Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.476/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_476/2012

Urteil vom 15. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Führerausweisentzug

Beschwerde gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 21. September 2012 Beschwerde ans Bundesgericht
führt mit dem sinngemässen Begehren, sein Führerausweis sei ihm nicht zu
entziehen;

dass er mit Schreiben vom 24. September 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5
BGG aufgefordert worden ist, den von ihm angefochtenen Entscheid bis am 5.
Oktober 2012 einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe;

dass er auf diese Aufforderung hin zwar mit Eingaben vom 3./11. Oktober 2012
weitere Dokumente zu den Akten gegeben, den von ihm angefochtenen Entscheid
indes nicht eingereicht hat;

dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG);
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern
für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp