Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.474/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_474/2012

Urteil vom 25. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. September 2012 des Bundesstrafgerichts,
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Am 28. März 2012 ersuchte das sächsische Staatsministerium der Justiz die
Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zwecks
Strafverfolgung und -vollstreckung.

Am 23. April 2012 erliess das Bundesamt für Justiz einen
Auslieferungshaftbefehl. Am 22. Juli 2012 wurde X.________ in der Schweiz
festgenommen und darauf in Auslieferungshaft versetzt.

B.
Die von X.________ gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wies
das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 7. September 2012 ab.

C.
Mit Eingabe vom 14. September 2012 reichte X.________ beim Bundesstrafgericht
Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, dessen Entscheid vom 7. September
2012 sei aufzuheben.

Die Beschwerde ging am 21. September 2012 beim Bundesstrafgericht ein. Dieses
leitete sie gleichentags an das Bundesgericht weiter.

D.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Für die Behandlung der Beschwerde vom 14. September 2012 ist das Bundesgericht
zuständig. Dass sie der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereicht hat,
schadet ihm nicht (Art. 48 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts über die Auslieferungshaft ist
die Beschwerde grundsätzlich möglich. Auch insoweit ist diese jedoch nur
zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall nach Art. 84 BGG
handelt (BGE 136 IV 20 E. 1.1 f. mit Hinweisen).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss der Beschwerdeführer darlegen, weshalb ein
besonders bedeutender Fall gegeben sein soll.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ausdrücklich zu dieser Voraussetzung.
Ob man annehmen kann, dass er dies zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde
damit den Begründungsanforderungen genügt, kann dahingestellt bleiben, da ein
besonders bedeutender Fall jedenfalls zu verneinen ist.

Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen - auf die verwiesen werden kann (Art. 109
Abs. 3 BGG) - stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sind
nicht zu beanstanden. Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für
das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2.
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit zwei
Monaten in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri