Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.454/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_454/2012

Urteil vom 28. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Christof Wyss,
Beschwerdeführer,

gegen

Sunrise Communications AG, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
Beschwerdegegnerin,

Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf, vertreten durch Rechtsanwältin
Marianne Kull Baumgartner,

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, vom 8. August 2012 und vom 1. Dezember 2010.

Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 4. September 2008 bewilligte der Hochbau- und
Planungsausschuss Männedorf der Sunrise Communications AG (Sunrise) die
Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation für GSM- und UMTS auf dem SBB-Areal,
Grundstück Kat.-Nr. 7340, an der Alten Landstrasse 2 in Männedorf. Die Antenne
soll als Gemeinschaftsanlage zusammen mit der Swisscom Schweiz AG (Swisscom)
und der SBB betrieben werden. Das Baugrundstück, auf dem sich bereits heute
eine Antennenanlage befindet, liegt in der Zone für öffentliche Bauten Oe2.

B.
Den dagegen von A.________, B.________ und C.________ erhobenen Rekurs hiess
die Baurekurskommission II des Kantons Zürich nach Durchführung eines
Augenscheins am 29. Juni 2010 gut und hob die Baubewilligung auf. Die
Rekurskommission ging davon aus, die geplante Baute trete mit ihren Ausmassen
vom Aussichtspunkt "Weieren" aus optisch überaus stark störend in Erscheinung.
Sie verletze damit das besondere Einordnungsgebot nach § 238 Abs. 2 des Zürcher
Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche
Baurecht (PBG).

C.
Gegen den Rekursentscheid gelangten sowohl die Sunrise als auch der Hochbau-
und Planungsausschuss Männedorf mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerden am 1. Dezember 2010 teilweise gut.
Es entschied, dass § 238 Abs. 2 PBG nicht anwendbar sei, weil kein
einordnungsmässiger Bezug zwischen der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage und
dem Aussichtspunkt "Weieren" bestehe. Es hob den Rekursentscheid auf und wies
die Akten zur Prüfung der weiteren Rügen der damaligen Rekurrierenden und zu
neuer Entscheidung an die Baurekurskommission II zurück.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________, B.________ und C.________
trat das Bundesgericht am 30. Mai 2011 nicht ein (Urteil 1C_46/2011).

D.
Im zweiten Rechtsgang wies das Baurekursgericht den Rekurs von A.________,
B.________ und C.________ am 8. November 2011 ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 8. August 2012 ab.

E.
Gegen beide verwaltungsgerichtlichen Entscheide haben A.________, B.________
und C.________ am 17. September 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, die angefochtenen
Entscheide seien aufzuheben, der Entscheid der Baurekurskommission vom 29. Juni
2010 sei zu bestätigen und es sei die Bewilligung zur Erstellung einer
Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 7340 in Männedorf zu
verweigern. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

F.
Sunrise, der Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf und das
Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. Die
Beschwerdegegnerin und die Gemeinde äusserten sich am 5. und 7. Februar 2013
dazu.

G.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 82 ff. BGG). Zusammen
mit dem Endentscheid können die Beschwerdeführer den Zwischenentscheid des
Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 anfechten (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht -
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten -
einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht - wird vom
Bundesgericht nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen
gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254
mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein.
Es ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit
dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen
und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid
der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Die Baurekurskommission hatte im ersten Rechtsgang die vom Hochbau- und
Planungsausschuss Männedorf am 4. September 2008 für die Mobilfunk-Basisstation
erteilte Baubewilligung mit der Begründung aufgehoben, die Anlage trete mit
ihren Ausmassen vom Aussichtspunkt "Weieren" aus optisch stark störend in
Erscheinung. Die geplante Baute nehme somit in ihrer Gestaltung keine besondere
Rücksicht auf den 80 m (Luftlinie) entfernt liegenden und als Schutzobjekt im
Sinn von § 203 Abs. 1 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) geltenden Aussichtspunkt, was nach § 238 Abs. 2 PBG aber
erforderlich sei. Die Baubewilligung sei daher trotz des qualifizierten
kommunalen Ermessensspielraums unhaltbar.

2.1 Diese Rechtsauffassung verwarf das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid
vom 1. Dezember 2010. Es führte aus, wenn es um den generellen Schutz der
Aussicht von einem planerisch bezeichneten Landschaftspunkt gehe, wenn also die
Aussicht als solche das Schutzobjekt bilde, werde der Schutzumfang mittels
entsprechender Neigungswinkel und Freihaltebereiche von der kommunalen Ordnung
definiert. Eine Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG scheide hingegen aus, weil es an
einem von Drittstandorten aus konkret wahrnehmbaren Schutzobjekt fehle; anders
zu entscheiden wäre allenfalls dann, wenn der Aussichtspunkt dank
entsprechender baulicher oder natürlicher Gegebenheiten (Trauerweide mit
Sitzbank, installiertes Aussichtsfernrohr usw.) als solcher erkennbar sei.
Demgegenüber könne es vorkommen, dass die Sicht auf ein bestimmtes Objekt bzw.
auf eine Geländeform Gegenstand der Schutzanordnung sei. Dann komme eine
Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG insoweit infrage, als mit der
Unterschutzstellung seiner Ansicht dem betreffenden Objekt zugleich eine
einordnungsmässig besonders schützenswerte Position zuerkannt werde.
Vorliegend dürften gemäss Art. 12.2 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Männedorf vom 30. September 1996 (BZO) die in den Ergänzungsplänen durch
Höhenkoten, Sektoren und Neigungswinkel umschriebenen Ausblicke durch Bauten
und Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Geschützt sei somit die Aussicht von
dem im Ergänzungsplan Nr. 11 festgelegten Aussichtspunkt "Weieren" aus auf die
Seelandschaft und die gegenüberliegenden Berge, indem ein unverbaubarer Raum
definiert und nicht etwa ein konkretes Objekt oder Gelände für schutzwürdig
erklärt werde. Letzteres falle schon deswegen ausser Betracht, weil das
gegenüberliegende Zürichseeufer ausserhalb des Gemeindegebiets von Männedorf
liege. Da in diesem Fall kein einordnungsmässiger Bezug zwischen der geplanten
Mobilfunk-Antennenanlage und dem Aussichtspunkt "Weieren" bestehe, greife § 238
Abs. 2 PBG nicht ein. Damit unterstehe die Aussicht vom rund 80 m von der
geplanten Mobilfunk-Antennenanlage entfernten Aussichtspunkt "Weieren" einzig
dem Schutz des kommunalen Ergänzungsplans Nr. 11 in Verbindung mit Art. 12.2
BZO. Da das Bauvorhaben nicht mehr im darin festgelegten Aussichtsschutzbereich
liege, fänden die diesbezüglichen Bestimmungen über Sektoren und Neigungswinkel
keine Anwendung. Für die Einordnung der Antennenanlage sei allein § 238 Abs. 1
PBG massgebend. Dass die Antennenanlage der darin enthaltenen
Ästhetikgeneralklausel genüge, habe die Baurekurskommission zutreffend
festgehalten.

2.2 Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 Abs. 1
BV). Die im Ergänzungsplan Nr. 11 umschriebenen Neigungswinkel und
Freihaltebereiche (schraffierte Flächen) definierten den Bereich, in welchem
bauliche Beschränkungen zur Erhaltung der Aussicht bestünden. Zugleich werde im
Plan aber auch ein Beobachterhorizont festgelegt (gewachsenes Terrain = 438.4
m.ü.M. + 1.25). Dieser definiere die obere horizontale Ebene der geschützten
Aussicht, während der Neigungswinkel die untere Grenze markiere. Im Bereich
zwischen dem Beobachterhorizont und der durch den Neigungswinkel definierten
Ebene befinde sich die geschützte Aussicht auf die Seelandschaft und die
gegenüberliegenden Berge. In diesen Bereich rage der Mast der strittigen
Mobilfunkantennen-Anlage mit den daran angebrachten Antennenkörpern hinein: Die
Oberkante des nur 80 m entfernten Antennenmastes befinde sich - ohne
Blitzschutz - auf einer Höhe von 438.3 m.ü.M..
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zum unhaltbaren Resultat, dass vom
Aussichtspunkt "Weieren" in erster Linie die Aussicht auf den Bahnhof Uetikon
geschützt wäre. Dagegen dürfte ausserhalb des als unverbaubar definierten Raums
ein so hohes und breites Gebäude erstellt werden, dass die geschützte Aussicht
vollständig verstellt und der Aussichtsschutz damit seines Gehalts beraubt
würde. Dies sei unhaltbar und widerspreche krass Sinn und Zweck der
planungsrechtlichen Festlegung des Aussichtspunkts "Weieren" sowie Ziff. 12.2
BZO, wonach die in den Ergänzungsplänen umschriebenen Ausblicke weder durch
Bauten oder Anlagen beeinträchtigt noch durch Bäume und Sträucher wesentlich
geschmälert werden dürften.

2.3 Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde Männedorf werfen den
Beschwerdeführern vor, sich nicht genügend mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinander zu setzen; die Willkürrüge genüge deshalb den
Begründungsanforderungen nicht.
Sie betonen, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstandpunkt der Gemeinde
geschützt habe, wonach die Regelung des Aussichtsschutzes in Art. 12.2 BZO
i.V.m. Ergänzungsplan Nr. 11 abschliessenden Charakter aufweise. Danach umfasse
die geschützte Aussicht nur einen bestimmten unverbaubaren Raum vor dem
Aussichtspunkt und gewährleiste nicht den Ausblick auf ein bestimmtes Objekt
oder Gelände, wie namentlich auf die Seelandschaft und die gegenüberliegenden
Berge. Es sei unstreitig, dass sich die Antenne nicht im so definierten
Aussichtsschutzbereich befinde, weshalb § 238 Abs. 2 PBG nicht anwendbar sei.
Die Auslegung der Beschwerdeführer, wonach jegliche Bauten und Anlagen im
Aussichtsbereich, unabhängig von ihrer Distanz zum Aussichtspunkt, verboten
seien, sei weder praktikabel (insbes. würden auch Gebäude einer Nachbargemeinde
betroffen), noch werde sie vom klaren Wortlaut der BZO bzw. des PBG gedeckt.
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts führe auch nicht zu willkürlichen
Ergebnissen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nicht ein hohes und breites
Gebäude zur Diskussion stehe, sondern eine Antennenanlage, welche die Fernsicht
ohnehin nur punktuell beeinträchtigen könne.

2.4 Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das
Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls
als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 136 I 316 E.
2.2.2 S. 319).
Vorliegend ist weiter zu beachten, dass der Gemeinde als Bau- und
Planungsbehörde bei der Auslegung ihrer Planungsvorschriften (hier: Art. 12.2
BZO i.V.m. Ergänzungsplan Nr. 11) ein Beurteilungsspielraum zusteht. Gleiches
gilt praxisgemäss bei der Handhabung der Ästhetikklausel (§ 238 PBG; vgl.
Urteil 1P.678/2004 vom 21. Juni 2005 E. 3 und 4, in: ZBl 107/2006 S. 430; RDAF
2007 I S. 453).

2.5 Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Männedorf gingen übereinstimmend
davon aus, dass der Aussichtsschutz in Art. 12.2 BZO i.V.m. dem Ergänzungsplan
Nr. 11 abschliessend geregelt sei. Ziel dieser Regelung sei es, die Aussicht in
einem bestimmten Bereich freizuhalten, indem durch Höhenkoten, Sektoren und
Neigungswinkel ein unverbaubarer Raum umschrieben werde. Dagegen sei nicht
bezweckt, Bauten und Anlagen zu verbieten, die - unabhängig von der Distanz zum
Aussichtspunkt - irgendwo in der Umgebung bzw. am Horizont noch sichtbar seien.
Diese Auslegung kann sich grundsätzlich auf die Eintragungen im Ergänzungsplan
stützen und erscheint jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar und damit
willkürlich.
Zwar dient diese Regelung dazu, die Aussicht auf den See und die dahinter
liegenden Berge freizuhalten (davon ging auch das Verwaltungsgericht aus, vgl.
E. 5.3 S. 9 des Urteils vom 1. Dezember 2010). Wenn sich die Gemeinde jedoch
bewusst für einen beschränkten Schutz dieser Aussicht entschieden hat, um
unverhältnismässige Einschränkungen der Baufreiheit in der weiteren Umgebung zu
vermeiden, so ist dies grundsätzlich zu respektieren.
Zwar sind extreme Fälle denkbar, in denen eine massive Baute oder Anlage
ausserhalb der Aussichtszone wie ein Riegel zwischen Aussichtspunkt und See zu
liegen kommt und den Aussichtsschutz seines Inhalts berauben könnte (falls ein
Bau dieser Ausmasse überhaupt mit der Zonenordnung vereinbar wäre). Die
Beschwerdeführer legen jedoch nicht dar, dass ein solcher Fall hier vorliegt;
dies ist auch nicht ersichtlich: Auch wenn der neue Mast vier Meter höher ist
als bisher, einen grösseren Mastdurchmesser aufweist und aufgrund der zuoberst
am Mastende befestigten Antennenelemente optisch stark ins Gewicht fällt,
handelt es sich doch um eine punktuelle Störung der Aussicht, während links und
rechts der Antenne ein weiträumiger Ausblick auf den Zürichsee und die dahinter
liegende Landschaft verbleibt. Insofern kann offen bleiben, ob § 238 Abs. 2 PBG
in den geschilderten Extremfällen anwendbar wäre, oder ob ein solches
Bauvorhaben gestützt auf die allgemeine Ästhetikklausel (§ 238 Abs. 1 PBG) oder
einer anderen Bestimmung des kantonalen oder kommunalen Rechts verboten werden
könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich die Willkürrüge als unbegründet.

3.
Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV), weil das Verwaltungsgericht sich zu Unrecht nicht mit ihren
Vorbringen und Beweisanträgen auseinandergesetzt habe, wonach der
Aussichtspunkt "Weieren" mit Sitzsteinen und einem Kiesplatz ausgestattet sei
und es sich deshalb um ein von Drittstandorten aus konkret wahrnehmbares
Schutzobjekt handle. Im ersten Rechtsgang habe die Frage der Ausstattung des
Aussichtspunkts keine Rolle gespielt; diese Frage sei erstmals in der
Begründung des Urteils vom 1. Dezember 2010 aufgetaucht. In analoger Anwendung
von § 52 Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG/ZH) hätten die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer deshalb
nicht als unzulässige Noven qualifiziert werden dürfen.

3.1 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Rückweisungsentscheid vom
1. Dezember 2010 nicht nur die untere Instanz binde, sondern auch das
rückweisende Gericht selbst, wenn gegen den neuen Entscheid der unteren Instanz
wiederum eine Beschwerde erhoben werde (vgl. E. 1 des Entscheids vom 8. August
2012 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Wegen dieser
Bindungswirkung sei es den Parteien verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung
des Verwaltungsgerichts der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den
bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen
Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt
oder gar nicht in Erwägung gezogen worden seien. Daraus folge auch, dass im
zweiten Rechtsgang neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zu
Streitfragen, die das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid bereits
abschliessend behandelt habe, nicht beachtet werden dürften und demgemäss
unzulässig seien. Eine abweichende Beurteilung im zweiten Rechtsgang sei nur
möglich, wenn sich die Entscheidungsgrundlagen verändert hätten, z.B. ein
veränderter Sachverhalt vorliege, oder in der Zwischenzeit eine Rechts- oder
Praxisänderung erfolgt sei. Im vorliegenden Fall liege kein solcher
Ausnahmetatbestand vor. Das Verwaltungsgericht sei daher an die im
Rückweisungsentscheid vom 1. Dezember 2010 vorgenommene rechtliche Würdigung
gebunden, wonach nicht § 238 Abs. 2 PBG, sondern lediglich § 238 Abs. 1 PBG
anwendbar sei, und letzterer durch das Bauvorhaben nicht verletzt werde. Soweit
die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang neue tatsächliche Behauptungen
vorbrächten, seien diese nicht zulässig (E. 2.3 des Urteils vom 8. August
2012).

3.2 Die Beschwerdeführer berufen sich auf § 52 Abs. 2 VRG/ZH, wonach neue
Tatsachenbehauptungen - wenn das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche
Instanz entscheidet - nur so weit zulässig sind, als es durch die angefochtene
Anordnung notwendig geworden ist. Diese Bestimmung beschränkt die
Sachverhaltskognition des Verwaltungsgerichts, wenn es (namentlich in
Bausachen) als zweite Rechtsmittelinstanz (nach dem Baurekursgericht, früher:
Baurekurskommission) entscheidet. Sie regelt nicht die hier streitige Frage der
Selbstbindung des Gerichts im zweiten Rechtsgang, nach einer Rückweisung der
Sache an die untere Instanz. Weshalb diese Bestimmung auf die vorliegend
streitige Frage analog angewendet werden müsse, wird von den Beschwerdeführern
nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich.
Nach der Rechtsprechung zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher
Rückweisungsentscheide ergibt sich die Tragweite der Bindung von Gerichten und
Parteien an die erste Entscheidung aus der Begründung der Rückweisung, die den
Rahmen sowohl für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch für die neue
rechtliche Begründung vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 mit Hinweisen).
Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht im Urteil vom 1. Dezember 2010
abschliessend über die Fragen des Aussichtsschutzes und der Anwendbarkeit von §
238 Abs. 2 PBG entschieden, weshalb ergänzende Feststellungen und neue
Vorbringen zu diesen Fragen grundsätzlich ausgeschlossen waren.
Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.

3.3 Dagegen können die Beschwerdeführer vor Bundesgericht die
Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtsurteils vom 1. Dezember 2010
als offensichtlich unrichtig oder unvollständig rügen (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Hierfür genügt es allerdings nicht, ergänzende Tatsachen zur Beschaffenheit des
Aussichtspunktes (Kiesbelag, Sitzsteine) anzuführen, sondern die
Beschwerdeführer müssen darlegen, inwieweit der vom Verwaltungsgericht zugrunde
gelegte Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift
nicht, die lediglich einen rechtlichen Mangel (nämlich die Verletzung des
rechtlichen Gehörs im zweiten Rechtsgang) rügt. Insbesondere wird nicht
dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, von welchen Standorten aus der
Kiesbelag und die Steine wahrnehmbar sind und inwiefern sie - aus Sicht eines
aussenstehenden Beobachters - einen optischen Bezug zwischen der projektierten
Baute (Antennenanlage) und dem Aussichtspunkt "Weieren" bzw. der geschützten
Aussicht begründen, was nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Voraussetzung
für die erhöhten ästhetischen Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG wäre (E.
5.2 des Urteils vom 1. Dezember 2010).

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000 zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Die Gerichtsschreiberin: Gerber