Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.422/2012
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_422/2012

Urteil vom 6. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Paul Stopper,

gegen

Gemeinderat Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Einleitung des Quartierplanverfahrens,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ ist Eigentümer des Grundstücks Parzelle A.________ in der
Industriezone IA der Gemeinde Wetzikon/ZH, auf welchem er eine
Karosseriewerkstatt betreibt und das er von den Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB) mitsamt dem Miteigentumsanteil an der Zufahrtsparzelle B.________
erworben hatte. Das Grundstück grenzt nördlich an das Grundstück Parzelle
C.________, östlich an den Fuss- und Radweg Parzelle D.________, südlich an die
Grubenstrasse und westlich an die in seinem Miteigentum stehende
Zufahrtsparzelle B.________. Der Verlauf des Fuss- und Radweges (Parzelle
D.________) beruht auf dem Entscheid der Baukommission Wetzikon vom 18. Mai
2005. Dieser Entscheid wurde von X.________ durch alle Instanzen angefochten;
letztinstanzlich wies das Bundesgericht eine entsprechende staatsrechtliche
Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (vgl. Urteil 1P.157/2006 vom 4.
Dezember 2006).
A.b In der Folge wurden der Fuss- und Radweg auf der Parzelle D.________
erstellt und an den Enden des Weges als Abschrankung Mittelpfosten gesetzt.
Nachdem die Abschrankung und der Zaun bei der Einmündung des Weges in die
Grubenstrasse entfernt worden waren, nützte X.________ den Fuss- und Radweg als
Zufahrt zu seinem Grundstück Parzelle A.________. Ferner wurde darauf eine
Aufschüttung vorgenommen. In einem zivilrechtlichen Verfahren wurde X.________
untersagt, die Parzelle D.________ als Zufahrt zu seiner Parzelle A.________ zu
benützen, was X.________ ebenfalls erfolglos bis vor Bundesgericht anfocht
(vgl. Urteil 5D_105/2010 vom 11. August 2010).
A.c Mit Beschluss vom 5. November 2008 befahl die Baukommission Wetzikon
X.________ unter Androhung von Straffolgen, die normaliengerechte
Zugänglichkeit seines Grundstücks Parzelle A.________ über die Parzelle
B.________ (von Westen her) zu ermöglichen und diesen Zustand bestehen zu
lassen. Zugleich befahl sie ihm unter Androhung der Ersatzvornahme die
Beseitigung der Aufschüttungen auf seinem Grundstück und die Wiederherstellung
des ursprünglichen Geländeverlaufs innert drei Monaten. Erneut blieben
sämtliche von X.________ eingereichten Rechtsmittel bis hin zum Bundesgericht
erfolglos (vgl. Urteil 1C_132/2010 vom 14. Juni 2010).
A.d

B.
Im Oktober 2010 stellte X.________ ein Gesuch um Einleitung eines amtlichen
Quartierplanverfahrens, mit dem er zu erreichen versucht, die Zufahrt zu seiner
Werkstatt wiederum von Osten (vom Fuss- und Radweg) her zu ermöglichen. Am 3.
November 2010 lehnte der Gemeinderat Wetzikon das Gesuch ab. Mit Entscheid vom
10. Februar 2012 wies die Baudirektion des Kantons Zürich einen dagegen
erhobenen Rekurs ab.

C.
Am 26. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen
eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus, das Grundstück des Beschwerdeführers sei auf der Grundlage
rechtskräftiger Entscheide zur Genüge von Westen her über den von den
Bundesbahnen erstellten Zufahrtsweg bzw. über die Parzelle B.________
erschlossen und es obliege einzig dem Beschwerdeführer, die entsprechenden
tatsächlichen Vorkehren zu treffen, um den Zugang auch zu seiner Werkstatt
sicherzustellen.

D.
Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 3. September 2012 an das
Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer die folgenden Anträge:
"1. Das angefochtene Urteil VB 2012.00201 des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. Juni 2012 sei aufzuheben.
2. Der Gemeinderat Wetzikon sei anzuweisen, zur Wiederherstellung der Zufahrt
zu den seit Bestehen des Werkstattgebäudes auf Grundstück Kat. Nr. A.________
vorhanden gewesenen, östlich des Gebäudes liegenden Garagentore für Lastwagen
samt Anhänger unverzüglich ein Quartierplanverfahren einzuleiten.
3. Eventualiter sei ein Teilquartierplan einzuleiten.
4. Es sei ein Augenschein an Ort und Stelle mit Testfahrten mit Lastwagen samt
Anhänger auf dem Grundstück durchzuführen.
5. Die Gemeinde Wetzikon sei anzuweisen, für das Teilstück Rapperswilerstrasse
- Grubenstrasse der (ehemaligen) Schöneichstrasse ein Entwidmungsverfahren
einzuleiten.
6. Es sei die Rechtskraftbescheinigung für die Mutation Nr. 1047 einzuholen.
..."
Zur Begründung wird im Wesentlichen sinngemäss ausgeführt, für Lastwagen mit
Anhänger sei die Zufahrt von Westen her um das vorhandene Werkstattgebäude
herum zu den an der Ostseite desselben gelegenen Garagentoren gar nicht
möglich, weshalb ein Zugang von Osten her unerlässlich sei. Das lasse sich nur
noch über die Einleitung eines Quartier- oder allenfalls
Teilquartierplanverfahrens erreichen.

E.
Der Gemeinderat Wetzikon und die Baudirektion des Kantons Zürich schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

F.
X.________ hat sich am 15. Dezember 2012 nochmals zur Sache geäussert, wobei er
unter anderem neu geltend macht, die Gemeinde sei in den unterinstanzlichen
Verfahren gar nie gehörig vertreten gewesen, da es an einer gültigen Vollmacht
gefehlt habe.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden in
Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem
Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz
enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Nach Art. 34 Abs. 1 RPG gelten für die
Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 133 II 409 E. 1.1 S. 411).
Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des betroffenen Grundstücks und
direkter Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde legitimiert.

1.2 Von vornherein unzulässig ist die Beschwerde jedoch, soweit sie über den
von den Vorinstanzen behandelten Streitgegenstand hinausreicht. Das trifft
insbesondere insofern zu, als der Beschwerdeführer Anträge zur inhaltlichen
Ausgestaltung des von ihm verlangten Quartier- oder Teilquartierplanes stellt.
Das Verwaltungsgericht entschied einzig über die Einleitung eines solchen und
trat auf die bereits vor ihm eingereichten inhaltlichen Begehren ausdrücklich
nicht ein. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass dadurch massgebliches
Recht (dazu unten E. 2.2) verletzt worden sein sollte. Da die inhaltliche
Ausgestaltung des beantragten Planes mithin nicht Streitobjekt vor der
Vorinstanz bildete, kann sie auch nicht vor Bundesgericht zum Prozessthema
gemacht werden. Analoges gilt für die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge
und erhobenen Rügen, die sich gegen frühere Mutationen oder sonstige frühere
behördliche Entscheide richten. Diese sind rechtskräftig erledigt und können
hier nicht mehr angefochten oder zum Verfahrensgegenstand erhoben werden, zumal
der Beschwerdeführer in keiner Weise dartut, dass sie geradezu nichtig wären.
Schliesslich bildet auch die Frage der Entwidmung der ehemaligen
Schöneichstrasse bzw. eines Teilstücks davon nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. In allen diesen Punkten kann auf die Beschwerde mithin nicht
eingetreten werden.

2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 lit. a-c
BGG) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden.

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer
muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen
Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere
Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht
grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 133 II
249 E. 1.4.3 S. 255).

2.3 Die umfangreiche Beschwerdebegründung ist weitgehend appellatorischer
Natur. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien falsch, legt er nicht in
genügendem Masse dar, dass sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich
erhoben worden sein sollten. Offensichtliche Sachverhaltsfehler sind auch nicht
ersichtlich. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich
damit als für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer nennt überdies keine Bestimmungen des
Bundesgesetzesrechts, die verletzt worden sein sollten. Teilweise
rechtsgenüglich gerügt werden einzig ein Verstoss gegen das Willkürverbot
gemäss Art. 9 BV und gegen das Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 5 Abs. 2
BV. Nur insofern kann mithin auf die Beschwerde eingetreten werden. Ob
schliesslich der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoss gegen das
Rechtsgleichheitsgebot genügend begründet ist, erscheint fraglich, kann aber
offen bleiben.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines bundesgerichtlichen
Augenscheins. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz
einem entsprechenden Antrag nicht stattgegeben habe und die tatsächlichen
Verhältnisse nur vor Ort genau erkennbar seien. Das Verwaltungsgericht
begründete den Verzicht auf einen Augenschein damit, aufgrund der bereits
vorhandenen Unterlagen sei nicht davon auszugehen, dass ein Augenschein
Wesentliches zur weiteren Erhellung der sachlichen Grundlagen des
Rechtsstreites beitragen könne. Einerseits ist die Sachlage bereits in den
früheren bundesgerichtlichen Verfahren umfassend abgeklärt worden. Andererseits
und vor allem erweisen sich die tatsächlichen Umstände auch im vorliegenden
Verfahren als in genügendem Umfange erstellt und aktenkundig. Weder ist demnach
ein Augenschein durch das Bundesgericht erforderlich, noch verstiess das
Verwaltungsgericht gegen die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers, indem es
auf einen solchen verzichtete.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Beschwerdegegnerin sei vor der
Baudirektion und dem Verwaltungsgericht mangels Vollmacht nicht rechtsgültig
vertreten gewesen. Dieser Vorwurf findet sich neu in der Replik des
Beschwerdeführers an das Bundesgericht und wird von diesem einzig daraus
abgeleitet, dass das Bundesgericht vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin
die Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht für das bundesgerichtliche
Verfahren verlangt hatte. Weder in seiner Beschwerdeschrift an das
Bundesgericht noch, soweit ersichtlich, vor den unteren Instanzen stellte der
Beschwerdeführer das Vertretungsrecht des Anwaltes der Beschwerdegegnerin in
Frage. Auch die Gemeinde stellte das Vertretungsverhältnis nie in Abrede,
sondern hat es im Gegenteil durch die Unterzeichnung der nunmehr dem
Bundesgericht nachgereichten Vollmacht durch die zuständigen Gemeindevertreter
klar bestätigt. Die Beschwerdegegnerin genehmigte mithin durch ihr Verhalten
ein entsprechendes Vertretungsverhältnis, selbst wenn früher keine schriftliche
Vollmacht eingereicht worden sein sollte. Es kann damit kein Zweifel an einer
rechtsgültigen Bevollmächtigung auch vor den Unterinstanzen bestehen.

5.
5.1 In der Sache ist lediglich zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid
willkürlich, d.h. unhaltbar, stossend oder in krassem Widerspruch zur
tatsächlichen Situation, oder unverhältnismässig ist (vgl. oben E. 2.3).

5.2 Nach § 147 des zürcherischen Gesetzes über die Raumplanung und das
öffentliche Baurecht vom 7. September 1975 (Planungs- und Baugesetz, PBG)
können Grundeigentümer den Gemeinderat um Einleitung eines
Quartierplanverfahrens ersuchen. Gemäss § 149 Abs. 1 PBG und der im
angefochtenen Urteil bestätigten Rechtsprechung der Vorinstanz zu dieser
Bestimmung darf dies verweigert werden, wenn die Erschliessung und die
Parzellenformen für eine Überbauung des Quartierplangebietes genügen und keine
öffentlichen, sondern allenfalls bloss private Interessen für eine Änderung der
planerischen Verhältnisse bestehen. Analoges gilt für die Einleitung eines
Teilquartierplanes. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass diese
Rechtsprechung an sich auf einer willkürlichen Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts beruhen würde. Er macht denn auch im Wesentlichen geltend,
die Verweigerung des Quartier- bzw. Teilquartierplanverfahrens sei in seinem
Fall aufgrund der besonderen Ausgangslage unhaltbar und unverhältnismässig.

5.3 Die heutige Erschliessung des Quartiers unter Einschluss des Grundstücks
des Beschwerdeführers beruht auf einem privaten Erschliessungsplan, der von der
Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2003 genehmigt und dem Beschwerdeführer
zugestellt worden war. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Gesetz sehe
keinen solchen "superprivaten Quartierplan" vor, wie ihn das Verwaltungsgericht
genannt habe. Allerdings erhob der Beschwerdeführer damals gegen den
Genehmigungsentscheid kein Rechtsmittel, weshalb er darauf heute, unabhängig
davon, mit welcher Fachbezeichnung der Erschliessungsplan zu versehen ist,
nicht mehr zurückkommen kann. Die am 10. Dezember 2003 im Rahmen der späteren
Neubildung der Parzellierung beschlossene Erstellung eines rückwärtigen
Zufahrtsweges von Westen her wurde vom Beschwerdeführer zwar angefochten, mit
dem Urteil des Bundesgerichts 1P.157/2006 vom 4. Dezember 2006 jedoch
rechtskräftig. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festhält, hat es der
Beschwerdeführer selbst in der Hand, die Zufahrt zu seiner Werkstatt von Westen
her durch geeignete Massnahmen auf seiner Liegenschaft sowie auf der
Wegparzelle B.________, an der er Miteigentümer ist, zu ermöglichen. In diesen
Zusammenhang ist auch die vom Beschwerdeführer als widersprüchlich bezeichnete
unterschiedliche Verwendung des Begriffs der Erschliessung zu stellen. Er
stösst sich daran, dass ihm von Behördenseite einerseits vorgehalten werde,
sein Grundstück sei erschlossen, andererseits aber auch verlangt werde, er
müsse dieses erschliessen. Gemeint ist dabei offensichtlich nicht dasselbe: Die
Parzelle des Beschwerdeführers ist von aussen her über die
Quartiererschliessungsstrasse und den Zufahrtsweg auf der Nachbarparzelle
B.________ zugänglich und damit im Sinne des Planungs- und Baurechts
erschlossen. Den faktischen Zugang zur Werkstatt und damit die Erschliessung
derselben auf der eigenen Parzelle und der Wegparzelle B.________ muss er
indessen selbst sicherstellen. Der Beschwerdeführer stösst sich überdies daran,
dass die Parzelle B.________ im Grundbuch zunächst mit der Bezeichnung "Wiese"
versehen war, was später offenbar geändert wurde. Entscheidend für die
Benutzbarkeit der Parzelle ist aber nicht diese vermutlich alte Bezeichnung als
Wiese, sondern deren zonen- und baurechtliche Zuordnung. Dass die Verwendung
als Zufahrtsweg insofern zulässig ist, steht ausser Frage.

5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ein Teil des Werkstattgebäudes
habe bereits bei der Neuparzellierung in den Jahren 2002 und 2003 abgebrochen
werden müssen. Neue bauliche Massnahmen seien ihm nicht mehr zumutbar. Diese
alten Vorgänge sind im vorliegenden Verfahren indessen nicht mehr von Belang.
Im Übrigen gehen sie zurück auf die Zeit, als der Vater des Beschwerdeführers
lediglich über einen zehnjährigen Mietvertrag verfügte und mit einem möglichen
Abriss nach Ablauf der Mietdauer rechnen musste. In der Folge konnte der
Beschwerdeführer zwar mit Kaufvertrag vom 8. Februar 2005 das Grundstück
erwerben, unterzog sich dabei aber auch der Neuparzellierung und der damit
verbundenen Anpassung des Gebäudes und übernahm die parzelleninterne
Erschliessung. Weshalb es trotz Angebots der Bundesbahnen, zumindest einen Teil
der Kosten zu übernehmen, nicht zu einer Gebäudeverschiebung kam, ist nicht
bekannt, aber auch nicht entscheidwesentlich. Die parzelleninterne
Zugänglichkeit der Werkstatt in deren heutigen Ausgestaltung von rückwärts aus
Westen her mag schwierig und eventuell, wie der Beschwerdeführer behauptet, für
einen Lastwagen gewisser Grösse mit Anhänger sogar kaum oder nur erschwert
möglich sein. Die Erschliessungslage war dem Beschwerdeführer bei
Unterzeichnung des Erwerbsvertrags jedoch bekannt, und dieser blieb bis heute
unangefochten. Wohl sind die erforderlichen Erschliessungsarbeiten auf den
Parzellen des Beschwerdeführers mit einem gewissen Aufwand verbunden. Nötig
sind eventuell sogar bauliche Anpassungen, etwa durch Neuorientierung des
Gebäudezutritts bzw. Verlagerung der Garagentore. Die entsprechenden
Eigenleistungen erscheinen unter den gegebenen Umständen aber nicht unzumutbar.
Dass die baulichen Anpassungen, wie der Beschwerdeführer behauptet, aufgrund
der örtlichen Voraussetzungen nur unter sehr hohen Kosten möglich sein sollten,
ist nicht ersichtlich und steht auch in einem gewissen Widerspruch zu den
tatsächlichen Verhältnissen, von denen das Verwaltungsgericht offensichtlich
ausgegangen sein muss, auch wenn es insofern keine ausdrücklichen
Feststellungen getroffen hat. Im Übrigen sah auch das Bundesgericht in seinen
früheren Urteilen im vorliegenden Zusammenhang keinen Anlass, von der
Unzumutbarkeit der dem Beschwerdeführer obliegenden Eigenleistungen auszugehen.

5.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus der Verfügung des
Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Hinwil vom 27. März 2007 nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten, wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat.
Ging es damals darum, ob auf eine strafrechtliche Anklage wegen
Sachbeschädigung einzutreten war, so ist hier ein planungsrechtlicher Entscheid
zu überprüfen, der anderen Rechtsregeln folgt. Dass der Strafrichter seine
Zweifel an der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit der Erschliessungsregelung
äusserte, bindet die öffentlich-rechtlichen Entscheidungsträger nicht.

5.6 Insgesamt erweist sich der angefochtene Entscheid demnach nicht als
unhaltbar oder unverhältnismässig.

6.
Ergänzend behauptet der Beschwerdeführer, im Vergleich zu mindestens einem
anderen Grundeigentümer im Quartier in unzulässiger Weise benachteiligt zu
werden, indem die Beschwerdegegnerin toleriere, dass dieser den Fuss- und
Radweg als Zufahrt benütze. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies und verweist
darauf, die angeblich bevorteilte Liegenschaft ebenfalls durch einen Zaun vom
Fuss- und Radweg abgegrenzt zu haben. Eine massgebliche Ungleichbehandlung
vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht darzutun. Die in den Akten
liegenden Dokumente sprechen vielmehr für das Gegenteil. Dass das
Verwaltungsgericht eine Ungleichbehandlung verneinte, ist daher nicht zu
beanstanden.

7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG sowie BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Wetzikon, der
Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax