Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.399/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_399/2012

Urteil vom 28. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. Verfahrensbeteiligte
Schweizer Heimatschutz (SHS), handelnd durch Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz ZVH,
2. Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz ZVH, vertreten durch Rechtsanwalt
Martin Pestalozzi,
Beschwerdeführer

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Felix Huber,

Baukommission Uetikon am See,
Baudirektion des Kantons Zürich,
Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung; Kostenregelung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, 1. Kammer, vom 30. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Baukommission Uetikon am See erteilte X.________ am 24. Januar 2011 die
baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 4756 an der Seestrasse 132 und 134 in Uetikon am See.
Dieses war im 19. und frühen 20. Jahrhundert durch die Aufschüttung von
Seegebiet gewonnen und im Konzessionsverfahren vergeben worden (sog.
Landanlagegebiet).
Gleichzeitig mit dem baurechtlichen Entscheid wurde die im koordinierten
Verfahren ergangene raumplanungsrechtliche, konzessionsrechtliche und
gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion Zürich vom 17. Januar
2011 eröffnet.

B.
Den dagegen erhobenen Rekurs des Schweizer Heimatschutzes und der Zürcherischen
Vereinigung für Heimatschutz hiess das Baurekursgericht des Kantons Zürich am
23. August 2011 teilweise gut und hob die Verfügung der Baudirektion vom 17.
Januar 2011 insoweit auf, als damit eine Ausnahmebewilligung für eine
ostseitige Hecke und einen Zaun erteilt worden war. Im Übrigen wies es den
Rekurs ab.
Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 15'250.-- (bestehend aus einer
Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- und Zustellkosten von Fr. 250.-) wurden den
Rekurrierenden zu je 11/24 (unter solidarischer Haftung für 11/12) sowie der
Baudirektion des Kantons Zürich und X.________ zu je 1/24 auferlegt. Die
Rekurrierenden wurden verpflichtet, X.________ eine Umtriebsentschädigung von
Fr. 2'900.-- zu bezahlen.

C.
Am 30. September 2011 erhoben der Schweizer Heimatschutz und die Zürcherische
Vereinigung für Heimatschutz mit gemeinsamer Eingabe Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Am 2. Dezember 2011 zog X.________ sein Baugesuch zurück und beantragte die
Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.
Am 30. Mai 2012 schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde in Bezug auf die
Frage der Rechtmässigkeit der Baubewilligung als gegenstandslos geworden ab. Im
Übrigen hiess es die Beschwerde gut und reduzierte die Gerichtsgebühr des
Baurekursgerichts auf Fr. 10'000.--. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens wurden zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen und zu zwei
Dritteln X.________ auferlegt. Dieser wurde verpflichtet, den Beschwerdeführern
eine Parteientschädigung von je Fr. 750.-- zu bezahlen.
Dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid liegt eine Minderheitsbegründung bei,
wonach der Rückzug des Baugesuchs als Anerkennung der Beschwerde zu werten sei
und dem Beschwerdegegner daher auch die Kosten des Rekursverfahrens hätten
auferlegt werden müssen.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben der Schweizer Heimatschutz
und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz am 23. August 2012 Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit darin die Kosten-
und Entschädigungsregelung des Baurekursgerichts zu ihren Lasten bestätigt
worden sei. Die Sache sei zur Neuverlegung der Kosten im Sinne der Erwägungen
an das Verwaltungsgericht, eventualiter an das Baurekursgericht,
zurückzuweisen.
Eventualiter möge das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid in der Sache
selbst ändern und dem Beschwerdegegner 23/24 der Kosten des Rekursverfahrens
auferlegen und diesen verpflichten, ihnen eine Umtriebsentschädigung für das
Rekursverfahren von je Fr. 1'750.-- (insgesamt Fr. 3'500.--) zu bezahlen.
Subeventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, um die
Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren auf deutlich unter Fr. 10'000.-- zu
reduzieren.

E.
Der Beschwerdegegner und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen. Die Baudirektion hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Baurekursgericht verzichtet auf eine Stellungnahme zum Hauptantrag und
beantragt sinngemäss die Abweisung des Eventualantrags auf Reduktion der
Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG).

1.1 Zwar haben die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht obsiegt, d.h. ihre
Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos
abgeschrieben worden ist. Soweit sie jedoch geltend machen, ihnen seien zu
Unrecht Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren auferlegt
worden, sind sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG), und zwar
grundsätzlich unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache. Insofern kann
offenbleiben, ob und inwiefern sie sich auf das Verbandsbeschwerderecht nach
Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz
(NHG; SR 451) berufen können.

1.2 Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Die Frage, ob der
Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung der
Gerichtsgebühr des Baurekursgerichts auf "deutlich unter Fr. 10'000.--"
zulässig ist, ist unten (E. 4) näher zu prüfen.

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG); dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes
wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich
die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) wird vom Bundesgericht nur
insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten
qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen).

2.
Streitig ist in erster Linie die Kostenverteilung für das Verfahren vor dem
Baurekursgericht (zur Höhe der Gerichtsgebühr vgl. unten E. 4).

2.1 Die Beschwerdeführer halten den Entscheid der Mehrheit des
Verwaltungsgerichts für willkürlich; richtig sei die Minderheitsmeinung. Nach §
13 Abs. 2 Satz 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) trage die unterliegende Partei die Gebühren und Kosten nach Massgabe
ihres Unterliegens (Unterliegerprinzip). Nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung gelte u.a. als unterliegend, wer dafür sorge, dass ein Verfahren
gegenstandslos werde (ALFRED KÖLZ/JÖRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 15
zu § 13 VRG); nur in den übrigen Fällen der Gegenstandslosigkeit, wenn keine
Partei unterliege, seien die Kosten nach den Prozessaussichten vor
Gegenstandslosigkeit zu verlegen (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., N. 19 zu § 13
VRG). Insbesondere gelte der Rückzug eines Baugesuchs als Anerkennung der
dagegen erhobenen Rechtsmittel und führe zum Unterliegen der Bauherrschaft für
das gesamte Verfahren.

2.2 Die Mehrheit des Verwaltungsgerichts ging dagegen davon aus, dass der
Rückzug des Baugesuchs aufgrund der konkreten Umstände nicht als Anerkennung
der Beschwerde bzw. des Rekurses zu werten sei und deshalb, für sich allein,
keine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids rechtfertige.
Der Beschwerdegegner weist auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles
hin: Das streitbetroffene Grundstück werde entsprechend einer rechtskräftigen
Baubewilligung aus dem Jahre 2008 überbaut. Das vor Baurekursgericht streitige
Baugesuch habe gewisse geringfügige Modifikationen des Projekts bezweckt. Die
Beschwerdeführer hätten somit ihr Ziel, die Überbauung des Grundstücks zu
verhindern bzw. eine Antwort auf die strittigen Fragen des Konzessionslandes zu
erhalten, gar nicht erreichen können.

2.3 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, der Beschwerdegegner habe sein
Baugesuch eingereicht, bevor er sich mit der Grundeigentümerin abschliessend
über den Erwerb des Baugrundstücks geeinigt hatte. Er sei damit das Risiko
eingegangen, dass die Verhandlungen scheitern könnten und er sein Baugesuch
zurückziehen müsse. Es sei willkürlich, dieses Risiko den Beschwerdeführern
aufzuerlegen, die gar keine Kenntnis von diesen Hintergründen gehabt hätten.
Die Mehrheit des Verwaltungsgerichts argumentiere völlig widersprüchlich, wenn
sie die Kostenverteilung des Baurekursgerichts belasse, dem Beschwerdegegner
aber die verwaltungsgerichtlichen Kosten auferlege, mit der Begründung, dass
dieser die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens mit dem Verzicht auf
das angefochtene Bauvorhaben verursacht habe.
In diesem Zusammenhang sei schliesslich zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführer mit ihren Rechtsmitteln im öffentlichen Interesse einen
Grundsatzentscheid über Inhalt und Tragweite des Eigentums an aufgeschüttetem
Seegebiet und zur nachträglichen Befristung von zeitlich unbegrenzten
Landanlagekonzessionen erreichen wollten.
Schliesslich liege auch eine Verletzung der "wohlfeilen Erledigung des
Verfahrens" gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27.
Februar 2005 (KV/ZH) vor, wenn die Verbände (hohe) Kosten für ein Verfahren
tragen müssten, das ohne ihr Zutun vorzeitig abgebrochen worden sei.

2.4 Wie sich aus den verwaltungsgerichtlichen Akten ergibt, hatte die Gemeinde
Uetikon (mit Genehmigung der Baudirektion) bereits am 11. August 2008 der
Y.________ AG als Grundstückseigentümerin eine Bewilligung für ein Bauvorhaben
auf der Parzelle Nr. 4756 erteilt. Diese Bewilligung ist rechtskräftig
geworden. Am 3. September 2009 wurde die Baufreigabe erteilt. Anschliessend
erfolgte der Abbruch des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 457.
Der Beschwerdegegner steht seit Dezember 2009 in Verhandlungen mit der
Y.________ AG für den Kauf des Grundstücks. Er wollte gewisse Änderungen am
Bauprojekt vornehmen, die aus Sicht der Gemeinde eine neue Ausschreibung
erforderten. Er reichte deshalb ein neues Baugesuch ein, gegen das die
Beschwerdeführer Rechtsmittel erhoben. Diesen ging es nicht um die
Projektänderungen, sondern darum, die Überbauung des am Seeufer liegenden
Grundstücks zu verhindern. Gleichzeitig wollten sie einen Entscheid zu der -
ihres Erachtens gebotenen - nachträglichen Befristung von zeitlich unbegrenzt
erteilten Landanlagekonzessionen erreichen.
Am 24. November 2011 bzw. 2. Dezember 2011 teilten die Y.________ AG und der
Beschwerdegegner mit, dass die Y.________ AG ihr ursprüngliches Bauvorhaben
weiterführen und das Baugesuch des Beschwerdegegners zurückgezogen werde.

2.5 Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das
Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
136 I 316 E 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hatte der Rückzug des Baugesuchs zwar zur Folge, dass der
Beschwerdegegner sein Bauvorhaben nicht mehr realisieren kann. Allerdings
können auch die Beschwerdeführer ihr Ziel, die Überbauung des Grundstücks zu
verhindern, nicht erreichen. Dieses wird vielmehr mit dem bereits rechtskräftig
bewilligten Projekt der Y.________ AG überbaut.
Unter diesen besonderen Umständen erscheint es zumindest nicht willkürlich
davon auszugehen, dass weder die Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner
obsiegen bzw. unterliegen. Dies hat zur Folge, dass das Verwaltungsgericht
willkürfrei vom reinen Unterliegerprinzip abweichen und bei seiner
Kostenregelung auch die Prozessaussichten berücksichtigen durfte. Dabei kam es
bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass das Baurekursgericht in der Sache
richtig entschieden habe. In dieser Situation entschied es sich für eine nach
Instanzen differenzierte Regelung: Für die erstinstanzlichen Kosten behielt es
die Kostenverteilung des Baurekursgerichts bei, legte dagegen dem
Beschwerdegegner die Kosten des nutzlos gewordenen zweitinstanzlichen
Verfahrens auf. Diese differenzierte Lösung erscheint jedenfalls nicht
offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich.

2.6 Der Umstand, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Verbandsbeschwerde ideelle
Interessen vertraten, ist nicht bei der Kostenverteilung, sondern bei der
Kostenbemessung zu berücksichtigen (vgl. unten E. 4). Gleiches gilt für die
Garantie eines wohlfeilen Verfahrens gemäss Art. 18 Abs. 1 KV/ZH.

3.
Die Beschwerdeführer rügen ferner, der angefochtene Entscheid sei nicht haltbar
und somit willkürlich, soweit darin die Erfolgsaussichten der Beschwerde
verneint würden.

3.1 Sie machen geltend, sie hätten im Rekursverfahren auch die Verletzung der
am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Revision der Gewässerschutzverordnung vom
28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) gerügt. Das Baurekursgericht habe dazu
lediglich erwogen, dass die Messweise des Mindestgewässerabstands bzw. die
Abstände, welche die Bauten zum See einzuhalten hätten, bereits mit dem
Gestaltungsplan rechtskräftig und bindend festgelegt worden seien, woran die
neue Gewässerschutzgesetzgebung nichts zu ändern vermöge. Der Gestaltungsplan
datiere jedoch vom 1. März 2007 und sei am 4. Juli 2007 von der Baudirektion
genehmigt worden, lange vor dem Bekanntwerden und Inkrafttreten der neuen
bundesrechtlichen Gewässerschutzbestimmungen. Darauf sei die Vorinstanz
überhaupt nicht eingegangen. Dies sei willkürlich, hätte doch schon eine
summarische Prüfung der Erwägungen des Baurekursgerichts ergeben müssen, dass
der Rekursentscheid in diesem wichtigen Punkt nicht haltbar sei.

3.2 Das Baurekursgericht argumentierte jedoch nicht ausschliesslich mit der
Bestandskraft des Gestaltungsplans. Vielmehr hielt es (in E. 5.3 S. 32) auch
fest, dass die projektierten Mehrfamilienhäuser den künftig festzulegenden
Gewässerraum nicht verletzten: Der Gebäudekomplex weise zum Seeufer einen
Abstand von 27.5 m auf und liege somit weit ausserhalb des gemäss
Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 einzuhaltenden
Gewässerraumes von 20 m. Die bestehende Seeufertreppe sei gemäss Art. 41c Abs.
2 GSchV in ihrem Bestand geschützt. Die Beschwerdeführer legen nicht dar,
inwiefern diese Erwägung auf einer bei summarischer Betrachtung unhaltbaren
Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung beruht.
Ist somit auf die Rüge schon mangels genügender Begründung nicht einzutreten
(Art. 106 Abs. 2 BGG), kann offen bleiben, ob und inwiefern die
Beschwerdeführer zur (indirekten) Erhebung von Sachrügen legitimiert sind (vgl.
oben, E. 1.1).

4.
Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, sie hätten schon vor
Verwaltungsgericht eine Reduktion der Gerichtsgebühr des Baurekursgerichts auf
deutlich unter Fr. 10'000.-- beantragt. Diesen Antrag habe das
Verwaltungsgericht willkürlich dahingehend interpretiert, dass eine Reduktion
auf Fr. 10'000.--, verlangt werde (E. 3.2 S. 7 f. des angefochtenen
Entscheids). Es habe daher die Angemessenheit einer tieferen Gebühr gar nicht
mehr überprüft, obwohl es selbst davon ausgegangen sei, dass "sich allenfalls
eine noch stärkere Reduktion gerechtfertigt hätte" (E. 3.9.6 S. 16). Damit habe
es eine willkürliche Ermessensunterschreitung und eine Rechtsverweigerung
begangen.
Es sei überspitzt formalistisch und willkürlich, einen bezifferten Antrag zu
verlangen, weil bei der Festsetzung einer Gerichtsgebühr ein weiter
Ermessensspielraum bestehe und die konkret angemessene Gebühr von den
Beschwerdeführern gar nicht bezifferbar sei. Eventualiter hätte das
Verwaltungsgericht nach § 56 Abs. 1 VRG vorgehen und den Beschwerdeführern
Frist setzen müssen, um einen eindeutig bezifferten Antrag zu stellen. Dagegen
sei es willkürlich gewesen, den eindeutig formulierten Antrag der
Beschwerdeführer entgegen seinem Wortlaut umzuinterpretieren.

4.1 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass Beschwerdeanträge, nach denen sich
der Streitgegenstand bestimme, ziffernmässig zumindest bestimmbar sein müssten,
sofern Geldbeträge streitig seien (KÖLZ/ BOSSHART/RÖHL, a.a.O., N. 3 zu § 54
VRG). Der Wortlaut des Eventualantrags der Beschwerdeführer genüge diesen
Anforderungen nicht. Das Begehren sei indessen dahingehend auszulegen, dass
eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.-- verlangt werde. Über diesen
Antrag könne das Verwaltungsgericht nicht hinausgehen (E. 3.2 S. 7 f. des
angefochtenen Entscheids).

4.2 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29
Abs. 1 BV) liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften
aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn
die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an
Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den
Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit
Hinweisen).
4.2.1 Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt einen überspitzten Formalismus
dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr
gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale Formen sind
unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die
Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Eingaben an Behörden, vor
allem Rechtsmittelschriften, haben daher im allgemeinen bestimmten formellen
Anforderungen zu genügen: Es soll aus ihnen hervorgehen, dass und weshalb der
Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder
aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248 mit Hinweisen).
Nach ständiger Praxis ist es zulässig und nicht überspitzt formalistisch, die
Bezifferung des Rechtsbegehrens zu verlangen, wenn Geldbeträge streitig sind (
BGE 137 III 617 E. 6.1 S. 621 mit Hinweisen). Dies gilt auch bei der
selbstständigen Anfechtung von Kostenentscheiden (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.6.2; 5A_34/2009 vom 26. Mai
2009 E. 11.3, nicht publ. in BGE 135 III 513; 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E.
2.1, publ. in: Praxis 97/2008 Nr. 121 S. 756). Die Bezifferung dient der
Festlegung des Streit- bzw. Beschwerdegegenstands und definiert gleichzeitig
die Entscheidbefugnisse der Rechtsmittelinstanz, wenn diese reformatorisch
entscheiden kann und an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden ist.
Ausnahmsweise kann das Beharren auf einer Bezifferung bundesrechtswidrig sein,
wenn der Kläger nicht in der Lage ist, die Höhe seines Anspruchs genau
anzugeben oder diese Angabe unzumutbar erscheint (vgl. BGE 116 II 215 E. 4a S.
219 f. mit Hinweisen). Überdies steht die Rechtsfolge des Nichteintretens unter
dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus, d.h. auf ein formell mangelhaftes
Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung,
allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was verlangt
wird bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.
mit Hinweisen).
4.2.2 Vorliegend hatten die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eine
Herabsetzung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- durch das
Verwaltungsgericht, d.h. einen reformatorischen Entscheid betreffend eines
Geldbetrags, verlangt. Zwar stand dem Baurekursgericht bei der Festsetzung der
Parteientschädigung ein grosser Ermessensspielraum zu; das Verwaltungsgericht
konnte jedoch im Beschwerdeverfahren die Angemessenheit der Gebühr nicht frei
überprüfen, sondern war auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Die
Beschwerdeführer hatten die Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf
ein "wohlfeiles Verfahren" gerügt und geltend gemacht, das exorbitant hohe
Prozessrisiko vereitele ihr Verbandsbeschwerderecht. In dieser Situation wäre
es für die Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, einen Betrag zu
nennen, ab welchem die Gebühr ihres Erachtens Verfassungsrecht verletzt bzw.
die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts übermässig erschwert.
Unter diesen Umständen war das Beharren auf einem bezifferten Rechtsbegehren
nicht überspitzt formalistisch.

4.3 Zu prüfen ist noch, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Auslegung des
Rechtsbegehrens verfassungsrechtlich haltbar ist.
4.3.1 Zwar widersprach die vom Verwaltungsgericht gewählte Auslegung dem
Wortlaut des Antrags: Wer eine Herabsetzung "deutlich unter Fr. 10'000.--"
verlangt, ist mit einer Herabsetzung "auf Fr. 10'000.--" gerade nicht
einverstanden. Für eine andere zahlenmässige Festlegung fehlten jedoch
genügende Anhaltspunkte in der Beschwerdeschrift bzw. im angefochtenen
Rekursentscheid (vgl. das ähnliche Vorgehen im Urteil 4A_43/2008 vom 4. März
2008 E. 2.2, publ. in: Praxis 97/2008 Nr. 121 S. 756).
4.3.2 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, in dieser Situation wäre das
Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, ihnen eine kurze Nachfrist zur
Verbesserung des Antrags gemäss § 56 Abs. 1 VRG zu setzen.
Nach dieser Bestimmung prüft der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts die
eingehenden Beschwerden und ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das
Nötige an. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich in § 23 Abs. 2 VRG für das
Rekursverfahren.
Nach der Praxis der Zürcher Gerichte muss es sich um formelle Mängel handeln,
die nach dem Willen des Gesetzgebers verbesserungsfähig sind. Dies wird v.a.
bei Mängeln bejaht, die Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde bilden, wie
z.B. mangelnde Schriftlichkeit, fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht,
gänzlich fehlender Antrag oder Begründung, nicht dagegen bei bloss ungenügender
Begründung (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., N. 8 zu § 56 VRG). Rechtskundigen
oder rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden wird selbst bei gänzlich
fehlendem Antrag und/oder Begründung keine Nachfrist angesetzt, weil es nicht
angehe, dass sie sich mittels Verzicht auf Antrag oder Begründung eine
Erstreckung der Beschwerdefrist verschafften (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., N. 27
zu § 23 VRG). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht mehrfach als
verfassungskonform erachtet (vgl. BGE 108 Ia 209 E. 3 S. 211 f.; zuletzt
bestätigt in Urteil 1C_31/2010 vom 2. Februar 2010 E. 1.4 und 1.5).
Vorliegend waren die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht anwaltlich
vertreten. Sie hatten in der Hauptsache genügend bestimmte Anträge gestellt,
weshalb der ungenügend bezifferte Eventualantrag auf Herabsetzung der
vorinstanzlichen Gerichtsgebühr keine Gültigkeitsvoraussetzung für die
Beschwerde darstellte. Im Übrigen trat das Verwaltungsgericht auch auf diesen
Eventualantrag ein, wenn auch mit der Massgabe, dass er auf Fr. 10'000.-- zu
beziffern sei. Dieses Vorgehen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4.4 Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht ohne
Verfassungsverletzung davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer eine
Herabsetzung der Gebühr auf Fr. 10'000.-- verlangt hatten. Über dieses
Rechtsbegehren durften sie gemäss § 63 Abs. 2 VRG nicht hinausgehen. Soweit die
Beschwerdeführer dies beanstanden und eine weitergehende Herabsetzung der
Gebühr verlangen, ist ihr Begehren unbegründet, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Uetikon am See, der
Baudirektion, dem Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber