Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.46/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_46/2012

Urteil vom 10. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
Gemeinde Glarus Nord, Schulstrasse 2, 8867 Niederurnen, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Silvio C. Bianchi,

gegen

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, Kirchstrasse 2, 8750 Glarus,
Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus,

Linthwerk, c/o Linth Verwaltung, Tellstrasse 1, 8853 Lachen.

Gegenstand
Altlastensanierung; Kostenverteilung (Deponie Dreieckswäldli, Bilten),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus, I. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Auf dem Grundstück Dreieckswäldli in der Gemeinde Bilten (Kat.-Nr. 414) wurde
in den 1950er-Jahren Kies abgebaut. Die dadurch entstandene Kiesgrube wurde
Ende der 1960er-Jahre bis Anfang der 1970er-Jahre als Kehrichtdeponie
verwendet. Das Grundstück, das der eidgenössischen Linthunternehmung gehörte,
wurde 1999 in den Kataster der belasteten Standorte aufgenommen. 2004 wurde die
eidgenössische Linthunternehmung aufgelöst. Ihre Aktiven und Passiven gingen
mit der Auflösung von Gesetzes wegen auf die von den betroffenen Kantonen
geschaffene Anstalt Linthwerk über.
Am 19. März 2009 ordnete das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus die
Sanierung des Standorts Dreieckswäldli an und erliess eine Verfügung über die
Kostenverteilung. Danach hatte nach Ausrichtung der Abgeltungen des Bundes die
Gemeinde Bilten 4/11, das Linthwerk 6/11 und der Kanton Glarus 1/11 der
anrechenbaren Netto-Kosten zu tragen. Das Departement ergänzte die Verfügung
mit dem Vorbehalt, die Kostenverteilung habe nur Gültigkeit, sofern ein
Bundesbeitrag an das Projekt ausgerichtet werden könne.
Eine von der Gemeinde Bilten gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wies der
Regierungsrat des Kantons Glarus mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 ab. In den
Erwägungen seines Entscheids hielt er fest, es sei gerechtfertigt, dem Kanton 2
/11 statt 1/11 der Sanierungskosten aufzuerlegen und dem Linthwerk 5/11 statt 6
/11. Diese Erwägung fand jedoch im Dispositiv des Entscheids keinen
Niederschlag.
In der Folge gelangte die Gemeinde Glarus Nord, die im Zuge der Glarner
Gemeindestrukturreform als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Bilten und sieben
weiteren fusionierten Gemeinden entstanden war, ans Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2011
ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Januar 2012
beantragt die Gemeinde Glarus Nord, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und ihr selbst seien keine Sanierungskosten aufzuerlegen.
Eventualiter sei ihr Kostenanteil auf maximal 10% festzulegen, subeventualiter
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht, der Regierungsrat und das Linthwerk schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Das Departement Bau und Umwelt beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ebenfalls zur
Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist der Ansicht, die
kantonalen Behörden hätten den ihnen zustehenden Ermessensspielraum
eingehalten. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme dazu an ihren
Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil stützt sich auf Umweltschutzrecht des Bundes und
betrifft somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82
lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Genauer zu
prüfen ist, ob ein anfechtbarer Entscheid vorliegt.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es liege ein Endentscheid vor.
Indessen schliesst der angefochtene Entscheid das Sanierungsverfahren nicht ab,
sondern legt die Kostenanteile erst prozentual fest. Hinzu kommt, dass offenbar
noch keine Verfügung über die Abgeltungen des Bundes ergangen ist und das
Departement Bau und Umwelt in seiner Verfügung vom 19. März 2009 die Gültigkeit
der Kostenverteilung unter die Bedingung eines solchen Bundesbeitrags gestellt
hat. Während unter der Geltung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über
die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531) ein derartiger Entscheid
als Teilentscheid zu qualifizieren und wie ein Endentscheid anfechtbar gewesen
wäre (Urteil 1A.158/2005 vom 31. Oktober 2005 E. 1, nicht publ. in: BGE 131 II
743; vgl. auch BGE 134 II 137 E. 1.3 S. 139 ff.; 121 II 116 E. 1b/cc S. 118 f.;
120 Ib 97 E. 1b S. 99; je mit Hinweisen), stellt er nach dem am 1. Januar 2007
in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetz einen Vorentscheid bzw. einen
"materiellrechtlichen Zwischenentscheid" im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. BGE
134 II 137 E. 1.3.2 S. 140 f.; 130 III 76 E. .1.3 S. 79; je mit Hinweisen). Als
solcher ist er der Beschwerde ans Bundesgericht nur dann zugänglich, wenn er
entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit.
a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.3 Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme
ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen,
wenn sie einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht
selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten,
soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Es obliegt der
Beschwerdeführerin detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von
Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich der Fall ist (BGE
137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; je mit
Hinweisen).

1.4 Es ist weder offensichtlich, inwiefern die Gutheissung der Beschwerde einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde, noch, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Die Abklärungen, die bis zur Verfügung
über die Verlegung der betragsmässig feststehenden Kosten notwendig sind,
lassen sich durch das vorliegende Verfahren nicht vermeiden, und es ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin ein Nachteil entstehen sollte,
wenn sie den Endentscheid abzuwarten hat. Vor diesem Hintergrund wäre es an ihr
gewesen aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt
sind. Das hat sie jedoch nicht getan.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat in
Verfolgung von Vermögensinteressen prozessiert, weshalb ihr die Gerichtskosten
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement Bau und Umwelt, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie
dem Linthwerk und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold