Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.478/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_478/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Pfäffikon ZH, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon ZH.

Gegenstand
Ersatzwahl,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Im Hinblick auf die Neubesetzung von zwei 30%-Richter-Stellen am Bezirksgericht
Pfäffikon erklärte der Bezirksrat Pfäffikon am 5. April 2012 den Wahlvorschlag
zugunsten von K.________ mangels eines politischen Wohnsitzes im Kanton Zürich
als ungültig und die beiden Bewerberinnen A.________ und B.________ als in
stiller Wahl für den verbleibenden Rest der Amtsdauer gewählt.

K.________ erhob beim Regierungsrat des Kantons Zürich erfolglos Beschwerde und
gelangte hernach an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses fällte am
11. Juli 2012 seinen Entscheid und wies die Beschwerde ab, soweit darauf
einzutreten war. Es stellte das Urteil am 13. Juli 2012 per
Gerichtsurkunde-Formular zu. Die Sendung kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt"
ans Verwaltungsgericht zurück.

B.
Mit Eingabe vom 24. September 2012 gelangt K.________ unter dem Titel
"Rechtsverweigerung und Wiederherstellung der Frist" ans Bundesgericht und
stellt das Begehren, "das Verwaltungsgericht Zürich hat dem Beschwerdeführer
den Entscheid des Verfahrens VB.2012.00381 nochmals ordentlich und korrekt
zuzustellen." Auf die Begründung seines Ersuchens ist nachfolgend einzugehen.
Mit einer weitern Eingabe ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Verwaltungsgericht hat zur Eingabe des Beschwerdeführers Stellung genommen,
ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Der Bezirksrat Pfäffikon hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Replik vom 12. November 2012 nochmals
Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 112 Abs. 1 BGG sind Entscheide, die der Beschwerde an das
Bundesgericht unterliegen, den Parteien schriftlich zu eröffnen. Ein Anspruch
auf rechtmässige Zustellung von Entscheiden leitet sich zudem aus Art. 29 Abs.
2 BV ab (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.1 S. 204). Der Beschwerdeführer ist daher
grundsätzlich befugt, die mangelnde Zustellung als Verletzung von Art. 29 BV
vor Bundesgericht zu rügen und entsprechende Begehren zur Wiedergutmachung zu
stellen. Die Modalitäten der Zustellung richten sich grundsätzlich nach
kantonalem Recht.

Im vorliegenden Fall ersucht der Beschwerdeführer darum, dass ihm der
Verwaltungsgerichtsentscheid nochmals ordentlich zugestellt wird. Es kann
dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Begehren um einen Versand mit
Auslösung einer neuen Rechtsmittelfrist oder aber letztlich um eine Frage der
Wiederherstellung gemäss Art. 50 BGG handelt.

2.
2.1 Den Akten des Verwaltungsgerichts (act. 13) kann aufgrund der
Sendungsverfolgung der Post entnommen werden, dass das umstrittene Urteil am
13. Juli 2012 versandt worden ist. Am 16. Juli 2012 ist es zur Abholung
gemeldet worden. Die Rücksendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" ist am 26.
Juli 2012 erfolgt.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Angaben, in die er hätte Einsicht
nehmen können und auf die sich das Verwaltungsgericht in seiner Stellungnahme
an das Bundesgericht stützt, nicht näher auseinander. In seiner Beschwerde
bringt er vor, er habe wegen seines Auslandaufenthalts ab dem 14. Juli 2012 der
Post einen Rückhalteauftrag für eingeschriebene Sendungen bis zum 8. September
2012 erteilt. Zu diesem Rückhalteauftrag führte die Post gegenüber dem
Beschwerdeführer aus, sie habe irrtümlicherweise das massgebende Datum
verwechselt und eingehende Sendungen schon ab dem 9. August 2012 nicht mehr
zurückbehalten und zurückgesandt. Das belegt, dass der Rückhalteauftrag im
Zeitpunkt der Rücksendung vom 26. Juli 2012 noch bestand.

Dies ist indes nicht massgeblich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst dann als
zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn
die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur
Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen
Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine
Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die
Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der
Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die
sieben Tage beträgt, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser
Frist zugestellt wurde. Auch ein Zurückbehaltungsauftrag gegenüber der Post
kann den Zeitpunkt, ab welchem die Zustellfiktion greift, nicht hinausschieben.
Diese rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen
behördliche Akten zugestellt werden können. Dies gilt mithin während eines
hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines
behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (Urteil 2P.120/2005 vom 23. März
2006 E. 3; BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399, in: ZBl 108/2007 S. 46; 127 I 31 E.
2b S. 34 f., je mit Hinweisen; vgl. im Übrigen Art. 44 Abs. 2 BGG; Art. 138
Abs. 3 ZPO).

Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass ein Prozessrechtsverhältnis im fraglichen
Zeitpunkt bestanden hat. Damit gilt aufgrund der genannten Rechtsprechung das
Urteil des Verwaltungsgerichts als am 26. Juli 2012 zugestellt. Das schliesst
eine weitere Zustellung mit Auslösung einer neuen Rechtsmittelfrist von
vornherein aus.

Nach der Aktennotiz des Gerichtsschreibers C.________ am Verwaltungsgericht ist
dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass eine zweite Zustellung
ausgeschlossen sei (Akten des Verwaltungsgerichts, act. 14). Soweit der
Beschwerdeführer geltend machen sollte, dass ihm das umstrittene Urteil ohne
Auslösung einer neuen Rechtsmittelfrist formlos zugestellt werden sollte, so
unterlässt er jeglichen Hinweis auf eine entsprechende Rechtsgrundlage. Im
Übrigen steht es ihm frei, die Akten beim Verwaltungsgericht einzusehen und das
für ihn bestimmte Exemplar entgegenzunehmen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

2.2 Der Beschwerde könnte auch kein Erfolg beschieden sein, wenn sie als
Ersuchen um Wiederherstellung der Frist verstanden würde. Art. 50 Abs. 1 BGG
lässt eine Wiederherstellung zu, wenn eine Partei unverschuldeterweise von
einem fristgerechten Handeln abgehalten worden ist und wenn sie die versäumte
Rechtshandlung innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses nachholt. Es
liegt im vorliegenden Fall kein Hindernis zu rechtzeitigem Handeln vor und der
Beschwerdeführer hat es unterlassen, das Verwaltungsgerichtsurteil materiell
anzufechten.

3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind
mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht gegeben (Art. 64 BGG). Es
rechtfertigt sich indes, auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksrat Pfäffikon ZH und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann