Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.431/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_431/2012

Urteil vom 3. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lars Heidbrink,

gegen

C.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Herrn Otto Angehrn,

Gemeinde Schwerzenbach, handelnd durch den Gemeinderat Schwerzenbach,
und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner.

Gegenstand
Gestaltungsplan,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2006 revidierte die Gemeindeversammlung
Schwerzenbach die kommunale Richt- und Nutzungsplanung und erliess mit den Art.
41 ff. der Bau- und Zonenordnung (BZO/Schwerzenbach) Sonderbauvorschriften für
die Industriezone Ifang. Nach diesen Bestimmungen dürfen im fraglichen Gebiet -
unter Beachtung einer näher geregelten Gestaltungsplanpflicht - auch
Wohnnutzungen realisiert werden (Art. 44 und 45 BZO/ Schwerzenbach).

Diesen Beschluss fochten die A.________ AG, Eigentümerin mehrerer Grundstücke
im Gebiet, und der Betreiber eines Sexclubs in der Liegenschaft Ifangstrasse
"..." bei der Baurekurskommission III des Kantons Zürich an. Diese wies die
Rekurse am 11. Juli 2007 ab. Die gegen diesen Rekursentscheid geführten
Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7.
Februar 2008 ab. Der Beschwerdeentscheid wurde von der A.________ AG nicht
angefochten; die vom Betreiber des Sexclubs erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil 1C_145/2008 vom 3. Juli 2008 ab.

B.
Die C.________ AG plant in der Industriezone Ifang eine Überbauung mit
gemischter Nutzung auf einem zwischen Bahnhofstrasse, Chimlibach und
Ifangstrasse gelegenen Areal. Zu diesem Zweck erarbeitete sie den privaten
Gestaltungsplan Ifang-Park mit Situationsplan und Vorschriften (GPV), beide
revidiert am 29. März 2011. Mit Beschluss vom 9. Mai 2011 stimmte der
Gemeinderat Schwerzenbach dem privaten Gestaltungsplan Ifang-Park zu und nahm
vom entsprechenden Planungsbericht Kenntnis.

Gegen diesen Beschluss erhoben die A.________ AG sowie die B.________ AG, die
neue Betreiberin des Sexclubs in der Liegenschaft Ifangstrasse "...", gemeinsam
Rekurs ans Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel
mit Entscheid vom 14. Dezember 2011 ab.

Gegen diesen Rekursentscheid gelangten die A.________ AG und die B.________ AG
am 31. Januar 2012 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Sie beantragten die Sistierung des Gestaltungsplanverfahrens und die Aufhebung
des Rekursentscheids.
Am 28. Februar 2012 genehmigte die Baudirektion des Kantons Zürich den privaten
Gestaltungsplan Ifang-Park.

Mit Urteil vom 12. Juli 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 31.
Januar 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
8. September 2012 beantragen die A.________ AG und die B.________ AG in der
Hauptsache, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 sei
aufzuheben, und die Sache sei an die Gemeinde Schwerzenbach zurückzuweisen zur
Anpassung des privaten Gestaltungsplans Ifang-Park ans übergeordnete
Planungsrecht. Das Plangenehmigungsverfahren für den privaten Gestaltungsplan
sei zu sistieren, und es sei die Haupterschliessung für die Industriezone Ifang
vor der Genehmigung des privaten Gestaltungsplans verbindlich festzusetzen.

Die C.________ AG, die Gemeinde Schwerzenbach und das Verwaltungsgericht
beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerinnen haben auf eine Stellungnahme
hierzu verzichtet.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), der eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG betrifft (BGE 133 II 249 E. 1.2
S. 251, 409 E. 1.1 S. 411). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht
vor.

Die Beschwerdeführerin 1 ist Eigentümerin der Liegenschaften Ifangstrasse
"...", "...", "..." und "..." in Schwerzenbach; die Beschwerdeführerin 2 ist
Betreiberin eines Sexclubs in der Liegenschaft Ifangstrasse "...". Die
Grundstücke grenzen direkt an den Planungsperimeter des Gestaltungsplans
Ifang-Park. Als unmittelbare Nachbarinnen sind die Beschwerdeführerinnen zur
Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf ihre Beschwerde
ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

2.
2.1 In Art. 41 ff. BZO/Schwerzenbach sind Sonderbauvorschriften für die
Industriezone Ifang festgesetzt. Art. 44 BZO/Schwerzenbach gestattet Wohnungen
sowie mässig störende Industrie-, Gewerbe-, Handels- und
Dienstleistungsbetriebe. Gemäss Art. 45 BZO/ Schwerzenbach darf von den
Sonderbauvorschriften nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Überbauung nach
einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen jeweils durch einen Gestaltungsplan
sichergestellt wird, der eine planerische und städtebaulich zweckmässige
Bauzonenfläche von mindestens 5'000 m² umfasst (Abs. 1). Mit dem
Gestaltungsplan muss nachgewiesen werden, dass die Wohnnutzung zweckmässig auf
die bestehenden und geplanten gewerblichen Nutzungen abgestimmt ist und die
Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten sind (Abs. 2).

2.2 Im Urteil 1C_145/2008 vom 3. Juli 2008 (vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor)
hat das Bundesgericht in Zusammenhang mit Art. 44 und 45 BZO/Schwerzenbach
ausgeführt, der Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG (SR 700), wonach
Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein sollen, bezwecke
keine strikte Trennung von Wohn- und Arbeitsgebieten. Vielmehr sei eine
Durchmischung von Arbeits- und Wohnflächen erwünscht, um den Verkehrsstrom der
Pendler zu reduzieren und wohnliche Siedlungen zu schaffen (E. 2.2). Nach der
BZO/Schwerzenbach seien in der Industriezone nur mässig störende Industrie- und
Gewerbe- sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Derartige
Betriebe seien mit einer Wohnnutzung grundsätzlich verträglich. Gleiches gelte
für die Zuordnung des Gebiets zur Lärmempfindlichkeitsstufe III (E. 2.4).
Entscheidend sei im zu beurteilenden Fall, dass die Gemeinde Schwerzenbach mit
der Einführung der Gestaltungsplanpflicht ein Instrument vorgesehen habe, um
allfällige künftige Konflikte zwischen der Wohnnutzung und den vorbestehenden
Gewerbebetrieben zu vermeiden. Machten Grundeigentümer von der Möglichkeit
Gebrauch, nach den Sonderbauvorschriften zu bauen, so müssten sie im
Gestaltungsplan nachweisen, dass die Wohnnutzung zweckmässig auf die
bestehenden gewerblichen Nutzungen abgestimmt sei und die Immissionsgrenzwerte
gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten würden. Dadurch werde zum einen
sichergestellt, dass Wohnungen nur an Standorten errichtet würden, die sich
aufgrund der Immissionsbelastung für diese Nutzung eigneten bzw. die Wohnbauten
so angeordnet und gestaltet würden, dass sie keinen erheblichen Immissionen
ausgesetzt würden. Zum anderen hätten die Beschwerdeführerinnen die
Möglichkeit, einen Gestaltungsplan anzufechten, der die Anordnung und
Gestaltung der Wohnräume nicht zweckmässig auf den Sexclub abstimme (E. 2.5).
Unter diesen Umständen trage die angefochtene Revision der Richt- und
Nutzungsplanung dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG Rechnung (E.
2.6).

2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, vorliegend stelle sich einzig die Frage, ob der
strittige Gestaltungsplan die Anforderungen von Art. 45 BZO/Schwerzenbach sowie
allenfalls weitere raumplanerische Vorgaben erfülle. Soweit sich die
Beschwerdeführerinnen grundsätzlich gegen die Zweckmässigkeit von Art. 45 BZO/
Schwerzenbach aussprechen würden, seien sie nicht zu hören, da dieser Aspekt
bereits im Nutzungsplanungsverfahren, welches mit dem Urteil des Bundesgerichts
1C_145/2008 vom 3. Juli 2008 abgeschlossen worden sei, beurteilt worden sei
(vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2).

2.4 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend: Gegenstand des
Verfahrens bildet die Frage, ob der behördlich genehmigte private
Gestaltungsplan Ifang-Park den Voraussetzungen von Art. 45 BZO/ Schwerzenbach
entspricht. Dass die Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung
eingehalten werden, ist nicht strittig. Umstritten ist hingegen, ob die
Wohnnutzung zweckmässig auf die bestehenden und geplanten gewerblichen
Nutzungen abgestimmt ist. Indem sich die Vorinstanz nicht (erneut) mit der
bereits im Nutzungsplanungsverfahren beurteilten Rüge, die Bestimmung von Art.
45 Abs. 2 BZO/ Schwerzenbach als solche sei nicht zweckmässig,
auseinandergesetzt hat, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt.

2.5 Die Vorinstanz hat festgehalten, im Gestaltungsplan Ifang-Park werde der
oberirdische Baubereich durch eine blockrandmässige Anordnung einer inneren und
einer äusseren Mantellinie um eine Freifläche herum definiert. Im
Anstossbereich an die Bahnhof- und Industriestrasse sei für die Wohn- oder
gemischte Wohn-/Gewerbenutzung aus Lärmschutzgründen die geschlossene Bauweise
bis zu einer Gebäudehöhe von vier Vollgeschossen vorgeschrieben (Art. 4 Abs. 1
und 2 GPV). Diese Festlegungen ermöglichten im Grundsatz eine zweckmässige
Abstimmung der vorgesehenen Wohnnutzung mit den bestehenden und geplanten
gewerblichen Nutzungen im Sinn von Art. 45 Abs. 2 BZO/Schwerzenbach. Mit der
Blockrandbauweise werde eine innenliegende Freifläche geschaffen und damit die
neu mögliche Wohnnutzung jedenfalls auf der Innenseite gegen die Einwirkungen
der Umgebung mehr oder weniger abgeschirmt. Indem im Gestaltungsplan die
geschlossene Bauweise gegenüber den beiden Staatsstrassen vorgeschrieben werde,
werde dem Strassenverkehrslärm Rechnung getragen (vgl. angefochtenes Urteil E.
3.3). Selbst wenn im Gestaltungsplangebiet faktisch nur Wohnungen entstehen
würden, ändere dies nichts am grundsätzlichen Charakter der gesamten
Industriezone Ifang. Diese bleibe trotz der Möglichkeit, nach den
Sonderbauvorschriften zu bauen, rechtlich eine sowohl mässig störenden
Betrieben als auch Wohnungen offenstehende Zone mit hoher Lärmtoleranz
(Lärmempfindlichkeitsstufe III). Aus diesem Grund könnte selbst der Bau einer
reinen Wohnsiedlung im Quartier nicht dazu führen, dass der Betrieb der
Beschwerdeführerinnen nunmehr neu als stark störend und damit zonenwidrig zu
qualifizieren wäre (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4).

2.6 Die Beschwerdeführerinnen bringen pauschal vor, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz sei die im Gestaltungsplan vorgesehene Wohnnutzung nicht zweckmässig
mit der bestehenden gewerblichen Nutzung ausserhalb des
Gestaltungsplanperimeters abgestimmt. Sie setzen sich in ihrer Beschwerde
jedoch nicht substanziiert mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander,
die durch den Gestaltungsplan ermöglichte Wohnnutzung ändere nichts am
grundsätzlichen Charakter der gesamten Industriezone Ifang. Inwiefern die
Ausführungen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollten, ist nicht
ersichtlich. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, der Gestaltungsplan führe
mutmasslich zu mehr Verkehr im Gestaltungsplangebiet, nämlich zu rund 1'160
Fahrzeugbewegungen pro Tag verglichen mit heute rund 760 Fahrzeugbewegungen.
Zudem sei vorgesehen, die Haupterschliessung der Industriezone Ifang durch die
Verlegung der Brücke über den Chimlibach um 20 bis 30 Meter gegen Osten
anzupassen. Um die Anforderungen an die Haupterschliessung ausreichend
ermitteln und die Verkehrsentwicklung beurteilen zu können, sei die Einholung
eines Verkehrsgutachtens zwingend. Dies sei auch im Hinblick auf die
Koordination der Haupterschliessung mit der übergeordneten Verkehrsplanung
geboten. Das Gestaltungsplanverfahren sei deshalb bis zur Beendigung des
Planverfahrens über die Haupterschliessung zu sistieren.

3.2 Die Vorinstanz hat die Anträge auf Einholung eines Verkehrsgutachtens und
auf Verfahrenssistierung abgewiesen.
3.2.1 Sie hat erwogen, nach einer Erhebung der Beschwerdegegnerin sei im
heutigen Zeitpunkt innerhalb des Gestaltungsplangebiets von rund 760
Fahrzeugbewegungen pro Tag auszugehen. Es treffe nicht zu, dass diese
Fahrzeugbewegungen durch die angrenzenden Nutzungen und den Betrieb der
Beschwerdeführerinnen erzeugt und auch bei Realisierung der neuen Nutzungen
gemäss Gestaltungsplan vollumfänglich bestehen bleiben würden. Nach dem
Überbauungskonzept der Beschwerdegegnerin seien 94 Wohnungen zu 130 m2 und eine
Gewerbefläche von 1'650 m2 vorgesehen. Da sich das Gestaltungsplangebiet in
unmittelbarer Nähe des S-Bahnhofs Schwerzenbach befinde, sei ohne Weiteres
plausibel, dass die neu zugelassenen Nutzungen voraussichtlich keinen
wesentlichen Mehrverkehr gegenüber den heutigen rund 760 Fahrzeugbewegungen
bewirkten. Für diese Feststellung bedürfe es keines Verkehrsgutachtens (vgl.
angefochtenes Urteil E. 4.3).
3.2.2 Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, die gesamte Industriezone Ifang
sei heute von der Industriestrasse her über eine den Chimlibach querende und
direkt in die Ifangstrasse mündende Brücke erschlossen. Nach den Vorschriften
zum Gestaltungsplan erfolge die Zufahrt zum Gestaltungsplangebiet
ausschliesslich über die Ifangstrasse. Eine Verschiebung der Brücke um 20 bis
30 Meter gegen Osten, wie dies im Vorprüfungsbericht der Baudirektion des
Kantons Zürich empfohlen werde, würde die Anpassung der Ifangstrasse im
nördlichsten Abschnitt erforderlich machen. Diese Änderung liege jedoch
ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters und habe keine Auswirkungen auf die im
Gestaltungsplan festgelegten Details der Feinerschliessung (Art. 7 GPV). Auch
umgekehrt beeinflusse die geplante Feinerschliessung die vorgesehene Anpassung
der Groberschliessung nicht; letztere sei nicht Gegenstand des
Gestaltungsplans, sondern Aufgabe der Gemeinde bzw. des Kantons. Wenn die
Vorinstanzen aufgrund dieser Situation eine Koordination des Gestaltungsplans
mit der Anpassung der Groberschliessung als nicht angezeigt erachtet hätten,
sei dies nicht zu beanstanden. Es bestehe daher kein Grund für eine Sistierung
des Gestaltungsplanverfahrens (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1, 4.4 und 4.5).

3.3 Diese Ausführungen verletzen kein Bundesrecht:

3.3.1 Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass die heutigen rund 760
Fahrzeugbewegungen pro Tag im Gestaltungsplangebiet auch bei einer
Nutzungsänderung vollumfänglich bestehen bleiben würden und dass aufgrund der
neu vorgesehenen Wohn- und Gewerbenutzung zusätzlich mit rund 400
Verkehrsbewegungen pro Tag zu rechnen wäre. Sie begründen ihre Auffassung
jedoch nicht näher und setzen sich auch nicht mit den Erwägungen im
angefochtenen Urteil auseinander.

Die vorinstanzliche Argumentation ist nachvollziehbar. Es erscheint plausibel,
dass zumindest ein Teil der heutigen rund 760 Fahrzeugbewegungen pro Tag
künftig wegfallen wird, da die bisherige Nutzung aufgehoben wird, und dass
angesichts der guten Anbindung des Gestaltungsplangebiets an den öffentlichen
Verkehr kein spürbarer Mehrverkehr zu erwarten ist. Ausgehend von diesem
willkürfrei festgestellten Sachverhalt, wonach aufgrund der Nutzungsänderung
nicht mit einer wesentlichen Verkehrszunahme zu rechnen ist, konnte die
Vorinstanz - ohne den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör
zu verletzen - in antizipierter Beweiswürdigung von der Einholung eines
Verkehrsgutachtens absehen (vgl. insoweit BGE 136 I 229 E. 5.3 und 5.5 S. 236
ff.).
3.3.2 Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung der Vorinstanz, eine
koordinierte übergeordnete Planung in Bezug auf die Haupterschliessung sei
nicht notwendig.

Die von der Baudirektion im Rahmen einer Vorprüfung empfohlene Verschiebung der
Chimlibachbrücke um 20 bis 30 Meter gegen Osten verlangt keine Sistierung des
Gestaltungsplanverfahrens. Die Brücke liegt ausserhalb des
Gestaltungsplanperimeters, und die vorgeschlagene Massnahme hätte, wie die
Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, keinen Einfluss auf die im
Gestaltungsplan vorgesehene Feinerschliessung, da sich hierdurch am
Verkehrsaufkommen innerhalb des Gestaltungsplangebiets mutmasslich kaum etwas
ändern würde.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen
und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin unter solidarischer
Haftbarkeit zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). Die Gemeinde
Schwerzenbach hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen
zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer
Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Schwerzenbach und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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