), für die Erschliessung mit Wasser und Elektrizität (Fr. 7'065.71)
und für die Kanalisation (Fr. 10'637.--). Sie erachtet sich grundsätzlich als
nicht zahlungspflichtig, ohne den prozentualen Verteilschlüssel bzw. die
konkrete Höhe der Beiträge als bundesrechtsverletzend zu rügen.

2.1 Gemäss § 47 PBG/TG hat die Gemeinde Beiträge der Grundeigentümer für die
Kosten der Erschliessung zu erheben (Abs. 1). Die Bemessungsfaktoren für die
Beiträge sind in einem (Gemeinde-)Reglement festzulegen (Abs. 2). Dieser
Pflicht ist die Gemeinde Hefenhofen mit dem Erlass der Beitrags- und
Gebührenordnung 1991 nachgekommen. §§ 52-57 PBG/TG ordnen die
Grundvoraussetzungen der Erhebung der Beiträge. Erfahren Grundstücke durch den
Bau, Ausbau oder die Korrektion von Erschliessungsanlagen einen besonderen
Vorteil, sind die Eigentümer durch die Gemeinde zu Beiträgen heranzuziehen. Die
Beiträge dürfen den Mehrwert des Grundstücks nicht übersteigen. Sie werden nach
den für das Werk zu deckenden Kosten bemessen und auf die Eigentümer nach
Massgabe des ihnen erwachsenen Vorteils verlegt (§ 52 Abs. 1 und 2 PBG/TG; vgl.
auch Ziffern 2.1-2.3 der Beitrags- und Gebührenordnung 1991 der Gemeinde
Hefenhofen).
Der besondere Vorteil nach § 52 Abs. 1 PBG/TG bzw. Ziffer 2.1 der Beitrags- und
Gebührenordnung 1991 der Gemeinde Hefenhofen wird als Sondervorteil bezeichnet
und muss wirtschaftlicher Art sein. Der durch die Erschliessung geschaffene
Vorteil darf nicht nur theoretischer Natur sein, sondern muss objektiv gesehen
realisierbar sein. Unerheblich ist indessen, ob der durch die Erschliessung
betroffene Grundeigentümer den Mehrwert durch Überbauung oder Verkauf des
Grundstücks in Geld umsetzt. Massgeblich ist einzig, ob eine zonenmässige
Überbauung öffentlich-rechtlich realisierbar ist. Für die Beurteilung des
Sondervorteils ist demnach nicht nur die effektive, sondern die mögliche
Nutzung massgebend. Ein Sondervorteil liegt in aller Regel vor, wenn ein
Grundstück erstmals erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines
Vermögenszuwachses erfährt. Bei einem Ausbau einer bereits bestehenden
Erschliessungsanlage ist ein Sondervorteil insbesondere dann zu bejahen, wenn
ein Grundstück rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann, oder wenn
die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau verbessert
wird. Dabei ist ein objektiver Massstab anzuwenden und nicht auf die
subjektiven Bedürfnisse des Grundeigentümers abzustellen (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2.2 und E. 3.2;
PETER J. BLUMER, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer
Baugesetz, Diss. Zürich 1989, S. 33 und S. 68 f.).
2.2
2.2.1 In Bezug auf den Strassenausbau hat die Vorinstanz ausgeführt, bei der
bestehenden Y.________strasse handle es sich um eine chaussierte, 3 bis 3,5 m
breite Flurstrasse. Anlass für deren Ausbau auf einer Länge von etwa 120 m ab
der Z.________strasse bilde die Schaffung der Baureife für die beiden nördlich
der Y.________strasse gelegenen, noch unüberbauten Parzellen Nrn. "..." und
"...". Mit dem Strassenprojekt werde die Fahrbahn auf 4,5 bis 5 m verbreitert,
die Strasse entwässert, ein staubfreier Oberflächenbelag erstellt und die
Einfahrt in die viel befahrene Z.________strasse durch eine Korrektur der
Strassenführung verbessert. Im Zuge des Ausbaus würden im Strassenkörper
insbesondere auch Werkleitungen für Wasser, Elektrizität und Abwasser neu
verlegt.
Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, das bestehende Wohnhaus der
Beschwerdeführerin im südöstlichen Grundstücksteil sei von Süden her über die
Wegparzelle Nr. "..." verkehrsmässig erschlossen. Dies ändere aber nichts
daran, dass die Zweit-Erschliessung von Norden her über die Y.________strasse
einen wirtschaftlich realisierbaren Sondervorteil begründe. Das Grundstück der
Beschwerdeführerin bestehe faktisch aus zwei Teilen. Der südliche
Grundstücksteil sei überbaut und erschlossen. Der nördliche und zusätzlich nach
Westen versetzte Parzellenteil sei mangels Erschliessung nicht baureif. Die
Überbaubarkeit dieses nordwestlichen Parzellenteils sei gegeben, auch wenn eine
selbstständige Überbauung bei einer Grundstücksbreite von 14 m und beidseits
einzuhaltenden Grenzabständen von je 4 m kaum Sinn machen würde. Bei objektiver
Betrachtung wäre es der Beschwerdeführerin nämlich freigestellt, den
nordwestlichen Grundstücksteil beispielsweise der Eigentümerin der anstossenden
Parzelle Nr. "..." zu veräussern. Ungeachtet dessen wäre im Hinblick auf eine
Überbaubarmachung ganz allgemein wohl eine Landumlegung erforderlich;
diesbezüglich stünde die zuständige Gemeindebehörde in der Pflicht. Im Falle
einer künftigen Neuüberbauung auf dem nordwestlichen Grundstücksteil käme eine
verkehrsmässige Erschliessung objektiv betrachtet nur ab der Y.________strasse
in Betracht, denn eine Verlängerung der südseitigen Erschliessung wäre nur mit
unzumutbarem Aufwand realisierbar.
2.2.2 Betreffend die Zweit-Erschliessung des Grundstücks der Beschwerdeführerin
mit Werkleitungen (Wasser und Elektrizität sowie Kanalisation) hat die
Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Gemeinde Hefenhofen
erwogen, die neuen Leitungen in der Y.________strasse bewirkten eine Erhöhung
der baulichen Nutzungsmöglichkeiten auf der Parzelle Nr. "...". Die Gemeinde
habe unter Hinweis auf den Auslastungsplan REP/GEP Aachtal vom 24. September
2002 / 10. Juni 2004 dargelegt, dass Kapazitätsengpässe bestünden, sodass der
Anschluss der nördlichen Grundstücksflächen an die bestehende Kanalisation zu
einer massiven Überlastung derselben führen würde. Insbesondere reichten die
Hausanschlüsse der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht aus, um noch
weitere Grundstücksflächen bzw. eine zweite Baute auf ihrem Grundstück zu
entwässern. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht würde ein Anschluss Richtung
Süden keinen Sinn machen, da mit der Erschliessung Y.________ der nordwestliche
Grundstücksteil auf einfache Art angeschlossen werden könne. Gleiches gelte
auch bezüglich der Wasser- und Elektrizitätserschliessung ab der
Y.________strasse.
Die Vorinstanz hat zusammenfassend betont, für den nordwestlich gelegenen Teil
der Parzelle Nr. "..." ergäben sich erheblich bessere Nutzungsmöglichkeiten,
wenn die Werkleitungen direkt an die neuen Erschliessungswerke in der
Y.________strasse angeschlossen werden könnten, denn dadurch lasse sich eine
komplizierte, technisch aufwendige und somit in keiner Weise wirtschaftliche
Erschliessung zur Südseite hin vermeiden. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei
eine Verbesserung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten im Sinne eines
wirtschaftlich verwertbaren Sondervorteils zu bejahen.

2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Grundstück sei hinreichend
erschlossen, weshalb für sie weder aus dem Strassenausbauprojekt noch aus dem
Neubau der Werkleitungen ein Vorteil oder ein Mehrwert resultiere. Ihr
Grundstück sei von Süden her rasch, bequem und sicher erreichbar. Die neue
Strasse habe Mehrimmissionen von acht bis zehn Fahrzeugen pro Tag zur Folge,
sodass sich die Wohnqualität stark reduziere. Falls die Grundeigentümer der
beiden neuen Parzellen Nrn. "..." und "..." eine asphaltierte Strasse
wünschten, da die Naturstrasse ihren Vorstellungen nicht entspreche, könnten
sie dies auf eigene Kosten erledigen. Zudem sei entgegen der Auffassung der
Vorinstanz der Bau einer zweiten Liegenschaft auf ihrer Parzelle aufgrund deren
Grösse und Form nicht realisierbar; es liege mithin insoweit eine Baulücke vor.
Jedenfalls könne nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Überbaubarkeit
gesprochen werden.

2.4 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar wendet das Bundesgericht das
Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedingt aber,
dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also
wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das
Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend
gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt
werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245
f.; je mit Hinweisen).
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S.
5 mit Hinweisen).

2.5 Die Beschwerde genügt über weite Strecken den Begründungsanforderungen
nicht. Die Beschwerdeführerin stellt ihre eigene Sicht der Dinge dar, mit den
Ausführungen der Vorinstanz zur Beitragspflicht für den Strassenausbau (E.
2.2.1 hiervor) setzt sie sich nur am Rande und mit jenen zur Beitragspflicht
für die Werkanlagen (E. 2.2.2 hiervor) überhaupt nicht auseinander.
2.5.1 Das bestehende Wohnhaus der Beschwerdeführerin im südöstlichen Teil ihrer
Parzelle ist unbestrittenermassen von Süden her über die Wegparzelle Nr. "..."
verkehrsmässig erschlossen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die mit dem
Ausbau der Y.________strasse verbundene Erschliessung des nordwestlichen Teils
der Parzelle Nr. "..." für die Beschwerdeführerin objektiv betrachtet einen
wirtschaftlich realisierbaren Sondervorteil begründet. Die Einschätzung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführerin stünde es offen, den nordwestlichen
Grundstücksteil der Eigentümerin der anstossenden Parzelle Nr. "..." zu
veräussern, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt,
die Eigentümerin der Parzelle Nr. "..." könne bei einem Verkauf den Preis
bestimmen, ist ihr entgegen zu halten, dass sie nicht zu einer Veräusserung
verpflichtet ist, sondern dass sie namentlich alternativ die Durchführung eines
Landumlegungsverfahrens verlangen und hierdurch die Überbaubarmachung des
nordwestlichen Grundstückteils erreichen kann. Entgegen der Behauptung der
Beschwerdeführerin liegt damit keine Baulücke vor. Vielmehr ist eine künftige
Neuüberbauung von der Vorinstanz zu Recht als realisierbar eingestuft worden.
Dass aber im Fall einer Neuüberbauung eine verkehrsmässige Erschliessung
objektiv betrachtet nur von Norden her ab der Y.________strasse in Betracht
kommt und eine Verlängerung der südseitigen Erschliessung unzweckmässig ist,
wird von der Beschwerdeführerin mit Recht nicht in Frage gestellt. Bei dieser
Ausgangslage hat die Vorinstanz willkürfrei folgern können, der Strassenausbau
bringe der Beschwerdeführerin einen besonderen Vorteil im Sinne von § 52 Abs. 1
PBG/TG bzw. Ziffer 2.1 der Beitrags- und Gebührenordnung 1991 der Gemeinde
Hefenhofen. Dabei ist die sich aus dem Ausbau der Strasse mutmasslich ergebende
Verkehrszunahme von acht bis zehn Autos pro Tag vernachlässigbar und mindert
den sich für die Beschwerdeführerin ergebenden Vorteil nicht.
2.5.2 Betreffend die von der Beschwerdeführerin (nur) pauschal bestrittene
Beitragspflicht für den Bau der Werkleitungen ist Folgendes festzuhalten: Die
Vorinstanz ist, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgegangen, dass die
bestehenden Werkanlagen, welche unter anderem das Grundstück der
Beschwerdeführerin von Süden her erschliessen, aus Kapazitätsgründen nicht in
der Lage sind, weitere Grundstücksflächen mitzuerschliessen. Mit dem Ausbau der
Werkleitungen werden daher die baulichen Nutzungsmöglichkeiten auf dem
nordwestlichen Teil der Parzelle Nr. "..." verbessert, weil hierdurch die
Erschliessung eines allfälligen Neubaus mit Wasser und Elektrizität respektive
dessen Anschluss an die Kanalisation erst ermöglicht bzw. zumindest erleichtert
würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss
gekommen ist, die vorgesehene Erstellung der Werkleitungen verschaffe der
Beschwerdeführerin objektiv betrachtet einen wirtschaftlich realisierbaren
Sondervorteil.
2.5.3 Schliesslich ist bei der (provisorischen) Festsetzung der Beiträge auch
kein Verstoss gegen die Bemessungsgrundsätze gemäss Ziffer 2.3 der Beitrags-
und Gebührenordnung 1991 der Gemeinde Hefenhofen und keine Verletzung des
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ersichtlich.

3.
Zusammenfassend liegt damit keine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts vor.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gemeinde Hefenhofen,
die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons
Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner