Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.420/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_420/2012

Urteil vom 30. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bodenverbesserungsgenossenschaft
Twann-Ligerz-Tüscherz-Alfermée,
Bodenverbesserungskommission des
Kantons Bern,

Gegenstand
Bodenverbesserung; ökologische Massnahme
im Rahmen einer Rebgüterzusammenlegung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. August 2012
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung..

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Mitglied der Bodenverbesserungsgenossenschaft
Twann-Ligerz-Tüscherz-Alfermée mit Sitz in Twann. Diese wurde von der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern am 10. Februar 2005 genehmigt und
bezweckt die Realisierung einer Rebgüterzusammenlegung sowie den Bau und
Unterhalt von gemeinsamen Anlagen. Neben der Neuzuteilung der im Beizugsgebiet
gelegenen Grundstücke sind verschiedene ökologische Massnahmen vorgesehen. Dazu
zählt die Massnahme Nr. aaa, wonach auf der Parzelle Nr. bbb auf einer Fläche
von 1,6 Aren Reben gerodet werden und anschliessend eine Buntbrache als
ökologische Ausgleichsfläche angesät wird. Die entsprechende Parzelle ist Teil
eines neuen Grundstücks mit der Güterzusammenlegungsnummer ccc, das gemäss
Neuzuteilungsplan X.________ zugewiesen wird. Die amtlichen Akten des
Unternehmens lagen vom 25. Juni 2007 bis zum 24. Juli 2007 öffentlich auf.
X.________ erhob keine Einsprache. Im Frühling 2011 liess die
Bodenverbesserungsgenossenschaft auf der Parzelle Nr. bbb fünf Rebenreihen
roden und eine Buntbrache ansäen.

B.
Am 11. Mai 2011 reichte X.________ bei der Bodenverbesserungskommission des
Kantons Bern Beschwerde ein und verlangte unter anderem die Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustands auf der Parzelle Nr. bbb. Überdies machte er eine
Entschädigung für den Ertragsausfall bis zum vierten Jahr nach der Anpflanzung
der Jungreben geltend. Am 25. Oktober 2011 wies die
Bodenverbesserungskommission die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

C.
Mit Urteil vom 13. August 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
eine dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 28. August 2012 an das
Bundesgericht stellt X.________ den sinngemässen Antrag, den ursprünglichen
Zustand bis zum Beginn der Vegetationsperiode, spätestens bis zum 1. Mai 2013,
wiederherstellen zu lassen und ihm eine Entschädigung für den Ertragsausfall
bis zum vierten Jahr nach der Anpflanzung der Jungreben zu bezahlen, wobei der
Betrag für die Jahre 2011 und 2012 bereits heute fällig zu erklären sei.
Überdies sei eine Verhandlung mit den zuständigen Instanzen zur Regelung der
erforderlichen Modalitäten anzusetzen.

E.
Die kantonale Bodenverbesserungskommission und das Verwaltungsgericht
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Schätzungskommission der Bodenverbesserungsgenossenschaft
Twann-Ligerz-Tüscherz-Alfermée hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das
Bundesamt für Umwelt schliesst sich, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu
stellen, der Argumentation des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen an.

F.
X.________ hat sich am 7. Dezember 2012 nochmals zur Sache geäussert.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts,
gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (Art. 83 ff. BGG). Der
Beschwerdeführer ist als direkter Adressat des angefochtenen Entscheids zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2 Von vornherein unzulässig ist die Beschwerde jedoch, soweit sie über den
von den Vorinstanzen behandelten Streitgegenstand hinausreicht. Das trifft
insbesondere insofern zu, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe
den Rückbau des Rebhauses verlangt. Diese Frage bildete nicht Streitobjekt vor
der Vorinstanz und kann daher auch nicht vor Bundesgericht zum Prozessthema
gemacht werden.

2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 lit. a-c
BGG) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden.

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer
muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen
Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere
Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht
nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245
f.; je mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, inwiefern
massgebliche Rechtsnormen verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich
unrichtig, das heisst willkürlich, erhoben worden sein sollten.
2.3.1 Das Verwaltungsgericht stützte sein Urteil im Wesentlichen darauf, dass
nebst den Unterlagen über die Neuzuteilung der Grundstücke auch der Plan der
ökologischen Massnahmen vom 25. Juni bis zum 24. Juli 2007 öffentlich
aufgelegen sei. Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine von ihm
bevollmächtigte Tochter hätten während der Auflagefrist Einsprache gegen die
strittige ökologische Massnahme Nr. aaa erhoben. Damit sei die
Bodenverbesserungskommission zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten, die
sich gegen diese Massnahme gerichtet habe. Es bestünden auch keine Hinweise auf
die Nichtigkeit dieser Massnahme, weshalb sie nicht von Amtes wegen und
unabhängig von der unterlassenen Anfechtung in Frage zu stellen sei. Bei der
Rodung der Reben und dem Ansäen einer Buntbrache handle es sich um
Tathandlungen als Vollzugshandlungen. Nach dem bernischen Recht sei eine
Anfechtung von solchen Realakten nur dann zulässig, wenn kein hinreichender
anderweitiger Rechtsschutz möglich und zumutbar sei. Nachdem der
Beschwerdeführer gegen die ökologische Massnahme jedoch hätte Einsprache
erheben können, erweise sich die nachträgliche Anfechtung der Vollzugshandlung
als unzulässig. Die Arbeiten seien überdies in Übereinstimmung mit den Plänen
ausgeführt worden, und der Beschwerdeführer oder, was nicht ganz klar, aber
letztlich auch nicht von Bedeutung sei, seine von ihm bevollmächtigte Tochter
habe am 25. April 2010 die Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten zur Umsetzung
der strittigen ökologischen Massnahme erteilt.
2.3.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift nicht zu
den verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten und setzt sich mit der Begründung des
Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Er wiederholt einzig seinen Standpunkt
zur Sache. Weshalb es massgebliches Recht, insbesondere Bundesrecht, verletzen
sollte, von der Verwirkung der Anfechtbarkeit der ökologischen Massnahme
auszugehen, weil der Beschwerdeführer dagegen keine Einsprache erhoben hatte,
wird nicht dargetan. Ebenfalls wird nicht erläutert, weshalb der Vollzugsakt
doch noch selbständig angefochten werden können und inwiefern es einen
massgeblichen Rechtsverstoss oder eine offensichtlich unrichtige bzw.
willkürliche Feststellung des Sachverhaltes bilden sollte, von seiner
Zustimmung zur Ausführung der heute umstrittenen Arbeiten auszugehen.
Insbesondere wird mit keinem Wort ausgeführt, weshalb die Begründung der
Vorinstanz auf eine willkürliche Auslegung und Anwendung des kantonalen
Verfahrensrechts hinauslaufe.
2.3.3 Die Beschwerdeschrift äussert sich einzig zur inhaltlichen Begründetheit
der fraglichen ökologischen Massnahme. Diese hat das Verwaltungsgericht
indessen gar nicht geprüft, da es bereits davon ausging, der Beschwerdeführer
habe sich nicht rechtzeitig in korrekter Weise dagegen gewandt bzw. sogar seine
Zustimmung zu den heute strittigen Arbeiten erteilt. Nachdem entsprechende
rechtliche Erwägungen in der Beschwerdeschrift fehlen, kann auf die Beschwerde
mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden. Im Übrigen wird
auch in den inhaltlichen Erwägungen der Beschwerdeschrift nicht dargelegt,
inwiefern der angefochtene Entscheid massgebliches Recht verletzen sollte.
2.3.4 Ausführungen zur Rechtslage finden sich erst in der nachträglich
eingereichten Eingabe vom 7. Dezember 2012. Diese ging aber deutlich nach
Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ein, weshalb
die darin enthaltene Begründung, die der Beschwerdeführer ohne weiteres schon
in der Beschwerdeschrift hätte vorlegen können, verspätet ist und nicht
berücksichtigt werden kann. Die Erwägungen beschränken sich zudem im
Wesentlichen auf die inhaltliche Begründetheit der strittigen Massnahme, erneut
ohne sich zur vorweg massgeblichen verfahrensrechtlichen Beurteilung des
Verwaltungsgerichts rechtsgenüglich zu äussern. Die nachträgliche Eingabe ist
mithin nicht nur verspätet, sondern auch inhaltlich nicht geeignet, die
entscheidenden Gesichtspunkte des angefochtenen Entscheides in Frage zu
stellen.

3.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten
werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bodenverbesserungsgenossenschaft
Twann-Ligerz-Tüscherz-Alfermée, der Bodenverbesserungskommission des Kantons
Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax