Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.453/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_453/2012

Urteil vom 26. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
Schweizer Heimatschutz (SHS), Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lukas Pfisterer
und Christian Munz,

gegen

Seilbahn Weissenstein AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Andreas Güngerich
und Rechtsanwältin Anita Buri,

Bundesamt für Verkehr (BAV), Abteilung Infrastruktur.

Gegenstand
Plangenehmigung (Bau der Kabinenbahn
Oberdorf-Nesselboden-Weissenstein),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 13. September 2012 des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Sachverhalt:

A.
Das Bundesamt für Verkehr hat am 25. Januar 2012 die Plangenehmigung für den
Bau einer Kabinenbahn Oberdorf-Nesselboden-Weissenstein erteilt und
gleichzeitig den Abbruch der bestehenden Sesselbahn bewilligt. Der Schweizer
Heimatschutz hat gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Gesuch vom 14. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer im
bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren unter anderem, die Beschwerdegegnerin
sei zu verpflichten, ihm und von ihm beigezogenen Fachleuten Zugang zur
Sesselbahn zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht entsprach diesem Antrag
insoweit, als es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2012 den
Zugang zu den Anlagen der Sesselbahn Weissenstein AG im Rahmen des gerichtlich
durchzuführenden Augenscheins bewilligte. Am 21. August 2012 führte das
Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein unter Teilnahme der
Verfahrensbeteiligten durch, an dem auch vom Beschwerdeführer beauftragte
Experten anwesend waren.
Mit Gesuch vom 4. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer wiederum unter
anderem, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm und den von ihm
beigezogenen Fachleuten sei Zugang zur Sesselbahn zu gewähren, und es sei ihnen
eine Klemme der bisherigen Bahn zur Durchführung der notwendigen
Materialprüfungen auszuleihen. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte das Gesuch
mit Zwischenverfügung vom 13. September 2012 ab (Ziff. 1).

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2012
beantragt der Schweizer Heimatschutz, Ziff. 1 der Zwischenverfügung vom 13.
September 2012 (und mit ihr die Ziff. 3 der Zwischenverfügung vom 23. Juli
2012) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm und von ihm
beigezogenen Fachleuten während drei Arbeitstagen den Zugang zur gesamten
Sesselbahn (namentlich Tal-, Mittel- und Bergstation, Lifttrassee inkl. Stützen
zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel und den Beizug der
Vorakten (Art. 102 Abs. 1 und 2 BGG).

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über
eine Plangenehmigung für eine Seilbahn. Es liegt eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG vor. Ausschlussgründe nach Art.
83 BGG sind nicht gegeben.

1.2 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was hier von vornherein ausser
Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Von einem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein
nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden
kann (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59). Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer
detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind,
soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 136 IV
92 E. 4 und 4.2 S. 95 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 S.
632). Ein Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht
angefochten werden kann oder trotz Anfechtungsmöglichkeit nicht beanstandet
wurde, ist durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich
auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
1.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Streitgegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildeten insbesondere die Fragen der
Sanierbarkeit und des sicheren Betriebs der bestehenden Sesselbahn. Das bei den
Verfahrensakten liegende Gutachten Manz vom 2. März 2009 sei nach der
Einschätzung des Bundesamts für Verkehr nicht geeignet, die Sanierbarkeit zu
beweisen, weshalb der Beschwerdeführer eine Sicherheitsanalyse erstellen und
einreichen möchte. Dazu müsse ihm der Zugang zur Anlage gewährt werden. Da in
einem allfälligen Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht gegen den Endentscheid
der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt werde (Art.
105 Abs. 1 BGG) und neue Vorbringen nur sehr beschränkt zulässig seien (Art. 99
Abs. 1 BGG), könne der Beschwerdeführer den Beweis der Sanierbarkeit und des
sicheren Betriebs in einem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gegen den
Endentscheid der Vorinstanz nicht mehr vorbringen. Darin liege der nicht wieder
gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Auch aus prozessökonomischen Gründen sei es zwingend, dass sich das
Bundesgericht bereits jetzt mit der vorliegenden Sache befasse. Eine
Sicherheitsanalyse sei nach den Klarstellungen des Bundesamts für Verkehr
notwendig. Eine spätere Rückweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht
oder das Bundesamt durch das Bundesgericht in einem Verfahren gegen den
Endentscheid würde zu einem grossen Zeitverlust führen, der angesichts des
komplexen, bereits drei Jahre dauernden Verfahrens vermieden werden müsse.
Ausserdem drohe ein Beweismittelverlust, da die Sesselbahn Ende 2009 ausser
Betrieb genommen worden sei und wegen fehlender Wartung Standschäden zu
befürchten seien. Es sei somit denkbar, dass der Beweis der Sanierbarkeit und
des sicheren Betriebs (Sicherheitsanalyse) auf der Grundlage der vorhandenen
Anlageteile in einem späteren Zeitpunkt zufolge weiter fortgeschrittener
Alterung nicht mehr erbracht werden könne.
1.2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers führen, soweit sich dieser mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid überhaupt hinreichend auseinandersetzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG), nicht zur Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, dass sie mit
Verfügung vom 23. Juli 2012 den Zugang zu den Anlagen der Sesselbahn
Weissenstein AG im Rahmen des gerichtlich durchzuführenden Augenscheins
bewilligte. Der Beschwerdeführer habe davon am Augenschein vom 21. August 2012
keinen Gebrauch gemacht und kein Interesse an einer näheren Betrachtung der
Anlage, etwa der Stationen gezeigt. Ebensowenig habe er die Gelegenheit,
weitere Fragen an die Vorinstanz zu richten, genutzt oder Einwände gegen den
Ablauf des Augenscheins erhoben. Weiter führt die Vorinstanz aus, sie habe sich
anlässlich des Augenscheins ein Bild von der Sicherheitssituation der
bestehenden Sesselbahn machen können, und es liege bereits ein Gutachten zur
Sanierbarkeit der bestehenden Sesselbahn bei den Akten. Das Bundesamt für
Verkehr habe sich damit ausführlich auseinandergesetzt, und es könnten dieser
Fachbehörde im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels weitere Fragen zur
Sicherheit der Sesselbahn gestellt werden.
1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht zeigt mit diesen Erwägungen auf, dass der
Beschwerdeführer auch ohne den von ihm beantragten erneuten Zugang zu den
Anlagen zur Sesselbahn über Mittel verfügt, sich zur Sanierbarkeit und
Sicherheit der bestehenden Sesselbahn zu äussern. Sollten sich trotz der
Mitwirkungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers gravierende Mängel bei der
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ergeben, die für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sind, so könnte dies mit Beschwerde ans Bundesgericht
gegen den Endentscheid beanstandet werden (Art. 97 Abs. 1 BGG). Im Übrigen
sprechen weder die vom Beschwerdeführer genannten prozessökonomischen Gründe
noch die Gefahr von Standschäden für die Bejahung eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils. In einer reinen Verzögerung oder Verteuerung des
Verfahrens liegt nach ständiger Rechtsprechung kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36 mit Hinweisen). Auch soweit der
Beschwerdeführer gestützt auf die in BGE 136 II 165 E. 1.2.2 S. 171
wiedergegebene Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden, da keine mit der Dauer von
enteignungsrechtlichen Verfahren vergleichbare Situation vorliegt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_43/2012 vom 1. Februar 2012 E. 2.2). Die befürchteten
Standschäden können schliesslich auch nicht mit dem blossen Zugang zur Anlage
zwecks Erstellung eines Privatgutachtens verhindert werden. Dieser
Gesichtspunkt spricht vielmehr dafür, dass die Vorinstanz die Angelegenheit
beförderlich behandelt.

2.
Es ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dem Ausgang des
bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin
entstand kein Aufwand, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art.
68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag