Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.458/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_458/2012

Urteil vom 27. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg
Kistler,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Hew,

Gemeinde Klosters-Serneus, Rathaus, 7250 Klosters, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Duri Pally.

Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 14. Februar 2012 erteilte der Gemeindevorstand von Klosters-Serneus
Y.________, Eigentümerin der Parz. Nr. 536, unter Auflagen und Bedingungen die
Bewilligung für den Umbau ihrer Wohnhausliegenschaft und für den Neubau einer
Garage mit zwei Einstellplätzen, inkl. Zufahrt und Wendeplatz. Gleichzeitig
wies er die Einsprache von X.________, Eigentümer der direkt benachbarten Parz.
Nr. 66, ab, soweit er darauf eintrat; ebenso wies er dessen Sistierungsgesuch
ab.
X.________ gelangte daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
Dieses wies dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 10. Juli 2012 ab. Aufgrund
eines Augenscheins ging es davon aus, dass auf dem Grundstück von X.________
lediglich die Erstellung der Hauszufahrt und die dazu erforderlichen
Massnahmen, darüber hinaus aber keine baulichen Vorkehren (insbesondere keine
Versetzung des Hauszugangs, kein Abriss der bestehenden Stützmauer etc.)
vorgesehen seien. Es treffe zwar zu, dass die bestehende Stützmauer in den
Plänen falsch eingetragen sei; aus diesem Umstand könne indes nichts abgeleitet
werden, da weder die Mauer noch Änderungen am Hauszugang Gegenstand des
Baugesuchs seien und daher den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflussten.
Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die auf falschen Angaben der amtlichen
Vermessung beruhende Wiedergabe der Mauer im Plan oder der fehlende Hauszugang
es X.________ erschwert oder verunmöglicht hätte, sich ein korrektes Bild über
das streitige Bauvorhaben zu machen.

B.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat X.________ beim
Bundesgericht am 17. September 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils
und des Bau- und Einspracheentscheids des Gemeindevorstands und ersucht um
Aufhebung der Baubewilligung. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.
Y.________ als Beschwerdegegnerin und die Gemeinde Klosters-Serneus beantragen
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das
Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer
hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

C.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal
letztinstanzlicher Entscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, die
unter keinen Ausschlussgrund fällt. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben.
Insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als zulässig.
In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dieses
Formerfordernis gilt auch in Bezug auf die Rüge der unrichtigen Feststellung
des Sachverhalts und deren Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG. Es ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen, ob
die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt.
Nicht einzutreten ist auf den Antrag um Aufhebung des Bau- und
Einspracheentscheids des Gemeindevorstands. Dieser ist durch das angefochtene
Urteil ersetzt, gilt aber inhaltlich als mitangefochten (sog. Devolutiveffekt,
BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

2.
Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich, dass das Verwaltungsgericht den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Einen Verfahrensfehler
macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

2.1 Nach Art. 97 Abs. 1 BGG kann vor Bundesgericht u.a. gerügt werden, dass die
Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig ist.
Das Verwaltungsgericht ist aufgrund eines Augenscheins davon ausgegangen, dass
auf dem Grundstück von X.________ lediglich die Erstellung der Hauszufahrt und
die dazu erforderlichen Massnahmen, darüber hinaus aber keine baulichen
Vorkehren (insbesondere keine Versetzung des Hauszugangs, kein Abriss der
bestehenden Stützmauer etc.) vorgesehen seien. Es hielt ausdrücklich fest, dass
die bestehende Stützmauer in den Plänen falsch eingetragen sei; aus diesem
Umstand könne indes nichts abgeleitet werden, da weder die Mauer noch
Änderungen am Hauszugang Gegenstand des Baugesuchs seien und daher den Ausgang
des Verfahrens nicht beeinflussten.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, heute führe eine
Natursteintreppe auf seiner Parz. Nr. 66 vom Parkplatz her zum oberen Eingang
seiner Wohnung. Die Beschwerdegegnerin plane die Erstellung einer Zufahrtsrampe
über seine Parzelle, mit der Folge, dass die Natursteintreppe in Zukunft auf
die Parz. Nr. 536 der Beschwerdegegnerin zu liegen komme. Auch müssten die
heutigen Briefkästen bei Realisierung des Vorhabens verschoben werden. Ferner
könnte er sein Haus nicht mehr von aussen über seine eigene Treppe betreten und
verlassen. Die Nachmessung des Geometers habe zudem klar ergeben, dass die
bestehende Stützmauer auf Parz. Nr. 66 auf den Plänen falsch eingezeichnet sei.

2.2 Es kann willkürfrei davon ausgegangen werden, dass mit der umstrittenen
Baubewilligung die Natursteintreppe auf der Parz. Nr. 66 des Beschwerdeführers
durch die Hauszufahrt ersetzt würde. Es erscheint nachvollziehbar, dass die
Erstellung der Hauszufahrt entsprechend der Baubewilligung die Stützmauer, die
sich auf der Parz. Nr. 66 befindet, nicht beeinträchtigt. Das
Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die Stützmauer in den
Plänen falsch eingezeichnet ist. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingelegten
Pläne mit dem korrigierten Verlauf der Stützmauer darf angenommen werden, dass
der Beschwerdeführer ohne weiteres Zugang zu seinem oberen Eingang hat. Bei
dieser Sachlage kann dem Verwaltungsgericht keine Willkür vorgeworfen werden,
wenn es feststellte, dass über die Erstellung der Hauszufahrt und die dazu
erforderlichen Massnahmen hinaus keine baulichen Vorkehren vorgesehen seien und
dass insbesondere der Hauszugang nicht versetzt werde und die bestehende
Stützmauer nicht abgebrochen werde. Insofern erweist sich die Beschwerde als
unbegründet.
Das Verschieben der beiden Briefkästen war nicht Gegenstand des
Baubewilligungsverfahrens. Hierfür bedarf es nach den Ausführungen der Gemeinde
Klosters-Serneus und der Beschwerdegegnerin keiner Bewilligung. Somit ist auch
in dieser Hinsicht nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den
Sachverhalt offensichtlich unzutreffend festgestellt hätte.
Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass sich die gerügte
Sachverhaltsermittlung auf den Ausgang des Verfahrens entscheidend auswirke.

2.3 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat er die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Gemeinde
Klosters-Serneus hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs.
3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Klosters-Serneus und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Steinmann