Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.393/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_393/2012

Urteil vom 31. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Haag.

1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Y.________,
Beschwerdegegner,

Bau- und Planungskommission Hofstetten-Flüh, Neuer Weg 7, 4114 Hofstetten,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65,
4509 Solothurn.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Juli 2012 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ beabsichtigen, auf dem Grundstück GB Hofstetten-Flüh
Nr. 798 ein Einfamilienhaus mit zwei Besucherparkplätzen zu erstellen. Vier
weitere Besucherparkplätze sind auf den Grundstücken Nrn. 3850, 3855 und 3856
vorgesehen. Zurzeit befinden sich auf dem Grundstück Nr. 798 sieben Parkplätze,
die der benachbarten Überbauung Steinrain 21-27A als Besucherparkplätze dienen.
Für diese Nutzung besteht keine dinglich gesicherte Berechtigung zugunsten der
Bewohner der Überbauung Steinrain 21-27A.
Die Baukommission der Gemeinde Hofstetten-Flüh bewilligte am 9. September 2011
das Bauvorhaben von X.________ und Y.________. Eine Beschwerde der im Rubrum
des vorliegenden Entscheids als Beschwerdeführer aufgeführten Nachbarn wies das
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 20. Februar
2012 unter Formulierung zusätzlicher Auflagen im Wesentlichen ab. Eine dagegen
von den unterlegenen Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 24. Juli 2012 ab,
soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. August 2012
beantragen die im Rubrum als Beschwerdeführer aufgeführten Personen im
Wesentlichen, die Baubewilligung vom 9. September 2011 sei aufzuheben und das
Baugesuch abzulehnen.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel und den Beizug der
Vorakten (Art. 102 Abs. 1 und 2 BGG).

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 90 und
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dieser erging im Rahmen eines Verfahrens über eine
Baubewilligung und betrifft somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit
(Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die
Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch
den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich die Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten.
Strengere Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gelten, wenn die
Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von
kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht
wird. Dies prüft das Bundesgericht insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend
gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt
werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f. mit Hinweisen).
In der vorliegenden Angelegenheit ist eine auf kantonales und kommunales Recht
gestützte Baubewilligung zu beurteilen. Mit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nicht direkt die Auslegung und
Anwendung des kantonalen oder kommunalen Gesetzesrechts beanstandet werden
(Art. 95 BGG), sondern es ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid
namentlich Bundesrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art.
95 lit. a und c BGG). Die Beschwerdeschrift erfüllt die oben genannten
Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 und 106 BGG in Bezug auf die nach Art.
95 BGG zulässigen Rügen nicht. Die Beschwerdeführer nennen keine Bestimmungen,
die verletzt worden seien, und sie setzen sich mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids nicht in der nach Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlichen
Weise auseinander. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ergeht
der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG.

2.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer
Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Den privaten
Beschwerdegegnern und den Vorinstanzen ist durch die Beschwerde kein Aufwand
entstanden, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Planungskommission
Hofstetten-Flüh, dem Bau- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Haag