Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.392/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_392/2012

Urteil vom 31. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug.

Gegenstand
Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung, vorsorglicher Führerausweisentzug;
Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 5. Juli 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 5. Juli 2012 hat die Verwaltungsrechtliche Kammer des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug eine von X.________ gegen das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug erhobene Beschwerde insofern gutgeheissen,
als sie festgestellt hat, "dass die angefochtenen Verfügungen (dieses Amts) vom
27. September und 13. Oktober 2011 nichtig sind und der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten gestützt auf diese Verfügungen schuldet". Im Übrigen ist das
Gericht auf die Beschwerde nicht eingetreten (Dispo.-Ziff. 1 des Urteils).

Mit der Gutheissung hat das Gericht die Einwände des Beschwerdeführers
geschützt, das Strassenverkehrsamt habe gemäss den genannten Verfügungen zu
Unrecht eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung angeordnet, während des
dagegen hängigen Beschwerdeverfahrens den vorsorglichen Ausweisentzug verfügt
und ihm, dem Beschwerdeführer, Verfahrenskosten auferlegt. Auf dessen darüber
hinausgehende Rügen ist das Gericht mangels direkten Bezug zum
Beschwerdegegenstand bzw. mangels Relevanz nicht eingetreten.

2.
Gegen dieses Urteil führt X.________ mit Eingabe vom 16. August (Postaufgabe:
19. August) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer den Gutheissungspunkt des
verwaltungsgerichtlichen Urteils anficht, ergibt sich, dass er dadurch nicht
beschwert ist. Er hat insoweit kein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung bzw. Änderung, weshalb er insoweit nicht beschwerdebefugt ist (s.
Art. 89 Abs. 1 BGG).

3.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von
der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit
Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht
zulässigen Beschwerdegründe.
Soweit die Beschwerde das Nichteintreten gemäss dem verwaltungsgerichtlichen
Urteil betrifft, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich nicht im Einzelnen
mit den diesem Urteilspunkt zugrunde liegenden Erwägungen auseinander setzt.
Vielmehr übt er wie in früheren Verfahren ganz allgemein Kritik an einer
Vielzahl namentlich eidgenössischer und kantonaler Justizbehörden sowie an
verschiedenen politischen Behörden bzw. Institutionen und Privatpersonen, die
in irgend einem Bezug zu ihn betreffenden früheren Verfahren stehen. Sodann
beruft er sich wiederum nur ganz allgemein auf eine Vielzahl von
Rechtsbestimmungen, deren Verletzung er den genannten Behörden bzw. Privaten
zur Last legt. Dabei legt er indes nicht dar, inwiefern der angefochtene
verwaltungsgerichtliche Nichteintretensentscheid Recht im Sinne von Art. 42
Abs. 2 BGG verletzen soll. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht
einzutreten.

3.3 Demgemäss ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Da sie nach
dem Gesagten offensichtlich unzulässig bzw. mangelhaft ist, kann über sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden. Mit dem
vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
beizulegen, gegenstandslos.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons
Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und
dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp