Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.432/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_432/2012

Urteil vom 14. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. David Dussy,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt,
Feuerpolizei des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Baubewilligung; Kostenregelung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Mai 2012
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht.

Sachverhalt:

A.

 X.________ ist Eigentümerin der Liegenschaft Nr. yyy an der ...strasse zzz in
Basel. Am 5. März 2010 besichtigte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Basel-Stadt die Liegenschaft. Dabei erkannte es bauliche Änderungen im
Untergeschoss und Garten sowie Sanierungsarbeiten an den Badezimmern und Küchen
der Wohnungen. Am 23. August 2010 erteilte es X.________ die nachträgliche
Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Die Nebenbestimmungen betrafen
insbesondere Massnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes.

 Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission des
Kantons Basel-Stadt - nach Durchführung eines Augenscheins auf der Liegenschaft
- am 26. Januar 2011 ab.

B.

 Dagegen erhob X.________ beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
Rekurs. Nachdem das Gericht einen Augenschein vorgenommen hatte, hiess es den
Rekurs am 4. Mai 2012 teilweise gut und hob bestimmte Brandschutzauflagen auf.
Es sprach X.________, obschon sie überwiegend obsiegte, keine
Parteientschädigung zu. Es begründete seinen Entscheid damit, X.________ sei
dafür verantwortlich, dass die Baurekurskommission trotz gehöriger Ankündigung
nicht alle Räumlichkeiten habe besichtigen können und das Urteil so auf einen
unvollständigen Sachverhalt habe stützen müssen.

C.

 Gegen den Kostenentscheid des Appellationsgerichts führt X.________ Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das Urteil des
Appellationsgerichts aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung von Fr.
9'550.-- (zzgl. MwSt) für das Verfahren vor der Baurekurskommission sowie eine
solche von Fr. 11'225.-- (zzgl. MwSt) für das Verfahren vor dem
Appellationsgericht zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur erneuten
Entscheidung über die Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 Das Appellationsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Feuerpolizei hat
sich nicht vernehmen lassen.

 X.________ hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.

 Beim angefochtenen Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen
Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art.
90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt. Es ist darauf einzutreten.

2.

 Angefochten ist einzig der vorinstanzliche Parteikostenentscheid. Darin wurde
der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen, obschon sie
überwiegend obsiegte.

3.

 Nach der Rechtsprechung besteht im kantonalen Beschwerdeverfahren von
Bundesrechts wegen kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Parteientschädigung
(zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin anwendbare Rechtsprechung: BGE 117 V 401 E.
II/1b S. 403 f.).

 Es ist insoweit kantonalem Recht überlassen, die Verlegung der Parteikosten zu
regeln. Das Bundesgericht hat den kantonalen Entscheid immerhin daraufhin zu
überprüfen, ob die Anwendung der kantonalen Bestimmungen Bundesrecht verletzt,
insbesondere gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstösst (BGE 125 V 408 E.
3a S. 409).

 Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür nach Art. 9 BV in der
Rechtsanwendung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die von den
kantonalen Behörden gewählte ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Behörde
nur dann ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Es hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit
Hinweisen).

 Das Willkürverbot gemäss § 10 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23.
März 2005 (SG 111.100), auf das sich die Beschwerdeführerin zusätzlich beruft,
geht nicht über den dargelegten Gehalt von Art. 9 BV hinaus (vgl. MARKUS
SCHEFER/ANDREA ZIEGLER, Die Grundrechte der Kantonsverfassung Basel-Stadt, in:
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt
[nachfolgend: Handbuch], 2008, S. 80 f.). Der betreffenden Rüge kommt daher
keine selbstständige Bedeutung zu.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz sei in Willkür
verfallen, weil sie sich in Anwendung von § 30 des Gesetzes des Kantons
Basel-Stadt über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928
(SG 270.100; VRPG) nicht auf das Erfolgs-, sondern das Verursacherprinzip
gestützt habe.

 Gemäss § 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG kann die unterliegende Partei, die Vorinstanz
oder die verfügende Behörde zu einer Parteientschädigung an die obsiegende
Partei verurteilt werden.

 Diese Bestimmung folgt im Grundsatz dem Erfolgs- bzw. Unterliegerprinzip.
Danach hat die unterliegende die obsiegende Partei nach Massgabe des
Prozessausgangs für die Parteikosten zu entschädigen. Gleichzeitig handelt es
sich bei § 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG um eine Kann-Vorschrift. Damit räumt sie den
kantonalen Behörden ein Ermessen ein, in begründeten Fällen vom Erfolgsprinzip
abzuweichen und der obsiegenden Partei keine oder eine gekürzte
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. ebenso Urteile 1C_98/2012 vom 7. August
2012 E. 9.3; 9C_911/2007 vom 23. Juni 2008 E. 2.3; 1P.669/2000 vom 26. März
2001 E. 2e). Dass § 30 Abs. 1 Satz 2 VRPG entgegen seinem Wortlaut kein solches
Ermessen enthielte und der obsiegenden Partei einen Anspruch auf
Parteientschädigung gewährleistete, geht weder aus den von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Gesetzesmaterialien noch der
einschlägigen Praxis hervor (vgl. Ratschlag Nr. 9347 betreffend Teilrevision
des VRPG vom 4. Juni 2004, S. 7; Stephan Wullschleger/Andreas Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 6/
2005, S. 310 mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung). Das betreffende
Vorbringen der Beschwerdeführerin ist danach unbegründet.

 Als möglicher Grundsatz, welcher ein Abweichen von der Kostenverlegung nach
dem Prozessausgang rechtfertigt, gilt nach der Rechtsprechung das
Verursacherprinzip. Danach hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht
hat (BGE 125 V 373 E. 2b S. 375). So kann etwa keine Parteientschädigung
beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, es aber durch Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht bzw. Vernachlässigung seiner Mitwirkungsobliegenheit zu
verantworten hat, einen vermeidbaren Prozess geführt zu haben (Urteile U 260/05
vom 9. November 2005 E. 3, in: RKUV 2006 S. 245; 1P.89/1992 vom 22. Mai 1992 E.
4b; vgl. auch BGE 128 V 323 E. 1a S. 324; 98 Ib 506 E. 2 S. 509 f.).

 Wenn sich die Vorinstanz zur Verlegung der Parteikosten auf das
Verursacherprinzip stützt, hält das demnach vor dem Willkürverbot stand. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe das
Verursacherprinzip willkürlich angewendet.

 Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin das kantonale
Rechtsmittelverfahren durch ihr eigenes Verhalten zu verantworten. Ihr sei es
anzulasten, dass die Baurekurskommission trotz gehöriger Ankündigung ihren
Augenschein auf das Untergeschoss habe beschränken müssen und die Wohnungen
nicht habe besichtigen können. Die Baurekurskommission habe ihren Entscheid
dementsprechend auf einen unvollständigen Sachverhalt stützen müssen. Soweit
die Beschwerdeführerin mit ihrem Rekurs unterlegen sei und sich dadurch
gezwungen gesehen habe, den Rechtsweg ans Appellationsgericht zu beschreiten,
habe sie die damit verbundenen Parteikosten selbst zu tragen.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in tatsächlicher Hinsicht vor, sie
habe am Tag des Augenscheins mit ihrer Rechtsvertretung von 08.00 bis 10.30 Uhr
in der Wohnung des 5. Obergeschosses auf die Baurekurskommission gewartet. Es
sei ihr angesichts der Kälte nicht zumutbar gewesen, vor der Liegenschaft zu
warten. Die Wohnungstüren seien zwar geschlossen, aber nicht verriegelt
gewesen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt daher offensichtlich unrichtig
festgestellt.

 Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt
werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränken sich
dagegen auf Tatsachen, die für die entscheidende Frage, wer es zu verantworten
hat, dass die Beschwerdeführerin am Augenschein nicht teilnahm und die
Baurekurskommission den Sachverhalt nicht vollständig abklärte, nicht
wesentlich sind. Die Sachverhaltsrüge ist daher unbeachtlich.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin lässt die massgeblichen Umstände des
Augenscheins, wie sie die Vorinstanz festgestellt hat, unwidersprochen. Die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung findet zudem Stütze in den Akten.
Darauf ist abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG).

 Demnach kündigte die Baurekurskommission der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 11. Januar 2011 an, am 26. Januar 2011 um 08.40 Uhr auf der Liegenschaft
"...strasse zzz" einen Augenschein durchzuführen. Darin forderte sie die
Beschwerdeführerin auf, für den freien Zugang der Räumlichkeiten besorgt zu
sein. Im Weiteren lud sie diese ein, am Augenschein teilzunehmen. Nach ihrem
Eintreffen um 08.40 Uhr wartete die Baurekurskommission einige Minuten. Sie
klingelte an der Haustür und der beleuchteten Parterrewohnung und hielt im
Treppenhaus der Liegenschaft nach der Beschwerdeführerin Ausschau. Die Haustür
und die Türe zum Untergeschoss standen offen, nicht dagegen die Wohnungstüren.
In der Folge führte die Baurekurskommission den Augenschein ohne Beteiligung
der Beschwerdeführerin durch und beschränkte ihre Besichtigung auf das
Treppenhaus, das Untergeschoss und den Garten.

3.2.3. Die Beschwerdeführerin erblickt darin, dass die Baurekurskommission den
Augenschein ohne ihre Teilnahme durchführte, eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Da die Vorinstanz diesen Umstand bei der Kostenverlegung
nicht berücksichtigt habe, sei sie in Willkür verfallen.

 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht, an
der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Die zuständige Behörde hat den
Parteien die Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken - so etwa
an einem Augenschein teilzunehmen (BGE 121 V 150 E. 4a S. 152 mit Hinweisen).

 Unter den dargelegten Umständen (E. 3.2.2 hiervor) hat die Baurekurskommission
der Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit gegeben, am Augenschein
teilzunehmen. Die Gewährleistungspflicht geht denn auch nicht so weit, vor Ort
nach möglichen Teilnehmern zu suchen. So ist es unbehelflich, wenn die
Beschwerdeführerin vorbringt, in der Wohnung im 5. Obergeschoss der
Liegenschaft gewartet zu haben. Dass sie sich dort aufgehalten haben könnte,
war für die Behörden nicht erkennbar. Die Wohnungen hatten keine Namensschilder
und sonstige Hinweise zum Verbleib der Beschwerdeführerin fehlten. Um ihr
Teilnahmerecht wahrnehmen zu können, wäre es für die Beschwerdeführerin daher
angezeigt gewesen, sich zur vereinbarten Zeit im Eingangsbereich der
Liegenschaft aufzuhalten. Dies gilt umso mehr, als der Treffpunkt lediglich
allgemein mit "...strasse zzz" bezeichnet war. In Würdigung dieser
Gegebenheiten durfte die Baurekurskommission zu Recht davon ausgehen, dass die
Beschwerdeführerin dem Augenschein fernblieb und auf ihr Teilnahmerecht
verzichtete. Der Anspruch auf rechtliches Gehör war somit nicht verletzt.

 Demnach hatte die Vorinstanz keinen Verfahrensfehler der Baurekurskommission
zu heilen. Ein solcher Umstand, der bei der Kostenverlegung im
Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 107 Ia 1 E. 1 S. 3;
Urteil 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 9.3), lag daher nicht vor. Auch
insoweit hält der Kostenentscheid vor dem Willkürverbot stand. Die betreffende
Rüge geht danach fehl.

3.2.4. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, sie habe es nicht zu
verantworten, dass die Baurekurskommission die Wohnungen nicht besichtigt und
den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. Die Vorinstanz wende das
Verursacherprinzip bei der Kostenverlegung auch von daher willkürlich an.

 Nach § 18 VRPG i.V.m. § 5 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 7.
Juni 2000 betreffend die Baurekurskommission (SG 790.100; BRKG) hat die
Baurekurskommission den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der
Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien jedoch nicht davon, an der
Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Behörde hat die Betroffenen
darüber aufzuklären, worin ihre Mitwirkungspflicht im Einzelnen besteht. Wenn
den Behörden bestimmte Tatsachen nicht offen stehen, gebietet der Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dass ihnen die Parteien diese zugänglich
machen (im Grundsatz: BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f. mit Hinweisen; in Bezug
auf den Augenschein: CLÉMENCE GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en
procédure administrative, 2008, N. 713; für den Kanton Basel-Stadt: ALEXANDRA
SCHWANK, Das Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Handbuch, a.a.O., S.
465 mit Hinweisen).

 Die Baurekurskommission forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, die für den
Augenschein massgeblichen Räumlichkeiten zu öffnen. Offen standen einzig die
Haustür und die Türe zum Untergeschoss, die Wohnungstüren waren dagegen
geschlossen. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend festhält,
verzichtete die Beschwerdeführerin damit - für die Behörden erkennbar - einzig
für das Treppenhaus und das Untergeschoss, nicht aber für die Wohnungen auf die
Ausübung ihres Hausrechts; ob die Wohnungstüren verriegelt waren oder nicht,
ist dabei unerheblich (vgl. Art. 186 StGB; BGE 90 IV 74 E. 2a S. 77). Die
Untersuchungspflicht der Baurekurskommission konnte denn auch nicht so weit
gehen, unrechtmässig in Räume einzudringen. Wenn sie daher von einer
Besichtigung der Wohnungen absah und den Sachverhalt nicht vollständig abklären
konnte, hat dies die Beschwerdeführerin zu verantworten. Erst anlässlich des
Augenscheins vor dem Appellationsgericht machte diese die Wohnungen zugänglich
und kehrte folglich das vor, was ihr zur Sachverhaltsabklärung oblag.

 Ihrem säumigen Verhalten ist es demnach zuzuschreiben, im Rekurs vor der
Baurekurskommission unterlegen gewesen zu sein und so Anlass gehabt zu haben,
den Rechtsweg an die Vorinstanz zu beschreiten. In Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht hat sie damit erst vor der Vorinstanz die Voraussetzungen
ihres Obsiegens geschaffen. Unter diesen Umständen stellt das
Verursacherprinzip einen vertretbaren Grundsatz zur Verlegung der Parteikosten
dar (vgl. E. 3.1 oben; GRISEL, a.a.O., N. 811). Indem die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin für das Baurekurs- wie Appellationsverfahren die
Parteientschädigung verweigert hat, ist sie daher im Ergebnis weder in Willkür
verfallen noch hat sie ihr Ermessen missbraucht.

 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4.
Sie ist danach abzuweisen.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Basel-Stadt, der Feuerpolizei des Kantons Basel-Stadt und dem
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser

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