Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.415/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_415/2012

Urteil vom 1. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Christoph Fritzsche,

gegen

Gemeinde Ballwil, vertreten durch den Gemeinderat Ballwil, Ambar 2, 6275
Ballwil, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Meier,
Regierungsrat des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
handelnd durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern,
Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern.

Gegenstand
Durchleitungsrecht (Enteignung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A. 
Am 31. Mai 2010 stimmte die Gemeindeversammlung Ballwil einem Sonderkredit für
den Anschluss der Gemeinde an die Abwasserreinigungsanlage (ARA) Oberseetal zu.
Das konkrete Projekt wurde im Kantonsblatt vom 15. Januar 2011 mit dem Hinweis
darauf publiziert, dass der Gemeinderat Ballwil bei fehlender Zustimmung der
betroffenen Grundeigentümer den Regierungsrat des Kantons Luzern um Erteilung
des Enteignungsrechts für die Durchleitung ersuchen werde. X.________,
Eigentümerin des von der projektierten Durchleitung betroffenen Grundstücks
Gbbl. Nr. 275 in Ballwil, erhob am 7. Februar 2011 Einsprache. Nach erfolglosen
Einspracheverhandlungen gelangte die Gemeinde an den Regierungsrat. Mit
Entscheid vom 10. Januar 2012 wies dieser die Einsprache von X.________ ab,
soweit er darauf eintrat, genehmigte das Projekt für den Anschluss an die ARA
Oberseetal und erteilte der Gemeinde Ballwil das Enteignungsrecht für die
Durchleitung.

 Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 13. Februar 2012
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ein.
Mit Urteil vom 26. Juni 2012 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 30. August 2012 beantragt X.________ in der Hauptsache die Aufhebung des
Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2012 sowie des Beschlusses des
Regierungsrats vom 10. Januar 2012 und die Zurückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht (eventualiter an den Regierungsrat
oder an die Gemeinde Ballwil).

 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

 Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Ballwil stellen in ihren
Vernehmlassungen den Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Regierungsrat
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne.

 Die Beschwerdeführerin hält in weiteren Eingaben an ihren Anträgen fest, zieht
allerdings ihre in der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zurück.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (vgl. Art. 82
Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin
ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdeberechtigt. Auf die Beschwerde ist unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, den Beschluss
des Regierungsrats vom 10. Januar 2012 aufzuheben. Unterinstanzliche Entscheide
sind mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht
selbstständig anfechtbar. Sie werden mit Blick auf den Devolutiveffekt durch
den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ersetzt und gelten mit der dagegen
gerichteten Beschwerde als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

1.3. Die Beschwerdeführerin reicht im Verfahren vor Bundesgericht verschiedene
neue Beweismittel ein, welche belegen sollen, dass die Ausführungen des
Ingenieurbüros Y.________ AG zur Linienführung der Leitung nicht schlüssig
sind.

 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher
darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis).
Solche Umstände können namentlich darin begründet liegen, dass die Vorinstanz
materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals
rechtserheblich werden.

 Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin am 25. April 2012 die
Verfahrensakten inklusive der Variantenstudien des Ingenieurbüros Y.________ AG
vom 20. Februar 2012 mit einer Frist von 20 Tagen zur Vernehmlassung zu. Die
Beschwerdeführerin verzichtete jedoch auf eine Stellungnahme. Im angefochtenen
Urteil hat die Vorinstanz begründet, weshalb sie sich den Schlussfolgerungen
der Y.________ AG anschliesst. Damit gab nicht erst der angefochtene Entscheid
zur Einreichung der neuen Beweismittel Anlass. Gegenteiliges wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt. Die neuen Beweismittel erweisen sich
als unzulässig.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in Missachtung
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine öffentliche Verhandlung durchgeführt.

2.2. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht in Verfahren über zivilrechtliche
Streitigkeiten ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung, sofern die Parteien
nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten. Es liegt ein
Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor
(vgl. Urteil 1C_421/2007 vom 12. November 2008 E. 2, in: ZBl 110/2009 S. 499).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis wird indessen in der Regel ein Verzicht auf
die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung angenommen, wenn das Verfahren
üblicherweise schriftlich durchgeführt wird und die rechtssuchende Person
dennoch keine öffentliche Verhandlung beantragt (BGE 134 I 229 E. 4.3 und 4.4
S. 236 f., 331 E. 2.3 S. 333 mit Hinweisen).

2.3. Das Luzerner Verwaltungsverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit
geprägt (vgl. § 26 des Gesetzes des Kantons Luzern über die
Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG/LU; SRL 40]), und die
Beschwerdeführerin stellte im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Demzufolge durfte die Vorinstanz
von einer öffentlichen Verhandlung absehen. Die Rüge ist unbegründet.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen
Augenschein durchgeführt, obwohl ein solcher zur Beurteilung der Linienführung
der geplanten Leitung unabdingbar gewesen wäre. Anlässlich des Augenscheins
hätte sie zur Erhellung des Sachverhalts Wesentliches beitragen können, da sie
ihre Liegenschaft am besten kenne. Als Folge der unzureichenden
Sachverhaltsabklärung sei die Vorinstanz zu offensichtlich unrichtigen
tatsächlichen Feststellungen gekommen, was gegen das Willkürverbot gemäss Art.
9 BV verstosse.

3.2. Der Schluss der Vorinstanz, der entscheidrelevante Sachverhalt ergebe sich
mit hinreichender Klarheit aus den Akten, verletzt kein Bundesrecht. Die
verschiedenen Varianten der Linienführung lassen sich aufgrund der sich in den
Akten befindlichen Pläne (inklusive Höhenprofil) und der Ausführungen des
Ingenieurbüros Y.________ AG hierzu beurteilen. Mit ihrem pauschalen
Vorbringen, sie kenne ihr Grundstück besser als die Behörden, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar, welche Erkenntnisse sich für die Beurteilung der
- unterirdischen - Linienführung bei einem Augenschein mutmasslich hätten
gewinnen lassen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Dementsprechend ist auch der
Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme eines Augenscheins durch das
Bundesgericht abzuweisen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe trotz der ihr
zustehenden umfassenden Prüfungsbefugnis faktisch eine blosse Willkürprüfung
vorgenommen. Dies verletze die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV.

4.2. Die Vorinstanz hat in allgemeiner Weise erwogen, trotz der ihr zustehenden
Ermessenskontrolle (§§ 161a, 156 Abs. 2 und 144-147 VRG/LU) auferlege sich das
Gericht eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Beurteilung von einer Würdigung
der örtlichen Verhältnisse abhänge, welche die kommunalen und die mit der Sache
betrauten kantonalen Behörden besser kennen und überblicken würden.
Gerichtliche Zurückhaltung sei ferner geboten gegenüber der sachkundigen
Verwaltung bezüglich technischer Fragen sowie ganz generell, wenn es
administrative Entscheidungsspielräume zu wahren gelte. Denn das Gericht sei
aufgrund der ihm zugedachten Funktion nicht befugt, sein Ermessen anstelle
desjenigen der Vorinstanz zu setzen.

4.3. Die Vorinstanz hat ihre uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis vorliegend
nicht verkannt und sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht
auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt. Vielmehr hat die Vorinstanz die
Stellungnahme der Y.________ AG gewürdigt und begründet, weshalb sie die
gutachterliche Bewertung der verschiedenen Linienführungen als überzeugend
erachtet. Sie hat alsdann die Verhältnismässigkeit des Eigentumseingriffs
eingehend geprüft und eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen (vgl. auch
sogleich E. 5 hiernach). Dass sich die Vorinstanz dabei bei der Beurteilung der
technischen Aspekte eine gewisse Zurückhaltung auferlegt hat, ist nicht zu
beanstanden. Die Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie ist unbegründet,
soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert ist.

5.

5.1. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der
Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV. Der Eigentumseingriff stütze sich zwar auf
eine gesetzliche Grundlage und liege im öffentlichen Interesse; er erweise sich
jedoch als unverhältnismässig, weil er nicht erforderlich und nicht zumutbar
sei. Die Beschwerdeführerin führt aus, es existierten alternative
Linienführungen - insbesondere die durch den Wald führende Variante "Bucher" -,
welche ihr Grundeigentum weniger beeinträchtigten. Sie plane den Bau eines
neuen Ökonomiegebäudes, und es sei arbeitsorganisatorisch und
betriebswirtschaftlich sinnvoll, dieses über der projektierten Leitung zu
errichten, was aber den Zugang zur Leitung für allfällige Reparaturarbeiten
erschweren würde. Dieses Interesse an einer sinnvollen Betriebserweiterung habe
die Vorinstanz nicht hinreichend gewichtet. Unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände sei die vorgesehene Linienführung für sie nicht zumutbar.

5.2. Die Vorinstanz hat erwogen, das von der Gemeinde Ballwil beauftragte
Ingenieurbüro Y.________ AG sei auf die Beratung, Planung und Realisierung von
Projekten im Bereich der Abwassertechnik spezialisiert. Die Y.________ AG habe
fünf Varianten der Linienführung geprüft und deren Vor- und Nachteile
gegeneinander abgewogen. Die Gutachter hätten detailliert und nachvollziehbar
dargelegt, dass die projektierte Linienführung sowohl hinsichtlich der
technischen Machbarkeit wie auch aus wirtschaftlichen und zweckmässigen
Überlegungen die geeignetste Variante darstelle. Für das Gericht bestehe kein
Anlass, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen, zumal die
Beschwerdeführerin hierzu nicht Stellung genommen habe und die von ihr
eingereichten anderweitigen Unterlagen wenig aussagekräftig seien.

 Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, es sei nicht ersichtlich, weshalb eine
unterirdisch verlaufende Leitung die Bebaubarkeit des Grundstücks massgeblich
einschränken sollte. Insbesondere sei es möglich, den Zugang zur Leitung zu
Reparaturzwecken zu gewährleisten. Zudem könne das geplante Betriebsgebäude
auch an anderer Stelle auf dem Grundstück errichtet werden, sei doch entgegen
der Behauptung der Beschwerdeführerin keine Hochwassergefahr ausgewiesen. Das
Interesse der Beschwerdeführerin, das Gebäude nicht an einem anderen, aus
arbeitsorganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Gründen möglicherweise
weniger geeigneten Ort zu positionieren, vermöge das öffentliche Interesse an
einer geordneten Abwasserentsorgung nicht aufzuwiegen. Im Ergebnis erweise sich
der Eigentumseingriff für die Beschwerdeführerin damit als zumutbar.

5.3. Die Duldung einer Nutzungsbeschränkung in Form eines Durchleitungsrechts
stellt einen Eigentumseingriff dar, da sich die Eigentumsgarantie gemäss Art.
26 BV auch auf beschränkt dingliche Rechte erstreckt. Grundrechtseingriffe
bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen im öffentlichen Interesse
liegen sowie verhältnismässig sein (Art. 36 sowie Art. 5 Abs. 2 BV). Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Verwaltungsmassnahme zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels nicht nur
geeignet, sondern auch erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist zu verneinen,
wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg
ausreicht. Des Weiteren ist eine Verwaltungsmassnahme nur gerechtfertigt, wenn
sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem
Eingriff, den sie für die betroffene Person bewirkt, wahrt. Ist dies nicht der
Fall, ist die Massnahme nicht zumutbar.

5.4. Der (kommunalen) Planungsbehörde steht bei der Festlegung der
Linienführung einer zu verlegenden Leitung ein Gestaltungsspielraum zur
Verfügung (vgl. Urteil 1C_255/2013 vom 24. Juni 2013 E. 4.2). Im zu
beurteilenden Fall haben die Gemeinde Ballwil und die Vorinstanz unter
Würdigung der Einschätzung des Ingenieurbüros Y.________ AG eingehend
begründet, weshalb die projektierte Linienführung sowohl hinsichtlich der
technischen Machbarkeit (insb. keine Linienführung durch den Wald, im Fels und
unter Gewässern hindurch wie bei der von der Beschwerdeführerin bevorzugten
Variante "Bucher") als auch aus wirtschaftlichen Gründen (deutliche Mehrkosten
für die Erstellung und den Unterhalt bei einer anderen Linienführung) die
sinnvollste Variante darstellt. Eine willkürliche Beweiswürdigung wird von der
Beschwerdeführerin nicht substanziiert gerügt und ist auch in keiner Weise
ersichtlich. Vielmehr sind die von den Gutachtern für die gewählte
Linienführung angeführten und von der Vorinstanz übernommenen Argumente
plausibel. Da mithin keine gleich geeignete Linienführung existiert, ist die
Erforderlichkeit des Eigentumseingriffs zu bejahen.

 Auch die Interessenabwägung der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Die
unterirdisch verlaufende Leitung hat keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die
Überbaubarkeit des Grundstücks der Beschwerdeführerin. Diese zeigt nicht auf,
weshalb die Erstellung eines neuen Ökonomiegebäudes über der Leitung nicht
möglich sein sollte. Zudem ist die geplante Baute nicht standortgebunden. Sie
liesse sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, auch an anderer
Stelle auf dem Grundstück errichten, selbst wenn dies aus
arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sicht mit gewissen
Nachteilen verbunden sein mag. Den im vorinstanzlichen Verfahren noch
vorgebrachten, aber nicht näher begründeten Einwand, es bestehe
Hochwassergefahr, erhebt die Beschwerdeführerin nicht mehr. Im Ergebnis vermag
das nicht sehr gewichtige private Interesse der Beschwerdeführerin, die
Durchleitung nicht dulden zu müssen, das bedeutsame öffentliche Interesse an
der Realisierung des Projekts und damit an einer funktionierenden
Abwasserversorgung nicht aufzuwiegen. Der Bau der projektierten Leitung ist für
die Beschwerdeführerin folglich zumutbar, und der Eingriff in ihre
Eigentumsgarantie erweist sich als verhältnismässig.

6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gemeinde im Rahmen ihres
amtlichen Wirkungskreises obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Ballwil, dem
Regierungsrat des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

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