Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.47/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_47/2012

Urteil vom 17. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. September 2011 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Sachverhalt:

A.
Am 23. Januar 2011 nahm die französische Polizei (Sous-Préfecture de Dole)
X.________ den Führerausweis an Ort und Stelle ab, nachdem sie festgestellt
hatte, dass er auf der Autobahn A 36 bei Lavangeot die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um netto 40 km/h überschritten hatte. Sie
untersagte ihm für zwei Monate, auf französischem Territorium ein Motorfahrzeug
zu lenken und überstellte den Führerausweis von X.________ den Schweizer
Behörden.
Am 14. März 2011 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons
Bern X.________ den Führerausweis vorsorglich.
Am 6. Mai 2011 büsste der Juge de Proximité Dole-Jura X.________ mit Euro
113.--.
Am 24. Mai 2011 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X.________ den
Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Es verfügte, die Wiederzulassung falle
frühestens nach zwei Jahren (gerechnet ab dem 15. März 2011, dem Datum der
Zustellung der Verfügung über den vorsorglichen Führerausweisentzug) bei
Vorliegen eines günstigen verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachtens
und nach Bestehen einer praktischen Fahrprüfung in Betracht.
Am 21. September 2011 wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern die Beschwerde von X.________
gegen den Sicherungsentzug ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________,
diesen Beschwerdeentscheid aufzuheben und einen Warnungsentzug von nicht mehr
als drei Monaten anzuordnen. Zudem sei die Verpflichtung zu einer
verkehrsmedizinischen Begutachtung aufzuheben. Er ersucht, seiner Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und zu deren Durchsetzung das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu verpflichten, ihm seinen Führerausweis
per sofort wieder auszuhändigen.

C.
Die Rekurskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde
abzuweisen. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verzichtet unter Verweis
auf die Akten auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für Strassen beantragt, die
Beschwerde abzuweisen.

D.
Am 22. Februar 2012 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

E.
X.________ hält in seiner Stellungnahme an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid der Rekurskommission
bestätigt den gegen den Beschwerdeführer erhängten Sicherungsentzug. Dagegen
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinn der Art.
82 ff. BGG zulässig. Als Adressat der Administrativmassnahme ist der
Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren teilgenommen hat, befugt, sie zu
erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu
keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
2.1 Nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland
wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde
und die Widerhandlung nach den Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder
schwer zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Bei der Festlegung der
Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die
betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf
unterschritten werden. Bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister
gemäss Art. 104b SVG nicht verzeichnet sind, darf die Entzugsdauer das am
Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG).

2.2 Mit dem am 1. September 2008 in Kraft getretenen Art. 16cbis SVG hat der
Gesetzgeber die nach BGE 133 II 331 zuvor fehlende gesetzliche Grundlage für
Führerausweisentzüge nach einem im Ausland begangenen Verkehrsdelikt geschaffen
(Urteil 1C_316/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 2.1). Sie regelt die wichtigsten
Grundsätze und erfüllt damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die
Anforderungen, die das Bundesgericht in BGE 133 II 331 nicht publ. E. 11 an
ihre Ausgestaltung stellte. So fällt ein Entzug nur bei einem gravierenden
Verkehrsdelikt in Betracht, das der ausländische Staat mit einem Fahrverbot
ahndete und das auch nach schweizerischem Recht als mittelschwere oder schwere
Widerhandlung nach den Art. 16b und Art. 16c SVG zu qualifizieren ist. Die
Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots sind bei der Festlegung der
Entzugsdauer zu berücksichtigen, wobei die gesetzlichen Mindestdauern
unterschritten werden können. Bei Personen mit einwandfreiem automobilistischem
Leumund darf zudem die Entzugsdauer das vom ausländischen Staat verfügte
Fahrverbot nicht überschreiten. Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und
Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzlichen Mindestdauern
unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für
Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis
SVG nichts anderes ergibt. Der Einwand, die Anwendung des "Kaskadensystems"
nach den Art. 16a Abs. 2, 16b Abs. 2 und 16c Abs. 2 SVG sei von Art. 16cbis SVG
nicht abgedeckt, ist unbegründet (so auch die Botschaft zur Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes vom 28. September 2007, in BBl 2007 S. 7622). Es
trifft im übrigen auch nicht zu, dass das Bundesgericht im angeführten
Entscheid vom Gesetzgeber verlangt hätte, quasi für jedes Land eine Art
Umrechnungstabelle festzulegen, wie die vom ausländischen Staat ausgesprochenen
straf- und administrativrechtlichen Sanktionen bei der Verhängung der
inländischen Führerausweisentzüge zu berücksichtigen sind; eine solche
Forderung wäre offensichtlich unmöglich zu erfüllen. Es genügt, wenn der
Gesetzgeber wie hier die wichtigsten Grundsätze dazu aufführt und deren
Durchführung der Rechtsprechung überlässt. Es kann keine Rede davon sein, dass
es sich bei Art. 16cbis SVG wie bei Art. 34 der Verkehrszulassungsverordnung
(in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung) um eine inhaltsarme und damit
als gesetzliche Grundlage für einen Führerausweisentzug untaugliche Bestimmung
handelt.

3.
3.1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht nach Art. 16b SVG, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung
wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a).
Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c SVG, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren
Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237), wird der Führerausweis für
mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a).

3.2 Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung
von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Danach stellt
die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um über 35 km/h auf
einer Autobahn auch bei günstigen objektiven und subjektiven Umständen
grundsätzlich eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG dar (BGE 133 II 331 E. 3.2; 132 II 234 E. 3; 128 II 86 E. 2b).

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die in E. 3.2 angeführte Praxis dürfe
nicht unbesehen auf ausländische Autobahnen übertragen werden. Es müssten
vielmehr die besonderen Regeln, die anderen Sitten und Gebräuche im
französischen Strassenverkehr sowie die landestypische Wertungen des
französischen Gesetzgebers berücksichtigt werden.
Der Einwand ist zwar in abstrakter Weise zutreffend. Es ist durchaus denkbar,
dass in einem anderen Land - z.B. in der Heimat des Beschwerdeführers oder
einem anderen aussereuropäischen Land - die Strassen- und Verkehrsverhältnisse
und die Regelungen des Strassenverkehrsrechts stark von den schweizerischen
abweichen und dementsprechend Strassenverkehrsdelikte im lokalen Kontext anders
beurteilt werden müssten, als wenn sie in gleicher Weise im Inland begangen
worden wären. Solches gilt jedoch nicht für die angrenzenden Nachbarstaaten,
deren Strassenverkehrsordnungen der schweizerischen weitgehend entsprechen.
Dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen in Frankreich mit 130
km/h um 10 km/h höher ist als in der Schweiz, ist jedenfalls kein massgebender
Unterschied, der eine mildere Beurteilung rechtfertigen könnte, ebenso wenig
wie der (nicht belegte) Umstand, dass die Verkehrsdichte auf den französischen
Autobahnen ungleich geringer sei als auf den schweizerischen. Abgesehen davon,
dass über die Verkehrsverhältnisse während der Geschwindigkeitsübertretung
nichts bekannt ist, gilt die in E. 3.2 aufgeführte Praxis ohnehin auch bei
günstigen Verhältnissen, also etwa bei schwachem Verkehrsaufkommen.
Die französischen Behörden gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer die
Verkehrssicherheit unmittelbar und schwer gefährdete ("Considérant le danger
grave et immédiat"). Die administrative Sanktion - Beschlagnahme des
Führerausweises an Ort und Stelle und zweimonatiges Fahrverbot auf
französischem Territorium - ist vergleichbar mit derjenigen, die ein Autofahrer
ohne Berücksichtigung des automobilistischen Leumunds in der Schweiz zu
gewärtigen hätte (dreimonatiger Entzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Es
ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Geschwindigkeitsübertretung von netto 40 km/h als schwere Widerhandlung im Sinn
von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG einstufte, auch wenn die strafrechtliche
Sanktion - Euro 113.-- Busse - vergleichsweise mild ausfiel.

4.
4.1 Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis bereits zweimal für drei bzw.
zwölf Monate wegen Trunkenheitsfahrten entzogen, weil er am 1. August 2008 mit
einem Blutalkoholgehalt von 1,47 Promillen und am 5. Februar 2009 mit 1,3
Promillen einen Personenwagen gelenkt hatte. Bei beiden Vorfällen handelt es
sich um schwere Widerhandlungen im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG. Mit der
hier zur Diskussion stehenden Geschwindigkeitsübertretung vom 23. Januar 2011
hat somit der Beschwerdeführer erneut eine schwere Widerhandlung im Sinn von
Art. 16c lit. a SVG begangen, nachdem ihm innert der letzten 10 Jahre der
Ausweis bereits zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen worden war.
Damit ist ihm der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für unbestimmte
Zeit, mindestens aber für 2 Jahre zu entziehen. Die verhängte Sanktion
entspricht damit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer. Die Auflagen für die
Wiedererteilung des Führerausweises kritisiert der Beschwerdeführer nicht in
einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise;
darauf ist nicht einzutreten.
4.2

4.3 Fraglich kann nur sein, ob die konkreten Auswirkungen des ausländischen
Fahrverbots auf den Beschwerdeführer eine Unterschreitung der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer rechtfertigen.
Es ist nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer plante, während der Zeit des ihm
für Frankreich auferlegten Fahrverbots dort zu fahren; er macht jedenfalls
nicht geltend, von dieser Massnahme der französischen Behörden stark
eingeschränkt worden zu sein. Für die Schweiz hatte diese Verfügung an sich
keine Geltung. Da indessen das Mitführen des Führerausweises obligatorisch ist
(Art. 10 Abs. 4 SVG), war er nach der Beschlagnahme seines Ausweises durch die
französische Polizei faktisch auch in der Schweiz nicht mehr fahrberechtigt. Er
hätte sich zwar eventuell einen Ersatzausweis besorgen können und wäre damit
berechtigt gewesen, bis zum vorsorglichen Entzug vom 14. März 2010 ausserhalb
von Frankreich weiterzufahren. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer diese
Möglichkeit kaum bewusst gewesen sein dürfte, erscheint sie ohnehin eher
theoretischer Natur, steht doch keineswegs fest, dass das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt ihm unter diesen Umständen einen Ersatzausweis ausgestellt und
ein entsprechendes Gesuch nicht umgehend mit einem vorsorglichen Entzug
beantwortet hätte. Es rechtfertigt sich daher, die Zeit zwischen der
Beschlagnahme des Ausweises durch die französischen Behörden und der Zustellung
der Verfügung über den vorsorglichen Ausweisentzug zugunsten des
Beschwerdeführers auf die zweijährige Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs.
2 lit. d SVG anzurechnen. Der Beginn der Massnahme ist dementsprechend vom 15.
März 2011 auf den 23. Januar 2011 vorzuverlegen.

5.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid der
Rekurskommission aufzuheben und die Entzugsverfügung im Sinne der Erwägungen
abzuändern. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), und der Kanton Bern hat
ihm für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten und der Entschädigung wird
zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass die Vorinstanz die
Beschwerde teilweise hätte gutheissen müssen mit den entsprechenden Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Wird mit Blick darauf im bundesgerichtlichen Verfahren
eine tiefere Gerichtsgebühr erhoben bzw. eine höhere Entschädigung
zugesprochen, als das sonst der Fall wäre, kann auf die Rückweisung der Akten
an die Vorinstanz zur neuen Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
des kantonalen Verfahrens verzichtet werden. Der Beschwerdeführer hat demnach
die Kosten der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts von Fr.
390.-- zu bezahlen, nicht aber diejenigen der Rekurskommission.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, der
angefochtene Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 21. September 2011
aufgehoben und Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamts vom 24. Mai 2011 wie folgt neu gefasst: "Beginn der Massnahme:
23. Januar 2011".

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für
Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Störi