Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.449/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_449/2012

Urteil vom 25. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.

Gegenstand
Sprachenregelung theoretische Zusatzprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 4. März 2011 stellte das Strassenverkehrsamt des Kantons
Aargau fest, dass X.________, wohnhaft in der Türkei, für den Erwerb des
schweizerischen Führerausweises der Kategorie C zusätzlich zu einer
Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen muss, dass er die in der Schweiz für
solche Führer geltenden Regelungen kennt. Zudem stellte das
Strassenverkehrsamtsamt in seiner Verfügung fest, dass es eine
Zusatztheorieprüfung in einer Fremdsprache - sei es in schriftlicher Form, sei
es mit Hilfe einer Direktübersetzung durch einen Dolmetscher - nicht
durchführen darf.

Eine von X.________ gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das
kantonale Departement für Volkswirtschaft und Inneres mit Entscheid vom 15.
November 2011 ab. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ gegen diesen
Entscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21.
Juni 2012 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 11. September 2012 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 21. Juni 2012 sei aufzuheben, und das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen
ihm das Ablegen der theoretischen Zusatzprüfung mit Hilfe eines
Türkisch-Dolmetschers zu ermöglichen.

Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel und den Beizug der
Vorakten (Art. 102 Abs. 1 und 2 BGG).

Erwägungen:

1.
Nach der Gerichtsurkunde, mit welcher der angefochtene Entscheid dem
Beschwerdeführer zugestellt wurde, wurde ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts
am 4. Juli 2012 eröffnet. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1
BGG) begann somit am 5. Juli 2012 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung
des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG - am 4. September 2012.

Nach Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden. Im Falle der elektronischen Zustellung ist die Frist gewahrt,
wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Bundesgerichts vor Ablauf der Frist
durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (Art. 48 Abs. 2
BGG). Die Einzelheiten der elektronischen Zustellung sind im Reglement des
Bundesgerichts vom 5. Dezember 2006 über den elektronischen Rechtsverkehr mit
Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer, SR 173.110.29) geregelt.

Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde dem Bundesgericht am 11.
September 2012 zunächst als einfache, unverschlüsselte E-mail ein, welche die
Anforderungen an eine elektronische Zustellung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BGG
nicht erfüllte. Zusätzlich sandte er die Beschwerde am gleichen Datum als
eingeschriebene Briefpostsendung aus der Türkei an das Bundesgericht, welche
bei der Schweizerischen Post am 14. September 2012 einging. Da die
Beschwerdefrist bereits am 4. September 2012 endete, erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich verspätet. Auf die Beschwerde kann somit im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden.

2.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wären die Gerichtskosten
grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es erscheint
jedoch unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem
Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag