Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.459/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_459/2012

Urteil vom 22. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH, vertreten durch Y.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Feldeggweg 1,
3003 Bern.

Gegenstand
Auskunftbegehren,

Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom
11. September 2012.

Sachverhalt:
Die Präsidentin der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts behandelte am 11.
September 2012 ein Auskunftsbegehren der X.________ GmbH und von Y.________.
Unter Hinweis auf Art. 8 des Bundesgesetzes über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) teilte sie diesen mit, dass die
entsprechenden Prüfungen vorgenommen worden seien. Sie fügte an, dass das
Bundesamt für Polizei (fedpol) in Anwendung der Bestimmung von Art. 8 Abs. 8
BPI bereits mitgeteilt hatte, dass in den Informationssystemen JANUS und GEWA
keine Verzeichnungen vorhanden sind. Dies war auch vom Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bestätigt worden.

Am 17. September 2012 haben sich die X.________ GmbH und Y.________ ans
Bundesgericht gewandt und gegen den Bescheid der Abteilungspräsidentin des
Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde erhoben. Weitere Eingaben folgten am 21.
September 2012 und 2. Oktober 2012.

Erwägungen:
Die Beschwerdeführer verlangen in allgemeiner Weise eine indirekte Auskunft
über ihre Personendaten in sämtlichen Informationssystemen und ersuchen um
Akteneinsicht und Aktenherausgabe. Sie legen nicht dar, welche Begehren sie bei
welchen Amtsstellen gestellt hatten und welche Auskünfte ihnen verweigert
worden waren. Ihre Anträge vor Bundesgericht werden insoweit nicht näher
präzisiert.

Die Beschwerdeführer setzen sich mit dem Bescheid der Abteilungspräsidentin des
Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinander. Danach ist ihnen - gestützt auf
Art. 8 Abs. 8 BPI - bereits eine umfassende Auskunft erteilt worden. Es ist
nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern den Beschwerdeführern in
dieser Hinsicht weitere Ansprüche zustehen würden. In diesem Punkt erscheint
die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten
prüft das Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit solche Rügen
präzis vorgebracht und begründet werden. Im vorliegenden Fall nehmen die
Beschwerdeführer keinerlei Bezug auf Gesetzes- oder Verfassungsrecht. Sie
setzen sich mit dem Bescheid der Abteilungspräsidentin des
Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinander. Ihre Beschwerdeschrift vermag den
genannten gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen.

Daher ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Polizei, dem
Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann