Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.460/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_460/2012

Urteil vom 25. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wald und Naturgefahren, Postfach 1184, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Waldfeststellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 20. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Eigentümer des im Naturschutzgebiet Lauerzersee-Sägel-Schutt
gelegenen Grundstücks KTN 1899 der Gemeinde Arth, bestehend aus Wald, Streu-
und Wiesland. Auf dem Grundstück steht ein 1980 errichteter Weidstall.

B.
Im Nachgang zu einer am 5. Januar 2006 erteilten Schlagbewilligung stellte das
Kantonsforstamt (heute: Amt für Wald und Naturgefahren, AWN) am 27. März 2008
fest, dass X.________ auf seinem Grundstück Wurzelstöcke entfernt resp. mit
Erdmaterial überdeckt habe, was als unbewilligte und rechtswidrige Rodung zu
qualifizieren sei. Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 verpflichtete es ihn, die
gerodete Waldfläche auf seinem Grundstück wiederherzustellen.

C.
Die dagegen von X.________ erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des
Kantons Schwyz am 15. April 2009 gut, weil unklar sei, ob Wald gerodet oder
lediglich eine Bestockung auf einer Einwuchsfläche entfernt worden sei. Der
Regierungsrat hob daher die Verfügung des AWN auf und wies die Sache zur
Durchführung eines formellen Waldfeststellungsverfahrens und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurück. Dieser Beschluss wurde am 27. Oktober 2009 vom
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in der Hauptsache bestätigt und nur im
Kostenpunkt abgeändert.

D.
In der Folge führte das AWN auf dem Grundstück KTN 1899 (sowie auf einem Teil
des Nachbargrundstücks KTN 1896) eine Waldfeststellung durch. Hierzu
beauftragte es die A.________ AG, Nesslau, mittels Auswertung von Luftaufnahmen
aus verschiedenen Jahren die ursprünglich vorhandene Bestockung zu ermitteln.
Das Waldfeststellungsgesuch wurde vom AWN im Amtsblatt vom 5. Februar 2010
publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob X.________ am 25. Februar
2010 Einsprache. Am 4. April 2011 verfügte das AWN die Waldfeststellung und
wies die Einsprache von X.________ ab.
Der Regierungsrat bestätigte die Waldfeststellungsverfügung am 24. Januar 2012.
Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ wies das Verwaltungsgericht am
20. Juni 2012 ab.

E.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat X.________ am 14. September
2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid samt den vorangegangenen
Entscheiden des Regierungsrats und des AWN seien aufzuheben. Die Wald- bzw.
Stockgrenze auf dem gesamten Grundstück sei entsprechend dem Zustand von 1980
bzw. 1990, eventuell jenem von 2011, festzulegen, wobei die Waldfläche von
insgesamt 39 Aren auf dem ganzen Grundstück nicht überschritten werden dürfe.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an eine der Vorinstanzen
zurückzuweisen.

F.
Das Verwaltungsgericht und das AWN schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der
Regierungsrat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis,
dass die umstrittene Fläche als Wald im Rechtssinne zu qualifizieren sei.

G.
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts
steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Grundeigentümer zur Beschwerde legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist
daher einzutreten.

2.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Regierung und des
AWN, wonach es sich bei der streitigen Fläche südlich des Weidstalls um Wald
handle, auch wenn sich dort heute keine den bundes- und kantonalrechtlichen
Mindestkriterien entsprechende Bestockung mehr befinde. Gestützt auf die
Auswertung von Luftbildaufnahmen im Technischen Bericht der A.________ AG vom
Januar 2010 sei davon auszugehen, dass bis ins Jahr 1979 noch eine
flächendeckende, geschlossene Waldlandschaft bestanden habe. Diese sei erst im
Zusammenhang mit dem Bau des Weidstalls im Jahr 1980 ohne Bewilligung gerodet
und in den Jahrzehnten danach regelmässig ausgeholzt worden. Waldflächen, die
ohne Bewilligung gerodet werden, behielten nach ständiger Rechtsprechung ihre
Waldeigenschaft (BGE 124 II 92 E. 4d S. 92; Urteil 1C_242/2007 vom 11. Juni
2008 E. 2.1). Die 30-jährige Verwirkungsfrist sei 2008, mit der Verfügung des
AWN, unterbrochen worden und damit noch nicht abgelaufen.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die streitige Fläche südlich des
Weidstalls sei schon immer eine Weidfläche gewesen, die aufgrund ihrer Lage
regelmässig einwachse. Sie sei von ihm und zuvor von seinen Eltern regelmässig
ausgeholzt worden, weshalb darauf nie Wald entstanden sei. Gemäss § 2 der
Schwyzer Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober 1998 (kWaV)
betrage das Mindestalter von Bestockungen auf Einwuchsflächen 20 Jahre; dieses
Altern hätten die Bäume und Büsche im fraglichen Gebiet nie erreicht. Er rügt,
das Verwaltungsgerichts habe in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör
verletzt (unten E. 3), den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
(unten E. 4), das Waldrecht falsch angewandt (unten E. 5) und verschiedene
Grundrechte verletzt (unten E. 6).

3.
Zunächst sind die formellen Rügen zu prüfen.

3.1. Der Beschwerdeführer wirft dem AWN vor, das Gutachten zur Auswertung der
Luftbilder in Auftrag gegeben zu haben, ohne ihn bei der Auswahl des Gutachters
und der Fragestellung einbezogen zu haben. Er habe daher keine Ausstandsgründe
vorbringen und keine Ergänzungsfragen stellen können. Insbesondere habe er die
für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Frage, ob es sich bei der im
Gutachten festgestellten Wald- und Gebüschvegetation um eine Einwuchsfläche
handeln könnte, dem Gutachter nicht unterbreiten können. Dies verletze § 24
Abs. 3 der kantonalen Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni
1974 (VRP), der auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die
Beweisabnahme und die Beweissicherung verweise. Nach Art. 183 Abs. 1 Satz ZPO
höre das Gericht die Parteien vorgängig an, bevor es das Gutachten in Auftrag
gebe, und gebe ihnen Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und
Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 185 Abs. 2 ZPO). Die
Mitwirkung an Beweismassnahmen sei auch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK garantiert.
Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass bereits im vorangegangenen
Rodungsverfahren ein Kostenvoranschlag der A.________ AG eingeholt worden sei,
so dass der Beschwerdeführer mit deren Beauftragung habe rechnen müssen.
Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer - der von
Anfang an anwaltlich vertreten war - hatte spätestens im Einspracheverfahren
die Möglichkeit, die Verletzung seiner Mitwirkungsrechte bei der Auswahl des
Gutachters und der Fragestellung geltend zu machen; er hätte zu diesem
Zeitpunkt auch Einwände gegen die Person des Gutachters erheben und
Ergänzungsfragen beantragen können. Er hat dies jedoch weder im Einsprache-
noch im nachfolgenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren getan. Nach dem Grundsatz
von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV),
die auch für Private gelten, müssen verfahrensrechtliche Einwendungen dieser
Art frühzeitig geltend gemacht werden und dürfen nicht (für den Fall eines
ungünstigen Ausgangs des Verfahrens) für das Rechtsmittelverfahren "aufgespart"
werden. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis
erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den
Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Bestimmungen (BGE 135
III 334 E. 2.2 S. 336 mit Hinweisen). Auf diese Rüge ist daher nicht
einzutreten.

3.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, zu Unrecht keinen
Augenschein durchgeführt zu haben. Er macht geltend, es wäre unabdingbar
gewesen, sich einen eigenen Eindruck der örtlichen Verhältnisse zu verschaffen,
da die Luftbildaufnahmen nur einen vagen Eindruck aus der Vogelperspektive
vermittelten und über Qualität und Alter der Bestockung nichts aussagten.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch dargelegt, dass ein gerichtlicher Augenschein
nicht erforderlich und sogar untauglich wäre, weil für die hier streitige
Waldfeststellung nicht der aktuelle Zustand des Grundstücks, sondern die
Bestockung im Jahr 1997 massgeblich sei. Im Übrigen seien die örtlichen
Verhältnisse durch die Fotos vom Augenschein des AWN vom 18. November 2008, die
verschiedenen Luftbilder und die übrigen Akten hinreichend dokumentiert. Diese
Erwägungen sind nicht zu beanstanden und lassen keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs erkennen.

3.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, weil seine Eltern nicht als Zeugen einvernommen wurden. Mit ihrer
Aussage hätte nachgewiesen werden können, dass die Fläche schon vor dem Jahr
1979 als Weidfläche bewirtschaftet und regelmässig ausgeholzt worden sei. Die
Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zeugen hätten sich an die Zeit vor 1979
nicht erinnern können, sei abwegig, weil im Jahr 1980 der Weidstall gebaut
worden sei. Insofern könne der Zeitabschnitt vor und nach Erstellung des
Weidstalls in der Erinnerung klar unterschieden werden.
Das Verwaltungsgericht stellte jedoch nicht nur das Erinnerungsvermögen der
Zeugen in Frage, sondern ging auch davon aus, dass den Aussagen der Zeugen, als
Eltern des Beschwerdeführers, ein geringer Beweiswert zukomme. Selbst wenn sie
die Darlegungen ihres Sohns bestätigen sollten, würde dies nichts am
Beweisergebnis ändern, da aufgrund der von der A.________ AG ausgewerteten
Luftaufnahmen von einer geschlossenen Wald-Gebüsch-Vegetation auf der Parzelle
im Jahr 1979 auszugehen sei.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil
es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen). Dies ist im Folgenden, im Zusammenhang mit den
Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers, näher zu prüfen.

4.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und
Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG).

4.1. Das Verwaltungsgericht stützte sich auf den Technischen Bericht der
A.________ AG zur Auswertung von neun Luftaufnahmen aus den Jahren 1979, 1980,
1981, 1982, 1987, 1988, 1990, 1997 und 2007. Diesen erachtete sie als
nachvollziehbar begründet und schlüssig. Dem Gutachten sei klar zu entnehmen,
dass im Jahr 1979 noch eine flächendeckende, geschlossene Waldvegetation
vorhanden war und zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer Weidenutzung
ausgegangen werden könne. Erst mit der massiven Geländeveränderung und
Verringerung der Gehölzfläche im Zusammenhang mit dem Bau des Weidestalls 1980
sei die heute umstrittene Fläche eindeutig abgeholzt und die vormalige
Stockgrenze aufgelöst worden. Sodann dokumentiere auch eine Luftbildaufnahme
aus dem Jahre 1966, dass der 1979 festgestellte Wald seit Jahren vorbestehend
gewesen sei. Die Abholzungen im Zusammenhang mit dem Bau des Weidestalls 1980
und danach legten auch nicht den Schluss nahe, dass diese Flächen schon früher
ausgeholzt worden seien. Vielmehr habe es erst der Stallbau geboten, unterhalb
der Strasse einen Durchgang durch die geschlossene Wald-/Gebüschvegetation zur
südlich gelegenen Weide freizulegen. Dass die Abholzung hierfür nicht linear
und noch grossflächiger ausgeführt worden sei, sei in den topografischen
Gegebenheiten zwischen den Gesteinshügeln im Wald hinreichend begründet.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Sachverhaltsfeststellung des
Verwaltungsgerichts beruhe auf zwei qualitativ zweifelhaften Luftbildaufnahmen
aus dem Jahr 1979 und 1966, die das Alter und die Qualität der Bestockungen
nicht erkennen liessen. Ohnehin handle es sich um Momentaufnahmen, auf denen
sich Wald und Einwuchsflächen nicht unterscheiden liessen.
Das Verwaltungsgericht setzte sich jedoch mit diesen Einwänden auseinander.
Zwar sei die stereoskopische Betrachtung nicht für alle Bildjahrgänge möglich
gewesen, wohl aber für die relevanten Jahrgänge (insbes. 1979). Aufgrund der
relativ ebenen Geländesituation und dem damit i.d.R. einhergehenden geraden
Wuchs der Bäume sei diese Methode vertretbar, um der Stockgrenzendefinition
möglichst nahe zu kommen. Diese Ausführungen sind aus verfassungsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden.
Dem Beschwerdeführer ist dagegen einzuräumen, dass sich das Gutachten nicht zum
genauen Alter der Bestockungen im Jahr 1979 äussert. Das Verwaltungsgericht
hielt diese Frage jedoch nicht für entscheiderheblich. Ob dies zutrifft, ist
keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Rechtsanwendung (vgl.
unten, E. 5).

4.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Forstbehörden nicht
erst 2008, sondern schon bei früheren Ausholzaktionen (1980, 1987, 1990)
eingeschritten wären, wenn es sich um Wald gehandelt hätte.
Soweit aus den Akten ersichtlich, beantragte der Beschwerdeführer erstmals 2006
eine Schlagbewilligung; über die früheren Ausholzungen wurden die Forstbehörden
nicht informiert. Es ist daher plausibel, dass sie davon keine Kenntnis hatten,
zumal es sich um einen schmalen Korridor zwischen dem Wald im Südosten und den
verbleibenden Bäumen im Südwesten handelt, der nicht ohne Weiteres ins Auge
fällt.
Im Übrigen stellte das Verwaltungsgericht auf die Situation vor 1980 ab. Für
diesen Zeitraum sind keine Ausholzungen dokumentiert; die Luftbildaufnahmen
1979 und 1966 zeigen vielmehr einen geschlossenen Bewuchs. Wie das
Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, bestand vor dem Bau des
Weidstalls 1980 auch kein Bedürfnis für die Ausholzung des streitigen Gebiets,
das eine direkte Verbindung zwischen dem Weidstall und dem südlichen
Weidegebiet ermöglicht. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, es seien schon
zuvor regelmässig Ausholzungen vorgenommen worden; er hat diese jedoch nie
zeitlich oder örtlich substanziiert.

4.4. Der Beschwerdeführer verweist auf die Bonitierungsverfügung des
Justizdepartements vom 29. September 2004, in der ausdrücklich bestätigt worden
sei, dass das Grundstück 1998 aus 100 Aren Streue, 70 Aren Wiesland und 39 Aren
Wald bestehe. Dies stimme mit den Flächenverzeichnissen aus den Jahren 1997,
2001, 2007 und 2008 überein, die 100 Aren Streue und 70 Aren Wiesland
auswiesen, so dass bei einer totalen Grundstücksfläche von 209 Aren noch ein
Restbetrag von 39 Aren Wald verbleibe. Auch wenn diese Dokumente keine
verbindliche Waldfeststellung enthielten, würden sie die damalige tatsächliche
Situation wiedergeben und hätten daher berücksichtigt werden müssen.
Wie das Verwaltungsgericht willkürfrei dargelegt hat, datieren diese Dokumente
jedoch zeitlich nach der unbewilligten, massiven Verringerung der Gehölzfläche
im Jahre 1980 und lassen daher keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt davor zu.
Im Übrigen ist unbekannt, ob, wann, wie und von wem die Flächenangaben auf ihre
Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen überprüft worden sind. Es
besteht daher keinerlei Gewähr dafür, dass sie die tatsächliche Nutzung der
Parzelle KTN Nr. 1899 zum jeweiligen Zeitpunkt wiedergeben.

4.5. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die 1980 erteilte
Baubewilligung für den Weidstall, in dem der Wald und der Waldabstand nicht
thematisiert worden sei. Er verweist auf einen Situationsplan 1:2000 vom 26.
April 1979, der angeblich Teil der Baubewilligungsakten von 1979 war. Darin sei
überhaupt kein Waldgebiet in der näheren Umgebung des Weidstalls eingezeichnet,
sondern lediglich ein kleines Waldgebiet nordwestlich des Weidstalls. Die
Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach der fragliche Weidstall auch im
Unterabstand zur südöstlichen Bestockung stehe, die unbestritten Wald darstelle
(E. 5.5.5 S. 16 des angefochtenen Entscheids), sei daher offensichtlich
unrichtig. Das gesamte Gebiet südöstlich und südwestlich stelle Einwuchs auf
Weidegebiet dar.
Diese Behauptung ist jedoch neu. Sie widerspricht auch dem Antrag des
Beschwerdeführers im Waldfeststellungsverfahren, die Waldgrenze entlang der im
Gutachten der A.________ AG ermittelten Stockgrenze für die Jahre 1980 bzw.
1990 festzulegen, d.h. östlich dieser Linie Wald anzunehmen. Wie sich aus den
Luftaufnahmen bzw. Fotos vom Augenschein klar ergibt, betrafen die
Ausholzungsaktionen 1980, 1990 und 2007/2008 immer nur das unmittelbar südlich
des Weidstalls gelegene Gebiet; für das östlich angrenzende grosse Waldgebiet
sind weder vor 1980 noch danach Ausholzungen dokumentiert. Unter diesen
Umständen durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass das Bestehen von
Wald südöstlich des Weidstalls unstreitig sei.
Dieses südöstliche Waldgebiet fehlt jedoch auf dem Situationsplan 1:2'000
vollständig, weshalb dieser Plan - aus welchem Grund auch immer - die
Verhältnisse von 1979 nicht zutreffend wiedergibt. Dies erklärt möglicherweise
auch, weshalb die (im Situationsplan nicht erkennbare) Nähe des Weidstalls zum
Wald im Baubewilligungsverfahren nicht thematisiert worden ist.

4.6. Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts
weder offensichtlich unrichtig, noch beruht sie auf einer willkürlichen
Beweiswürdigung. Das Verwaltungsgericht durfte aufgrund des Gutachtens der
A.________ AG davon ausgehen, dass vor dem Eingriff in den Wald im Zusammenhang
mit dem Bau des Weidstalls eine geschlossene Wald-Gebüsch-Vegetation bestand,
und in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme der Eltern des
Beschwerdeführers als Zeugen verzichten (vgl. oben, E. 4.3).

5.
Innerhalb des vom Bundesrat in Art. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über
den Wald (WaV; SR 921.01) festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen,
ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche
sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald
gilt. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder
Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Art. 2
Abs. 4 WaG).
Der Kanton Schwyz hat in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21.
Oktober 1998 (kWaV) folgende Kriterien festgelegt:
§ 2 kWaV Waldbegriff 
Im Rahmen der Bundesgesetzgebung (Art. 2 WaG) gilt als Wald jede Bestockung,
die mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes folgende Mindestkriterien
erfüllt:
a) Fläche: 600 m²;
b) Breite: 12 m;
c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.

5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanzen den Unterschied
von Wald und Einwuchsbereich i.S.v. § 2 lit. c kWaV verkannt und zu Unrecht auf
die Ermittlung des Alters der Bestockungen für das Jahr 1979 verzichtet hätten.
Auch das Gutachten der A.________ AG gehe für das Jahr 1979 von einer
Bestockung mit "Wald und Gebüsch" bzw. einer "Wald-/Gebüschvegetation" aus (S.
5 und 9). Der Hinweis auf "Gebüsch" spreche gerade für das Vorliegen einer
Einwuchsstelle. Für diese dürften die Kriterien der Verbindung zu
anschliessenden Bestockungen, der geringen Ausdehnung und der Lage der Fläche
keine Anwendung finden, weil ansonsten jede Einwuchsfläche Wald wäre. Abgesehen
davon sei bei genauerem Hinsehen zu erkennen, dass die Verbindung nie
geschlossen worden sei.

5.2. Die Vorinstanzen verneinten dagegen bereits das Bestehen einer
"Einwuchsfläche" i.S.v § 2 lit. c kWaV, weshalb auf die Bestimmung des genauen
Alters der Bestockung im Jahre 1979 habe verzichtet werden können. Die
Bestockung auf der streitigen Fläche habe damals eine geschlossene Verbindung
mit der westlich und östlich angrenzenden Bestockung aufgewiesen, aufgrund
ihrer geringen Ausdehnung und ihrer Lage sei sie massgeblich durch diese
angrenzenden Bestockungen geprägt worden. Praxisgemäss sei eine derartige
"Bucht" (so das AWN) oder "Einbuchtung" (so das Verwaltungsgericht) dem
Waldareal zuzuschlagen. Es handle sich dabei nicht um einen Einwuchs, der
linear vom Wald in die unbestockte Fläche einwachse.
Das BAFU teilt diese Auffassung. Ziehe man das ebenfalls bei den Akten liegende
Luftbild von 1966 zu demjenigen von 1979 hinzu, liege der Schluss nahe, dass es
sich bei der strittigen Fläche, die zweiseitig zum angrenzenden Wald
geschlossen sei, höchstens um eine kleine Lichtung, Blösse oder Einbuchtung des
Waldes handeln könne, die aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG und den
kantonalen Richtlinien über die Waldfeststellung als Wald zu gelten habe.

5.3. Alle Beteiligten sind sich einig, dass auf die Verhältnisse im Jahr 1979/
1980, vor den Eingriffen im Zusammenhang mit dem Bau des Weidstalls,
abzustellen ist. Damals war für die Walddefinition Art. 1 der
Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965 zum Bundesgesetz betreffend die
Eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (FPolV; AS 1965 861)
massgebend. Dieser umschrieb den Begriff des Waldes im ersten Absatz wie folgt:

"Als Wald im Sinne des Gesetzes gilt, ungeachtet der Entstehung, Nutzungsart
und Bezeichnung im Grundbuch, jede mit Waldbäumen oder -Sträuchern bestockte
Fläche, die, unabhängig von der Grösse des Ertrages, Holz erzeugt oder geeignet
ist, Schutz- oder Wohlfahrtswirkungen auszuüben. Inbegriffen sind auch
vorübergehend unbestockte sowie ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes."

Der damalige Waldbegriff entsprach im Wesentlichem dem heutigen Recht, mit dem
Unterschied, dass verbindliche Angaben zur notwendigen Grösse und zum Alter der
Bestockungen auf Bundesebene fehlten; den Kantonen und der Praxis ihrer
Forstbehörden wurde hierfür ein erheblicher Beurteilungsspielraum belassen.
Allerdings verlangte das Bundesgericht schon damals, dass die kantonalen
Mindestmassvorschriften nicht allzu schematisch angewendet werden dürften;
insbesondere müsse der Zusammenhang mit anschliessenden Bestockungen
berücksichtigt werden (vgl. BGE 107 Ib 50 E. 4 S. 52 f.; heute vgl. BGE 122 II
72 E. 3b S. 79 f.). Dementsprechend gehörten schon damals kleinere Blössen
innerhalb eines Waldgebiets zum Wald (so ausdrücklich Art. 1 Abs. 1 S. 2 FPolV
und heute Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG).

5.4. Die Luftbildaufnahmen von 1979 und 1966 lassen eine geschlossene Wald-/
Gebüsch-Vegetation im fraglichen Gebiet erkennen. Die kantonalen Behörden
durften daher von einem einheitlichen, zusammenhängenden Waldgebiet ausgehen,
das insgesamt die Anforderungen an Fläche, Grösse und Alter eines Waldareals
erfüllte, und zwar unabhängig vom genauen Alter der Bäume und Büsche auf der
heute streitigen Fläche, die beidseits von Waldvegetation umgeben war (westlich
von den Bäumen, die nach der Abholzungsaktion 1980 als Einzelbäume stehen
blieben, östlich vom grösseren Waldgebiet; vgl. dazu oben E. 4.5). Aufgrund der
geringfügigen Ausdehnung des streitigen Gebiets und seiner Insellage in einem
geschlossenen Waldgebiet wäre es sogar nach den Ausholzungsaktionen des
Beschwerdeführers vertretbar gewesen, die schmale Lücke als zum Waldgebiet
gehörende "Blösse" zu qualifizieren; erst recht gilt dies für die Situation
1979, unabhängig vom Alter der darauf wachsenden Bäume und Büsche.

6.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9
BV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 BV), weil die Behörden den Bau des Weidstalls 1980
bewilligt hätten und die Nutzung des fraglichen Gebiets als Weide sowie dessen
Ausholzung immer geduldet hätten. Damit hätten sie ein wohlerworbenes Recht
begründet bzw. einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Hätten die
Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gewusst, dass es sich beim fraglichen
Gebiet um Wald handle und damit der Durchgang zum restlichen Weideland der
Parzelle abgeschnitten werde, hätten sie nie die Bewilligung eines Weidstalls
in diesem Gebiet beantragt.
Es ist jedoch unstreitig, dass das Thema Wald im Baubewilligungsverfahren nicht
angesprochen worden ist; daraus lässt sich deshalb keinerlei Zusicherung
ableiten, dass es im Umfeld des Weidstalls oder in einem gewissen Abstand dazu
keinen Wald gebe. Dies gilt umso mehr, als der Wald südöstlich des Baustandorts
in dem dem Baugesuch beiliegenden Situationsplan nicht eingezeichnet war (vgl.
oben E. 4.5). Entsprechendes gilt für das Nichteinschreiten der Forstbehörden
gegen frühere Ausholzungsaktionen, zumal nicht nachgewiesen ist, das sie davon
Kenntnis hatten (E. 4.3). Damit fehlt es bereits am Vorliegen eines
Vertrauenstatbestands. Die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführer haben somit den
Weidstall auf eigene Verantwortung an dieser Stelle errichtet.

7.
Soweit der Beschwerdeführer die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) anruft, weil die Waldfläche auf dem Grundstück
um 3 Aren ausgedehnt und die Nutzungsmöglichkeit des Weidstalls stark
eingeschränkt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Grundstück bereits
beim Bau des Weidstalls mit Wald bestockt war; das Waldgebiet wurde seither
nicht ausgedehnt sondern lediglich erhalten. Die (damalige und heutige)
Waldgesetzgebung schränkt die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers im
öffentlichen Interesse zulässigerweise ein (Art. 36 BV).

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten und es sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 und 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Wald und Naturgefahren,
dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III,
sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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