Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.424/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_424/2012

Urteil vom 15. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio, Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse
12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 23. September 2010 mit seinem Personenwagen um ca. 17:50 Uhr
auf der Überholspur der Autobahn A1-Ost in Richtung Kirchberg. Es herrschte
reger Verkehr. Unmittelbar vor ihm befand sich der von Y.________ gelenkte
Personenwagen, vor diesem der von Z.________ gelenkte. Die Geschwindigkeit der
drei Fahrzeuge betrug rund 100 km/h, der Abstand von X.________ zu seinem
Vordermann rund 20 bis 25 m. Nach der Einfahrt Schönbühl kam der Verkehr vor
ihnen ins Stocken. Z.________ brachte sein Fahrzeug durch kräftiges Bremsen zum
Stillstand. Y.________ bremste ebenfalls zum Stillstand; danach versuchte er
nach rechts auszuweichen, um eine Kollision mit dem herannahenden Fahrzeug von
X.________ zu verhindern. Dieser, nach eigenen Angaben zunächst von der Sonne
geblendet, leitete zwar eine Vollbremsung ein, prallte aber dennoch zunächst in
den Personenwagen von Y.________ und anschliessend in denjenigen von
Z.________. Es entstand erheblicher Sachschaden; verletzt wurde niemand.
Das Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau verurteilte X.________ am 6.
Dezember 2010 wegen Nichtwahrens eines ausreichenden Abstands beim
Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG) und Nichtanpassens der
Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse (Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 32 Abs. 1
SVG) in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 500.--.

B.
Am 31. März 2011 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X.________
den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinn
von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG für drei Monate.
Am 4. November 2011 wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des
Kantons Aargau (DVI) die Beschwerde von X.________ gegen diese Entzugsverfügung
ab.
Am 30. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde
von X.________ gegen diesen Departementalentscheid ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________,
dieses verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und ihm den Führerausweis für
einen Monat zu entziehen.

D.
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde
abzuweisen. Das DVI schliesst sich der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts
an. Das Strassenverkehrsamt verzichtet auf Vernehmlassung.
Dem ASTRA erscheint der Entscheid zutreffend; es beantragt, die Beschwerde
abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen
Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben
(Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, was
zulässig ist (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.

2.
2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren
Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte
Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden
trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den
vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere
Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine
mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit.
a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für
mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere
Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache
Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143). Gemäss Art.
16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche
einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG
entspricht (BGE 132 II 234 E. 3 S. 237), wird der Führerausweis für mindestens
drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG).

2.2 Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt
einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden
Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht
alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs.
1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in:
JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487). Die Annahme einer schweren
Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein
qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das
Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden
gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Botschaft a.a.O. 4489;
Cédric Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre
Beziehung zum Strafrecht, in ZStrR 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.).

2.3 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu
binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung,
widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die
Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen
Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen
feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt
waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der
Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt,
namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist
die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation
hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser
kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II
447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa und bb). Auch in
diesem Zusammenhang hat er jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden
widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen.

3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der
Beschwerdeführer bereits einige Zeit vor dem Unfall durch die von der
Heckscheibe eines Autos vor ihm oder von der Frontscheibe eines
entgegenkommenden Fahrzeugs reflektierten Sonne geblendet worden war und
deshalb Anlass und die Möglichkeit gehabt hätte, seine Geschwindigkeit den
tückischen Sichtverhältnissen anzupassen bzw. zu senken.
Diese Annahme des Verwaltungsgerichts findet in den Akten, wie der
Beschwerdeführer zu Recht einwendet, keine Stütze und ist daher willkürlich.
Nach seiner von der Polizei als plausibel eingeschätzten Aussage bemerkte er
die Bremsmanöver seiner Vorderleute zu spät, weil er gerade in diesem Zeitpunkt
einen Moment lang von der Sonne geblendet war.

3.2 Der übrige Sachverhalt ist unbestritten. Somit ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer unter guten Bedingungen (trockene Fahrbahn, übersichtliche
Strecke, gute Sicht, Sonne im Rücken) bei regem Verkehr mit ca. 100 km/h und
einem Abstand von ca. 25 m bzw. 0,9 Sekunden auf den Vordermann auf der
Überholspur der A1 unterwegs war, als der Verkehr vor ihm ins Stocken geriet.
Von der Sonne geblendet, gelang es ihm nicht, sein Fahrzeug rechtzeitig
abzubremsen und eine Auffahrkollision mit den beiden zum Stillstand gekommenen
Fahrzeugen vor ihm zu vermeiden,

4.
4.1 Das Einhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren im
Sinn von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist von grundlegender
Bedeutung für die Verkehrssicherheit, ist doch die Missachtung dieser Regel
eine häufige Unfallursache (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1 mit Hinweis). Für die
Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands
kann nach der Praxis des Bundesgerichts von der Faustregel "halber Tacho" (bzw.
1,8 Sekunden) ausgegangen werden (BGE 131 IV 133 E. 3.1; Entscheid 6B_3/2010
vom 25. Februar 2010 E. 3). Keine allgemeinen Grundsätze entwickelt hat die
Rechtsprechung zur Frage, bei welchem Abstand auch bei günstigen Umständen
objektiv von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. In der Lehre
wird etwa ein Abstand von 0,6 Sekunden vorgeschlagen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2
mit Hinweisen). Das Bundesgericht geht bei Abständen von rund 10 m (bzw. 0,36
Sekunden) bei Tempi um die 100 km/h regelmässig von groben
Verkehrsregelverletzungen aus (BGE 131 IV 133 E. 3.2.3; 1C_502/2011 vom 6. März
2012; 1C_274/2010 vom 7. Oktober 2010; 1C_7/2010 vom 11. Mai 2010).

4.2 Der Beschwerdeführer hat den nach der Regel "halber Tacho" erforderlichen
Abstand zu seinem Vordermann um rund die Hälfte unterschritten. Damit war er
zwar durchaus in der Lage, auf die häufig vorkommenden, etwa durch Spurwechsel
verursachten kleineren Geschwindigkeitsschwankungen rechtzeitig zu reagieren.
Für die Bewältigung ausserordentlicher Situationen - hier dem plötzlichen,
vollständigen Zusammenbruch des Verkehrsflusses - ist ein solcher Abstand aber
klar ungenügend. Dass der Verkehrsfluss vor dem Beschwerdeführer ohne für ihn
erkennbaren Grund unvermittelt völlig zum Erliegen kam, ist zwar nicht gerade
alltäglich, aber auch nicht so aussergewöhnlich, dass er nicht damit hätte
rechnen müssen. Keiner weiteren Ausführungen bedarf, dass Auffahrunfälle auf
Autobahnen fatale Folgen für Leib und Leben der Unfallbeteiligten haben und
grosse Sachschäden bewirken können (Urteil 1C_156/2010 vom 26. Juli 2010 E.
5.1.2). Der Beschwerdeführer hat somit die Verkehrssicherheit objektiv
qualifiziert gefährdet, indem er seinem Vordermann mit der Hälfte des für ein
rechtzeitiges Bremsen auch in aussergewöhnlichen Situationen erforderlichen
Abstands folgte. Diese Gefährdung hat sich dann auch in der Auffahrtskollision
verwirklicht, selbst wenn diese in der durch reflektierte Sonnenstrahlung
hervorgerufenen Blendung des Beschwerdeführers eine weitere Mitursache gehabt
haben mag.

4.3 In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als
Lenker bekannt war, welchen Abstand er auf den Vordermann hätte einhalten
müssen, und diese Regel in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit missachtete.
Allerdings ist notorisch, dass gerade die auf Autobahnen den gefahrenen hohen
Tempi entsprechenden grossen Sicherheitsabstände häufig unterschätzt werden. Es
ist gewiss bei starkem Verkehrsaufkommen auch nicht immer einfach, diese stets
zu wahren, werden sie von anderen Verkehrsteilnehmern doch gerne für
Spurwechsel ge- bzw. missbraucht und dadurch verkleinert. Das entschuldigt den
Beschwerdeführer zwar keineswegs, lässt aber sein Verschulden in einem etwas
milderen Licht erscheinen. Insgesamt kann seine Fahrweise in subjektiver
Hinsicht nicht als geradezu grob fahrlässig bzw. rücksichtslos qualifiziert
werden. Die Einschätzung des Strafrichters, der dem Beschwerdeführer in
strafrechtlicher Hinsicht "bloss" eine einfache Verkehrsregelverletzung
anlastete, ist jedenfalls vertretbar.

4.4 Bei der Beurteilung des Verschuldens besteht zwar naturgemäss ein
erheblicher Ermessensspielraum, und man kann für die strengere Sichtweise der
Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichts angesichts des hohen
Gefahrenpotenzials von Auffahrunfällen auf Autobahnen durchaus Verständnis
haben. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sind indessen
widersprüchliche Entscheide möglichst zu vermeiden. Dies gebietet der
Verwaltungsbehörde prinzipiell, sich einer vertretbaren Ermessensausübung des
Strafrichters anzuschliessen, auch wenn sie selber das Verschulden anders -
hier strenger - beurteilen würde.

4.5 Dem Beschwerdeführer ist somit vorzuwerfen, durch die Unterschreitung des
gebotenen Abstands zum Vordermann die Verkehrssicherheit in objektiver Hinsicht
qualifiziert gefährdet zu haben. Subjektiv ist ihm indessen bloss eine
einfache, kein grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Damit hat er sich eine
mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden
kommen lassen. Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen Leumunds
ist ihm daher der Ausweis für einen Monat zu entziehen, was der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer entspricht.

5.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben
und dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen mittelschwerer Widerhandlung
im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG für einen Monat zu entziehen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG), und
der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Die Kosten des kantonalen Verfahrens stehen fest und können vom Bundesgericht
daher ohne Rückweisung selber neu verlegt werden. Bei der Festsetzung der
Entschädigung wird zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass das DVI
und das Verwaltungsgericht die Beschwerden mit den entsprechenden
Entschädigungsfolgen hätten gutheissen müssen. Wird mit Blick darauf im
bundesgerichtlichen Verfahren eine höhere Entschädigung zugesprochen, als das
sonst der Fall wäre, kann auf die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur
neuen Festsetzung der Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens verzichtet
werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2012 aufgehoben. Dem
Beschwerdeführer wird der Führerausweis für einen Monat entzogen.

1.2 Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Verfügung des
Strassenverkehrsamts vom 31. März 2011 in Höhe von Fr. 270.--.

1.3 Der Kanton Aargau trägt die im Verfahren vor dem DVI (Fr. 1'287.--) und dem
Verwaltungsgericht (Fr. 1'532.--) angefallenen Verfahrenskosten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem
Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen Sekretariat
Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi