Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.445/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_445/2012

Urteil vom 26. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti,

gegen

Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus,
Administrativmassnahmen, Postgasse 29, 8750 Glarus.

Gegenstand
Abklärung der Fahreignung / vorsorglicher Sicherungsentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus, I. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am damaligen Wohnort von X.________ wurden am 25. November 2011 anlässlich
einer Hausdurchsuchung eine Hanf-Indooranlage sowie etliche zur Verarbeitung
der Hanfprodukte notwendige Utensilien sichergestellt. Mit Rapport der
Kantonspolizei St. Gallen vom 10. Februar 2012 wurde X.________ wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Am 23.
März 2012 verfügte die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, X.________ habe sich zur Abklärung
seiner Fahreignung auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
am Institut für Rechtsmedizin Zürich zu unterziehen, im Säumnisfall müsste sein
Führerausweis vorsorglich entzogen werden und die Nichtbefolgung dieser
Anordnung werde gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft (Dispositiv-Ziffer 1).

B.
Eine von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Glarus am 18. Juli 2012 im Wesentlichen ab. In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde änderte es allerdings gewisse Modalitäten der Anordnung der
Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendstaatsanwaltschaft. Die
Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 23. März 2012 formulierte es neu wie
folgt:
"X.________ hat sich zur Abklärung seiner Fahreignung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, für welche er vom Institut
für Rechtsmedizin Zürich aufgeboten wird. Leistet er dem Aufgebot ohne
zureichende Gründe keine Folge, wird ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 30
VZV bis zur Abklärung allfälliger Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2
bzw. Art. 16d Abs. 1 SVG vorsorglich entzogen.
Der Beschwerdeführer hat innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung für
die Erstellung des verkehrsmedizinischen Gutachtens einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- zu bezahlen, welcher ihm bei Bejahung seiner Fahreignung
zurückerstattet wird.
Die Nichtbeachtung dieser Anordnung wird gemäss Art. 292 StGB mit Busse
bestraft."

C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat X.________ am 13. September 2012
Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 23. März 2012. Die Vorinstanz
und die Abteilung Administrativmassnahmen der Staats- und Jugendanwaltschaft
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das vom Bundesgericht zur
Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Strassen beantragt ebenfalls, die
Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 9. November 2012 hält der
Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Entscheid vom 18. Juli 2012, mit welchem das
Verwaltungsgericht im Hinblick auf einen allfälligen Führerausweisentzug wegen
fehlender Fahreignung die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers bestätigte. Es handelt sich
um einen das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliessenden
Zwischenentscheid, der unter bestimmten Umständen geeignet ist, die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zu erfüllen (vgl. Urteil
1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Ob diese Voraussetzungen
vorliegend gegeben sind, ist angesichts der vorinstanzlich angeordneten
Rückerstattung der Vorschussleistung bei Bejahung der Fahreignung zweifelhaft,
kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen jedoch offen bleiben.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Vereinigung der vorliegenden Beschwerdesache
mit dem von Y.________ am 13. September 2012 eingeleiteten Beschwerdeverfahren
1C_446/2012. Die beiden Beschwerden betreffen nicht den gleichen
vorinstanzlichen Entscheid und der zu beurteilende Sachverhalt ist nicht völlig
identisch. Obwohl sich teilweise die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die
Verfahren 1C_445/2012 und 1C_446/2012 nicht zu vereinigen.

3.
3.1 Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die
Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG in der bis
zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 sowie Abs. 2
lit. c SVG in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Der Führerausweis
wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen
fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit
entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst
(Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird bejaht, wenn die Abhängigkeit
von Drogen derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der
Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu
setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf
fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der
Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten,
oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; 127 II
122 E. 3c S. 126 mit Hinweisen). Ein regelmässiger, aber kontrollierter und
mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine
fehlende Fahreignung. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten der Person,
ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und ihre
Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a mit Hinweisen).

3.2 Art. 15d Abs. 1 SVG ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft und hält fest,
dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel
an der Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt
Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung
bestehen (lit. a-e). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren unter dem
Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche
die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial
aufweisen (lit. b).
Bereits unter dem im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids geltenden Recht
hatte die zuständige Behörde im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug
des Führerausweises die erforderlichen Abklärungen zu treffen, wenn Anzeichen
vorlagen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Bei Verdacht auf
eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung
angeordnet werden, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (Urteile 1C_248/2011 vom 30.
Januar 2012 E. 4 sowie 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2). Hingegen
wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend
vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt
hat. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten von Art. 15d Abs. 1 SVG
festzuhalten, zumal es sich bei der Aufzählung von Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG
nach dem klaren Gesetzeswortlaut um eine nicht abschliessende Aufzählung
handelt (vgl. Vernehmlassung des Bundesamts für Strassen vom 29. Oktober 2012
sowie die Botschaft zu Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8500 Ziff.
2.1).

3.3 Verweigert eine Person bei Massnahmen zur Untersuchung der Fahreignung die
Mitwirkung, können daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden
(BGE 124 II 559 E. 5a, S. 569). Bestehen ernsthafte Bedenken an der
Fahreignung, kann der Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens
vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27.
Oktober 1976 [VZV; SR 745.51]).

4.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Anordnung der
verkehrsmedizinischen Untersuchung stelle einen unverhältnismässigen und damit
unzulässigen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar. Er sei in der Lage,
zwischen Cannabiskonsum und Strassenverkehr zu unterscheiden, und es lägen
keine Indizien und Anhaltspunkte vor, die an seiner Fahrfähigkeit zweifeln
lassen würden.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt nicht, die Vorinstanz habe den
entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt,
weshalb auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen ist
(vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Gestützt auf eine
polizeiliche Einvernahme vom 25. November 2011, ein von der
Strafuntersuchungsbehörde in Auftrag gegebenes Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin St. Gallen vom 30. Januar 2012 sowie die Aussagen des
Beschwerdeführers im Verfahren vor der Abteilung Administrativmassnahmen der
Staats- und Jugendanwaltschaft hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht
festgestellt, der Beschwerdeführer konsumiere seit ungefähr 17 Jahren
regelmässig Cannabis. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe er
ausgesagt, dass er jeden Abend zwischen zwei und zehn Joints rauche. Dass er -
wie im erstinstanzlichen Verfahren angegeben - Cannabis nur gelegentlich
konsumiere, werde durch das Gutachten vom 30. Januar 2012 widerlegt. Mit diesem
seien nämlich THC- bzw. THC-COOH-Gehalte in seinem Haar von mindestens 0.09 ng/
mg bzw. 4.6 pg/mg nachgewiesen worden, was mit einem regelmässigen, unter
Umständen täglichen Cannabiskonsum vereinbar sei. Obwohl der Beschwerdeführer
seit längerer Zeit gewohnheitsmässig Cannabis konsumiere, nehme er regelmässig
am Strassenverkehr teil. Ausserdem sei er bereits einmal wegen Fahrens unter
Cannabiseinfluss verurteilt worden.
4.2
4.2.1 Die Annahme, eine Person konsumiere gelegentlich Cannabis, rechtfertigt
die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht, wenn keine
weiteren konkreten Hinweise auf eine allenfalls fehlende Fahreignung bestehen.
Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Alkohol oder anderen Drogen
mischt, ist nämlich in der Regel in der Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen
als solche zu erkennen und danach zu handeln. Demgegenüber ist bei andauerndem,
regelmässigem und gleichzeitig hohem Cannabiskonsum von einer mindestens
geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem
Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (Urteil 6A.11/2006
vom 13. April 2006 E. 3.3).
4.2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren
regelmässig Cannabis konsumiert. Es ist davon auszugehen, dass er vor der
Anordnung der umstrittenen Massnahme Cannabis über einen längeren Zeitraum
täglich oder mindestens mehrmals pro Woche und mutmasslich in hoher Menge
konsumiert hat. Die Vorinstanz durfte in diesem Zusammenhang auch
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung
ausgesagt hat, er rauche jeden Abend zwischen zwei und zehn Joints. Zwar hat er
diese Aussage im Verfahren vor der Entzugsbehörde wieder relativiert. Das
widersprüchliche Aussageverhalten hat aber nicht dazu beigetragen, die
bestehenden Anzeichen für eine möglicherweise fehlende Fahreignung zu
widerlegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor einigen Jahren wegen
Fahrens unter Cannabiseinfluss verurteilt worden ist. Es liegen somit konkrete
Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers wecken. Die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung
ist damit verhältnismässig und gerechtfertigt (vgl. auch Vernehmlassung des
Bundesamts für Strassen vom 29. Oktober 2012). Für die Anordnung der
verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht erforderlich ist der Nachweis, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage wäre, Drogenkonsum und
Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, zumal die umstrittene
Anordnung gerade auch der Klärung dieser Frage dient.
4.2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der verkehrsmedizinischen
Untersuchung vorbringt, lässt diese nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.
Unbehilflich ist zunächst der Vergleich zwischen den in seinem Haar
festgestellten THC- und THC-COOH Werten und den vom Bundesgericht in BGE 130 IV
32 beurteilten THC- und THC-COOH Werten im Blut eines Fahrzeuglenkers: Die in
Blutanalysen gemessenen Werte lassen sich nicht (direkt) mit den Werten
vergleichen, die aufgrund einer Haaranalyse gewonnen wurden, welche den
Nachweis von Cannabiskonsum im Gegensatz zur Blutanalyse über einen Zeitraum
von mehreren Monaten ermöglicht. Ob sodann vom Cannabiskonsum des
Beschwerdeführers auf eine Sucht im medizinischen Sinne geschlossen werden kann
oder nicht, ist nicht massgebend, zumal sich der Suchtbegriff des
Verkehrsrechts (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht mit dem medizinischen Suchtbegriff
deckt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 87). An der Zulässigkeit der Anordnung der
verkehrsmedizinischen Untersuchung ändert angesichts seines andauernden,
regelmässigen und mutmasslich hohen Cannabiskonsums auch der Einwand des
Beschwerdeführers nichts, ihm sei in Bezug auf die letzten Jahre kein
Fehlverhalten im Strassenverkehr nachzuweisen. Weiter ist unter den gegebenen
Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine verkehrsmedizinische
Untersuchung angeordnet hat, ohne dem Beschwerdeführer gleichzeitig gestützt
auf Art. 30 VZV den Führerausweis vorsorglich zu entziehen (vgl. Urteil 1C_248/
2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch
aus dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 15d Abs. 1 SVG nichts zu
seinen Gunsten ableiten (vgl. E. 3.2 hiervor).

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem
Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Mattle

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