Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.455/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_455/2012

Urteil vom 21. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Y.________,
Baudirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung / Wiederherstellungsbefehl,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, vom 8. August 2012.

Erwägungen:

1.
Das Baurekursgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 14. Juni 2012
auf einen Rekurs von X.________ mangels rechtzeitiger Rekurserhebung nicht ein.
Dagegen gelangte X.________ mit Beschwerde vom 5. Juli 2012 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 8.
August 2012 abwies.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 17. September 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung, die zur Abweisung seiner
Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Er legt somit nicht dar,
inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im
Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher
den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel
ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Y.________ sowie der
Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli