Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.437/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_437/2012

Urteil vom 21. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. E.________ AG,
2. F.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel,

Gemeinderat Feusisberg,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
handelnd durch das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz,
Departementsekretariat.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Gestaltungsplan N.________; Einsprachebefugnis),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III,
vom 24. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 12. April 2011 ersuchten die E.________ AG sowie F.________ als
Eigentümer der in der Kernzone B der Gemeinde Feusisberg liegenden Grundstücke
L.________ um Erlass des von der M.________ AG verfassten Gestaltungsplanes
"N.________". Dieser wurde am 15. April 2011 öffentlich aufgelegt. In der Folge
erhob unter anderem die Interessengemeinschaft (IG) R.________ Einsprache. Die
Einsprache war unterzeichnet von B.________ (Präsident), C.________,
A.________, D.________ und H.________. Mit Beschluss vom 16. Juni 2011 trat der
Gemeinderat Feusisberg auf die Einsprache nicht ein. Gleichentags erliess er
mit separatem Beschluss den Gestaltungsplan.
A.b Am 27. März 2012 wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz eine gegen den
Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.
A.c Mit Entscheid vom 24. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, Kammer III, eine gegen den Regierungsratsentscheid gerichtete
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer
Verfassungsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 12. September 2012 an das
Bundesgericht beantragen A.________, B.________, C.________ und D.________, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben; sinngemäss ersuchen sie weiter
darum, das Verwaltungsgericht anzuweisen, den unteren Instanzen die nötigen
Anweisungen für die Fortsetzung des Verfahrens zu erteilen. Zur Begründung
berufen sie sich im Wesentlichen auf die Verletzung von Art. 5, 8 und 9 BV, von
kantonalem und interkantonalem Recht sowie von Art. 95 und 96 BGG.

C.
Die E.________ AG und F.________ sowie der Regierungsrat und das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Feusisberg hat auf eine
Stellungnahme verzichtet.

D.
A.________, B.________, C.________ und D.________ äusserten sich mit Replik vom
7. Dezember 2012 nochmals zur Sache.

E.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat ausdrücklich auf zusätzliche
Ausführungen verzichtet. Weitere Rechtsschriften gingen beim Bundesgericht
nicht mehr ein.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden in
Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem
Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz
enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Nach Art. 34 Abs. 1 RPG gelten für die
Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 133 II 409 E. 1.1 S. 411).

1.2 Streitgegenstand ist einzig die Frage der Einsprachebefugnis der vier
beschwerdeführenden Privatpersonen im Zusammenhang mit der Anfechtung des
Gestaltungsplanes "N.________" vor dem Gemeinderat Feusisberg als nach
schwyzerischem Recht für die Behandlung von Einsprachen gegen Gestaltungspläne
in seiner Gemeinde zuständige Behörde. Soweit sich die Beschwerdeführer
inhaltlich zur Rechtmässigkeit der Einsprache äussern, kann daher auf die
Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

1.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner erweist sich die anwendbare
30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG als gewahrt. Nachdem der
angefochtene Entscheid am 31. Juli 2012 versandt wurde, wie die
Beschwerdegegner selbst darlegen, begann die Frist wegen des Fristenstillstands
vom 15. Juli bis zum 15. August gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG erst am 16.
August 2012 zu laufen. Die Beschwerdeschrift wurde am 12. September 2012 und
damit innert der Frist bei der Schweizerischen Post aufgegeben.

1.4 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat
(lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid besonders berührt, soweit
es um ihre Einsprachebefugnis geht, und haben insoweit auch ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Die
Beschwerdegegner bestreiten die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer 2-4 mit
der Begründung, diese hätten vor dem Verwaltungsgericht nicht in eigenem Namen,
sondern nur als Mitglieder der Interessengemeinschaft Beschwerde geführt, womit
sie nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hätten, weshalb es ihnen
an der formellen Beschwer fehle. Indessen hat das Verwaltungsgericht zwar eine
Beschwerdebefugnis der Interessengemeinschaft im Sinne der Verbandsbeschwerde
verneint, die Mitglieder aber als beschwerdeführende Individualpersonen
behandelt, soweit sie in eigenem Namen Beschwerde erhoben hätten (vgl. E. 4.1
und 5 in Verbindung mit E. 3 des angefochtenen Entscheids). Inhaltlich hat die
Vorinstanz denn auch die Einsprachebefugnis aller Beteiligten geprüft, womit
diesen die Beschwerdebefugnis vor dem Bundesgericht nicht abgesprochen werden
kann.

1.5 Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82
ff. BGG offen steht, ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG ausgeschlossen, wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung sowie aus Art. 113
BGG ergibt.

2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 lit. a-c
BGG) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden.

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer
muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere
Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht
grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4 S.
254 f.).

2.3 Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die tatsächlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts und es gibt auch keine Hinweise für die
offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen,
weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführer rügen jedoch ausdrücklich
einen Verstoss gegen Art. 5, 8 und 9 BV, gegen kantonales und interkantonales
Recht sowie gegen Art. 95 und 96 BGG. Wieweit diese beiden letzteren
Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes verletzt worden sein sollten, wird
indessen nicht dargelegt, ebensowenig worin ein Verstoss gegen die
rechtsstaatlichen Grundsätze von Art. 5 BV und das Rechtsgleichheitsgebot
gemäss Art. 8 BV sowie gegen interkantonales Recht liegen soll. Nicht gerügt
werden kann mit der Beschwerde an das Bundesgericht überdies, dass kantonales
Gesetzesrecht verletzt worden sein soll. Auf alle diese Punkte ist mithin nicht
einzugehen. Das Bundesgericht kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen
Gesetzesrechts immerhin auf Vereinbarkeit mit Bundesrecht hin überprüfen, wozu
auch dessen willkürfreie Umsetzung im Sinne von Art. 9 BV zählt. Die
entsprechende Rüge wird in der Beschwerdeschrift rechtsgenüglich begründet.
Nebst dieser Verfassungsbestimmung werden darin ergänzend die Art. 33 RPG und
89 BGG sowie, zumindest sinngemäss, Art. 111 BGG angerufen. Die
Beschwerdeschrift enthält auch dazu eine ausreichende Begründung. In diesen
Punkten erweist sich die Beschwerde demnach als zulässig.

2.4 Schliesslich dürfen nach Art. 99 BGG neue Tatsachen und Beweismittel nur so
weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, kann auf
sämtliche neuen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten nicht eingegangen werden.

3.
3.1 Nach Art. 111 BGG muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen
als Partei beteiligen können, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht
berechtigt ist, und dabei mindestens die Rügen gemäss Art. 95-98 BGG erheben
können. Der in dieser Bestimmung enthaltene Grundsatz der Einheit des
Verfahrens schliesst die Anforderung mit ein, dass vor den dem Bundesgericht
vorgeschalteten unteren Instanzen die Rechtsmittelbefugnis wenigstens im
gleichen Umfang gewährt wird wie vor dem Bundesgericht selbst. Art. 33 RPG
wiederholt diesen Grundsatz für das Raumplanungsrecht sogar ausdrücklich.
Danach muss das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen
und Nutzungspläne gemäss dem Raumplanungsgesetz vorsehen, wobei die
Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu gewährleisten
ist (BGE 136 II 281 E. 2.1 S. 283 f.). Massgeblich sind die in Art. 89 Abs. 1
BGG definierten Anforderungen. Verlangt wird neben der formellen Beschwer, dass
der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache
verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids zieht. Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b
und lit. c BGG hängen eng zusammen. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand
muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein
schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche
Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst
werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2010 vom 9. März 2011 E. 2.2 in:
URP 2011 S. 336; BGE 133 II 400 E. 2.2 S. 404 f. mit Hinweisen. Zur
Beschwerdebefugnis bei Nachbarbeschwerden: BGE 133 II 181 E. 3.2.2 mit
Hinweisen; ZBl 111/2010 S. 403 E. 2.4).

3.2 Nach § 30 Abs. 3 des schwyzerischen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai
1987 (PBG) kann gegen den Erlass eines Gestaltungsplanes während der
Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erheben, wer durch den Plan oder die
Sonderbauvorschriften berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse hat. Nach § 65 der schwyzerischen Verordnung vom 6.
Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) ist zu einer Einsprache
befugt, wer ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse dartut.
Demgegenüber übernimmt die jüngere Bestimmung von § 37 Abs. 1 VRP für die
allgemeine Definition der Rechtsmittelbefugnis in der schwyzerischen
Verwaltungsrechtspflege die Regelung von Art. 89 Abs. 1 BGG, sieht also
insbesondere vor, dass die Person, die ein Rechtsmittel erhebt, vom
angefochtenen Entscheid oder der angefochtenen Verfügung besonders berührt ist.

4.
4.1 Zur Bestimmung der Einsprachebefugnis im vorliegenden Fall stützten sich
die Vorinstanzen auf § 37 Abs. 1 VRP. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber
der Ansicht, einschlägig seien die Anforderungen gemäss § 30 Abs. 3 PBG bzw. §
65 VRP, weshalb insbesondere nicht ein besonderes Berührtsein durch den
angefochtenen Gestaltungsplan erforderlich sei, sondern die grundsätzliche
Betroffenheit für sich allein genüge.

4.2 Indem die Vorinstanzen sich auf § 37 VRP stützten, der Art. 89 Abs. 1 BGG
nachgebildet ist, wendeten sie dieselben Kriterien an, wie sie für die
Legitimation im bundesgerichtlichen Verfahren gelten. Insofern haben sie die
Legitimationsvoraussetzungen nicht enger gefasst. Dass die Rechtsmittelbefugnis
in den unterinstanzlichen Verfahren in einem weiteren Sinne gewährt werden muss
als vor dem Bundesgericht, verlangt weder Art. 111 BGG noch Art. 33 RPG. Der
angefochtene Entscheid verletzt mithin Bundesgesetzesrecht nicht.

4.3 Es kann sich mithin einzig fragen, ob das Verwaltungsgericht mit dem
angefochtenen Entscheid das kantonale Recht willkürlich auslegt und anwendet.
Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137
I 1 E. 2.4 S. 5; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; je mit Hinweisen).

4.4 Wie sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Vernehmlassung des
Regierungsrats ausgeführt wird, entspricht es konstanter Praxis der
Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen der
Einsprachebefugnis nach § 30 Abs. 3 PBG und § 65 VRP anhand von § 37 Abs. 1 VRP
zu definieren. Dieser wurde bewusst Art. 89 Abs. 1 BGG nachgebildet. Eine
Anpassung von § 65 VRP und § 30 Abs. 3 PBG ist gemäss den kantonalen Behörden
bloss versehentlich unterblieben. Die entsprechenden Ausführungen leuchten ein.
Es gibt keine Hinweise dafür, dass für die raumplanungs- und baurechtliche
Einsprachebefugnis etwas anderes gewollt war, und die Beschwerdeführer vermögen
ihre gegenteilige Auffassung mit keinerlei einschlägigen Anhaltspunkten ausser
dem ungeänderten Wortlaut von § 30 Abs. 3 PBG und § 65 VRP zu unterlegen;
namentlich nennen sie keine Stellen in den Materialien, die eine
Schlussfolgerung in ihrem Sinne nahe legen würden. Obwohl eine andere Auslegung
theoretisch auch möglich wäre, erweist sich diejenige der Vorinstanzen
jedenfalls nicht als willkürlich. Insbesondere erscheint sie geeignet, die
Einsprachebefugnis effizient dafür einzusetzen, dass die Einsprache nicht als
unerwünschtes Popularrechtsmittel dient. Die zur Nachbar- und
Konkurrentenbeschwerde entwickelten Rechtsgrundsätze genügen durchaus, um dort
die Einsprachelegitimation zu gewähren, wo eine solche schutzwürdig erscheint.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Auslegung des schwyzerischen Rechts zur
Einsprachebefugnis anhand der Legitimation zur Beschwerde an das Bundesgericht
in einem anderen Fall geschützt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005
vom 20. Dezember 2005); obwohl es damals noch um die Umsetzung alten Rechts
ging, so lassen sich doch entsprechende Parallelen zum vorliegenden Fall
ziehen, zumal der schwyzerische Gesetzgeber die Kongruenz der Rechtsordnungen
durch Anpassung von § 37 Abs. 1 VRP gerade anstrebte.

4.5 Erweist sich die Auslegung des kantonalen Rechts mithin nicht als
willkürlich, so ist lediglich noch zu prüfen, ob dies auch auf dessen Anwendung
im vorliegenden Einzelfall zutrifft.
4.5.1 Zunächst ist nicht unhaltbar, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern
die Einsprachebefugnis als vom Projekt möglicherweise berührte Konkurrenten
abspricht. Die Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein,
genügt zur Beschwerdelegitimation nämlich nicht. Erforderlich ist eine
spezifische Beziehungsnähe, die sich aus einer einschlägigen
wirtschaftspolitischen oder sonstigen speziellen gesetzlichen Regelung wie etwa
durch Kontingentierungen, Bedürfnisklauseln oder Monopoleinräumungen oder durch
eine sonstige privilegierte Behandlung ergibt (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 1.1 nicht publ. in: BGE 136 II
291; BGE 127 II 264 E. 2c und E. 2h f. S. 269, 271 f.; 125 I 7 E. 3d-g S. 9
ff.; BERNHARD WALDMANN, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, N. 23 ff.). Einen solchen
Zusammenhang legen die Beschwerdeführer nicht dar, und er ist auch nicht
ersichtlich.
4.5.2 Sodann durfte das Verwaltungsgericht in örtlicher Hinsicht gestützt auf
die aktenkundigen Situationspläne willkürfrei davon ausgehen, dass die
erforderliche räumliche Beziehungsnähe nicht gegeben ist (vgl. dazu etwa BGE
136 II 281; WALDMANN, a.a.O., N. 21 ff.). Erneut vermögen die Beschwerdeführer
nicht zu belegen, und es geht auch nicht aus den Akten hervor, dass sich ihre
Liegenschaften in beachtenswerter naher Beziehung zum Baugrundstück befinden,
weshalb massgebliche Auswirkungen auf ihr Grundeigentum zu befürchten sind.
Eine gewisse örtliche Nähe ist dabei unerlässlich, und die Auswirkungen auf die
Liegenschaften müssten nach Art und Intensität so beschaffen sein, dass sie
auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden würden. Weder
liegen die Grundstücke der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe zum
Bauprojekt, noch vermögen diese entscheidende immissionsträchtige Einwirkungen
auf ihre Grundstücke darzutun. Dass sich unter Umständen durch das Bauprojekt
eine neue verkehrsmässige Situation ergeben kann, genügt dafür nicht, solange
die befürchteten Beeinträchtigungen nicht deutlich wahrnehmbar sind (vgl. BGE
136 II 281 E. 2.3.2 S. 285 f.). Ein solcher qualifizierter Zusammenhang ist
nicht ersichtlich. Im Ergebnis läuft der Standpunkt der Beschwerdeführer eben
doch darauf hinaus, dass sich diese vor allem in ihrer gewerblichen Stellung
gefährdet erachten, ohne dass dafür, wie bereits dargelegt, eine massgebliche,
sie besonders treffende Benachteiligung ursächlich wäre. Insgesamt ist es
demnach nicht willkürlich, wenn die Vorinstanzen den Beschwerdeführern die
Einsprachebefugnis abgesprochen haben.

5.
5.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer
unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 65 BGG).
Überdies haben sie unter Solidarhaft den Beschwerdegegnern als Solidargläubiger
für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung
auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner als Solidargläubiger für das
bundesgerichtliche Verfahren unter Solidarhaft mit Fr. 4'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Feusisberg, dem Regierungsrat
des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Uebersax