Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.400/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_400/2012

Verfügung vom 6. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bombach,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,
handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn,
Administrativmassnahmen.

Gegenstand
Aberkennung ausländischer Führerausweis; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 31. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
In dem vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn von X.________ anhängig
gemachten Verfahren betreffend Aberkennung des ausländischen Führerausweises
ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 wies der Präsident des genannten Gerichts das
Gesuch ab.
Hiergegen führte X.________ mit Eingabe vom 21. August 2012, die am 24. August
2012 beim Bundesgericht eingetroffen ist, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten.

2.
Mit Urteil vom 19. September 2012 hat das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn die von X.________ in Bezug auf die Aberkennung des ausländischen
Führerausweises erhobene Beschwerde abgewiesen.
Damit ist das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden.

3.
Gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ist über die Kostenfolgen mit
summarischer Begründung zu entscheiden. Danach sind die Kosten im Regelfall
derjenigen Partei aufzuerlegen, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites
materiell im Unrecht befunden hätte.
Die Motorfahrzeugkontrolle für das Departement des Innern sowie das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn haben darauf verzichtet, sich zu den
Kostenfolgen zu äussern. Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 29.
Oktober 2012, die Beschwerde vom 21. August 2012 sei als erledigt zu erklären,
wobei die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner (Departement des Innern,
Motorfahrzeugkontrolle) aufzuerlegen seien. Einen Antrag um Zuspruch einer
Parteientschädigung hat er weder mit dieser letztgenannten Eingabe noch mit der
Beschwerde selber gestellt. Damit erübrigt es sich, die Beschwerde im Hinblick
auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal es sich
rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Gerichtsgebühr zu
erheben.
Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_400/2012 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des
Kantons Solothurn sowie dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp