Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.473/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_473/2012

Urteil vom 15. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Bauamt Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon im Tösstal,
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1.
Die Baukommission Zell erteilte mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 unter
gleichzeitiger Eröffnung der im koordinierten Verfahren ergangenen
forstrechtlichen Bewilligung der Baudirektion Zürich vom 1. September 2011
Y.________ die Baubewilligung für die Erstellung eines Anbaus und den Abbruch
eines Garagengebäudes in Rikon. Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs
wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Februar 2012
ab, soweit es darauf eintrat. Gegen den Rekursentscheid erhob X.________
Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20.
Juli 2012 abwies, soweit es darauf eintrat.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 20. September 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das ihm am 21. August 2012
zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Der private
Beschwerdegegner, die Baudirektion und das Verwaltungsgericht beantragen die
Abweisung der Beschwerde. Das Bauamt Zell hat auf eine Beschwerdeantwort
verzichtet. Am 30. Oktober 2012 reichte X.________ eine Beschwerdeergänzung
ein.

3.
Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art.
100 Abs. 1 BGG). Auf die am 30. Oktober 2012 eingereichte Beschwerdeergänzung
ist somit wegen offensichtlichen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht weiter
einzugehen.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I
49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem
Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils
nicht auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern das angefochten
Urteil bzw. die ihm zugrunde liegende Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen
nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauamt Zell sowie der Baudirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli