Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.452/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_452/2012

Urteil vom 18. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________ und 25 weitere
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler,

gegen

1.  Swisscom (Schweiz) AG, Wireless Access,
2.  Sunrise Communications SA,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler,

Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, 8832 Wollerau,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand
Baubewilligung Mobilfunkanlage,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A.
Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) und die Sunrise
Communications SA (nachfolgend: Sunrise) beabsichtigen, auf dem zur Autobahn A3
gehörenden und unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes stehenden
Grundstück KTN 960 in Wollerau eine Mobilfunkanlage zu erstellen. Geplant sind
fünf GSM 900/UMTS-Sendeantennen (zwei von Swisscom und drei von Sunrise) sowie
Richtfunkantennen an einem 27 m hohen Mast und Technikschränke. Für die
geplante Anlage ist am 7. Juni 2010 ein Baugesuch gestellt worden, gegen
welches diverse Einsprachen eingingen. Am 8. Juli 2010 stimmte das Bundesamt
für Strassen ASTRA dem Baugesuch unter Auflagen zu. Am 4. August 2010 reichten
Swisscom und Sunrise eine Projektänderung ein.
Das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz erteilte mit Gesamtentscheid vom
6. Oktober 2010 die kantonale Baubewilligung für das Bauvorhaben unter Auflagen
und Nebenbestimmungen. Die Einsprachen wies es ab, soweit es darauf eintrat.
Der Gemeinderat Wollerau hingegen verweigerte mit Beschluss vom 18. Oktober
2010 die Baubewilligung und hiess die Einsprachen teilweise gut. Zur Begründung
erwog er insbesondere, der Antennenmast wirke aus Sicht des Orts- und
Landschaftsbildschutzes störend.
Gegen diesen Beschluss erhoben Swisscom und Sunrise am 11. November 2010
Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser führte am 27.
Oktober 2011 einen Augenschein vor Ort durch. Mit Beschluss vom 24. Januar 2012
hiess er die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Gemeinderats Wollerau vom
18. Oktober 2010 auf und wies diesen an, die nachgesuchte Baubewilligung zu
erteilen.
Diesen Entscheid fochten diverse Personen beim Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz an. Mit Entscheid vom 20. Juni 2012 wies dieses die Beschwerden ab.

B.
Mit Eingabe vom 14. September 2012 führen die im Rubrum aufgeführten,
unterlegenen Personen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht. Sie beantragen, es seien der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2012 aufzuheben, die Baubewilligung zu
verweigern und der abschlägige Baubescheid des Gemeinderats Wollerau vom 18.
Oktober 2010 zu bestätigen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2012 hat das Bundesgericht der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das kantonale Amt für Raumentwicklung und das Verwaltungsgericht verzichten auf
Stellungnahmen zur Beschwerde. Der Regierungsrat beantragt die
Beschwerdeabweisung. Swisscom und Sunrise beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Wollerau stellt
Antrag auf Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt BAFU hat eine
Vernehmlassung eingereicht, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. Das Bundesamt
für Raumentwicklung ARE hat sich nicht vernehmen lassen. In ihrer Stellungnahme
vom 24. Juni 2013 halten die Beschwerdeführer an ihrem Standpunkt und an ihren
Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid über eine Mobilfunkanlage, welcher der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 ff. BGG). Die
Beschwerdeführer sind als Nachbarn der streitigen Mobilfunkanlage zur
Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; BGE 128 II 168 E. 2 S.
169 ff. mit Hinweisen). Sie machen unter anderem eine Verletzung der
Gemeindeautonomie geltend (Art. 50 Abs. 1 BV). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind sie auch zu dieser Rüge legitimiert (Urteil 1C_53/2013 vom
7. Mai 2013 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
Mangels hinreichender Substanziierung nicht eingetreten werden kann hingegen
auf die Rüge der Beschwerdeführer, die Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage
sei unverhältnismässig, weil die neueste technische Entwicklung
Mobilfunkantennen bis in drei Jahren überflüssig machen dürfte.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör, da sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen Rügen auseinandergesetzt
habe.

2.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Die Begründungspflicht ist jedoch nicht bereits dadurch
verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S.
236).

2.3. Die Vorinstanz hat sich mit den entscheidrelevanten Einwänden der
Beschwerdeführer auseinandergesetzt und ihren Entscheid begründet. Den
Beschwerdeführern war es denn auch ohne Weiteres möglich, den Entscheid
sachgerecht anfechten zu können. Eine Verletzung der Begründungspflicht als
Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe mit ihrer
Zuordnung des Grundstücks KTN 960 zum Baugebiet gegen Bestimmungen des
Eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) verstossen. Die fragliche
Parzelle gehöre zum übrigen Gemeindegebiet und liege somit ausserhalb der
Bauzone. Die Errichtung von Bauten und Anlagen bedürfe daher einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Zugleich habe die Vorinstanz mit ihrem
Entscheid die Planungshoheit und Autonomie der Gemeinde Wollerau betreffend die
Ausscheidung und Festlegung von Bau- und Nichtbaugebiet verletzt.

3.2. Eine ordentliche Baubewilligung kann erteilt werden, wenn die Anlage dem
Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend
hiervon können Baubewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und
Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG).
Die Parzelle, auf welcher die Mobilfunkanlage errichtet werden soll, ist nach
dem kommunalen Nutzungsplan keiner Nutzungszone zugeordnet, sondern als Teil
des Nationalstrassenareals als weisse Fläche dargestellt. Ihre Zugehörigkeit
zum Bau- oder Nichtbaugebiet ist deshalb aufgrund objektiver Kriterien zu
beurteilen, wobei eine parzellenübergreifende, gebietsbezogene Sichtweise
massgebend ist (Urteile 1C_484/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.1, in: URP 2010 S.
531; 1C_452/2007 vom 22. April 2008 E. 3.1, in: URP 2008 S. 390; 1A.140/2003
vom 18. März 2004 E. 2.5, in: ZBl 107/2006 S. 193).

3.3. In seinem Beschluss vom 18. Oktober 2010 hat der Gemeinderat Wollerau
ausgeführt, die Tatsache, dass die Parzelle KTN 960 keiner Nutzungszone
zugeordnet sei, bedeute nicht, dass sich das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone
befinde. Vielmehr sei der vorgesehene Standort nahezu vollständig von
überbautem Gebiet umgeben und deshalb dem Baugebiet zuzurechnen. Der
Regierungsrat und die Vorinstanz haben den Beschluss in diesem Punkt bestätigt.
Dementsprechend erweist sich das Vorbringen, es liege ein Eingriff in die
Planungshoheit und Autonomie der Gemeinde vor, insoweit als unbegründet.
Im Urteil 1C_452/2007 vom 22. April 2008 (in: URP 2008 S. 390), auf welches
sich die Beschwerdeführer berufen, stand die Errichtung einer Mobilfunkanlage
auf einer Grünfläche bei einer Autobahnausfahrt zur Diskussion. Im zu
beurteilenden Fall hingegen ist der geplante Antennenstandort auf drei Seiten
von Bauzonen umgeben, weshalb sich die beiden Sachverhalte nicht vergleichen
lassen. Ausgehend von einer parzellenübergreifenden, gebietsbezogenen
Betrachtung verletzt es kein Bundesrecht, dass der Gemeinderat Wollerau und die
kantonalen Behörden die Parzelle KTN 960 als zum Baugebiet gehörend
qualifiziert haben.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, es verstosse gegen die
Nationalstrassengesetzgebung, innerhalb der Baulinie einer Nationalstrasse eine
Mobilfunkanlage zu errichten. Jedenfalls aber läge die Zuständigkeit zur
Bewilligungserteilung beim ASTRA. Dieses habe keine Bewilligung erteilt und
eine solche käme auch nicht in Frage, da die geplante Mobilfunkanlage einen
allfälligen künftigen Ausbau der Autobahn beeinträchtigen würde.

4.2. Der Standort der umstrittenen Mobilfunkanlage liegt innerhalb der
Baulinien der Nationalstrasse (Autobahn A3), wobei Mobilfunkantennen nicht zu
den Nebenanlagen von Nationalstrassen zählen (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes
vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen [NSG; SR 725.11]). Gemäss Art. 24
NSG sind bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien unter Vorbehalt strengerer
Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bewilligen, wenn die gemäss Art. 22 NSG
zu wahrenden öffentlichen Interessen (Verkehrssicherheit, Wohnhygiene,
Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaus des Strasse) nicht verletzt
werden (vgl. Abs. 1). Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen
bezeichneten Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der
Baubewilligung das ASTRA an. Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen der
kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen
Rechts zu ergreifen (vgl. Abs. 2).
Das Verfahren wurde im zu beurteilenden Fall korrekt durchgeführt. Die
Zuständigkeit liegt beim kantonalen Amt für Raumentwicklung, welches das ASTRA
vor der Erteilung der kantonalen Baubewilligung angehört hat (vgl. Art. 24 Abs.
2 NSG). Das ASTRA hat dem Bauvorhaben zugestimmt, da es insbesondere davon
ausgeht, dieses beeinträchtige einen allfälligen künftigen Ausbau der Autobahn
nicht (vgl. die Stellungnahme des ASTRA vom 8. Juli 2010). Für das
Bundesgericht besteht kein Anlass, von der Meinung der Fachbehörde abzuweichen,
zumal die Beschwerdeführer ihre Behauptung nicht näher substanziieren.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist damit vorliegend nicht das ASTRA
Baubewilligungsbehörde, denn Art. 44 NSG, auf welchen sich die Beschwerdeführer
stützen, ist nicht anwendbar. Dieser betrifft bauliche Umgestaltungen im
Bereiche von Nationalstrassen, wie die Erstellung, Änderung oder Verlegung von
Kreuzungen von andern Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und
ähnlichen Anlagen sowie von Einmündungen von Strassen und Wegen in die
Nationalstrassen (vgl. Art. 44 Abs. 1 NSG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 der
Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV; SR 725.111]).

5.

5.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Mobilfunkanlage halte entgegen der
Auffassung der Vorinstanz die Anlage- und Immissionsgrenzwerte nicht ein.
Angesichts der Strahlenvorbelastung infolge einer Konzentration von
Sendestandorten im betreffenden Gebiet müsse an sämtlichen Orten mit
empfindlicher Nutzung auf die kumulierte Strahlenbelastung abgestellt werden.
In den Baugesuchsunterlagen fehlten nachvollziehbare Angaben zur
UMTS-Strahlenbelastung, und die bestehenden Messunsicherheiten seien von der
Vorinstanz fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden.

5.2. Gemäss Art. 4 i.V.m. Anhang 1 Ziffer 65 der Verordnung vom 23. Dezember
1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) müssen
Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher
Nutzung (OMEN; vgl. die Begriffsumschreibung in Art. 3 Abs. 3 NISV) den
Anlagegrenzwert einhalten. Dieser gilt jeweils für eine Anlage, worunter alle
Antennengruppen zu verstehen sind, die gemäss Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 2 - 4
NISV aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden. Des Weiteren müssen gemäss
Art. 13 Abs. 1 NISV die in Anhang 2 NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte
überall eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können (sog. Orte für
kurzfristigen Aufenthalt).

5.3. Das BAFU hat in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht zusammenfassend
ausgeführt, es beurteile das Standortdatenblatt der Beschwerdegegnerinnen vom
22. Juli 2010 als korrekt. Der massgebliche Anlagegrenzwert von 5 Volt pro
Meter werde an allen OMEN eingehalten (vgl. Anhang 1 Ziffer 64 lit. c NISV).
Gleiches gelte für den Immissionsgrenzwert am höchstbelasteten Ort für
kurzfristigen Aufenthalt. Innerhalb des Perimeters der Anlage, den die
Beschwerdegegnerinnen mit einem Radius von 116 m korrekt angegeben hätten,
befänden sich gemäss dem Antennenkataster des Bundesamts für Kommunikation
BAKOM keine weiteren Mobilfunkantennen. Die projektierte Anlage stehe daher
nicht in einem engen räumlichen Zusammenhang mit weiteren Antennengruppen,
welche bei der Berechnung der elektrischen Feldstärke an den OMEN hätten
einbezogen werden müssen. Ausgehend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sei die Messunsicherheit bei der Berechnung der NIS-Belastung im
Standortdatenblatt zu Recht nicht berücksichtigt worden.

5.4. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 5.2
(in: URP 2010 S. 871) erwogen, auf der Grundlage der Messempfehlungen für GSM-
und UMTS-Basisstationen des BAFU und des Eidgenössischen Instituts für
Metrologie METAS vom 17. September 2003, mit welchen die Anforderungen an die
Qualität einer Abnahmemessung umschrieben würden, könne - trotz gewisser
Messunsicherheiten - sowohl die GSM- als auch die UMTS-Strahlung zuverlässig
gemessen werden. Des Weiteren hat das Bundesgericht im Urteil 1C_132/2007 vom
30. Januar 2008 E. 4.5 (in: URP 2008 S. 377) festgehalten, dass
Messunsicherheiten ohnehin nur relevant seien, wenn (Abnahme-) Messungen
vorgenommen würden. Bei der Berechnung der Strahlungsprognose dagegen seien
diese Unsicherheiten ohne Belang, da dies ansonsten auf eine Verschärfung des
Anlagegrenzwerts hinausliefe.

5.5. Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Beschwerde respektive in ihrer
Stellungnahme an das Bundesgericht vom 24. Juni 2013 weder mit der (auch im
angefochtenen Urteil dargestellten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Berücksichtigung der Messunsicherheiten bei der Ermittlung der UMTS-Strahlung
noch mit den Ausführungen des BAFU auseinander. Es besteht vorliegend kein
Anlass, auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzukommen oder
von den überzeugenden Feststellungen des BAFU als Fachbehörde abzuweichen.

6.

6.1. Die Beschwerdeführer machen eine willkürliche Anwendung des kommunalen
Übergangsrechts geltend. Sie bringen vor, entgegen den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid sei vorliegend das neue Baureglement der Gemeinde
Wollerau anwendbar, da das Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen
Vorschriften noch hängig, d.h. noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Dies
entspreche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach neues Recht
Anwendung finde, soweit dieses um der öffentlichen Ordnung willen erlassen
worden sei. Dies sei vorliegend der Fall, denn im neuen Recht seien bezüglich
Mobilfunkanlagen eine positive Ästhetikklausel und eine Koordinationspflicht
unter den verschiedenen Anbietern verankert worden.

6.2. Die Beschwerdeführer nehmen Bezug auf die bundesgerichtliche Praxis. Tritt
eine Rechtsänderung wie im zu beurteilenden Fall erst während des laufenden
Rechtsmittelverfahrens in Kraft, so findet nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung  bei fehlender Übergangsregelung grundsätzlich bisheriges Recht
Anwendung. Eine Ausnahme ist jedoch zu machen, wenn zwingende Gründe dafür
bestehen, das neue Recht sogleich anzuwenden, wie dies insbesondere im Bereich
des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts der Fall sein kann (BGE
135 II 384 E. 2.3 S. 390).

6.3. Vorliegend hat der Gemeinderat Wollerau am 18. Oktober 2010 über das
Baugesuch entschieden. Am 18. Februar 2011 ist das revidierte Baureglement der
Gemeinde Wollerau (nBauR/Wollerau) in Kraft getreten, welches das bisherige
Baureglement (aBauR/Wollerau) abgelöst hat. Gemäss Art. 94 Abs. 2 nBauR/
Wollerau sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens  hängigen Baugesuche nach den
Vorschriften des neuen Reglements zu beurteilen.
Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Regierungsrats
Art. 94 Abs. 2 nBauR/Wollerau dahin gehend ausgelegt, dass das neue Recht für
Baugesuche gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften
bei der Bewilligungsbehörde hängig gewesen sind. Neues Recht erstmals im
Rechtsmittelverfahren anzuwenden, nachdem der Bewilligungsbeschluss noch nach
altem Recht ergangen ist, würde nach Auffassung der Vorinstanz gegen das
Vertrauensschutzprinzip verstossen.

6.4. Im zu beurteilenden Fall besteht damit in Form von Art. 94 Abs. 2 nBauR/
Wollerau eine Übergangsregelung, weshalb nicht auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (vgl. E. 6.2 hiervor) zurückzugreifen ist.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Art. 94 Abs. 2 nBauR/Wollerau
ist mit dem Wortlaut vereinbar und damit ohne Weiteres haltbar. Der Gemeinderat
Wollerau hat am 18. Oktober 2010 über das Baugesuch entschieden, womit das 
Gesuch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Baureglements am 18. Februar
2011 nicht mehr hängig gewesen ist.

7.

7.1. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine (weitere) Verletzung der
Gemeindeautonomie. Bei der Frage der genügenden Einordnung eines Bauprojekts
komme der kommunalen Bewilligungsbehörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zu. Die Einschätzung des Gemeinderats Wollerau in seinem Beschluss vom 18.
Oktober 2010, wonach der geplante Antennenmast mit einer Höhe von 27 m aus
Sicht des Orts- und Landschaftsbildschutzes störend wirke, sei vertretbar.
Zudem würden vorliegend selbst bei Anwendbarkeit des bisherigen Baureglements
erhöhte Anforderungen gelten, da die Mobilfunkanlage im Sichtbereich besonders
schöner Landschaften geplant sei.

7.2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 aBauR/Wollerau sind Bauten und Anlagen so zu
gestalten, dass sie hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung das massgebliche
Landschafts-, Orts- und Strassenbild nicht stören (sog. negative
Ästhetikklausel). Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und
Anlagen sowie deren Umgebung gelten nach Art. 22 lit. b und c aBauR/Wollerau in
besonders schönen Landschaften und bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder
Landschaftsbild wesentlich beeinflussen.

7.3. Wie die Vorinstanz und die Beschwerdeführer übereinstimmend und zutreffend
ausführen, kommt der kommunalen Baubewilligungsbehörde in Fragen der Ästhetik
und des Ortsbildschutzes ein erheblicher Beurteilungsspielraum und damit
Autonomie zu. Die kantonalen Behörden greifen einzig ein, wenn sich die
Würdigung der Baubewilligungsbehörde nicht vertreten lässt. Entgegen der
Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz insoweit nicht verkannt, dass
ihr im Gegensatz zum Regierungsrat lediglich eine Sachverhalts- und
Rechtskontrolle, nicht aber eine Ermessenskontrolle zukommt.
In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, rund um den vorgesehenen
Standort der Mobilfunkanlage bestehe keine Landschaftsschutzzone, und es könne
nicht von einer unberührten Landschaft oder einem einheitlich gestalteten
Ortsbild gesprochen werden. Der Regierungsrat habe daher die Einordnung der
Mobilfunkanlage zu Recht nicht unter dem Blickwinkel von Art. 22 aBauR/
Wollerau, sondern einzig im Lichte des Beeinträchtigungsverbots gemäss Art. 21
Abs. 1 aBauR/Wollerau geprüft. Die Umgebung des Standorts sei, wie der
Regierungsrat zutreffend festgehalten habe, geprägt durch die Autobahn und das
Eisenbahntrassee. Der schmale Mast der Antenne bewirke in keiner Hinsicht eine
besonders geartete visuelle Beeinträchtigung. Der Gemeinderat habe seine
gegenteilige Auffassung nur sehr pauschal begründet. Im Ergebnis habe der
Regierungsrat mit seinem Entscheid nicht in den Autonomiebereich der Gemeinde
eingegriffen.

7.4. Wie sich aus der anlässlich des Augenscheins des Regierungsrats erstellten
Fotodokumentation ergibt, ist die Einschätzung der Vorinstanz, die geplante
Mobilfunkanlage käme nicht in einer besonders schönen Landschaft zu stehen,
nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zu
Art. 21 aBauR/Wollerau. Wie im angefochtenen Entscheid willkürfrei festgestellt
worden ist, ist das Landschaftsbild stark geprägt durch die bereits bestehenden
Infrastrukturanlagen, nämlich durch die doppelspurige Autobahn mit
Schallschutzwänden und das Eisenbahntrassee; dabei durchbrechen die
Fahrleitungen und die Leitungsmasten der Eisenbahn die Silhouette der ohnehin
heterogenen Siedlung. Vor diesem Hintergrund verletzt die Schlussfolgerung der
kantonalen Behörden, der schmale Antennenmast mit einem Durchmesser zwischen 30
und 66 cm wirke sich offensichtlich nicht störend aus bzw. die gegenteilige
Auffassung des Gemeinderats sei nicht vertretbar, kein Bundesrecht.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die
Beschwerdeführer haben die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner
unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt
Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wollerau, dem Amt für
Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, dem Bundesamt für
Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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