I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.476/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_476/2012 Urteil vom 15. Oktober 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. Gegenstand Führerausweisentzug Beschwerde gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 21. September 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem sinngemässen Begehren, sein Führerausweis sei ihm nicht zu entziehen; dass er mit Schreiben vom 24. September 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert worden ist, den von ihm angefochtenen Entscheid bis am 5. Oktober 2012 einzureichen, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe; dass er auf diese Aufforderung hin zwar mit Eingaben vom 3./11. Oktober 2012 weitere Dokumente zu den Akten gegeben, den von ihm angefochtenen Entscheid indes nicht eingereicht hat; dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG); dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Oktober 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Aemisegger Der Gerichtsschreiber: Bopp