Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.398/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
1C_398/2012

Urteil vom 27. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte
1.  A.________,
2. B.________,
3.  Katholische Kirchgemeinde Mettmenstetten,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull
Baumgartner,

gegen

Axpo Power AG,
Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Energie, Abteilung Recht und Sicherheit, Postfach, 3003 Bern.
Gegenstand
Plangenehmigung (110 kV-Leitungen Altgass/Horgen-Obfelden, Leitungsverlegung
Abschnitt Mast 35 - 60),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 12.
Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK; seit 21. September 2009: Axpo AG;
seit 31. August 2012: Axpo Power AG) reichte dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (ESTI) am 22. April 2008 das Plangenehmigungsgesuch für
den Umbau und die Verlegung einer Teilstrecke der bestehenden 50 kV-Leitung von
Altgass bzw. Horgen bis Obfelden ein. Die bestehende Leitung zwischen Mast Nr.
35 in Knonau und Mast Nr. 60 in Obfelden soll abgebrochen und durch eine neue,
rund 4 km lange 110 kV-Betonmastleitung entlang der Nationalstrasse N4 ersetzt
werden. In der Gemeinde Mettmenstetten weicht das neue Leitungstrassee um
höchstens 300 m vom ursprünglichen ab und verläuft um diese Distanz näher zum
Siedlungsgebiet.

B.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage erhoben u.a. A.________, B.________,
D.________, E.________, F.________ und die Katholische Kirchgemeinde
Mettmenstetten (im Folgenden: die Einsprecher) Einsprache gegen das Projekt.
Sie sprachen sich für die Beibehaltung der bisherigen Linienführung der Masten
Nrn. 36-58 aus ("Variante blau").

C.
Am 27. Oktober 2009 genehmigte das Bundesamt für Energie (im Folgenden: BFE)
die Planvorlage der Axpo AG. Dagegen erhoben die Einsprecher am 25. November
2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der
Plangenehmigungsverfügung. Sie verlangten in erster Linie die Beibehaltung des
bisherigen Trassees im Sinne der "Variante blau"; eventualiter sei die Leitung
an kritischen Stellen, namentlich im Bereich der Autobahnüberdeckung, zu
verkabeln.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14. Juli 2010 einen Augenschein durch
und wies die Beschwerde am 9. November 2010 ab.

D.
Am 14. Juli 2011 wies das Bundesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der
Einsprecher ab, soweit die Beschwerdeführer eine Linienführung abseits der
Nationalstrasse ("Variante blau") verlangten. Dagegen hiess es die Beschwerde
hinsichtlich der Prüfung der Teilverkabelung im Bereich der Überdeckung Rüteli
gut: Es ging davon aus, dass die diesbezügliche Interessenabwägung wesentliche
Lücken und Mängel aufweise, und wies die Sache daher zu neuer Prüfung an das
Bundesverwaltungsgericht zurück (Urteil 1C_560/2010, in: URP 2012 S. 27, E. 8).
Am 12. Juni 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

E.
Dagegen erhoben die Einsprecher am 23. August 2012 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an das BFE,
eventualiter an das Bundesverwaltungsgericht, zurückzuweisen.

F.
Die Axpo Power AG (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet. Das BFE hält an seinem Plangenehmigungsentscheid vom
27. Oktober 2009 fest und verweist auf seine bisherigen Eingaben. Das Bundesamt
für Raumentwicklung (im Folgenden: ARE) verweist auf seinen Fachbericht vom 22.
November 2011 zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesamt für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (im Folgenden: BAFU) kommt in seiner
Vernehmlassung zum Ergebnis, dass die landschaftlichen Vorteile der Verkabelung
durch die beiden Kabelendmasten empfindlich verringert werden; angesichts ihrer
beachtlichen Mehrkosten vermöchten sie die landschaftlichen Nachteile der
Freileitung mit den drei Masten 40 bis 43 nicht aufzuwiegen.

G.
Im weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

H.
Mit Verfügung vom 18. September 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Vorliegend ist ein Rechtsstreit zu beurteilen, der bereits Gegenstand eines
Rückweisungsurteils des Bundesgerichts war. Dieser Entscheid bindet nicht nur
die untere Instanz, sondern auch das Bundesgericht selbst. Wie weit diese
Bindung reicht, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die den Rahmen
sowohl für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch für die neue rechtliche
Begründung vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 mit Hinweisen). Im Folgenden
ist daher zunächst zu prüfen, welchen Spielraum der Rückweisungsentscheid vom
14. Juli 2011 für den neuen Entscheid belässt.

1.1. Das Bundesgericht wies die Sache zu neuer Beurteilung der Teilverkabelung
im Gebiet der Überdeckung Rüteli zurück. Damit war kein Ergebnis vorgegeben,
d.h. es war offen, ob der Freileitung oder der Verkabelung in diesem Bereich
der Vorzug gegeben werden sollte. Dagegen machte das Bundesgericht verschiedene
Vorgaben, die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen seien.

1.2. Es verwies auf die in BGE 137 II 266 eingeleitete neue Praxis, wonach die
Verkabelung nicht mehr nur auf absolute Ausnahmefälle zu beschränken sei,
sondern auch bei Landschaften von bloss mittlerer bzw. lokaler Bedeutung in
Betracht fallen könne. Ob eine Verkabelung zur Schonung der Landschaft gemäss
Art. 3 NHG geboten sei, sei im Einzelfall aufgrund einer umfassenden
Interessenabwägung zu prüfen.
Dabei müssten nicht nur die Investitionskosten, sondern alle während der
Lebensdauer der Anlage anfallenden Kosten berücksichtigt werden; dazu gehörten
insbesondere auch die Betriebskosten und namentlich die Stromverlustkosten (BGE
137 II 266 E. 4.3 S. 277 und E. 7.1 S. 282). Der Stromverlustanteil sei auch
aus ökologischer Sicht ein wichtiges Kriterium, das bei einer umfassenden
Interessenabwägung nicht ausser Acht gelassen werden dürfe (vgl. Art. 89 Abs. 1
BV und Art. 3 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG; SR 730] ).
Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass eine Verkabelung
aufgrund der augenfälligen Übergangsbauwerke (zwei rund 20 m hohe
Kabelentmastungen an jedem Tunnelportal) keine wesentliche Verbesserung der
Aussicht bewirken würde; vielmehr würde die gesamte Anzahl der Masten im
Vergleich zur genehmigten Variante sogar erhöht. Allerdings betreffe die
Erhöhung der Mastanzahl den von der Autobahn bereits beeinträchtigten
Landschaftsabschnitt; dagegen könnte die Überdeckung Rüteli mit einer
Teilverkabelung von störenden Masten ganz freigehalten werden; diese Lösung sei
vom ARE am Augenschein aus raumplanerischer Sicht als beste Lösung bezeichnet
worden. Zudem sei bislang nicht geprüft worden, ob der Übergang zwischen
Freileitung und Teilverkabelung landschaftsverträglicher gestaltet werden
könnte, wenn z.B. der Übergang Kabel/ Freileitung direkt auf den Endmasten Nrn.
40 und 42 realisiert oder die Kabelstrecke etwas verlängert würde, um eine
Ballung von Masten im Bereich der Tunnelportale zu vermeiden.
Schliesslich kritisierte das Bundesgericht, dass von der besonderen
Störungsanfälligkeit kurzer Teilverkabelungen ausgegangen worden sei, ohne dies
näher zu belegen. Die Reparaturdauer bei Kabelanlagen könne durch bauliche und
organisatorische Massnahmen reduziert werden. Sofern die Versorgungssicherheit
eine Reparatur innert Tagesfrist bedingen sollte (was bislang nicht belegt
worden sei), bestehe auch die Möglichkeit, vorsorglich eine zusätzliche
Kabellänge mitzuverlegen. Insofern ging das Bundesgericht davon aus, dass dem
Aspekt der Versorgungssicherheit bei der Interessenabwägung keine
ausschlaggebende Wirkung zukommen werde, ohne allerdings die Berücksichtigung
neuer Tatsachen zu dieser Frage völlig auszuschliessen.

1.3. In diesem, durch den Rückweisungsentscheid vorgegebenen Rahmen ist das
Bundesgericht an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden,
soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs.
1 BGG). Zu berücksichtigen ist auch, dass das Bundesverwaltungsgericht einen
Augenschein durchgeführt hat und daher die örtlichen Verhältnisse besser kennt
als das Bundesgericht.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht ging mit der Beschwerdegegnerin davon aus, dass
der Übergang zwischen Kabel und Freileitung aus Gründen der
Versorgungssicherheit und den Anforderungen eines sicheren Netzbetriebes über
zwei unabhängige Kabelendmasten realisiert werden müsse, und nicht direkt auf
den Endmasten Nrn. 40 und 42. Diese Lösung entspreche sowohl dem nationalen als
auch dem internationalen Stand der Technik in den Verteilnetzen. Mit dieser
bewährten Massnahme falle im Unterhalts- und Störfall nur ein Strang aus, der
zweite könne weiter betrieben werden, was einen entscheidenden betrieblichen
Vorteil bedeute. Im Übrigen liessen sich bei der Variante mit separaten
Kabelendmasten leichtere und weniger hohe Masten einsetzen, die landschaftlich
weniger in Erscheinung treten würden.
Die Kabelendmasten Nrn. 42A und 42B könnten am Nordportal der Überdeckung, wo
sie visuell wenig in Erscheinung treten, erstellt werden. Beim Südportal
könnten die Endmasten (Nrn. 40 und 41) in Richtung Mast Nr. 39 verschoben
werden, so dass sie sich am Böschungsfuss befänden, was eine geringfügige
Verlängerung der Kabelstrecke zur Folge habe.
Diese Ausführungen werden von den Beschwerdeführern nicht beanstandet. Im
Folgenden ist daher davon auszugehen, dass für die Teilverkabelung insgesamt
vier Kabelendmasten am Böschungsfuss erstellt werden müssten, zwei nördlich und
zwei südlich des Tunnelportals.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten einer Kabelanlage sowie einer Freileitung
auf der Preisbasis Herbst 2011 neu ermittelt und dem Bundesverwaltungsgericht
die Studie "Variantenvergleich Kabel - Freileitung 110-kV-Leitung
Obfelden-Altgass/Horgen, Leitungsabschnitt Autobahn Überdeckung 'Rüteli'
Mettmenstetten" vom 28. September 2011 eingereicht. Darin werden die erwarteten
Investitions- und Lebenszykluskosten von Kabel- und Freileitungsprojekt für den
Leitungsabschnitt zwischen den Masten Nrn. 39 und 43 des Freileitungsprojekts
verglichen. Die Studie kommt zum Ergebnis, das Verhältnis Freileitung - Kabel
betrage im fraglichen Bereich bei den Investitionskosten 1:3.8, bei den
diskontierten Verlustkosten 1:0.5 und bei den gesamten Lebenszykluskosten 1:2.
Die gewichtigen Investitionskosten der Kabelvariante seien mit hohen
Kapitalkosten verbunden, weshalb die Jahreskosten der Teilverkabelung in den
ersten zwei Jahrzehnten signifikant über denen der Freileitung lägen (bei
Grundlast bis Faktor 2.7). Aufgrund der Strompreisteuerung würden aber die bei
der Kabelvariante vorteilhaften Verlustkosten mit zunehmender Dauer mehr
Gewicht erhalten und der Differenz entgegen wirken. Im Normalbetrieb könnten
die eingesparten Verlustkosten die Kapitalkosten jedoch nicht kompensieren.
Zudem müsse nach 40 Jahren von einer Zweitinvestition ausgegangen werden, weil
dannzumal das Kabel seine Lebensdauer erreicht haben dürfte.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Neuaufstellung und
-berechnung sämtliche während der Lebensdauer der Anlage anfallenden Kosten
berücksichtige. Sie stütze sich hinsichtlich des Strompreises, der Teuerung,
dem Zinssatz und der Lebensdauer des Materials auf realistische Annahmen und
erweise sich als nachvollziehbar. Die von den Beschwerdeführern beantragte
Teilverkabelung im Bereich der Überdeckung Rüteli erweise sich damit über den
gesamten Lebenszyklus als doppelt so teuer wie die genehmigte Freileitung.
Die Beschwerdeführer beanstanden diese Berechnung nicht, weshalb im Folgenden
von ihr auszugehen ist. Sie machen zwar geltend, die Beschwerdegegnerin müsse
sich ein Teil der Mehrkosten anlasten lassen, weil sie es versäumt habe, die
Leitungsplanung auf den Bau der Nationalstrasse abzustimmen; sie legen jedoch
nicht dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu einer solchen Koordination
verpflichtet gewesen wäre; dies ist auch nicht ersichtlich.

4.
Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin ging die Vorinstanz davon
aus, dass die insgesamt zwölf Kabelendverschlüsse eine Schwachstelle der
Kabelleitung darstellten, die das Risiko einer Teilverkabelung erhöhten (E. 6.1
des angefochtenen Entscheids). Zwar hätten Freileitungen nach der von der
Swissgrid AG in Auftrag gegebenen "Metastudie über Merkmale von Freileitungen
und Erdkabelleitungen" der Technischen Universität Illmenau vom 12. Oktober
2011 eine leicht höhere Ausfallhäufigkeit, dafür aber dauere die Reparatur bei
Kabelleitungen länger (E. 6.2 des angefochtenen Entscheids). Die Ausfallzeiten
liessen sich zwar durch die Verlegung eines Reservekabels je Leitungsstrang im
Schadensfall reduzieren resp. auf eine betrieblich unkritische Zeit
verschieben; dies hätte jedoch Mehrkosten von Fr. 210'000.-- zur Folge.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, bei Mitverlegung eines Ersatzkabels
sei die Verkabelung der Freileitung hinsichtlich Versorgungssicherheit und
Reparaturzeiten ebenbürtig, weshalb dieser Aspekt in die Interessenabwägung
nicht hätte einfliessen dürfen.
Im weiteren Schriftenwechsel machen die Beschwerdeführer weitere Ausführungen
zu Störstatistiken und ihrer Relevanz für den vorliegenden Fall.

5.
Ausschlaggebend für die Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts
zugunsten der Freileitung und zulasten der Teilverkabelung war, dass sich die
Belastung für das kantonale Landschaftsschutzobjekt "Drumlinlandschaft
Mettmenstetten-Uttenberg" bei einer Verkabelung im Verhältnis zur Freileitung
nur unwesentlich vorteilhafter darstellen würde. Für den Abspann wären je zwei
Kabelendmasten erforderlich. Zudem bestünden im fraglichen Bereich bereits
landschaftliche Vorbelastungen (Autobahn mit Nebenanlagen, grosse
Landwirtschaftsbetriebe mit teilweise Hochsilos, Mobilfunkantennen, ein
ungeordneter Siedlungsabschluss), weshalb sich der Mehrwert der kurzen
Verkabelung für die Landschaft als gering erweise. Die bei der
Drumlinlandschaft im Vordergrund stehende Erhaltung der Geomorphologie werde
durch die Freileitung nicht wesentlich beeinträchtigt. Insgesamt erweise sich
deshalb die um den Faktor 2.01 teurere Verkabelungsvariante als nicht
verhältnismässig.

5.1. Die Beschwerdeführer sind dagegen der Auffassung, der unversehrte Schutz
der Landschaft rechtfertige die bescheidenen Mehrkosten der Verkabelung.
Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 2011 (E. 5.3)
festgestellt habe, befriedige die Freileitungsführung im Bereich der
Überdeckung Rüteli, zwischen dem Dorf Mettmenstetten und der Drumlinlandschaft,
aus Sicht des Landschaftsschutzes nicht: Die drei Masten kämen auf eine Kuppe
zu stehen, d.h. an eine visuell exponierte Stelle. Sie beeinträchtigten daher
die Aussicht vom Dorf her auf die Landschaft wie auch in umgekehrter Richtung.
Selbst wenn die Masten knapp ausserhalb des Schutzgebiets zu stehen kommen
sollten, füge sich die Überdeckung als Erhebung topografisch in die
Drumlinlandschaft ein und werde dieser optisch noch zugerechnet. Die im
Untergrund verlaufende Nationalstrasse werde an dieser Stelle nicht
wahrgenommen. Die Bündelung von Freileitung und Nationalstrasse weise daher in
diesem Bereich keine Vorteile auf. Vielmehr erscheine die neue Freileitung im
Bereich der Überdeckung Rüteli als neue Beeinträchtigung der Landschaft am
östlichen Rand des Schutzgebiets. Diese Vorgaben hätten im angefochtenen
Entscheid keinen Niederschlag gefunden.
Sie verweisen auf die Bemerkung des BAFU in seiner Stellungnahme vom 31.
Oktober 2011 (Ziff. 2), wonach die Kabelendmasten je am wenig einsehbaren
südlichen Böschungsfuss der Autobahn zu liegen kämen. Diese lägen deutlich
tiefer und wären deshalb weniger augenfällig als die Freileitungsmasten auf der
Überdeckung Rüteli, auch wenn die Gesamtanzahl Masten nicht kleiner wäre. Damit
sei von einem erheblichen Gewinn der Landschaft auszugehen.
Die Ausführungen des ARE, wonach die kurze Verkabelung nicht zu einem Mehrwert
für die Landschaft führe und selbst für einen Grossteil der lokalen Bevölkerung
nicht klar erkenntlich sei, träfen nicht zu und stünden auch im Widerspruch zu
dessen früheren Äusserungen am Augenschein: Damals habe das ARE die Verkabelung
aus raumplanerischer Sicht als beste Lösung erachtet. Die geplante Freileitung
beeinträchtige den Blick von Westen und von Osten; dies gelte nicht nur von den
Grundstücken der Beschwerdeführenden aus gesehen, sondern im besonderem Masse
mit Blick von Westen her.
Die Beschwerdeführer bestreiten, dass Vorbelastungen bestehen, die gegen eine
Verkabelung sprechen würden: Der Siedlungsabschluss sei geordnet und die den
Landwirtschaftsbetrieben dienenden, zonenkonformen Hochsilos seien nicht als
landschaftliche Vorbelastung zu betrachten. Die angeführte Mobilfunkantenne
liege in einer gewissen Entfernung zur Überdeckung Rüteli und sei daher nicht
relevant.

5.2. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das BFE halten eine Verkabelung aus
Gründen des Landschaftsschutzes nicht für geboten. Die Zonenkonformität der
bestehenden Hochsilos schliesse nicht aus, sie als landschaftliche Vorbelastung
zu berücksichtigen. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Überdeckung sei
mit grossem finanziellem Aufwand für die Rekonstruktion der ursprünglichen
Topografie der Drumlinlandschaft getätigt worden, treffe nicht zu: Die
Autobahnüberdeckung mit einer Länge von 400 m sei primär aus Gründen des
Lärmschutzes für Mettmenstetten sowie für die Erhaltung der ökologischen
Vernetzung errichtet worden (vgl. Stellungnahme des BAFU vom 2. Juni 2010 und
Kapitel 3.7a "Landschaftsverbindung" des kantonalen Richtplans).

5.3. Das BAFU vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die landschaftlichen
Vorteile der Verkabelung, welche durch die vier Kabelendmasten empfindlich
verringert werden, angesichts ihrer beachtlichen Mehrkosten die
landschaftlichen Nachteile der Freileitung mit den drei Masten 40 - 43 nicht
aufzuwiegen vermöchten. Es verweist zur Begründung auf seine bisherigen
Stellungnahmen vor Bundesverwaltungsgericht.
Zwar kämen die für die Verkabelung notwendigen vier Endmasten am wenig
einsehbaren Böschungsfuss der Autobahn zu liegen; die Verkabelung würde deshalb
im Bereich der Überdeckung Rüteli zu einer leichten landschaftlichen
Verbesserung führen. In Bezug auf das kantonale Landschaftsschutzobjekt
"Drumlinlandschaft Mettmenstetten-Uttenberg" insgesamt, das westlich der
Autobahn und der Freileitung liege und dessen Schutz im Vordergrund zu stehen
habe, sei die Belastung durch die Verkabelungslösung jedoch nur unwesentlich
vorteilhafter; insbesondere bleibe das Landschaftsschutzobjekt nördlich und
südlich der Überdeckung Rüteli von der Freileitung flankiert.
Ziel des kantonalen Landschaftsschutzobjekts sei vor allem der Schutz vor
beeinträchtigenden Geländeveränderungen; d.h. im Vordergrund stehe die
ungeschmälerte Erhaltung der Geomorphologie. Dieser Zielaspekt werde durch den
Bau der Freileitung nicht beeinträchtigt.
Bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit der Verkabelung der Leitung dürften die
bestehenden landschaftlichen Vorbelastungen nicht vernachlässigt werden: Die
Autobahn mit Nebenanlagen wie Beleuchtungskandelabern, Lärmschutzwänden und
Wildzäunen wirke im Bereich der nur 400 m langen Überdeckung Rüteli
landschaftlich störend. Weiter seien in mittlerer Sichtdistanz grosse
Landwirtschaftsbetriebe mit und ohne Hochsilos sowie eine Natel-Antennenanlage
vorhanden, die ebenfalls als landschaftliche Beeinträchtigungen einzustufen
seien. Schliesslich sei der Siedlungsabschluss auf der Seite Mettmenstetten mit
eher ungeordnet angesiedelten Ein- und Mehrfamilienhäusern, Kirche, Industrie-
und Gewerbebauten aus landschaftlicher Sicht wenig abgestimmt auf das kantonale
Landschaftsschutzobjekt. Ein darauf ausgerichteter qualitätsvoll gestalteter
Siedlungsrand, der durch die Leitungsverkabelung markant gewinnen würde, sei
jedenfalls nicht vorhanden. Angesichts dieser Ausgangslage sei der
landschaftliche Gewinn durch eine Verkabelung im Bereich der Überdeckung Rüteli
eher gering.
Eine Verkabelung dränge sich deshalb aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht
auf, auch wenn das Kostenverhältnis von 1:2 als eher moderat zu beurteilen sei.
Damit sich die teurere Verkabelung einer Hochspannungsleitung landschaftlich
rechtfertige, müsste eine Freileitung zu einer erheblichen Verschlechterung des
Landschaftsschutzgebietes oder der unbeeinträchtigten Landschaft führen. Mit
anderen Worten: Der Ausgangszustand der Landschaft und ihres unmittelbaren
Umfeldes müsse einen geringen Grad an Belastung aufweisen, so dass eine
Freileitung die relative Unversehrtheit des betroffenen Landschaftsabschnittes
in hohem Mass in Frage stellen würde. Die für den Landschaftsschutz
aufzuwendenden Mittel seien beschränkt und müssten daher mit einem hohen
Wirkungsgrad auf den Landschaftsschutz eingesetzt werden. Im vorliegenden Fall
führe die Verkabelung jedoch in erster Linie dazu, dass die Situation bei den
Beschwerdeführenden möglichst unverändert bleibe, während der "landschaftliche
Mehrwert" für das ganze Landschaftsschutzgebiet bescheiden bleibe.

5.4. Ähnlich äusserte sich das ARE im vorinstanzlichen Verfahren: Angesichts
der Tatsache, dass die geplante Freileitung der Autobahn folge und die sehr
kurze Verkabelung im Bereich der Überdeckung die Einsparung von nur einem
Masten bringe, aber jeweils zwei Doppelmasten für den Abspann benötigt würden,
sei der Mehrwert für die Landschaft, selbst für den Grossteil der lokalen
Bevölkerung, nicht klar erkenntlich. Für die Interessenabwägung sollte auch
eine Rolle spielen, ob die für diese Teilverkabelung aufgewandten finanziellen
Mittel, welche schlussendlich von der gesamten Bevölkerung mitgetragen werden,
nicht raumwirksamer an einem anderen Ort eingesetzt werden könnten.

6.
Im Urteil BGE 137 II 266 E. 4.2 S. 276 ging das Bundesgericht davon aus, dass
Kabelanlagen aufgrund des technischen Fortschritts leistungsfähiger,
zuverlässiger und kostengünstiger geworden seien; dies mindere das Gewicht der
gegen eine (Teil) Verkabelung sprechenden Gründe und könne im Einzelfall dazu
führen, dass das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung einer Landschaft
überwiege, auch wenn es sich nicht um eine Landschaft von überragender,
nationaler oder kantonaler Bedeutung, sondern von mittlerer, regionaler oder
nur lokaler Bedeutung handle. In diesem Zusammenhang sei die zunehmende
Verbauung des Schweizer Mittellandes zu berücksichtigen, mit der Folge, dass
unbeeinträchtigte Landschaften immer seltener werden und das Interesse an ihrer
Erhaltung zunehme.
Erforderlich ist allerdings eine sorgfältige Interessenabwägung in jedem
Einzelfall: Wie die Bundesämter zu Recht darlegen, muss sich ein erheblicher
Mehreinsatz finanzieller Mittel aufgrund der konkreten Umwelt- und
Landschaftssituation rechtfertigen. Bei dieser Beurteilung kommt der
Stellungnahme der Fachbehörden des Bundes für den Umwelt- und Landschaftsschutz
sowie die Raumentwicklung grosses Gewicht zu.
Zwar belegt die Variantenstudie der Beschwerdegegnerin, dass die Verlustkosten
der Freileitung doppelt so hoch sind wie diejenigen der Kabelanlage. Unter
Berücksichtigung dieses Faktors bleibt die Verkabelung der streitigen
Teilstrecke, über die gesamte Lebensdauer der Anlage gerechnet, noch rund
doppelt so teuer wie die Freileitung. Auch wenn derartige Mehrkosten einer
Verkabelung als eher moderat bezeichnet werden können, so dass eine
Erdverlegung aus Gründen des Landschaftsschutzes nicht von vornherein
ausgeschlossen erscheint, sind sie doch nicht so unbedeutend, dass sie bereits
gegenüber einem durchschnittlichen Interesse an der Freihaltung der Landschaft
vor störenden Objekten zurückzutreten hätten.
Die Masten Nrn. 40, 41 und 42 der geplanten Freileitung kommen knapp ausserhalb
des Perimeters der geschützten Drumlinlandschaft zu stehen (vgl. die in den
Akten liegende Karte des Zürcher Natur- und Landschaftsschutzinventars. Diese
wird im Inventar als "geologisches bzw. geomorphologisches Objekt" bezeichnet
), d.h. im Vordergrund steht die Erhaltung der Drumlins (während der letzten
Eiszeit abgelagerte, langgezogene Moränenhügel) als erdgeschichtliche Formen
und die Verhinderung beeinträchtigender Geländeänderungen. Dieses Ziel wird
durch die Freileitung nicht tangiert, zumal es sich bei der Überdeckung Rüteli
nicht mehr um ein vom Gletschereis geschaffenes Landschaftselement, sondern um
eine künstliche Aufschüttung handelt.
Fraglich ist somit lediglich, ob sich die Mehrkosten der Verkabelung
rechtfertigen, um die Umgebung des Landschaftsschutzobjekts vor störenden
Infrastrukturbauten freizuhalten. Dieses Interesse ist aufgrund der
Vorbelastung des Gebiets stark reduziert: Negativ fallen die Nationalstrasse
und ihre Nebenanlagen, die Siedlung Mettmenstetten (Industriegebiet und bis
unmittelbar an die Überdeckung Rüteli heranreichende Wohnsiedlung) ins Gewicht,
wie auch die Mobilfunkantenne am Nordportal des Autobahntunnels. Zwar ist die
Überdeckung Rüteli selbst von Bauten frei (von der Maschwanderstrasse
abgesehen); sie ist jedoch nur ca. 400 m breit. Beim Blick von Westen, d.h. aus
dem Landschaftsschutzgebiet in Richtung Mettmenstetten, werden daher die Masten
der Freileitung entlang der Autobahn (im offenen Teil) die Sicht
beeinträchtigen. Die streitige Verkabelung würde deshalb im Wesentlichen die
freie Aussicht von den Grundstücken der Beschwerdeführer (am westlichen
Siedlungsrand von Mettmenstetten) auf die Drumlinlandschaft sicherstellen.
Dagegen ist weder erstellt noch dargelegt, dass diese Aussicht für die übrigen
Einwohner von Mettmenstetten besondere Bedeutung hat.
Unter diesen Umständen ist die Einschätzung der Vorinstanzen nicht zu
beanstanden, wonach der Nutzen der streitigen Teilverkabelung für das
Landschaftsschutzobjekt zu gering ist, um die Mehrkosten zu rechtfertigen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Da die
Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist, hat sie praxisgemäss keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Energie, dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, dem Bundesamt für Umwelt und dem
Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Gerber

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