Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.402/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_402/2012

Urteil vom 31. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Y.________,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 25. Juli 2012.
In Erwägung,
dass X.________ mit verschiedenen Eingaben in der Zeit von 17. Februar bis 12.
April 2012 Strafanzeige gegen mehrere Behördenmitglieder bzw. Beamte
erstattete;

dass die Staatsanwaltschaft Y.________ die Sache zum Entscheid über die
Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer
Strafuntersuchung ans Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 25. Juli 2012 der
Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die
Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des verlangten Verfahrens
nicht erteilte;

dass der Anzeiger mit Eingabe vom 22. August (Postaufgabe: 24. Juni) 2012
Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss bzw. die von ihm
angezeigten Amtsstellen bzw. Beamten ganz allgemein kritisiert, dabei aber
nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende
Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig
sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es
sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Y.________, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp