Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.39/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_39/2012

Urteil vom 2. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Konrad Willi,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Herz,

Bausektion des Stadtrates Zürich,
c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich,

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. November 2011 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 erteilte die Bausektion des Stadtrats
Zürich X.________ die Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses am
Brunnackerweg 6 in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. WI416). Dagegen erhob Y.________
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Nach Durchführung eines
Augenscheins hiess dieses das Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. Mai 2011
teilweise gut. Es ergänzte den Baubewilligungsentscheid mit der Auflage, vor
Baubeginn seien beim Amt für Baubewilligungen abgeänderte Pläne, mit denen die
Einhaltung der für Hauptgebäude und für besondere Gebäude maximal zulässigen
Gebäudegrundfläche nachgewiesen werde, einzureichen und bewilligen zu lassen.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben sowohl Y.________ als auch
X.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom
23. November 2011 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren, wies
die Beschwerde von X.________ ab und jene von Y.________ gut und hob die
Entscheide der Bausektion und des Baurekursgerichts auf.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 20. Januar 2012 beantragt X.________ im Wesentlichen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei insofern aufzuheben, als damit die Beschwerde von
Y.________ gutgeheissen worden sei. Eventualiter sei die Baubewilligung mit den
erforderlichen Auflagen zur gestalterischen Verbesserung der Fensteranordnung
und des Balkonturms zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der
Beschwerde. Die Bausektion beantragt deren Gutheissung.

Erwägungen:

1.
1.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Beschwerdeverfahren über eine
baurechtliche Bewilligung zugrunde. Nach Art. 34 Abs. 1 RPG (SR 700) gelten für
die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts
zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält keinen Ausschlussgrund (Art. 83
BGG). Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86
Abs. 1 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist als Baugesuchsteller durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf seine Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt geht aus den Akten hinreichend hervor. Auf
die Durchführung eines Augenscheins kann daher verzichtet werden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung der Einordnung und
Gestaltung eines Bauvorhabens durch das Verwaltungsgericht, welche von den
Entscheiden der Vorinstanzen abweiche, sei nur dann zulässig, wenn sich deren
Würdigung als offensichtlich unvertretbar erweise. In Bezug auf die vorliegend
umstrittene Fensteranordnung und den Balkonturm lasse sich dies nicht sagen.
In Bezug auf die Anordnung der Fenster basiere der angefochtene Entscheid auf
einer willkürlichen Anwendung von Art. 43 der Bau- und Zonenordnung der Stadt
Zürich vom 23. Oktober 1991 (im Folgenden: BZO) und von § 238 Abs. 2 des
Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das
öffentliche Baurecht (LS 700.1; im Folgenden: PBG) und verletze die
Eigentumsgarantie und die Gemeindeautonomie. Das Verwaltungsgericht spreche von
einem Widerspruch zum Quartiercharakter, übersehe indessen, dass Art. 60 Abs. 2
BZO die Fenster gar nicht zu den wesentlichen, ortsbildprägenden Elementen
zähle. Wenn Art. 43 Abs. 1 BZO verlange, dass Bauten und Anlagen den typischen
Gebietscharakter zu wahren haben, könne es somit auf die Anordnung der Fenster
nicht entscheidend ankommen. Auch die gute Gesamtwirkung im Sinne dieser
Bestimmung sei von der Bausektion zu Recht bejaht worden. Fraglich sei, ob sich
aus § 238 Abs. 2 PBG darüber hinausgehende gestalterische Anforderungen
ergeben. Jedenfalls seien diese erfüllt. Zwar möge die Anordnung der Fenster
auf der Südwestseite aufgrund ihrer Regelmässigkeit etwas schematisch
erscheinen, doch habe die mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraute
Bausektion darin zu Recht keinen Mangel erblickt. Sie habe vielmehr positiv
gewürdigt, dass die regelmässig angeordneten Lochfenster und Fenstertüren durch
die dazwischen liegenden Schiebeläden aus Holz zusammengefasst seien. Diese
Schiebeläden könnten je nach Lichteinfall geöffnet oder geschlossen werden, was
die Regelmässigkeit der Anordnung unterbreche und zu spannenden Veränderungen
des Fensterbilds führe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb das
Verwaltungsgericht behaupte, die Bausektion habe bei der Beurteilung der
Fensteranordnung das bauliche Umfeld nicht einbezogen. Die Bausektion sei nicht
gehalten gewesen, sich im Bauentscheid zu allen Details ihrer Prüfung zu
äussern.
Hinsichtlich des Balkonturms räumt der Beschwerdeführer ein, dass derartige
Anbauten in der Kernzone Witikon nicht vorkommen. Das bedeute aber nicht, dass
sie unzulässig wären, denn auch mit ihnen könne eine gute Gesamtwirkung erzielt
werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe letztlich zur Folge, dass
jedenfalls grössere giebelseitige Balkone selbst bei Neubauten grundsätzlich
ausgeschlossen seien, was eine zeitgemässe Nutzung massiv erschweren würde.
Hinzu komme, dass der Baubereich vorliegend nur rund 10 m breit sei. Dies
erschwere die Anordnung von Balkonen auf der Traufseite erheblich. Schliesslich
habe die Vorinstanz auch die Auflage des Baurekursgerichts nicht
berücksichtigt. Danach sei vor Baubeginn die Einhaltung der zulässigen
Gebäudegrundfläche nachzuweisen. Es sei klar, dass die Tiefe des Balkons nun
von 5.18 m auf 2 m reduziert werde, komme doch eine Verkleinerung des
Grundrisses des Hauptgebäudes nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hätte mit
anderen Worten einen Balkonturm von lediglich 2 m Tiefe auf seine Vereinbarkeit
mit Art. 43 BZO und § 238 Abs. 2 PBG überprüfen müssen.
Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, dass selbst wenn die Beurteilung
des Verwaltungsgerichts korrekt wäre, eine Aufhebung der Baubewilligung
unverhältnismässig und mit § 321 Abs. 1 PBG offensichtlich unvereinbar sei.
Nach dieser Vorschrift seien Mängel durch Nebenbestimmungen zu heilen, wenn
dies ohne besondere Schwierigkeiten möglich sei. Vorliegend bedeute eine
Änderung der Anordnung der Fenster keine besondere Schwierigkeit. Auch in Bezug
auf die Balkontiefe hätte eine korrigierende Auflage ausgereicht.

2.2 Das Verwaltungsgericht führte aus, das Baugrundstück liege gemäss der
geltenden BZO in der Kernzone Witikon. Es habe somit gestützt auf § 238 Abs. 2
PBG und Art. 43 Abs. 1 BZO erhöhten Gestaltungsanforderungen zu genügen. Das
Verwaltungsgericht prüfte diesbezüglich unter Hinweis auf die Gemeindeautonomie
(Art. 85 Abs. 1 KV/ZH [SR 131.211]) den die Baubewilligung bestätigenden
Entscheid des Baurekursgerichts lediglich auf seine Vertretbarkeit. Dabei kam
es in Bezug auf die Befensterung und den Balkonturm zum Schluss, die Begründung
der Bausektion sei nicht nachvollziehbar.
Zur Befensterung habe die Bausektion erwogen, sie erscheine aufgrund der
Regelmässigkeit sehr schematisch, entspreche aber dem inneren Aufbau des
Hauses. Weiter seien die regelmässig angeordneten Lochfenster und Fenstertüren
durch die dazwischenliegenden Schiebeläden aus Holz zusammengefasst, sodass ein
befriedigender Gesamteindruck entstehe. Zwar weise die Bausektion zu Recht
darauf hin, die Wahrung des Gebietscharakters bedeute nicht, dass nur bereits
vorkommende bauliche Gestaltungselemente übernommen werden könnten. Vorliegend
vermöge die vorgesehene Anordnung der Fenster jedoch nicht zu überzeugen.
Diesbezüglich lasse das Projekt jegliche Auseinandersetzung mit dem baulichen
Umfeld in der Kernzone Witikon vermissen. Die regelmässige Anordnung von bis
ins Dachgeschoss senkrecht übereinander angeordneten, im Erdgeschoss raumhohen,
relativ schmalen Fenstern verleihe insbesondere der Südwestfassade eine
eintönige Erscheinung, die der Kernzone Witikon fremd sei. Bereits die
Baubewilligung enthalte den Hinweis, dass die Setzung der Fenster sehr
schematisch sei. Dass sie dem inneren Aufbau des Hauses entsprechen solle,
stelle jedoch keinen sachlichen Grund dar, Abstriche bei der geforderten guten
Gesamtwirkung zu machen. Schon § 238 Abs. 1 PGB stelle eine positive
ästhetische Generalklausel dar, die nicht bloss eine Verunstaltung verbiete,
sondern positiv eine Gestaltung verlange, welche sicherstelle, dass sowohl für
die Bauten selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht werde. Die vorgesehene Anordnung der
Fenster, die keinen auf die Kernzone Bezug nehmenden Gestaltungswillen erkennen
lasse, vermöge den erhöhten Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG und Art. 43 Abs.
1 BZO deshalb nicht zu genügen. Die Begründung der Bausektion sei sachlich
nicht vertretbar. Ihre liege keine umfassende Würdigung der massgebenden
Gesichtspunkte zugrunde, weshalb das Baurekursgericht verpflichtet gewesen wäre
einzuschreiten.
In Bezug auf den Balkonturm habe das Baurekursgericht zu Recht darauf
hingewiesen, er vermöge "nicht vollends zu überzeugen". Ohne weitere Begründung
sei es jedoch zum Schluss gekommen, die Würdigung der Bausektion erscheine
trotzdem "nicht als völlig unhaltbar". Damit habe es sich eine zu grosse
Zurückhaltung auferlegt. Wenn der Balkonturm nach den Worten des
Baurekursgerichts mit seiner "in Relation zur Breite der südöstlichen
Giebelfassade ungewöhnlich weiten Ausladung von 5.18 m und der zur Mittelachse
jener Fassade seitlich leicht verschobenen Positionierung ... als ein dem
Hauptgebäude in beliebiger, zusammenhangsloser Weise beigestelltes Element"
erscheine und die von der Bewilligungsbehörde betonte Eigenschaft als
untergeordneter Gebäudeteil in einem gewissen Mass verliere, könne nicht mehr
davon gesprochen werden, das schutzwürdige Ortsbild der Kernzone Witikon werde
erhalten oder entwickelt. An diesem Zweck habe sich ein Neubau in einer
Kernzone jedoch zu orientieren (§ 50 Abs. 1 PBG). Auch als untergeordneter
Baukörper sei der giebelseitige Balkonturm in der Kernzone Witikon ein
Fremdkörper. Bereits die geplanten Ausmasse sowie die Positionierung gäben zu
Zweifeln Anlass. Hinzu komme, dass die Bausektion sich damit begnüge, den
Balkonturm hinsichtlich seiner Beziehung zum Haupthaus zu würdigen. Hingegen
sei sie nicht auf die Einordnung in die bauliche Umgebung eingegangen. Dass
Balkone hier kaum vorkommen, sei unbestritten geblieben und ergebe sich aus dem
vorinstanzlichen Augenscheinsprotokoll sowie der in den Akten befindlichen
Luftaufnahme. Wo dennoch Balkone vorhanden seien, wiesen sie eine geringe Tiefe
auf und seien traufseitig angeordnet. Vorliegend solle der Holzfassade jedoch
eine über 5 m weit ausladende Stahlkonstruktion vorgelagert werden. Damit
erscheine der Balkonturm als selbstständiger Baukörper und sei auch nicht
vereinbar mit Art. 60 Abs. 2 BZO, wonach der Gebietscharakter in der Kernzone
Witikon durch traditionelle Bauformen und -materialien geprägt werde. Damit
hätten sich die Bausektion und das Baurekursgericht nicht auseinandergesetzt.
Die Würdigung der Bausektion berücksichtige nicht alle massgebenden
Gesichtspunkte und sei von § 50 Abs. 1 PBG nicht mehr gedeckt. Das
Baurekursgericht hätte die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde daher
nicht als vertretbar bezeichnen dürfen.
Die im Zusammenhang mit der Befensterung und dem Balkonturm festgestellten
Mängel könnten nicht ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden, sondern
verlangten eine grundlegende Überarbeitung des Projekts. Eine Heilung durch die
Anordnung einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG komme daher nicht
in Betracht.
2.3
2.3.1 Gemäss Abs. 1 von § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich
und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im
Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und
Farben. Gemäss Abs. 2 ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere
Rücksicht zu nehmen; sie dürfen auch durch Nutzungsänderungen und
Unterhaltsarbeiten nicht beeinträchtigt werden, für die keine baurechtliche
Bewilligung nötig ist. Art. 43 Abs. 1 BZO verlangt, dass Bauten, Anlagen und
Umschwung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten sind, dass
der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung
erzielt wird.
2.3.2 Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe
des kantonalen Rechts (Art. 50 Abs. 1 BV). Im Kanton Zürich ist die
Gemeindeautonomie in Art. 85 Abs. 1 KV/ZH verankert. Nach der Rechtsprechung
sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen
nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur
Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit
einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass
oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden
Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen.
Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen
Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen
ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden
Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 137 I 235 E.
2.2 S. 237 f.; 136 I 395 E. 3.2.1 S. 397 f.; je mit Hinweisen).
Bei der Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG und Art. 43 Abs. 1 BZO handelt es sich
um typische Anwendungsfälle der Gemeindeautonomie. Der kommunalen Baubehörde
steht bei der Anwendung dieser Ästhetikvorschriften ein besonderer
Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist. Ist der
Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, beruht er
mithin auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben
die Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der
kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (Urteile 1C_495/2011 vom
14. März 2012 E. 4.3; 1C_19/2008 vom 27. Mai 2008 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Zu beachten ist indessen auch, dass sich Bauten und Anlagen in Kernzonen nicht
nur befriedigend (§ 238 Abs. 1 PBG), sondern gut (§ 238 Abs. 2 PBG und Art. 43
Abs. 1 BZO) einzuordnen haben; mit anderen Worten müssen sie erhöhten
gestalterischen Ansprüchen genügen (Urteile 1C_12/2007 vom 8. Januar 2008 E.
3.2; 1C_329/2007 vom 23. November 2007 E. 2; 1P.208/2005 vom 19. Juli 2005 E.
2.6; je mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang weist das Verwaltungsgericht
auch auf die Bestimmung von § 50 Abs. 1 PBG hin, wonach Kernzonen schutzwürdige
Ortsbilder umfassen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden
sollen (vgl. auch § 203 Abs. 1 lit. c PBG).
2.3.3 Bei der Beurteilung der Fenster hat das Verwaltungsgericht darauf
abgestellt, dass diese für die Kernzone Witikon untypisch schematisch
angeordnet sind. Die bei den Akten liegenden Fotos bestätigen diesen
insbesondere von der Südwestfassade gewonnenen Eindruck. Die Bausektion hat
sich mit diesem wesentlichen gestalterischen Gesichtspunkt nicht
auseinandergesetzt, sondern hat darauf abgestellt, dass die Befensterung dem
inneren Aufbau des Hauses entspreche. Zu Recht erachtet das Verwaltungsgericht
diesen Umstand als unmassgeblich bzw. sachfremd. Der Beschwerdeführer macht
zwar in grundsätzlicher Weise geltend, dass Art. 60 Abs. 2 BZO die Fenster gar
nicht zu den wesentlichen, ortsbildprägenden Elementen zähle. Dies trifft zu,
bedeutet aber keineswegs, dass die Fenster bei der Beurteilung der Einordnung
eines Gebäudes unbeachtet bleiben dürfen, prägen sie doch das Erscheinungsbild
eines Gebäudes wesentlich mit. Dass dies vorliegend anders sein sollte, wird
vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Ob eine sich durch
Regelmässigkeit auszeichnende Anordnung der Fenster als architektonisches
Gestaltungselement positiv oder negativ in Betracht fällt, hängt insbesondere
von der die Umgebung prägenden Bauart ab. Qualifizierte das Verwaltungsgericht
im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der traditionellen Bauart im
Quartier die Anordnung der Fenster als eintönig und dem typischen
Quartiercharakter widersprechend, so ist das nicht zu beanstanden. Dass "die
mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraute Bausektion" darin keinen
Mangel erblickt hat, wie der Beschwerdeführer vorbringt, besagt nichts über die
Vertretbarkeit des Bauentscheids. Insgesamt ergibt sich, dass der angefochtene
Entscheid weder die Gemeindeautonomie oder die Eigentumsgarantie verletzt noch
auf einer willkürlichen Anwendung von Art. 43 Abs. 1 BZO und § 238 Abs. 2 PBG
beruht.
2.3.4 Dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Balkonturms zum Schluss kam,
das Baurekursgericht habe sich zu grosse Zurückhaltung auferlegt, indem es die
Würdigung der Bausektion "nicht als völlig unhaltbar" bezeichnete, ist
ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Baubewilligung lässt sich einzig entnehmen,
dass der Balkonteil gartenseitig an die Giebelfassade angehängt werde und sich
als transparente und begrünte Stahlkonstruktion dem Haupthaus unterordne, indem
er nur einen Teil der Giebelfassade in Anspruch nehme. Das Verwaltungsgericht
beanstandet zu Recht, dass die Bewilligung diesbezüglich eine
Auseinandersetzung mit der Eingliederung in die Umgebung vermissen lässt. Was
der Beschwerdeführer zur vom Baurekursgericht gemachten Auflage vorbringt,
überzeugt hingegen nicht. Abgesehen davon, dass es für das Verwaltungsgericht
keineswegs evident sein konnte, dass der Balkonturm infolge der Auflage von der
ursprünglichen Tiefe von 5.18 m auf 2 m reduziert werden würde, hat es die
ungenügende Einordnung nicht nur mit der Balkontiefe begründet. Es hat vielmehr
ebenfalls darauf hingewiesen, dass in der Umgebung nur sehr wenige Balkone
vorkommen und dass diese jedenfalls traufseitig angeordnet seien. Zu
berücksichtigen ist auch, dass selbst wenn die Balkontiefe auf 2 m reduziert
würde, es bei einem eigentlichen Balkonturm bliebe, der massiver in Erscheinung
tritt als einzelne Balkone. Insgesamt kann dem Verwaltungsgericht deshalb auch
in dieser Hinsicht weder eine Verletzung der Gemeindeautonomie noch eine
willkürliche Anwendung von Art. 43 Abs. 1 BZO und § 238 Abs. 2 PBG vorgeworfen
werden.
2.3.5 Gemäss § 321 Abs. 1 PBG sind mit der Bewilligung die gebotenen
Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen, wenn
inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten
behoben werden können. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung
dieser Bestimmung und mangelnde Verhältnismässigkeit, wobei das
Verhältnismässigkeitsprinzip ausserhalb des Schutzbereichs spezieller
Grundrechte keinen über das Willkürverbot hinausreichenden Schutz bietet.
Vorliegend sind die beanstandeten Bauelemente in Bezug auf das gesamte
Bauvorhaben keineswegs nebensächlicher Natur. Es ist dem Verwaltungsgericht
deshalb keine Willkür vorzuwerfen, wenn es davon ausging, dass die Mängel des
Bauvorhabens nicht ohne besondere Schwierigkeiten mit der Anordnung von
Nebenbestimmungen behoben werden können. Die Kritik des Beschwerdeführers ist
unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr.
1'500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion des Stadtrates Zürich und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold