Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.408/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_408/2012

Urteil vom 19. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister und Rechtsanwältin Jenny
Holdener-Raymann,

gegen

Gemeinderat Oberiberg,
Jessenenstrasse 20, 8843 Oberiberg,

Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Postfach 1186, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A.

 A.X.________ und B.X.________ betreiben seit 2007 auf der in der
Landwirtschaftszone der Gemeinde Oberiberg liegenden, 12.25 Hektaren grossen
Parzelle "Geissberg" (KTN 474) eine Damhirschzucht. Am 26. Oktober 2010
reichten sie ein Gesuch für den Bau eines Betriebsleiterhauses ein. Das Gesuch
wurde publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist gingen keine
Einsprachen ein.

 Mit Gesamtentscheid vom 14. März 2011 verweigerte das kantonale Amt für
Raumentwicklung gestützt auf den negativen Antrag des kantonalen Amts für
Landwirtschaft die kantonale Bewilligung. Der Gemeinderat Oberiberg eröffnete
den Gesuchstellern mit Beschluss vom 5. April 2011 den kantonalen Entscheid und
verweigerte seinerseits die Baubewilligung. Darauf gelangten A.X.________ und
B.X.________ mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Mit
Beschluss vom 22. November 2011 wies dieser das Rechtsmittel ab. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit
Entscheid vom 6. Juni 2012 ebenfalls ab.

B.

 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht
beantragen A.X.________ und B.X.________ im Wesentlichen, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Baugesuch sei zu bewilligen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen.

 Das kantonale Amt für Raumentwicklung hat sich vernehmen lassen, ohne einen
förmlichen Antrag zu stellen. Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat
beantragen die Abweisung der Beschwerde, der Germeinderat Oberiberg schliesst
auf deren Gutheissung. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt
für Raumentwicklung hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Im Rahmen eines
zweiten Schriftenwechsels nahmen die Beschwerdeführer, das kantonale Amt für
Raumentwicklung, das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat erneut inhaltlich
Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG). Die Beschwerdeführer sind als Baugesuchsteller zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben
zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Der rechtserhebliche Sachverhalt geht aus den Akten hinreichend hervor.
Auf die von den Beschwerdeführern beantragten Beweiserhebungen (Durchführung
eines Augenscheins, Einholen eines Gutachtens, Zeugenbefragung) kann daher
verzichtet werden.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten zusammen mit dem Amt für
Landwirtschaft ein Betriebskonzept erarbeitet (Betriebskonzept "Agridea" vom 1.
Juli 2009) und im kantonalen Verfahren verschiedentlich dessen Beizug
beantragt. Beispielhaft verweisen sie dafür auf ihre Beschwerde an den
Regierungsrat. Sie rügen, die Vorinstanzen hätten ihren Antrag in willkürlicher
antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt. Sie machen auch geltend, das
Betriebskonzept sehe den Bau eines Wohnhauses vor. Im Vertrauen darauf hätten
sie Dispositionen getroffen. Gestützt auf Art. 9 BV seien sie in ihrem
Vertrauen zu schützen.

2.2. Die Beschwerdeführer verlangten den Beizug des Betriebskonzepts im
Verfahren vor dem Regierungsrat im Zusammenhang mit der Anzahl
Standardarbeitskräfte (SAK). Sie machten damals geltend, mit 1.006 SAK werde
die erforderliche Zahl von 0.75 SAK deutlich überschritten. Der Regierungsrat
stellte ohne Weiteres auf diese Angabe ab, ebenso das Verwaltungsgericht. Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren machten die Beschwerdeführer weder eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend noch verlangten sie zur Stützung
anderer Argumente den Beizug des Betriebskonzepts. Eine willkürliche
antizipierte Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht liegt unter diesen
Umständen nicht vor.

2.3. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein
Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für
eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich
berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt
darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig
machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; 131 II
627 E. 6 S. 636 ff.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; je mit Hinweisen).

 Im Betriebskonzept wird unter dem Titel "Unternehmensstruktur" unter anderem
ausgeführt:

 "Gebäude: Auf dem Betrieb befindet sich ein alter Rindviehstall, der zum Zweck
der neuen Nutzung angepasst werden soll. Kleinere ältere Ökonomiegebäude sind
ebenfalls vorhanden. Ein Wohnhaus ist nicht vorhanden. Ein solches soll in den
nächsten Jahren realisiert werden."

 Diese Ausführungen sind rein beschreibend. Sie stellen den Ist-Zustand dar und
weisen auf die Zukunftspläne der Betriebsleiterfamilie hin. Eine verbindliche
Zusicherung, dass das von den Beschwerdeführern geplante Wohnhaus gebaut werden
könne, ist darin nicht zu sehen. Im Anhang 4 zum Betriebskonzept, welcher unter
anderem die Investitionen im Einzelnen auflistet, wird ein Wohnhaus denn auch
nicht erwähnt. Es fehlt somit an einer Vertrauensgrundlage. Die Rüge der
Verletzung von Art. 9 BV ist deshalb unbegründet.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht habe in Bezug
auf eine Stellungnahme von Dr. med. vet. Q.________ das rechtliche Gehör
verletzt. Diese Stellungnahme sei nicht bei den vom Regierungsrat beigezogenen
Akten gewesen, obwohl sie dem Amt für Landwirtschaft zugestellt worden sei. Die
Stellungnahme sei für den Verfahrensausgang wesentlich. Auch wenn sie diese im
Verfahren vor Verwaltungsgericht nochmals vorgelegt hätten, müsse der
angefochtene Entscheid aufgehoben werden. Denn das Verwaltungsgericht habe sich
nur mit der formellen Rüge der Gehörsverletzung befasst, sei aber nicht
inhaltlich auf die Stellungnahme eingegangen. Es habe insofern eine
willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen.

3.2. Das Verwaltungsgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
mit der Begründung, es gebe keine Hinweise darauf, dass die betreffende
Stellungnahme dem Amt für Landwirtschaft (oder später dem Regierungsrat)
zugestellt worden sei. Aus den Akten geht indessen hervor, dass das Amt für
Landwirtschaft von der betreffenden Stellungnahme zumindest Kenntnis hatte. Ob
die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs führte, kann jedoch offen bleiben, da diese jedenfalls geheilt worden
wäre. Das Verwaltungsgericht hat nämlich in seinem Entscheid die Stellungnahme
des Veterinärmediziners wiedergegeben und sich mit den darin geäusserten
Argumenten auseinandergesetzt. Letztere betreffen den Aufwand für die
Tierbetreuung, mithin eine Sachverhaltsfrage, die das Verwaltungsgericht frei
überprüfen konnte. Auch hinsichtlich der in diesem Zusammenhang zu
beantwortenden Rechtsfrage, ob die Baute für die in Frage stehende
Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV), verfügte das
Verwaltungsgericht über dieselbe Kognition wie seine Vorinstanzen (§ 55 Abs. 1
der Verordnung des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 über die
Verwaltungsrechtspflege [SRSZ 234.110]). Eine Rückweisung der Sache zur neuen
Beurteilung an das Verwaltungsgericht würde zu einem formalistischen Leerlauf
führen. Unter diesen Umständen ist eine eventuelle Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör als geheilt zu betrachten (zum Ganzen: Urteil 4A_273/2012 vom
30. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 III 620).

 Da sich das Verwaltungsgericht mit den in der Stellungnahme vorgebrachten
Argumenten auseinandergesetzt hat, liegt auch keine (zulässige oder
unzulässige) antizipierte Beweiswürdigung vor. Die betreffende Rüge ist
ebenfalls unbegründet.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer kritisieren, das Verwaltungsgericht habe die
Vermutung geäussert, sie würden im geplanten Bau entgegen ihrer Behauptungen
gar kein Kleinschlachtlokal bauen wollen. Diese Vermutung sei neu. Das
Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es ihnen nicht die
Möglichkeit gegeben habe, vor dem Urteil dazu Stellung zu nehmen.

4.2. Nach der Rechtsprechung muss einem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit
zur Äusserung geboten werden, wenn eine Rechtsmittelbehörde eine neue
rechtliche Würdigung vorzunehmen gedenkt, mit welcher nicht zu rechnen war (BGE
132 II 485 E. 3.2 und 3.4 S. 494 f.; 126 I 19 E. 2c S. 22 ff.; je mit
Hinweisen). Hier geht es jedoch nicht um eine unvorhersehbare rechtliche
Würdigung, sondern um die Beweiswürdigung. Wenn das Verwaltungsgericht die
Beweise anders würdigt als die Beschwerdeführer, so liegt darin keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, auch wenn die Beschwerdeführer das konkrete
Ergebnis so nicht erwarteten. Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, in die
Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Damit wurde ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör gewahrt. Die betreffende Vermutung war im Übrigen auch nicht
entscheidwesentlich, wie im Folgenden dargelegt wird. Die Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.

5.

5.1. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, sie hätten im kantonalen
Verfahren eine Stellungnahme des stellvertretenden Kantonstierarztes vom 26.
April 2011 eingereicht. Daraus gehe hervor, dass sie wegen den neuen
gesetzlichen Anforderungen zur Erstellung eines Kleinschlachtlokals
verpflichtet seien und dass der stellvertretende Kantonstierarzt die Schaffung
von Wohnraum als sinnvoll erachte. Sie kritisieren, das Verwaltungsgericht habe
sich weder zur Stellungnahme geäussert noch den stellvertretenden
Kantonstierarzt als Zeugen befragt.

5.2. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht
die genannte Stellungnahme erwähnt und sich mit der darin geäusserten
Auffassung auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
insoweit nicht vor. Weshalb das Verwaltungsgericht den stellvertretenden
Kantonstierarzt nicht als Zeugen vorgeladen hat, geht aus dem angefochtenen
Entscheid zwar nicht explizit hervor. Im Ergebnis ergibt sich daraus dennoch
mit hinreichender Klarheit, weshalb es davon absah. Das Verwaltungsgericht
führte aus, dass von der in Aussicht genommenen Erstellung eines
Kleinschlachtlokals nicht auf die Unentbehrlichkeit von Wohnraum auf dem
Betrieb geschlossen werden könne. War somit nach Ansicht des
Verwaltungsgerichts das geplante Kleinschlachtlokal für die zu beurteilende
Frage der Zulässigkeit der Schaffung von Wohnraum gar nicht wesentlich, so
konnte es willkürfrei davon absehen, den stellvertretenden Kantonstierarzt als
Zeugen vorzuladen. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör
wurde auch insoweit nicht verletzt. Ob die Argumentation des
Verwaltungsgerichts inhaltlich zu überzeugen vermag, betrifft nicht das
rechtliche Gehör, sondern die inhaltliche Beurteilung. Darauf ist weiter unten
einzugehen.

6.

6.1. In der Sache rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 16a RPG
(SR 700) und Art. 34 Abs. 3 RPV (SR 700.1). Das Verwaltungsgericht sei zu
Unrecht zum Schluss gekommen, der geplante Bau sei in der Landwirtschaftszone
nicht zonenkonform. Die Beschwerdeführer beschreiben im Detail die einzelnen
bei der Damhirschzucht anfallenden Arbeiten (insbesondere die Fütterung der
Tiere, das Heuen, die Wartung der Tränke, die Überwachung und Pflege der Tiere,
das Eingreifen bei Fütterung durch Touristen und bei bellenden Hunden, das
Ausmisten, die Zaunkontrolle, das Töten und Verbringen zur Schlachtanlage, die
Vermarktung und die Schneeräumung). Sie weisen darauf hin, der Betrieb sei auf
1180 m ü. M. und in steilem Gelände gelegen, die Winter seien lang und hart,
die Schneemengen gross und die Lage sehr windexponiert. Sie kommen gestützt
darauf zum Schluss, die Tierhaltung verlange nach einer ständigen Präsenz, und
werfen dem Verwaltungsgericht vor, die notwendigen Arbeiten nicht in ihrer
Gesamtheit gewürdigt zu haben. Die Bewilligung stehe auch nicht im Widerspruch
zu öffentlichen Interessen. Der Betrieb könne als strukturpolitisch erwünscht
angesehen werden und wegen des geplanten Kleinschlachtlokals seien ohnehin
Erschliessungsanlangen zu erstellen.

6.2. Das Verwaltungsgericht führt im Wesentlichen aus, das Amt für
Landwirtschaft habe festgehalten, dass die Betreuung von Damhirschen keinen
wesentlich höheren Betreuungsaufwand als die Schafhaltung erfordere. Letztere
bedinge jedoch nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Unterkunft in der
Landwirtschaftszone. Dass auf dem Betrieb der Beschwerdeführer ein
Arbeitsbedarf von ca. 1 SAK zu erwarten sei, bedeute nicht, dass es einer
ständigen Anwesenheit bedürfe. Auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die
zeitintensive Fütterung, die Wartung der Tränke und des Maschinenparks, den am
Betrieb vorbeiführenden Wanderweg und die Vermarktung des Fleisches begründe
keine betriebliche Notwendigkeit der Wohnsitznahme. Sollten die Wanderer
tatsächlich ein Problem darstellen - was aufgrund der auf der Homepage der
Beschwerdeführer publizierten Aufforderung, einen Spaziergang zum
Damhirschgehege zu machen, wohl eher unwahrscheinlich sei - könnte mit der
Begrünung des Aussenzauns der erforderliche Schutz für die Tiere gewährleistet
werden. Der Fleischverkauf an zufällig vorbeikommende Passanten sei zudem von
untergeordneter Bedeutung. Der Betrieb liege weder an einer Durchfahrtsstrasse
noch an einem offiziellen Wanderweg und im Übrigen sei es beim Verkauf von
Fleisch direkt ab Hof üblich, dass der Kunde die Bestellung telefonisch
aufgebe. Berücksichtigt werden dürfe schliesslich, dass die Beschwerdeführer
die Damhirschzucht schon seit mehreren Jahren von ihrem jetzigen Wohnort im
Dorf aus betrieben und beide zudem noch einer anderen Erwerbstätigkeit
nachgingen.

 Die nächste Wohnzone sei auch nicht weit entfernt oder schwer erreichbar. Die
Distanz zur jetzigen Wohnung betrage ca. 2.1 km. Die Beschwerdeführer könnten
den Betrieb das ganze Jahr über in wenigen Minuten mit dem Auto erreichen.
Selbst wenn im Winter das letzte Wegstück zu Fuss zurückgelegt werden müsse und
in Berücksichtigung des Umstands, dass das letzte, von den Beschwerdeführern
selbst vom Schnee zu räumende Wegstück ca. 400 m betrage, seien es weniger als
20 Minuten. In dieser Hinsicht dürfe nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zudem berücksichtigt werden, dass sich die Anzahl der
notwendigen Kontrollgänge allenfalls mit technischen Überwachungseinrichtungen
mit geringem Aufwand verringern lasse.

 Nach dem angefochtenen Entscheid ist schliesslich nicht entscheidend, ob für
den Betrieb der Bau eines Kleinschlachtlokals erforderlich ist. Das
Verwaltungsgericht stellt zudem in Frage, ob ein solches überhaupt ernsthaft
geplant sei. Die Baugesuchsunterlagen wiesen einen Verarbeitungsraum mit einer
Fläche von 12 m2 und einen Kühlraum mit einer Fläche von 7 m2 aus. Gemäss dem
Schreiben des stellvertretenden Kantonstierarztes vom 26. April 2011 müsste ein
Kleinschlachtlokal aber mindestens 25 m2 gross sein. Zudem daure die Fahrt von
Oberiberg nach Einsiedeln 20 bis 30 Minuten, der Transport der getöteten Tiere
zur dortigen Metzgerei sollte deshalb innerhalb einer Stunde möglich sein. Im
Übrigen seien auch Schlachtbetriebe grundsätzlich in der Bauzone zu erstellen.

6.3. In der Landwirtschaftszone sind nach Art. 16a RPG Bauten und Anlagen
zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den
produzierenden Gartenbau nötig sind. In Bezug auf Wohnbauten wird Art. 16a RPG
in Art. 34 Abs. 3 RPV konkretisiert. Bauten für den Wohnbedarf sind danach
zonenkonform, wenn sie für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen
Gewerbes unentbehrlich sind. Das setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass aus
betrieblichen Gründen die ständige Anwesenheit der bewirtschaftenden Personen
erforderlich und die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist (
BGE 125 III 175 E. 2b S. 177 f.; 121 II 307 E. 3b S. 310 f.; Urteil 1C_67/2007
vom 20. September 2007 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wohnraum ausserhalb der
Bauzone ist nur zulässig, wenn die Bewirtschaftung aus objektiven Gründen nicht
von der Bauzone aus möglich ist. Ob dies zu bejahen ist, hängt insbesondere von
Art und Umfang der betriebsnotwendigen Überwachungsaufgaben, von der Distanz
zur nächsten Wohnzone sowie von der Frage ab, ob das Gewerbe hauptberuflich
ausgeübt wird. Ist die Betriebsführung auch von einer Wohnzone aus möglich oder
verlangen die betrieblichen Verhältnisse keine dauernde Anwesenheit, fehlt es
am erforderlichen sachlichen Bezug des Bauvorhabens zur landwirtschaftlichen
Produktion (Urteil 1C_67/2007 vom 20. September 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).

 In jedem einzelnen Fall ist nach objektiven Kriterien aufgrund einer
gesamthaften, mehr an qualitativen denn an quantitativen Faktoren anknüpfenden
Betrachtungsweise zu beurteilen, ob eine betriebliche Notwendigkeit besteht,
ausserhalb der Bauzonen Wohnsitz zu nehmen, und damit das Wohnen in der
Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16a RPG als zonenkonform bezeichnet
werden kann. Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen kann es
ebenso wenig ankommen wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und
Bequemlichkeit (BGE 121 II 67 E. 3a S. 69, 307 E. 3b S. 311; Urteil 1A.184/2006
vom 15. Februar 2007 E. 3.3; je mit Hinweisen).

6.4. Das Amt für Landwirtschaft als fachkundige Behörde (vgl. BGE 108 Ib 130 E.
3c S. 135 f.) begründete seinen Antrag auf Verweigerung der Bewilligung mit der
fehlenden betrieblichen Notwendigkeit einer Wohnbaute. Im Einzelnen führte es
Folgendes aus:

"Bei der Damhirschhaltung handelt es sich um eine Wildtierhaltung, welche
gegenüber einer Milchtierhaltung einer bedeutend weniger intensiven Betreuung
bedarf. Die Damhirsche werden in dauernder Weidehaltung sehr naturnah gehalten
(Kalb bleibt nach dem Setzen beim Muttertier). Über die Wintermonate müssen die
Tiere zwar zweimal täglich gefüttert werden. Ausserdem müssen die Zäune in
regelmässigen Abständen (gemäss Angaben der Bauherrschaft jede Woche) auf
Beschädigungen überprüft werden. Die ständige Anwesenheit beim Ökonomiegebäude
ist aus der Sicht des Amtes für Landwirtschaft auch unter Berücksichtigung der
Argumente im Schreiben der Pfister & Partner Rechtsanwälte [...] nicht
erforderlich."

6.5. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht die
von ihnen aufgelisteten Arbeiten in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Dabei ist es
von den Feststellungen des Amts für Landwirtschaft ausgegangen und hat sich
zudem mit den Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner Arbeiten
auseinandergesetzt. Zu Recht hat es dabei das Hauptaugenmerk nicht einfach auf
den zeitlichen Gesamtarbeitsaufwand gelegt (welcher approximativ in der nicht
umstrittenen Grösse von ca. 1 SAK zum Ausdruck kommt), sondern auf das
Erfordernis der ständigen Anwesenheit auf dem Betrieb. Was die Beschwerdeführer
in dieser Hinsicht vorbringen, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Rechtsanwendung als bundesrechtswidrig erscheinen
zu lassen. So ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer ständig vor
Ort sein müssten, um die Tränke zu warten und etwa bei einer einfrierenden
Wasserleitung eingreifen zu können. Dasselbe gilt für Hunde und Touristen,
welche die Tiere erschrecken bzw. füttern könnten. Von den Beschwerdeführern
ist zu erwarten, dass sie die Anlage so gestalten, dass dieses Risiko möglichst
klein gehalten wird. Dass in dieser Hinsicht während der Jahre, die der Betrieb
bereits besteht, ernsthafte Probleme entstanden sind, machen die
Beschwerdeführer nicht geltend. Schliesslich erscheint auch die Vermarktung des
Damhirschfleisches durch die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Wohnzone nicht
wesentlich beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Verkauf
zur Hauptsache über die Homepage der Beschwerdeführer und telefonisch erfolgt,
während der Verkauf an Passanten vor Ort untergeordnete Bedeutung habe.
Letzterer wird zudem nicht ausgeschlossen, wenn die Beschwerdeführer wie bisher
auf dem Betrieb arbeiten, ohne dort zu wohnen; für den Fall ihrer Abwesenheit
kann auch mit einem Schild auf die Verkaufsmöglichkeiten aufmerksam gemacht
werden. Hinsichtlich der Überwachungsaufgaben, die die Damhirschzucht mit sich
bringt, hat das Verwaltungsgericht zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass sich
diese teilweise mit geringem Aufwand durch technische Überwachungseinrichtungen
reduzieren lassen (vgl. Urteil 1C_67/2007 vom 20. September 2007 E. 3.4 mit
Hinweis).

 Die Beschwerdeführer wohnen ca. 2.1 km vom Betrieb entfernt. Das
Verwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Strecke mit dem Auto in wenigen
Minuten bewältigt werden könne. Diese Feststellung scheint haltbar. Die
Beschwerdeführer machen zwar geltend, der Gemeinderat Oberiberg habe
mitgeteilt, es sei höchstens mit einem Fussmarsch von 20-25 Minuten zu rechnen.
Ein Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das nach dem
Gesagten von einer Autofahrt ausgeht, besteht insoweit nicht. Unmassgeblich ist
zudem, dass die Beschwerdeführer die Schneeräumung des letzten Wegstücks von
ca. 400 m selber besorgen müssen. Zum einen fällt diese Arbeit nicht täglich
an, zum andern würde sie auch bei Verlegung des Wohnsitzes der Beschwerdeführer
auf den Betrieb nicht entfallen. Sie ist deshalb im Rahmen des gesamten
Arbeitsaufwands zu berücksichtigen, nicht aber für die Berechnung der Wegzeit.

 Der Einwand der Beschwerdeführer, es müsse nach den neuen rechtlichen
Anforderungen auf dem Betrieb ohnehin ein Kleinschlachtlokal errichtet werden
und es sei unverhältnismässig, nicht gleichzeitig auch eine Wohnbaute zu
bewilligen, verfängt nicht. Auch wenn ein Kleinschlachtlokal mit relativ
geringen Mehrkosten durch eine Wohnung ergänzt werden könnte, wie die
Beschwerdeführer behaupten, kann Wohnraum nur aufgrund der genannten,
restriktiven Kriterien bewilligt werden. Diese sind hier nach dem Gesagten
nicht erfüllt. Ob das von den Beschwerdeführern geplante Kleinschlachtlokal
bewilligt werden könnte, muss deshalb vorliegend nicht beurteilt werden. Aus
demselben Grund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in diesem
Zusammenhang in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Sachverhaltsrügen: Ob die
Vorinstanz die Erreichbarkeit des nächstgelegenen Schlachtlokals korrekt
festgestellt und ob sie die Absicht der Beschwerdeführer, im Untergeschoss des
geplanten Baus tatsächlich ein eigenes Kleinschlachtlokal einzurichten, zu
Recht in Frage gestellt hat, ist nicht entscheidwesentlich (Art. 97 Abs. 1
BGG).

 Insgesamt erscheint die dauernde Anwesenheit der Beschwerdeführer auf dem
Betrieb somit nicht unentbehrlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 16a RPG und
Art. 34 Abs. 3 RPV ist unbegründet.

7.

 Die Beschwerde ist abzuweisen.

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung
ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Oberiberg, dem Amt
für Raumentwicklung, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold

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