Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.472/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_472/2012

Urteil vom 19. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marianne Sonder,

gegen

Gemeinde Ferrera, 7444 Ausserferrera,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally,

Gegenstand
Baubescheid, Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes,

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. August 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 206 in der Erhaltungszone Cresta in
der Gemeinde Ferrera. Auf dem Grundstück befindet sich eine ehemalige Scheune,
deren Umnutzung in ein Wohnhaus von der Gemeinde Ferrera am 10. Juni 2009
bewilligt worden war.
Mit Schreiben vom 23. November 2011 teilte die Gemeinde X.________ mit, dass
auf seiner Parzelle voraussichtlich baurechtswidrige Bauten und Anlagen
erstellt worden seien. Dabei handle es sich um den Kiesplatz vor der
Westfassade links und rechts der Treppe, um die Bank rechts der Treppe, um die
in eine grüne Plane verpackten Gegenstände links der Treppe, um die
Werkzeugkisten an der südlichen Parzellengrenze und an der Ostfassade sowie um
den Grill auf der Wiese. In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2012 vertrat
X.________ die Meinung, dass weder Bauten noch Anlagen im Sinne des Planungs-
und Baurechtes zur Diskussion stünden. Der Kies sei nicht
landschaftsverändernd. Der Wetterschutz in Form einer Blache sei erlaubt; die
Werkzeugkiste und den Grill gebe es auch vor anderen Häusern.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 stellte die Gemeinde Ferrera fest, dass der
Kiesplatz links und rechts der Treppe materiell baurechtswidrig und zu begrünen
sei (Ziff. 1a). Das Bänkli rechts der Treppe werde bewilligt, an dieser Stelle
dürfe jedoch kein (zweiter) Sitzplatz realisiert werden (Ziffer 1b). Der
Holzstoss links der Treppe werde bewilligt. Er sei jedoch ästhetisch gemäss
Art. 9 der Gestaltungsrichtlinien auszugestalten (kein Einpacken in auffällige
grüne Blache; Ziffer 1c). Es werde festgestellt, dass die Werkzeugkisten an der
südlichen Parzellengrenze und an der Ostfassade materiell baurechtswidrig und
ersatzlos zu entfernen seien (Ziff. 2). Es werde festgestellt, dass das
dauerhafte Belassen des Grills in der Wiese materiell baurechtswidrig sei. Der
Grill sei mithin entweder (aa) ersatzlos zu entfernen oder (bb) jeweils nach
Gebrauch wegzuräumen (Ziff. 3a). Die Arbeiten gemäss Ziff. 1a (Begrünung) seien
bis 30. Juli 2012, jene gemäss Ziff. 2 (Entfernung Werkzeugkisten) und Ziff. 3a
(Entfernung Grill) seien bis 30. Mai 2012 fertigzustellen. Falls die Arbeiten
bis zu den erwähnten Terminen nicht ausgeführt seien, werde die Gemeinde
gestützt auf Art. 94 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
vom 6. Dezember 2004 (KRG) eine entsprechende Ersatzvornahme anordnen. Über
eine allfällige Baubusse werde in einem separaten Verfahren entschieden. Die
Gemeinde erwog im Wesentlichen, dass die Umgebung gemäss Art. 31 Abs. 1 KRG im
landschaftstypischen Zustand zu belassen sei. Die Erstellung von Sitzplätzen
bis 6 m2 sei zulässig, allerdings werde pro Haus nur einer bewilligt. An der
Westfassade der Liegenschaft existiere vorliegend bereits ein Sitzplatz, der
aber nicht bekiest hätte werden dürfen, sondern mit Natursteinen hätte
ausgeführt werden müssen. Gemäss Art. 19 Abs. 15 des Baugesetzes der Gemeinde
Ferrera vom 17. Februar 2011/5. Juli 2011 (BG) dürfe Holz entlang von einer bis
zwei Fassaden gestapelt werden, was in traditioneller Weise zu geschehen habe.
Das vollständige Einpacken in eine unansehnliche grüne Blache sei nicht
traditionell. Gemäss Art. 19 Abs. 15 Satz 2 BG sei die Erstellung von
Holzschöpfen, Unterständen und dergleichen nicht statthaft. Die Werkzeugkisten
fielen unter den Begriff "dergleichen", und es bestehe kein Anspruch auf einen
Anbau. Der dauernd in der Wiese belassene Grill sei aus ästhetischen Gründen
baurechtswidrig. Werde er jedoch nach jedem Gebrauch wieder versorgt, sei
dagegen nichts einzuwenden.

B.
Eine gegen die Verfügung vom 16. Februar 2012 erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 21. August 2012 ab und setzte eine
Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands für sämtliche Arbeiten.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 20. September 2012 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden vom 21. August 2012 sei aufzuheben und die beanstandeten
Objekte seien zuzulassen bzw. von der Wiederherstellung sei abzusehen.
Eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zwecks Durchführung eines
Augenscheins und Neubeurteilung zurückzuweisen. Er beantragt ferner die
Durchführung eines Augenscheins. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8
BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips
(Art. 5 Abs. 2 BV).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und die Gemeinde Ferrera
beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im
weiteren Schriftenwechsel hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.

D.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein letztinstanzlicher
kantonaler Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl.
Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids und als direkt
Betroffener zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
vorbehältlich rechtsgenügender Rügen (E. 1.2 hiernach) einzutreten.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung; dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend
gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie
gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde
gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend
gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt
werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch und
damit unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt.
Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die
Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Behauptungen können nur so weit vorgebracht werden,
als der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus,
die vergleichbaren Streitobjekte in Cresta seien "nachweisbar" vor dem Jahr
2010 erstellt worden. Diese Darstellung des Sachverhaltes erfolge willkürlich,
entbehre sie doch des Beweises. Den Fotos lasse sich das Baujahr nicht
entnehmen. Zudem habe der Beschwerdeführer Bilder einer neuen Anlage ins Recht
gelegt. Darauf sei ein neuer Sitzplatz mit Grill zu erkennen. Das Gericht habe
ferner willkürlich subsumiert, sämtliche beanstandeten Objekte seien vom
Beschwerdeführer nach dem 1. November 2010 hingestellt worden. Die Kiste sei am
1. November 2010 bereits vorhanden gewesen. Dies ergebe sich aus dem neu ins
Recht gelegten Foto vom 9. Mai 2010. Am 30. August 2012 habe der
Beschwerdeführer zudem festgestellt, dass die Gemeinde bei einer anderen
Liegenschaft in Cresta nicht nur Kies, sondern einen Verbindungsweg zwischen
zwei Häusern in Form von Platten sowie eine Aufschüttung erlaubt habe. Auf die
Anfrage vom 3. September 2012 sei er bis anhin ohne Antwort geblieben.

2.3 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die
rechtlichen Grundlagen für die Durchsetzung einer Ordnung in der Erhaltungszone
seien seit dem 1. November 2010 verschärft worden. Die dokumentierten
bestehenden vergleichbaren Tatbestände in der Erhaltungszone Cresta seien
unbestrittenermassen vor Inkrafttreten der jetzigen gesetzlichen Regelung
geschaffen worden.

2.4 Inwiefern die Vorinstanz in dieser Hinsicht entscheidwesentliche Tatsachen
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt haben
soll, wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht substanziiert
vorgebracht und ist nicht ersichtlich. Mit der rein appellatorischen
Bestreitung, wird nicht genügend dargelegt, inwiefern die Annahme der
Vorinstanz, die vergleichbaren Tatbestände seien vor dem 1. Oktober 2010
geschaffen worden, offensichtlich falsch oder unhaltbar sein soll.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht erstmals geltend, dass eine
Werkzeugkiste bereits vor dem 1. November 2010 vorhanden gewesen sei, was sich
aus dem neu eingereichten Foto vom 9. Mai 2010 ergebe. Weiter beruft er sich
auf eine Anfrage an die Gemeinde wegen eines Verbindungsweges in der
Erhaltungszone Cresta vom 3. September 2012, d.h. nach Fällung des
vorinstanzlichen Urteils.
Der Einwand ist mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich. Im Übrigen
belegen die neuen Angaben lediglich, dass in der Erhaltungszone Cresta
Liegenschaften existieren, die mit einem Steinplattenweg verbunden sind bzw.
dass eine Kiste früher neben dem Eingang zur Liegenschaft des Beschwerdeführers
positioniert war. Dagegen lässt sich dem Foto der Liegenschaft des
Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass dieses Bild am 9. Mai 2010 entstanden
sei. Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, inwiefern die
Sachverhaltsdarstellung des Verwaltungsgerichts offensichtlich unrichtig im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein sollte.

3.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

3.1 Er erblickt eine Missachtung des rechtlichen Gehörs zunächst darin, dass
das Verwaltungsgericht auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtete. Der
Augenschein sei zentral, um sich ein genaues Bild der Örtlichkeiten und der
Auswirkungen der fraglichen Objekte auf die Umgebung zu machen.
In den Akten befinden sich verschiedene Pläne und diverse Fotos der
umstrittenen Objekte auf der Parzelle des Beschwerdeführers sowie weiterer
Grundstücke in der Erhaltungszone Cresta. Sie vermitteln ein klares Bild über
die Lage, das Ausmass und die Art der fraglichen Objekte sowie deren Wirkung
auf die Umgebung. Daneben hatte das Verwaltungsgericht (in gleicher Besetzung)
in einer ebenfalls die Parzelle des Beschwerdeführers betreffenden
verwaltungsrechtlichen Streitsache (R 10/27; Urteil vom 19. Oktober 2010) am
14. Oktober 2010 einen Augenschein an Ort und Stelle durchgeführt. Eine weitere
Begehung vor Ort drängte sich damit nicht auf, zumal sich die Vorinstanz
aufgrund der am früheren Augenschein gewonnenen Erkenntnisse und insbesondere
gestützt auf die Fotodokumentation in den Akten ein aussagekräftiges Bild der
tatsächlichen Situation machen konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist daher zu verneinen.
Nach dem Gesagten erübrigt sich auch ein bundesgerichtlicher Augenschein. Dem
diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers ist nicht zu entsprechen.

3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, weil die Vorinstanz die von ihm beantragten Zeugeneinvernahmen
abgelehnt hat. Diese hätten bestätigen sollen, dass der Gemeindepräsident den
Kiesplatz ohne Beanstandung abgenommen habe.
Das Verwaltungsgericht erwog, die beiden Zeugen müssten nicht einvernommen
werden, weil es für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit keine Rolle
spiele, ob die Umgebung von der Gemeinde abgenommen worden sei oder nicht. Eine
Abnahme sei nicht mit einer Bewilligung gleichzusetzen. Zudem sei der
Gemeindepräsident diesbezüglich gar nicht alleine entscheidungsbefugt.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Ausführungen des
Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein sollen, sondern beschränkt sich darauf zu
behaupten, es würde überspitzten Formalismus und eine Verletzung von Art. 9 BV
darstellen, wenn die Abnahme die allenfalls erforderliche Bewilligung nicht
ersetzen würde. Die Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf
die Rüge ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.

3.3 Ausserdem wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie begründe
nicht, inwiefern die fraglichen Objekte materiell rechtswidrig seien. Sie setze
sich mit Art. 19 BG überhaupt nicht auseinander.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen
und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass
sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen wird der vorinstanzliche Entscheid gerecht. Das
Verwaltungsgericht legt im angefochtenen Entscheid (E. 3a bis 3h) ausführlich
dar, inwiefern die beanstandeten Objekte, die sich in der Erhaltungszone Cresta
befinden, dem kommunalen Baugesetz und insbesondere Art. 19 BG zu genügen
hätten. Weiter hält es fest, dass die Gemeinde innerhalb ihres vorliegend sehr
weiten Ermessensspielraums allein gestützt auf Art. 31 KRG und auch die in Art.
19 BG enthaltenen Konkretisierungen sehr wohl vorschreiben könne, dass
Kiesvorplätze zu begrünen seien, Holzbeigen in ortsüblicher Weise errichtet und
abgedeckt werden müssten und das dauernde Abstellen von Werkzeugkisten zu
unterbleiben habe. Die Feststellung der Gemeinde, es handle sich bei diesen
Objekten um materiell baurechtswidrige Massnahmen, sei gerechtfertigt, weil sie
Art. 31 KRG und Art. 19 BG widersprechen würden.
Aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage war es dem Beschwerdeführer
möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Seine Rüge der
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erweist sich damit als unbegründet, soweit sie
überhaupt rechtsgenüglich vorgebracht worden ist.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er werde rechtsungleich behandelt.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Gemeindevorstand gewillt
sei, die jetzt gewählte Praxis weiterzuführen, sei willkürlich. Diese Aussage
sei weder bewiesen noch treffe sie zu, wie der neue Umbau des Hauses B.________
und die Umgebungsgestaltung zeigten. Die Ungleichbehandlung sei frappant und
benachteilige den Beschwerdeführer.

4.2 Das Verwaltungsgericht verneinte einen Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht. Die rechtlichen Grundlagen für die Durchsetzung einer Ordnung in der
Erhaltungszone seien seit dem 1. November 2010 verschärft worden. Die
dokumentierten bestehenden vergleichbaren Tatbestände in der Erhaltungszone
Cresta seien unbestritten vor Inkrafttreten der jetzigen Regelung geschaffen
worden.

4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige
gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde
zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen
gedenke (BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78; Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2011 vom
7. März 2012 E. 3.6; je mit Hinweisen).
Eine vermeintlich gesetzeswidrige Praxis ist vorliegend nicht belegt. Bei dem
vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht als Beleg für eine
rechtswidrige Praxis herangezogenen Umbau der Liegenschaft B.________ handelt
es sich nicht um einen vergleichbaren Fall, zumal es dort nicht um einen
Kiesplatz, sondern einen Steinplattenweg geht. Zudem hat die Gemeinde Ferrera
in ihrer Vernehmlassung aufgezeigt, dass es hierbei um die Erneuerung einer
besitzstandsgeschützten Anlage ging. Die seit Jahrzehnten bestehende
Plattenverbindung sei - unter massiver Reduktion der vorbestehenden Fläche -
gestützt auf die Besitzstandsregelung von Art. 81 Abs. 1 KRG erneuert worden.
Insofern vermag der Beschwerdeführer aus dem angerufenen Bauprojekt nichts zu
seinen Gunsten ableiten, selbst wenn man noch gewisse Parallelen zu seinem Fall
annehmen würde. Es besteht damit kein Anlass zur Vermutung, die zuständige
Behörde wolle auch in Zukunft an einer unzulässigen Praxis festhalten. Auch in
dieser Hinsicht ist dem Verwaltungsgericht in seiner Argumentation zuzustimmen.

5.
5.1 Das Verwaltungsgericht prüfte sodann die Verhältnismässigkeit der
angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dazu hielt es fest,
da generell ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der
baurechtlichen Ordnung vorliege und der Beschwerdeführer keine besonderen
Umstände geltend machen könne, sei dieses vorliegend gegeben. Im Sinne des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sei vorliegend von der Gemeinde das mildeste
Mittel angewendet worden. Das private Interesse am Schutz der getätigten
Investitionen und des damit verbundenen Festhaltens am gesetzeswidrigen Zustand
überwiege das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Zwangsmassnahme
nicht.

5.2 Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Betroffener
berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass
die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, so zum Schutz der Rechtsgleichheit
und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Betroffenen
allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse
berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f. mit Hinweis).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei gutgläubig gewesen, lässt er es
bei einer appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Urteil bewenden und
bringt nichts vor, was geeignet wäre, die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen
verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Darauf ist nicht einzutreten (oben E.
1.2).
Der Beschwerdeführer erachtet die Wiederherstellung zudem wegen der damit
verbundenen Umtriebe als unverhältnismässig. Er macht geltend, dass hygienische
Gründe sowie finanzielle und praktische Notwendigkeiten entgegenstehen würden.
Er legt allerdings nicht dar, inwiefern die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands grössere Kosten verursachen sollte. Darüber hinaus ist nicht
ersichtlich, dass die Entfernung der Werkzeugkisten, des Grills, der Abdeckung
sowie die Begrünung der Kiesfläche einen unverhältnismässigen Aufwand oder
unhaltbare Zustände verursachen würden. Somit hält die umstrittene Anordnung
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vor der Verfassung stand. Die
Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkte als unbegründet.

5.3 Wenn das Verwaltungsgericht und seine Vorinstanz in Anbetracht der
erheblichen Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften auf der Begrünung der
Kiesfläche, der Entfernung der Werkzeugkisten und des Grills sowie der
Errichtung und Abdeckung der Holzbeige in ortsüblicher Weise bestehen, liegt
darin auch keine Willkür. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist
sich, soweit mangels rechtsgenügender Substanziierung überhaupt auf sie
einzutreten ist (vgl. E. 1.2), als unbegründet.

6.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die bundesgerichtlichen Kosten
aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis
obsiegenden Gemeinde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
BGG sowie BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Ferrera und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Haag