Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.423/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1C_423/2012

Urteil vom 15. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
Grundhof Bözberg AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. René
Müller,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.

Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend bau- und forstrechtliche Bewilligungen
(Probebohrungen Effingen),

Beschwerde gegen das Urteil vom 18. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Der Kanton Aargau will im Hinblick auf die langfristige Planung des
Gesteinsabbaus Probebohrungen durchführen. Damit soll das Kalk- und
Mergelvorkommen, das zur Zementproduktion benötigt wird, untersucht werden. Mit
Beschluss vom 13. Dezember 2006 beauftragte der Regierungsrat des Kantons
Aargau das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU/AG), die
für diese Probebohrungen erforderlichen enteignungsrechtlichen Verfahren
einzuleiten.
Am 22. März 2007 erteilte die Abteilung für Umwelt des BVU/AG der Abteilung für
Raumentwicklung des BVU/AG gestützt auf Art. 32 GSchV (SR 814.201) und § 7 des
Gesetzes über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer des Kantons
Aargau vom 22. März 1954 (GNG/AG; SAR 763.200) unter Auflagen und Bedingungen
gewässerschutzrechtliche Bewilligungen für Sondierbohrungen in besonders
gefährdeten Gewässerschutzbereichen an vier Standorten, nämlich in den
Gemeinden Effingen, Schinznach-Dorf, Thalheim und Unterbözberg. Gemäss dem
Bestandteil der Bewilligung bildenden Gesuchsformular beträgt die Bohrtiefe am
Standort Effingen 100 m. Unter den Bedingungen und Auflagen (Ziffern 1-11) wird
namentlich festgehalten, dass die Bohrung nach Abschluss der Untersuchungen
nach dem Stand der Technik zu verfüllen ist (Ziffer 6). Für das Befahren der
Waldstrassen ist nach § 22 Abs. 1 lit. e der Verordnung zum Waldgesetz des
Kantons Aargau vom 16. Dezember 1998 (WaV/AG; SAR 931.111) eine schriftliche
Ausnahmebewilligung des Gemeinderats notwendig (Ziffer 10). Nach der Bohrung
sind die Bohrplätze und die beanspruchten Waldstrassen wieder herzustellen und
durch den zuständigen Revierförster abnehmen zu lassen (Ziffer 11).
Am 30. Mai 2007 stellte die Abteilung für Raumentwicklung des BVU/AG bei der
kantonalen Schätzungskommission nach Baugesetz Gesuche um befristete
Enteignungen zwecks Durchführung von Probebohrungen (sowie An- und Abtransport
der benötigten Installationen) an den vier erwähnten Standorten. Bezüglich des
Standorts Effingen wurde darum ersucht, die im Eigentum der Gemeinde Effingen
stehenden Parzellen Nrn. 151 und 711 und die erforderlichen Zufahrtsrechte
befristet zu enteignen. Gegen das öffentlich aufgelegte Enteignungsgesuch in
Effingen erhob unter anderem die Grundhof Bözberg AG Einsprache. Die
Einsprecherin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 159, welches sich in
unmittelbarer Nähe des Bohrstandorts befindet.
Nach einer Einigungsverhandlung überwies die Schätzungskommission die
Einsprache am 30. Juni 2008 an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Dieser
wies die Einsprache am 14. Januar 2009 ab und ordnete die Enteignung für die
Durchführung der Probebohrungen in Effingen samt Benutzung der zu den
Bohrstellen führenden Waldstrassen an. Zudem wies er die Gemeinde Effingen an,
auf entsprechendes Gesuch hin das für das Befahren der Waldstrassen gemäss § 22
Abs. 1 lit. e WaV/AG erforderliche Ausnahmebewilligungsverfahren durchzuführen.
Gegen diesen Regierungsratsentscheid reichte unter anderem die Grundhof Bözberg
AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. November 2009 ab,
soweit es darauf eintrat. Auf eine von der Grundhof Bözberg AG gegen dieses
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_15/2010 vom 16.
Juni 2010 nicht ein.

B.
Am 25. Januar 2011 stellte die Abteilung Raumentwicklung des BVU/AG bei der
Abteilung für Baubewilligungen des BVU/AG das Gesuch, es sei festzustellen,
dass die geplanten Probebohrungen nebst der (bereits erteilten)
gewässerschutzrechtlichen Bohrbewilligung und der waldrechtlichen
Ausnahmebewilligung gemäss § 22 Abs. 1 lit. e WaV/AG für die Benutzung der zu
den Bohrstellen führenden Waldstrassen weder einer Baubewilligung nach RPG (SR
700) noch einer Rodungs- oder weiteren waldrechtlichen Ausnahmebewilligung im
Sinne des Waldgesetzes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 (WaG/AG; SAR
931.100) bedürften.
Am 23. Februar 2011 verfügte die Abteilung für Baubewilligungen des BVU/AG
bezogen auf den Probebohrungsstandort Effingen (Parzellen Nrn. 151 und 711) was
folgt:
I. Es wird festgestellt, dass die Probebohrung nicht baubewilligungspflichtig
ist.
II. Es wird festgestellt, dass gemäss langer kantonaler Praxis für die
Probebohrung keine Ausnahmebewilligung für eine Rodung notwendig ist.
III. Es wird festgestellt, dass es sich bei Probebohrungen, welche sich
ausschliesslich auf das Areal von Waldstrassen beschränken, nicht um eine
nachteilige Nutzung gemäss § 13 WaG/AG handelt. Es ist keine
Ausnahmebewilligung notwendig.
Der Entscheid wurde mit Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit in den begründeten
Entscheid und die Gesuchsunterlagen sowie versehen mit einer
Rechtsmittelbelehrung öffentlich publiziert.
Während der Auflagefrist vom 8. März bis 6. April 2011 erhob insbesondere die
Grundhof Bözberg AG Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag auf Aufhebung
der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen des BVU/AG vom 23. Februar
2011. Mit Entscheid vom 28. September 2011 wies der Regierungsrat die
Beschwerde ab.
Die von der Grundhof Bözberg erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 18. Juni 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom
5. September 2012 beantragt die Grundhof Bözberg AG, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass für die
geplanten Probebohrungen ein Baubewilligungsverfahren durch die zuständige
Behörde durchgeführt werden müsse.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat
beantragt die Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik
an ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid der Vorinstanz, mit welchem in
Bestätigung des Beschlusses des Regierungsrats die bau- und waldrechtliche
Bewilligungspflicht der geplanten Probebohrungen verneint wurde, steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG).
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ist
gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch
den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c).
Das Beschwerderecht setzt neben der formellen Beschwer voraus, dass die
Beschwerdeführerin über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt
und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann. Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit.
b und c BGG hängen eng zusammen. Bei Beschwerden von Drittpersonen (wie z.B.
Nachbarn) wird verlangt, dass sie durch den angefochtenen Akt persönlich und
unmittelbar einen Nachteil erleiden.
Der Standort der geplanten Probebohrung in Effingen liegt auf der Gabelung der
Strassenparzellen Nrn. 711 und 151. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der
Parzelle Nr. 159, welche an die Strassenparzelle Nr. 711 angrenzt und sich in
einer Distanz von rund 25 m zum geplanten Bohrstandort befindet. Damit ist die
erforderliche räumliche Beziehungsnähe gegeben. Die Beschwerdeführerin würde
zudem einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
ziehen, da die Probebohrungen namentlich vorübergehende Störungen durch
Immissionen bewirken und zu einer temporären Einschränkung der
Zufahrtsmöglichkeiten zu ihrem Grundstück führen können. Die Beschwerdeführerin
ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde grundsätzlich
eingetreten werden.
Nicht einzutreten ist jedoch auf den Antrag auf Aufhebung der Entscheide des
Regierungsrats und des BVU/AG. Diese Entscheide sind durch das Urteil des
Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich
mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).

2.
2.1 Die Abteilung für Baubewilligungen des BVU/AG verfügte, wie dargelegt (vgl.
Sachverhalt lit. B.), mit Feststellungsentscheid vom 23. Februar 2011, dass die
Probebohrungen weder baubewilligungspflichtig seien noch einer waldrechtlichen
(Ausnahme-)Bewilligung betreffend Rodung oder nachteiliger Nutzung bedürften.
Der Entscheid wurde mit Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit in den begründeten
Entscheid und die Gesuchsunterlagen sowie versehen mit einer
Rechtsmittelbelehrung öffentlich publiziert.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt wie bereits im kantonalen Verfahren vor,
dieser Feststellungsentscheid der Abteilung für Baubewilligungen des BVU/AG vom
23. Februar 2011 sei infolge Unzuständigkeit der verfügenden Behörde nichtig.
Für den Erlass des Feststellungsentscheids zuständig gewesen wäre der
Gemeinderat Effingen und nicht die kantonale Behörde.

2.3 Die Zuständigkeiten sind wie folgt geregelt:
Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder
geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und
Verfahren (Art. 25 Abs. 1 RPG). Bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen
entscheidet die kantonale Behörde, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie
eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG).
Nach § 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons
Aargau vom 19. Januar 1993 (BauG/AG; SAR 713.100) bedürfen alle Bauten und
Anlagen der Bewilligung durch den Gemeinderat; vorbehalten bleiben abweichende
Zuständigkeitsregelungen des Bundesrechts und die Bestimmungen des BauG/AG über
den Bau von öffentlichen Strassen und den Wasserbau. Das Baugesuch ist dem
Gemeinderat einzureichen (§ 60 Abs. 1 BauG/AG). Der Gemeinderat hat Gesuche vor
seinem Entscheid dem zuständigen kantonalen Departement vorzulegen und darf sie
nur mit dessen Zustimmung bewilligen, sofern sie Bauten und Anlagen ausserhalb
von Bauzonen zum Gegenstand haben (§ 63 lit. e BauG/AG). Gesuche für
Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidgenössischer Behörden sind
ebenfalls beim Gemeinderat einzureichen; vorbehalten bleiben abweichende
Bestimmungen des Bundesrechts (§ 64 Abs. 1 BauG/AG). Ist für eine Baute oder
Anlage die Bewilligung oder Zustimmung kantonaler oder eidgenössischer Behörden
erforderlich, so darf der Gemeinderat das Baugesuch nur gutheissen, wenn diese
Bewilligung oder Zustimmung vorliegt; der Gemeinderat eröffnet seinen Entscheid
in der Regel gleichzeitig und gemeinsam mit den Entscheiden der kantonalen und
eidgenössischen Behörden (§ 64 Abs. 5 BauG/AG).

2.4 Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss der kantonalgesetzlichen
Zuständigkeitsregelung sei der Gemeinderat Baubewilligungsbehörde. Dies gelte
auch für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, wobei der Gemeinderat bei
solchen Bauvorhaben in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 RPG die Zustimmung der
kantonalen Behörde einzuholen habe. Indem die Abteilung für Baubewilligungen
des BVU/AG vorliegend die Feststellungsverfügung direkt erlassen habe, habe sie
sich über diese Zuständigkeitsordnung hinweggesetzt. Damit liege ein formeller
Mangel vor.
Nach der Rechtsprechung stelle die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem
betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Diese Voraussetzung sei
erfüllt. Das BVU/AG sei im Bereich des Bau- und Planungsrechts Aufsichtsinstanz
über die Gemeinden, und die Abteilung für Baubewilligungen des BVU/AG sei jene
kantonale Behörde, welche gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG bei allen Bauvorhaben
ausserhalb der Bauzonen zu entscheiden habe, ob hierfür eine
Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Die Funktion des Gemeinderats sei bei
Bauprojekten ausserhalb des Baugebiets im Wesentlichen darauf beschränkt, die
Entscheide der Abteilung für Baubewilligungen des BVU/AG zu eröffnen. Folglich
komme dieser allgemeine Entscheidungsgewalt zu, womit kein Nichtigkeitsgrund
vorliege.
Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens könnten ausnahmsweise dann geheilt
werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfüge wie die
Vorinstanz. Dem Regierungsrat sei bei der Überprüfung des
Feststellungsentscheids der Abteilung für Baubewilligungen des BVU/AG volle
Kognition zugekommen (§ 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 [VRPG/AG; SAR 271.200]), und ihm seien die
Auffassungen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Effingen bekannt gewesen.
Damit sei der Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Verfahren vor dem
Regierungsrat geheilt worden. Aus dieser Heilung sei der Beschwerdeführerin
kein Rechtsnachteil erwachsen. Von einer Rückweisung der Angelegenheit an den
Gemeinderat Effingen könne deshalb abgesehen werden, zumal ansonsten
offensichtlich ein prozessualer Leerlauf betrieben würde.

2.5 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur
anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Absolute
Unwirksamkeit einer Verfügung wird nach der sogenannten Evidenztheorie nur
angenommen, wenn die Verfügung mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel
behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in
seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich
ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe
fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde
sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass
der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einer
Verfügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede
Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu
beachten (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275).
Die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde kann
somit einen Nichtigkeitsgrund darstellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis
führt die Unzuständigkeit indes dann nicht zur Nichtigkeit des Entscheids, wenn
der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine
Entscheidungsgewalt zukommt (vgl. BGE 127 II 32 E. 3g S. 47).

2.6 Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, kommt der Abteilung für
Baubewilligungen des BVU/AG auf dem Gebiet der Ausnahmebewilligungen für
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Die
Abteilung für Baubewilligungen des BVU/AG hat ihren Feststellungsentscheid vom
23. Februar 2011 nicht einzig der Abteilung für Raumentwicklung des BVU/AG als
Gesuchstellerin eröffnet, sondern ihn auch dem Gemeinderat Effingen übermittelt
mit der Aufforderung, für die amtliche Publikation und die öffentliche Auflage
der Gesuchsunterlagen sowie des kantonalen Entscheids zu sorgen. Dieser
Aufforderung ist der Gemeinderat nachgekommen. Die Rüge der Beschwerdeführerin,
das gesamte bei der Behandlung von Baugesuchen vorgeschriebene Prozedere sei
nicht beachtet worden, ist daher nicht stichhaltig. Wenn kein Baugesuch vorlag
und ein solches nach Auffassung der kantonalen Behörden mangels
Baubewilligungspflicht auch nicht erforderlich war, so versteht es sich von
selbst, dass keine Bauprofile aufzustellen waren, der Gemeinderat kein
Baugesuch zu beurteilen hatte und auch ein allfälliges Einspracheverfahren
entfiel. Aufgrund der öffentlichen Auflage war es der Beschwerdeführerin ohne
Weiteres möglich, den Entscheid bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz, d.h.
beim Regierungsrat, anzufechten, was sie denn auch getan hat. Entgegen der
Behauptung in der Beschwerde ist ihr dadurch keine Instanz verloren gegangen.
Nach dem Gesagten ist weder von der offensichtlichen Unzuständigkeit der
Abteilung für Baubewilligungen des BVU/AG noch von einem schweren
Verfahrensmangel auszugehen. Es liegt kein Nichtigkeitsgrund vor.
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Heilung des Verfahrensmangels sind
zutreffend. Der Regierungsrat hat den Feststellungsentscheid der Abteilungen
für Baubewilligungen des BVU/AG vom 23. Februar 2011 mit voller Kognition
überprüft. Aus dieser Heilung ist der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil
erwachsen. Die Angelegenheit (einzig aus diesem Grund) an den Gemeinderat
Effingen zurückzuweisen, käme einem prozessualen Leerlauf gleich.

3.
3.1 In Bezug auf die geplanten Probebohrungen in Effingen geht die Vorinstanz
von folgendem Sachverhalt bzw. Projekt aus:
Gemäss der von der Abteilung für Umwelt des BVU/AG am 22. März 2007 erteilten
gewässerschutzrechtlichen Sondierbohrbewilligung darf die Bohrtiefe maximal 100
m betragen. Die Bohrlöcher, welche einen Durchmesser von maximal 20 cm
aufweisen dürfen, müssen nach Abschluss der Untersuchung wieder fachgerecht,
nach dem Stand der Technik, verfüllt werden. Die für die Probebohrungen
temporär beanspruchte Waldfläche ist auf unter 100 m2 beschränkt und
zweckmässig abzugrenzen. Die Bohrungen sollen im Y-förmigen Kreuzungsbereich
der Waldstrassen vorgenommen werden. Für die Bohrinstallation werden ein 25 t
schwerer Bohrlastwagen (1 An- und 1 Abtransport) und ein 34 t schwerer
Transportlastwagen (je 2 An- und Abtransporte) benötigt. Ausser dem Bohrgerät
wird auf der Kreuzung eine Notstromgruppe, ein Spülwasserbecken und ein
Rohrlager installiert. Die Wegkreuzung wird deshalb während bis zu vier Wochen
mit grösseren Fahrzeugen nicht oder nur erschwert passierbar sein. Für den An-
und Abtransport von Kleinmaterial und Personal wird mit rund 60 Hin- und
Rückfahrten mit einem Lieferwagen (3.5 t) und mit rund 140 Hin- und Rückfahrten
mit Personenwagen (2 t) gerechnet (vgl. die Sondierbohrbewilligung der
Abteilung für Umwelt des BVU/AG vom 22. März 2007 und den
Feststellungsentscheid der Abteilung für Baubewilligungen des BVU/AG vom 23.
Februar 2011).

3.2 Die Beschwerdeführerin lastet der Vorinstanz eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung an. Es liege keine gewässerschutzrechtliche
Bohrbewilligung vor und gemäss Baugesuch werde eine Bohrtiefe von 250 m und
nicht - wie von der Vorinstanz behauptet - von 100 m beansprucht. Da gemäss
Kernenergierecht Tiefenbohrungen von 200 m oder mehr bewilligungspflichtig
seien, verstosse der angefochtene Entscheid zugleich gegen das
Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1).

3.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als offensichtlich
unbegründet. Wie dargelegt (vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor), erteilte die
Abteilung für Umwelt des BVU/AG der Abteilung für Raumentwicklung des BVU/AG am
22. März 2007 unter Auflagen und Bedingungen die gewässerschutzrechtliche
Bewilligung für die beantragten Probebohrungen in Effingen, wobei die Bohrtiefe
gemäss dem Bestandteil der Bewilligung bildenden Gesuchsformular 100 m beträgt.
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt folglich insoweit nicht willkürlich
festgestellt. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, eine Bohrtiefe von 250 m verstosse gegen das
Kernenergiegesetz.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche Auslegung und Anwendung
kantonalen Rechts und damit eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV
geltend. Sie führt präzisierend aus, in der Bauverordnung des Kantons Aargau
würden die Tatbestände, welche keiner baurechtlichen Bewilligung bedürften,
abschliessend normiert. Da Probebohrungen nicht aufgeführt seien, ergebe sich e
contrario, dass diese per se, d.h. unabhängig von ihren räumlichen
Auswirkungen, baubewilligungspflichtig seien. Die gegenteilige Auffassung der
Vorinstanz komme einer willkürlichen Auslegung bzw. (Nicht-)Anwendung
kantonalen Rechts gleich.
4.2
4.2.1 In Bezug auf das anwendbare Recht hat die Vorinstanz festgehalten, am 1.
September 2011 sei die Bauverordnung des Kantons Aargau vom 25. Mai 2011 (BauV/
AG; SAR 713.121) in Kraft getreten, mit welcher die Allgemeine Verordnung zum
Baugesetz des Kantons Aargau vom 23. Februar 1994 (ABauV/AG) aufgehoben worden
sei (vgl. AGS/AG 2011/4-2, S. 33). Da die zu beurteilende Bausache im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der BauV/AG bereits hängig gewesen und die Beurteilung für
die Bauherrschaft nach neuem Recht nicht günstiger sei, komme vorliegend noch
die ABauV/AG zur Anwendung. Anwendbar sei damit Art. 30 ABauV/AG, welcher
inhaltlich Art. 49 BauV/AG entspreche.
Diese Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und sind
zutreffend.
4.2.2 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber
könne nicht jeden erdenklichen Spezialfall regeln. Es gebe immer wieder in § 30
ABauV/AG nicht explizit geregelte Klein- bzw. Bagatellbauten, bei welchen die
Frage der Baubewilligungspflicht anhand von allgemeinen Kriterien - nämlich
aufgrund der rechtlichen Vorgaben von Art. 22 RPG, §§ 6 und 59 BauG/AG und der
Rechtsprechung - zu entscheiden sei. Massgeblich sei, ob mit dem Bauvorhaben so
wichtige räumliche Folgen verbunden seien, dass ein Interesse der
Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft an einer vorgängigen Kontrolle im Rahmen
eines Baubewilligungsverfahrens bestehe. Dabei könnten die in § 30 ABauV/AG
geregelten typologisierten Sachverhalte insofern eine Interpretationshilfe
bieten, als sie einen Massstab dafür schaffen und die Grundwertung
verdeutlichen würden, ab wann die Baubewilligungspflicht sicher gegeben sei.
Probebohrungen seien sehr selten zu beurteilen, und die Frage der
Baubewilligungspflicht solcher Bohrungen Iasse sich auch nicht auf
generell-abstrakter Ebene beantworten. Insbesondere hingen die räumlichen
Auswirkungen von Probebohrungen wesentlich von den konkreten Umständen des
Einzelfalls ab (örtliche Gegebenheiten, Ausmass und zeitliche Dauer der
Vorkehr, Erschliessung etc.).

4.3 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder
gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit
Hinweisen).

4.4 Die Auslegung von § 30 ABauV/AG im angefochtenen Urteil, wonach in der
Bestimmung nicht aufgeführte Sachverhalte einzelfallbezogen zu beurteilen
seien, weil nicht von einer generellen Bewilligungspflicht sämtlicher nicht
explizit geregelter Bagatellbauten ausgegangen werden könne, ist sachlich ohne
Weiteres haltbar.
Soweit die Beschwerdeführerin insoweit ergänzend vorbringt, den Probebohrungen
wohne "die normative Kraft des Faktischen" inne, da diese den ersten Schritt
auf dem Weg zum Gesteinsabbau darstellten, ist ihre Argumentation nicht
stichhaltig. Zu beurteilen sind einzig die geplanten Probebohrungen. Sämtliche
künftige Vorkehren in Zusammenhang mit dem Abbau von Kalk und Mergel
(insbesondere das Richtplanverfahren zur Festsetzung des Standorts, das
Nutzungsplanverfahren sowie das Abbaubewilligungsverfahren) werden ihrerseits
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und den Rechtsschutz gewährleisten
müssen.
Auf die inhaltliche Beurteilung der Vorinstanz, wonach mit den geplanten
Probebohrungen keine so wichtigen räumlichen Folgen verbunden seien, welche die
Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erforderlich machen würden, ist
nachfolgend einzugehen.

5.
5.1 Die Baubewilligungspflicht betreffend hat die Vorinstanz erwogen, die
geplanten Probebohrungen seien auf eine Fläche von unter 100 m2 und auf eine
Zeitdauer von vier Wochen beschränkt und hinterliessen kaum Spuren, da die
Bohrlöcher nach dem Abschluss der Untersuchungen wieder aufzufüllen seien. Die
räumlichen Auswirkungen der Probebohrungen seien nicht erheblich und gingen
nicht über das hinaus, was der kantonale Gesetzgeber als baubewilligungsfrei
erachte. Keiner Baubewilligung bedürften namentlich Fahrnisbauten wie
beispielsweise Festhütten oder Zelte bis zu einer Dauer von zwei Monaten (§ 30
Abs. 2 lit. d ABauV/AG); ebenso seien Erdsonden in der Regel
baubewilligungsfrei, sofern die gewässerschutzrechtliche Bewilligung vorliege
(§ 30 Abs. 2 lit. e ABauV/AG). Die aus den Probebohrungen resultierenden
Immissionen und die sich daraus ergebende Beschränkung der Befahrbarkeit der
Waldstrassen genügten nicht für die Bejahung der Baubewilligungspflicht. So
führten beispielsweise auch Renovationsarbeiten im Gebäudeinnern regelmässig zu
störenden Immissionen und Behinderungen durch abgestellte Handwerkerfahrzeuge
oder durch temporär gelagertes Baumaterial, ohne dass sie deswegen
bewilligungspflichtig wären. Nicht entscheidend ins Gewicht falle, dass die
Probebohrungen im Perimeter des BLN-Objekts Nr. 1'108 (Aargauer Tafeljura) und
im Wald geplant seien. Die Probebohrungen auf den Waldstrassen beeinträchtigten
Natur und Landschaft nur unerheblich, und die Gesichtspunkte des Natur- und
Landschaftsschutzes seien in einem späteren Zeitpunkt, nämlich beim Entscheid,
ob die planerischen Grundlagen für den Abbau von Kalk und Mergel geschaffen
werden sollten, vertieft zu würdigen.
Zusammenfassend seien die räumlichen Auswirkungen der beabsichtigten
Probebohrungen nicht derart bedeutungsvoll, dass sie einer vorgängigen
Kontrolle im Baubewilligungsverfahren bedürften.

5.2 Die Probebohrungen sind im Waldgebiet geplant und dienen keinem
forstwirtschaftlichen Zweck. In Frage steht daher die Erforderlichkeit einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Dem in Art. 24 RPG verwendeten Bauten-
und Anlagenbegriff liegt das Verständnis von Art. 22 RPG zugrunde, d.h. die
Anwendung von Art. 24 RPG setzt das Vorliegen einer baubewilligungspflichtigen
Baute oder Anlage gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG voraus.
Bauten und Anlagen gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG sind jene künstlich geschaffenen
und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden
stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu
beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die
Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Massstab dafür, ob eine
bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu
unterwerfen, ist die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im
allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen
verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an
einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c S. 383 mit
Hinweisen). Die Baubewilligungspflicht soll es mithin der Behörde ermöglichen,
das Bauprojekt in Bezug auf seine räumlichen Folgen vor seiner Ausführung auf
die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen
einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 123 II 256 E. 3 S. 259).
Als Bauten gelten nach der bundesgerichtlichen Praxis auch Fahrnisbauten,
welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden. Diese
Voraussetzungen sind für vorbereitende Handlungen zu einem die Umwelt
belastenden Werk jedenfalls dann als erfüllt anzusehen, wenn sie ein für die
Orts- oder Regionalplanung erhebliches Ausmass annehmen, wie dies das
Bundesgericht für rund zwölf Monate dauernde Probebohrungen zur Abklärung eines
Standorts für die Lagerung radioaktiver Abfälle angenommen hat (BGE 111 Ib 102
E. 6 S. 109). Für geotechnische Untersuchungen dürften die genannten
Voraussetzungen erfüllt sein, wenn die damit verbundenen Terrainveränderungen
zu beträchtlichen Eingriffen in die Umwelt führen und während längerer Zeit
sichtbar bleiben (im Ergebnis offen gelassen in BGE 118 Ib 1 E. 2c S. 9). Der
Baubewilligungspflicht können indes auch blosse Nutzungsänderungen unterstehen,
die zwar keine massgeblichen Terrainveränderungen bewirken, aber erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. BGE 119 Ib 222 E. 3a S. 226 bzgl. eines
Hängegleiterlandeplatzes).
Nicht bewilligungspflichtig sind nach Art. 22 Abs. 1 RPG Kleinvorhaben, die nur
ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen
berühren. Darunter fallen zum Beispiel bauliche Veränderungen im Innern von
Gebäuden oder für kurze Zeit aufgestellte Zelte oder Wohnwagen. Wesentlich für
die Frage, ob eine Kleinbaute der Bewilligungspflicht untersteht oder nicht,
sind die Art und Empfindlichkeit der Umgebung, in welcher das Vorhaben
realisiert werden soll (vgl. hierzu und zum Ganzen Andreas Baumann, Das
Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, 2007, S. 46 ff., insb. S.
50).

5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt die Bewilligungspflicht
von Probebohrungen folglich von deren konkreten räumlichen Auswirkungen im
Einzelfall ab (BGE 118 Ib 1 E. 2c S. 9; zur Kasuistik vgl. auch Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 22 N. 15; Christian Mäder,
Das Baubewilligungsverfahren, Diss. 1990, S. 90 f.). Entscheidend ist nach dem
Gesagten, ob die Probebohrungen so gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt
haben, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer
vorgängigen Kontrolle besteht; von massgeblicher Bedeutung für die Beurteilung
der räumlichen Folgen sind insbesondere auch die Art und Empfindlichkeit der
Umgebung.
Der geplante Standort der Probebohrungen in Effingen befindet sich ausserhalb
der Bauzone im Wald im Perimeter des BLN-Objekts Nr. 1'108 (Aargauer Tafeljura)
und liegt in einem besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich (vgl. insoweit
Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV i.V.m. Art. 29 GSchV und Art. 19 Abs. 2 GSchG [SR
814.20]; vgl. ferner die Sondierbohrbewilligung der Abteilung für Umwelt des
BVU/AG vom 22. März 2007). Damit aber unterscheidet sich der zu beurteilende
Fall massgeblich von den von der Vorinstanz angeführten Vergleichsbeispielen.
Der Anwendungsbereich von § 30 Abs. 2 ABauV/AG ist ausdrücklich auf Bauzonen
beschränkt. Ausserhalb der Bauzonen hingegen ist namentlich die Installation
von Erdsonden bewilligungspflichtig, d.h. es bedarf hierfür einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Auch die von der Vorinstanz erwähnten
Renovationsarbeiten im Gebäudeinnern betreffen in aller Regel Gebäude im
Baugebiet, sodass hier die räumlichen Folgen bzw. die Auswirkungen auf die
Umgebung deutlich geringer sind als bei Probebohrungen im Wald.
Die geplanten Probebohrungen nehmen zwar eine verhältnismässig geringe
Waldfläche von unter 100 m2 in Anspruch und erstrecken sich über eine relativ
kurze Zeitdauer von maximal vier Wochen. Dennoch sind die Auswirkungen
erheblich, da neben dem benötigten Bohrgerät eine Notstromgruppe, ein
Spülwasserbecken und ein Rohrlager angeliefert, installiert, betrieben und
wieder abtransportiert werden müssen. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die
Auswirkungen nicht auf den eigentlichen Standort beschränkt bleiben. Vielmehr
tangieren die mutmasslich rund 200 Hin- und Rückfahrten durch den Wald auch
übriges Waldgebiet, wobei die genaue Anzahl und der Zeitpunkt der Fahrten sowie
die zu wählende Route bislang noch nicht verbindlich festgelegt sind.
Angesichts des besonderen Standorts - Waldgebiet, BLN-Objekt und besonders
gefährdeter Gewässerschutzbereich - sind die mit den Probebohrungen verbundenen
negativen Auswirkungen auf die Umgebung im Ergebnis als so erheblich
einzustufen, dass das Bauvorhaben einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
bedarf.

6.
6.1 Die Abteilung für Baubewilligungen des BVU/AG stellte mit Entscheid vom 23.
Februar 2011 fest (vgl. Sachverhalt lit. B. hiervor), für die Probebohrungen
sei keine Ausnahmebewilligung für eine Rodung erforderlich (vgl. Art. 5 des
Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 [WaG; SR 921.0] und Art. 4 der Waldverordnung
vom 30. November 1992 [WaV; SR 921.01]), und bei den Probebohrungen handle es
sich auch nicht um eine nachteilige Nutzung des Waldes, für welche eine
Ausnahmebewilligung notwendig wäre (vgl. Art. 16 WaG). Die Vorinstanz hat diese
Einschätzung im angefochtenen Urteil bestätigt und in ihrer Begründung unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des Regierungsrats ausgeführt, die Probebohrungen
beschränkten sich auf das Gebiet von Waldstrassen. Deren Zweckentfremdung sei
mit maximal vier Wochen kurz befristet. Die auf die Waldbewirtschaftung mit
grossen und schweren Fahrzeugen ausgelegten Waldstrassen vermöchten die mit den
Probebohrungen verbundenen Fahrten schadlos zu bewältigen, und die Funktion der
Waldstrassen als forstliche Anlagen bleibe auf Dauer erhalten. Der Umstand,
dass die Waldweggabelung während eines Monats nicht oder nur erschwert mit
zweispurigen Fahrzeugen befahrbar sei, schränke die Produktionsfähigkeit des
angrenzenden Waldbodens nicht ein. Auch das Wild werde durch die Bohrarbeiten
samt den damit verbundenen Fahrten mutmasslich nicht stärker gestört als durch
ordentliche Forstarbeiten. Insbesondere sei damit zu rechnen, dass das Wild die
Umgebung der Bohrstelle nur vorübergehend meide und nicht dauerhaft vertrieben
werde. Ebenfalls nur geringfügig beeinträchtigt sei schliesslich die
Erholungsfunktion des Waldes.
Bei dieser Ausgangslage sei für die Probebohrungen keine Rodungsbewilligung
gemäss Art. 5 WaG notwendig. Ebenso wenig sei eine Ausnahmebewilligung für eine
nachteilige (Wald-)Nutzung nach Art. 16 WaG bzw. § 13 WaG/AG erforderlich, da
die Funktion und die Bewirtschaftung des Waldes weder gefährdet noch relevant
beeinträchtigt werde.

6.2 Das Waldgesetz bezweckt die Erhaltung und den Schutz des Waldes, soll dafür
sorgen, dass der Wald seine Funktionen erfüllen kann, und die Waldwirtschaft
fördern und erhalten (Art. 1 Abs. 1 WaG). Als Wald gelten auch Waldstrassen
(Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG). Bauvorhaben, die den Waldboden dauernd oder
vorübergehend zweckentfremden, bedürfen einer Rodungsbewilligung (Art. 4 WaG).
Rodungen sind grundsätzlich verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine
Ausnahmebewilligung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn der
Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das
Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind: das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf
den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a); das Werk muss die
Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b); die Rodung darf zu
keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Die Erteilung einer
Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung einer Baubewilligung nach
Art. 22 oder Art. 24 RPG (vgl. Art. 11 Abs. 1 WaG). Die Beanspruchung von
Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche
Kleinbauten und -anlagen gilt nach Art. 4 lit. a WaV nicht als Rodung und
stellt somit keine Zweckentfremdung des Waldes dar. Umgekehrt folgt daraus,
dass nichtforstliche Bauvorhaben, ausgenommen Kleinbauten und -anlagen, als
eine Zweckentfremdung des Waldes zu betrachten sind. Sie bedürfen deshalb einer
Rodungsbewilligung und, wie die forstlichen Bauvorhaben, immer auch einer
Baubewilligung nach RPG.
Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, sind
grundsätzlich unzulässig, dürfen aber von den Kantonen aus wichtigen Gründen
unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16 WaG). Als solche
Nutzungen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für
nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, wie bescheidene Rastplätze,
Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und
Kleinantennenanlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen
(Botschaft des Bundesrats vom 29. Juni 1988 zum WaG, BBl 1988 III 191). Die
nichtforstlichen Kleinbauten und -anlagen benötigen somit zwar keine
Rodungsbewilligung, weil sie den Wald nicht geradezu zweckentfremden. Da sie
für diesen jedoch nachteilig sind, bedürfen sie einer Ausnahmebewilligung des
Kantons und, weil sie als nachteilige Nutzungen dem Zweck des Waldes jedenfalls
nicht ganz entsprechen, einer Baubewilligung nach Art. 24 RPG.
Die Beurteilung, ob eine nichtforstliche Kleinbaute vorliegt, hat in erster
Linie mit Blick auf den Umfang und die Intensität des beanspruchten Waldbodens
zu erfolgen, wobei ein strenger Massstab anzusetzen ist, damit der Zweck der
Waldgesetzgebung, namentlich die Erhaltung des Waldbestands, nicht weitgehend
in Frage gestellt wird (vgl. Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und
die Raumplanung, 1994, S. 136). Weist eine Baute eine derartige Grösse auf,
dass von einer punktuellen oder unbedeutenden Beanspruchung des Waldbodens
nicht mehr gesprochen werden kann, lässt sie sich bereits aus diesem Grund
nicht mehr unter den Begriff der "Kleinbaute" im Sinne von Art. 4 lit. a WaV
subsumieren. Geht eine Baute allein unter dem Gesichtspunkt ihrer
flächenmässigen Ausdehnung nicht über die genannte Beanspruchung hinaus, folgt
daraus jedoch nicht zwingend, dass sie als Kleinbaute einzustufen ist. Vielmehr
ist in einem solchen Fall weiter zu prüfen, ob ihr Zweck auch den Einbezug
eines gewissen Umschwungs bedingt und wie intensiv die Nutzung in diesem
Bereich ist. Ob eine Baute oder Anlage als nichtforstliche Kleinbaute oder
-anlage im Sinne der Waldgesetzgebung in Betracht fällt, ist somit in jedem
Einzelfall anhand der gesamten Umstände zu prüfen (Urteil 1A.32/2004 vom 30.
September 2004 E. 3.1; in: Pra 2005 Nr. 87 S. 645).

6.3 Die geplanten Probebohrungen dienen keinem forstwirtschaftlichen Zweck und
stellen damit eine Zweckentfremdung der Waldstrassen als Waldboden dar. Hiervon
geht im Übrigen auch die Vorinstanz aus. Eine einmalige, kurzfristige und
punktuelle Beanspruchung von Waldboden (wie etwa durch das Skifahren abseits
der Piste) darf mit Blick auf den zeitlichen Faktor noch nicht als
vorübergehende Zweckentfremdung angesehen werden (vgl. Jaissle, a.a.O., S. 115
Fn. 5). Bei einer Beanspruchung des Waldbodens während einer Zeitdauer von vier
Wochen ist das Merkmal "vorübergehend" hingegen erfüllt. Damit liegt
grundsätzlich eine vorübergehende Zweckentfremdung des Waldbodens im Sinne von
Art. 4 WaG vor.
Indes gilt die Beanspruchung von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und
-anlagen gemäss Art. 4 lit. a WaV nicht als Rodung. Auf der Basis der
beispielhaften Aufzählung in der bundesrätlichen Botschaft, wonach etwa
erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen nicht als Rodung gelten, und in
Anbetracht dessen, dass vorliegend die beanspruchte Waldbodenfläche weniger als
100 m2 beträgt und die Nutzungsdauer auf maximal vier Wochen beschränkt ist,
ist bei den geplanten Probebohrungen von einer punktuellen Beanspruchung des
Waldbodens auszugehen, welche das Bestandesgefüge des Waldes nicht tangiert und
daher keiner Rodungsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 WaG bedarf. Allerdings
machen die Probebohrungen, wie dargelegt, die Anlieferung, die Installation,
den Betrieb und den Abtransport von Bohrgerät, einer Notstromgruppe, eines
Spülwasserbeckens und eines Rohrlagers sowie mutmasslich rund 200 Hin- und
Rückfahrten durch das Waldgebiet notwendig. Aufgrund dieser mit dem Vorhaben
verbundenen negativen Auswirkungen auf die Umgebung handelt es sich um eine die
Funktionen des Waldes zumindest temporär beeinträchtigende nachteilige Nutzung
im Sinne von Art. 16 Abs. 1 WaG. Eine solche erfordert eine kantonale
Ausnahmebewilligung, deren Erteilung gemäss Art. 16 Abs. 2 WaG an das Vorliegen
wichtiger Gründe geknüpft ist.

7.
Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die geplanten Probebohrungen nebst
der bereits erteilten gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 32
GSchV und § 7 GNG/AG zusätzlich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, eine
waldrechtliche Ausnahmebewilligung für eine nachteilige Nutzung gemäss Art. 16
Abs. 2 WaG bzw. § 13 Abs. 2 WaG/AG sowie eine (in die Zuständigkeit des
Gemeinderats fallende) waldrechtliche Ausnahmebewilligung für das Befahren der
Waldstrassen gemäss § 22 Abs. 1 lit. e WaV/AG benötigen.
Diese Bewilligungsverfahren sind zu koordinieren (vgl. insoweit auch E. 6.2
hiervor). Erfordert wie im zu beurteilenden Fall ein Bauvorhaben Verfügungen
mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende
Koordination sorgt (Art. 25a Abs. 1 RPG). Die für die Koordination
verantwortliche Behörde kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen
treffen, sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen,
holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende
Stellungnahmen zum Vorhaben ein und sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie
möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen
(Art. 25a Abs. 2 RPG). Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten
(Art. 25a Abs. 3 RPG).
In koordinationsrechtlicher Hinsicht zu beachten ist insbesondere auch Art. 14
Abs. 2 WaV, wonach Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder
-anlagen im Wald nach Art. 24 RPG nur im Einvernehmen mit der zuständigen
kantonalen Forstbehörde erteilt werden dürfen (vgl. hierzu auch Peter Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl. 2008, S. 433).

8.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann, und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2012 ist
aufzuheben. Es ist festzustellen, dass die geplanten Probebohrungen eine
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG und waldrechtliche Ausnahmebewilligungen
für eine nachteilige Nutzung nach Art. 16 Abs. 2 WaG bzw. § 13 Abs. 2 WaG/AG
sowie für das Befahren der Waldstrassen gemäss § 22 Abs. 1 lit. e WaV/AG
erfordern.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben.

2.
Es wird festgestellt, dass die geplanten Probebohrungen eine
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG und waldrechtliche Ausnahmebewilligungen
für eine nachteilige Nutzung nach Art. 16 Abs. 2 WaG bzw. § 13 Abs. 2 WaG/AG
sowie für das Befahren der Waldstrassen gemäss § 22 Abs. 1 lit. e WaV/AG
erfordern.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons
Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, dem Bundesamt für
Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Stohner